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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2009 IV.2009.00204

27 mai 2009·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·491 mots·~2 min·3

Résumé

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung auf übereinstimmende entsprechende Anträge hin.

Texte intégral

IV.2009.00204

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtssekretärin Fischer Urteil vom 28. Mai 2009 in Sachen X.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.       Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch von X.___.          Nachdem der Versicherte am 23. Februar 2009 dagegen Beschwerde erhoben hatte (vgl. Urk. 1), beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 (Urk. 6) Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Der Versicherte erklärte sich am 4. Mai 2009 mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. Urk. 10).

2.         Angesichts der Tatsache, dass med. pract. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 31. März 2009 mit einleuchtender Begründung zum Schluss gelangte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (vgl. Urk. 7/39), und in Anbetracht der übereinstimmenden entsprechenden Anträge der Parteien (vgl. Urk. 6, Urk. 10) ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

3.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.           Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).            Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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