Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00067
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 21. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach AG Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, von der Z.___, Universitätsspital A.___, vom 26. Juni 2025 (Urk. 53), gemäss welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in jedwelcher Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist (S. 52 ff.), in Erwägung, dass nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4), dass vorliegend kein Grund besteht, vom Gutachten von Prof. Dr. Y.___ abzuweichen, erfüllt das Gutachten doch die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.), dass die Beweiskraft des Gutachtens denn auch von den Parteien nicht infrage gestellt wird und sie übereinstimmend beantragen, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 59; Urk. 1, Urk. 63), dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, dass der Rentenanspruch nach Ablauf des Taggeldbezugs, mithin ab Oktober 2018 besteht (Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Urk. 11/54-57), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2022 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, dass die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Adrian Zogg vom 12. Dezember 2025 (Urk. 64) auf Fr. 11’199.85 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist, dass die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. Y.___ in Höhe von Fr. 8'049.65 (Urk. 54) durch die Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten sind, war doch die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin unerlässlich (vgl. Beschluss vom 26. April 2024, Urk. 28),
erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Dezember 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 8'049.65 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, eine Parteientschädigung von Fr. 11'199.85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 64 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler