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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.01.2004 IV.2003.00486

26 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,585 mots·~23 min·2

Résumé

Rückweisung zur Abklärung psych. Beschwerden und deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit, Auswirkungen phys. Beschwerden auf Arbeitsfähigkeit und zur Statusfrage

Texte intégral

IV.2003.00486

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 27. Januar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch die Helsana-advocare Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     B.___, geboren 1943, war seit 1961 bei verschiedenen Arbeitgebern, jeweils in einem Teilzeitpensum, tätig (vgl. Urk. 8/9). Zuletzt arbeitete sie vom 3. Juli bis 1. Oktober 1995, vom 1. Juni bis 30. September 1996 und vom 30. Juni bis 31. Oktober 1997, jeweils in einem Vollzeitpensum und befristet, als Verkäuferin bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/12 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3 und Ziff. 2.1, Urk. 8/65). Am 8. September 1999 meldete sie sich infolge eines am 7. November 1998 erlittenen Herzinfarktes zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-7.3 und Ziff. 7.8). Da die Versicherte ihren Wohnsitz per 3. April 1999 nach Portugal verlegt hatte, überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Anmeldung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf (Urk. 8/4). 1.2     Diese holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/13-18, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/29, Urk. 8/37-38, Urk. 8/43 = Urk. 3/3, Urk. 8/44, Urk. 8/53, Urk. 8/55-57) und einen Haushaltbericht (Urk. 8/26 = Urk. 3/13) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/9). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2000 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine durchschnittlich mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege; vielmehr sei der Versicherten eine Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich von mehr als 50 % zumutbar (Urk. 8/41 = Urk. 3/11). 1.3     Die Versicherte erhob am 6. September 2000 Beschwerde (vgl. Urk. 3/12) gegen die Verfügung vom 20. Juli 2000 (Urk. 8/41). Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2000 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3/12), woraufhin die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Eidgenössische Rekurskommission) mit Urteil vom 30. August 2002 die Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass sie die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2000 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 8/45 = Urk. 3/6). 1.4     Nachdem die IV-Stelle erneut verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/58-62) eingeholt hatte, sprach sie der Versicherten nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/69 = Urk. 3/7) mit Verfügungen vom 26. September 2003 für die Zeit vom 6. Juni bis 31. August (Urk. 8/85/3 = Urk. 3/8) eine halbe und ab 1. September 2001 (Urk. 8/85/2 = Urk. 3/9) eine ganze Invalidenrente zu. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 (Urk. 8/84) erhob die Versicherte, vertreten durch die Helsana-advocare, Zürich, Einsprache und beantragte die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2003 und die Zusprechung einer ganzen Rente anstelle einer halben Rente für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2001. Zudem sei der Versicherten für die Zeit vom 1. November 1999 bis 30. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen im Urteil vom 30. August 2002 durchzuführen (Urk. 8/84 S. 3). Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/89 = Urk. 2) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Einsprache vom 2. Oktober 2003 ab (Urk. 8/84).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Helsana-advocare, mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 sei aufzuheben und es sei ihr für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. August 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen im Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 30. August 2002 zu verpflichten, die weiteren Abklärungen vorzunehmen und hernach neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2003 schloss die IV-Stelle für Versicherte im Ausland auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.5     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.8     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 1.9     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2. 2.1     Am 7. November 1998 wurde die Beschwerdeführerin wegen seit drei Tagen anhaltenden thorakalen Schmerzen notfallmässig der Medizinischen Klinik des Thurgauischen Kantonsspital Frauenfeld zugewiesen und war dort bis zum 30. November 1998 hospitalisiert. Dr. med. C.___, Chefarzt, Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 1998 folgende Diagnosen (Urk. 8/37 S. 1):                         "1.-  Subakuter anteroseptaler und inferiorer Myocardinfarkt mit                              -   Pericarditis epistenocardiaca                              -   Schwerer Linksherzinsuffizienz                              -   Intermittierendem Vorhofflimmern                              -   RF: Nikotinabusus, Hyperlipidämie                          2.    Status nach Phlebitis Unterarm beidseits                          3.    Unverträglichkeit auf Voltaren."          Die Beschwerdeführerin sei am 30. November 1998 für eine Koronarangiographie ins Universitätsspital Zürich verlegt worden. Diese habe eine koronare 3-Gefässerkrankung mit einer schwerst eingeschränkten linksventrikulären Auswurfsfraktion von 20 % ergeben (Urk. 8/37 S. 2). 2.2     Vom 30. November bis 16. Dezember 1998 war die Beschwerdeführerin im Departement für Innere Medizin, Medizinische Klinik A, Universitätsspital Zürich, zur Durchführung der Koronarangiographie hospitalisiert und wurde am 17. Dezember 1998 für eine Bypassoperation auf die Herzchirurgie des Universitätsspitals Zürich überwiesen (Urk. 8/13 S. 1 und S. 3).          Dr. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 16. Dezember 1998 folgende Diagnosen (Urk. 8/13 S. 1):                         "1. Schwere koronare 3-Gefässerkrankung                              - subakuter inferolateraler Myokardinfarkt                              - Status nach anteroapikalem Myokardinfarkt                              - Vorderwandaneurysma                              - Linksherzinsuffizienz (EF 20 %)                              - intermittierendes Vorhofflimmern                          2. Hypercholesterinämie                          3. Interstitielle Pneumopathie." 2.3     In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der herzchirurgischen Intensivstation zur weiteren Therapie der Herzinsuffizienz bei einer linksventrikulären Auswurffraktion von 25 % auf das Departement für Innere Medizin, Medizinische Klinik B, verlegt (Urk. 8/15 S. 1 f.) und war zur weiteren kardialen Rehabilitation vom 23. Januar bis 13. Februar 1999 in der Zürcher Höhenklinik Wald, Spital für Lungen- und Herzkrankheiten, Innere Medizin und Neurorehabilitation, hospitalisiert (Urk. 8/16 S. 1). 2.4     Für die ambulante Nachkontrolle wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der Höhenklinik Wald an Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, zugewiesen (Urk. 8/17 S. 1). Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 15. März 1999 fest, die kardiale Situation habe sich drei Monate nach der komplexen AC-Bypass-Operation deutlich konsolidiert. Ergometrisch habe die Beschwerdeführerin etwa 70 bis 80 % der Altersnorm erreicht; sie habe immerhin während 50 Sekunden 100 Watt (Altersnorm 105) durchgehalten. Die Beschwerdeführerin werde sich nach Ostern nach Portugal begeben. Bei unauffälligem klinischen Verlauf sei eine kardiologische Kontrolle nach ungefähr sechs Monaten angezeigt (Urk. 8/18/2 S. 1 f.). 2.5     In seinem Bericht vom 1. September 1999 hielt Dr. H.___ fest, dass sich das subjektive Befinden der Beschwerdeführerin knapp neun Monate nach fünffachem AC-Bypass und linksventrikulärer Aneurysmektomie deutlich normalisiert habe. Sie arbeite, abgesehen von schweren Putzarbeiten, im Haushalt beschwerdefrei und könne fast täglich ein- bis zweistündige Spaziergänge unternehmen. Im Alltag sei sie bei leichter Tätigkeit und regelmässigen Spaziergängen weitgehend beschwerdefrei. Die ergometrische Leistungsfähigkeit habe sich der Altersnorm angenähert. Bei unauffälligem klinischen Verlauf sei die nächste kardiologische Kontrolle auf den Frühling nächsten Jahres (2000) vorzusehen (Urk. 8/20). 2.6     Am 13. März 2000 hielt Dr. H.___ im Wesentlichen fest, dass sich die kardiale Situation weiterhin mit einer Auswurffraktion um 55 % stabil gehalten habe. Hinweise für eine neu aufgetretene Ischämie fehlten. Durch konsequentes Training und physiotherapeutisch geleitete Rehabilitation habe sich die allgemeine körperliche Verfassung deutlich gebessert, so dass die Beschwerdeführerin derzeit eine knapp altersentsprechende Leistungsfähigkeit erreichen könne. Die bestehende Therapie werde weitergeführt (Urk. 8/29). 2.7     Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. H.___ am 6. Juni 2000 aus, dass der postoperative Verlauf entsprechend der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin kompliziert und verzögert und die kardiale Situation seit Frühling 1999 unter einer aufwändigen und sorgfältig geführten medikamentösen Therapie sowie sinnvollen und konsequenten Mitarbeit der Beschwerdeführerin konsolidiert sei. Dies bedeute hingegen nicht, dass die Prognose der Gesamtsituation weniger zurückhaltend sei oder dass seit dem Infarktgeschehen je eine konsequente und ausreichende Arbeitsfähigkeit, sei es im Haushalt oder sonst wo, habe erreicht werden können. Es sei ihm unklar, aus welchen Akten die Beschwerdegegnerin entnehme, dass die Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zu mehr als der Hälfte zumutbar wäre. Aus medizinisch-kardiologischen Gründen sei dies sicher nicht der Fall. Er als betreuender Arzt sei von der Beschwerdegegnerin nie bezüglich Arbeitsfähigkeit angefragt worden (Urk. 8/38). 2.8     Am 5. September 2000 stellte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest aus, in welchem er bestätigte, dass diese wegen einer Herzkrankheit vom 4. November 1998 bis 15. März 1999 zu 100 % und ab 16. März 1999 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/42 = Urk. 3/3). 2.9     Anlässlich einer Verlaufskontrolle hielt Dr. H.___ am 1. März 2001 fest, dass die klinische Situation der Beschwerdeführerin seit der Voruntersuchung vom 13. März 2000 mehr oder weniger in NYHA Klasse II-III stabil geblieben sei. Die Lebensqualität sei bei weitgehender Schonung ordentlich, die Arbeitsfähigkeit habe sich allerdings nicht verbessert und es bestehe seit dem 16. März 1999 weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stelle sich allerdings auf den medizinisch-kardiologisch unverständlichen Standpunkt, dass eine fahrradergometrische Kurzleistung von 100 Watt einer 75%igen Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen sei (Urk. 8/53). 2.10   Rund ein Jahr später, am 18. März 2002, attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin erneut seit März 1999 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 8/54 = Urk. 3/4) und hielt anlässlich einer kardiologischen Verlaufskontrolle in seinem Bericht vom 8. April 2002 fest, dass die Beschwerdeführerin über eine in den letzten Monaten langsam abnehmenden körperliche Leistungsfähigkeit und zunehmende Anstrengungsdyspnoe ohne Angor klage. Im Übrigen sei das gesundheitliche Befinden unverändert. Es bestehe der Verdacht auf eine Verschlechterung der Vorderwandkontraktion mit Abnahme der linksventrikulären Auswurffraktion und deutlich verminderter ergometrischer Leistungsfähigkeit gegenüber der Voruntersuchung im März 2001. Auch im Alltag sei die Leistungsfähigkeit in den letzten Monaten von NYHA II-III auf NYHA III-IV zurückgegangen. Falls es nicht gelinge, die Situation medikamentös aufzufangen, müsse eine erneute invasive Standortbestimmung erwogen werden. In einem ersten Schritt seien die ACE-Hemmer ausgebaut worden (Urk. 8/55). 2.11   Nachdem die Beschwerdeführerin von Dr. H.___ an das Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, Universitätsspital Zürich, zur invasiven Verlaufskontrolle zugewiesen worden war (vgl. Urk. 8/56), stellte Dr. med. I.___, Assistenzärztin, im Kurzaustrittsbericht vom 6. Juni 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/43 S. 1):

                        "1.-  Ischämische Kardiomyopathie bei schwerer koronarer 3-Gefäss-Erkrankung                                - Anstrengungsdyspnoe NYHA III                                - Status nach subakutem inferolateralem und anteroapikalem Myokardinfarkt 12/98                                - Status nach 5-fachem AC-Bypass, LV-Aneurysmektomie am 17.12.98                                - Status nach Re-Thorakotomie am 17.12.98 bei Perikardtamponade                                - aktuell: offen SVG zum Diagonalast, verschlossen SVG auf RCX, LIMA auf RIVA und Vene zur RCA                                - schwer eingeschränkte LVEF (26 %)                                - Kardiovaskuläre RF: Hypercholesterinämie, Status nach Nikotin                          2.    Psychische Dekompensation bei sozialer Belastungssituation."          Koronarangiographisch habe sich ein Verschluss sämtlicher Venenbypässe mit ungünstigen Verhältnissen in den nativen Gefässen bei schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion finden lassen. Eine kathetertechnische Intervention oder gar chirurgische Revaskularisationsmassnahme sei in dieser Situation nicht sinnvoll beziehungsweise zu gefährlich. Nach Koronarangiographie sei der Verlauf komplikationslos gewesen. Es sei ein weiterhin konservatives Vorgehen mit maximaler medikamentöser Therapie zu empfehlen. Falls sich die derzeit belastende soziale Situation kläre und die Beschwerdeführerin eine stabile, tragende Umgebung fände, wäre die Wiederaufnahme der im Moment, wegen der derzeitigen psychischen Dekompensation, nicht indizierten Diskussion einer allfälligen Herztransplantationsabklärung oder einer ICD-Implantation zu erwägen. Dr. I.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schwer eingeschränkten linksventrikulären Funktion und der ungünstigen koronaren Situation zu 100 % arbeitsunfähig und aus ihrer Sicht berechtigt, eine ganze Invalidenrente zu beziehen. Aufgrund der komplexen sozialen Problematik mit ausgeprägter psychischer Belastung sei ein psychiatrisches Konsilium erfolgt, wobei der Beschwerdeführerin eine ambulante Therapie im Sinne einer vorübergehenden Krisenintervention empfohlen worden sei. Falls dieser Zustand persistieren sollte, sollte eine antidepressive Therapie mit Zoloft eingeleitet werden (Urk. 8/43 S. 1 f.). 2.12   Im Anschluss an einen erneuten Rehabilitationsaufenthalt in der Zürcher Höhenklinik Wald stellten Dr. J.___ und Dr. K.___, Assistenzarzt, in ihrem Bericht vom 2. September 2002 im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. I.___ im Kurzaustrittsbericht vom 6. Juni 2002 gestellten übereinstimmende Diagnosen. Zusätzlich hielten sie fest, dass ein Verdacht auf eine reaktive Depression bestehe (Urk. 8/58 S. 1 Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin sei seit 1998 arbeitsunfähig. Auf das auf dem Laufband und Velo durchgeführten Intervalltraining habe sie gut angesprochen (Urk. 8/58 S. 1). 2.13   Dr. med. L.___, Chefarzt Medizin, Medizinische Klinik, Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland, stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2003 im Wesentlichen ebenfalls dieselben Diagnosen wie Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 6. Juni 2002 (vgl. Urk. 8/43 S. 1). In psychischer Hinsicht hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression leide (Urk. 8/61 S. 1). Im Vergleich zum 1. Oktober 2002 mache sie psychisch einen deutlich stabileren Eindruck, habe etwas an Selbstvertrauen gewonnen und leiste 60 % des alterskorrelierten Sollwertes. Aus seiner Sicht habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/61 S. 2).

3. 3.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage liegt bezüglich der gestellten Diagnosen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesundheitszustand im Rahmen des postoperativen Verlaufes naturgemäss Veränderungen unterliegt, weitgehende Übereinstimmung vor. Bezüglich der im Juni 2002 erstmals diagnostizierten psychischen Dekompensation bei sozialer Belastungssituation (vgl. Urk. 8/43 S. 1) und den in der Folge von den anderen Fachärzten in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 8/58 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/61 S. 1) ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Psychiatrie fehlt. Die Arbeitsfähigkeit für die massgebende Zeit vom 1. November 1999 bis 31. August 2001 wurde von den genannten Fachärzten zudem weitgehend pauschal beurteilt (vgl. 8/43 S. 1, Urk. 8/58 S. 1, Urk. 8/61 S. 2), während sich der Hausarzt Dr. H.___ lediglich auf die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beschränkte. 3.2     Die Beschwerdeführerin erlitt anfangs November 1998 einen Herzinfarkt, verbunden mit verschiedenen weiteren Beschwerden (Urk. 8/37 S. 1), woraufhin am 17. Dezember 1998 eine fünffache AC-Bypass-Operation (vgl. Urk. 8/15 S. 2) sowie in der Folge weitere medizinischen Eingriffe (vgl. Urk. 8/13 S. 3, Urk. 8/43 S. 1) durchgeführt werden mussten. Im Verlauf der postoperativen Behandlung der genannten physischen Beschwerden traten psychische Symptome beziehungsweise Leiden auf, welche im zeitlichen Verlauf zunahmen. In diesem Sinne diagnostizierte Dr. I.___ am 6. Juni 2002 eine psychische Dekompensation bei sozialer Belastungssituation (Urk. 8/43 S. 1), woraufhin Dr. J.___ und Dr. K.___ am 2. September 2002 diese Diagnose dahingehend ergänzten, dass sie einen Verdacht auf eine reaktive Depression (Urk. 8/58 S. 1), und Dr. L.___ am 3. Februar 2003 schliesslich eine reaktive Depression (Urk. 8/61 S. 1) diagnostizierten. 3.3     Dr. I.___ (Urk. 8/43 S. 1), Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 8/58 S. 1), und Dr. L.___ (Urk. 8/61 S. 2) hielten zur Frage der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei ganz arbeitsunfähig beziehungsweise, sie habe aus ihrer Sicht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweisungstätigkeit nahmen sie nicht vor. Die Beurteilung durch Dr. H.___ ist einerseits dahingehend unvollständig, als sie lediglich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit umfasst. Dr. H.___ hielt in diesem Sinne fest, vom 4. November 1998 bis 15. März 1999 sei die Beschwerdeführerin zu 100 %, ab 16. März 1999 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/42, Urk. 8/53-54). Andererseits ist Dr. H.___ der Hausarzt der Beschwerdeführerin, weshalb seiner Beurteilung aufgrund seiner Vertrauensstellung (vgl. vorstehend Erw. 1.8) grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zukommt. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt, abgesehen von schweren Putzarbeiten, beschwerdefrei arbeite und insgesamt im Alltag bei leichter Tätigkeit und regelmässigen Spaziergängen weitgehend beschwerdefrei sei (vgl. Urk. 8/20), den postoperativen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschreiben, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf deren Arbeitsfähigkeit gezogen werden können, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 8/67). Andererseits ist einzuräumen, dass zwischen den soeben erwähnten, erstzeitlichen Feststellungen Dr. H.___ einerseits und der von ihm retrospektiv für die fragliche Zeit attestierten Arbeitsfähigkeit eine Diskrepanz besteht, die so nicht nachvollziehbar erscheint.          Wie bereits im Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission vom 30. August 2002 festgestellt wurde, wiederspiegelt die ergometrische Leistung nur die körperlichen, nicht aber die anderen Belastungswerte, weshalb sie nicht mit der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden kann (vgl. Urk. 8/45 S. 19), wie dies die Beschwerdegegnerin erneut angenommen hat (vgl. Urk. 8/67). Ergometrische Leistungswerte können daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht alleine ausschlaggebend sein. Es bedarf daher einer fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3.4     Einerseits fehlt eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Andererseits lässt sich die Frage, wie und bezogen auf welche Tätigkeiten sich die physischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. November 1999 bis zum 31. August 2001 auswirken, nicht abschliessend beantworten. Die Aktenlage ist nicht ausreichend, weshalb sich der entscheiderhebliche Sachverhalt nicht abschliessend beurteilen lässt.          Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen medizinischen Bericht oder ein Gutachten zu Ausmass und Auswirkungen der psychischen Beschwerden und zur Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit vom 1. November 1999 bis 31. August 2001 einhole.

4.       Weiter ist zu prüfen, welcher Status bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde zulegen ist. 4.1     Die Statusfrage beurteilt sich danach, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend hierfür sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die Eidgenössische Rekurskommission wies mit Urteil vom 30. August 2002 die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 8/45 S. 12). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. September 2003 zwei Verfügungen, womit sie der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2001 eine halbe (Urk. 8/85/3) und ab 1. September 2001 eine ganze (Urk. 8/85/2) Rente zusprach. Demnach sind für die Statusfrage die Verhältnisse bis zum 26. September 2003 massgebend. Aufgrund der Aktenlage war die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1961 zumeist in Teilzeitpensen erwerbstätig, wobei sie im November 1988 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. Urk. 8/9). Zuletzt war sie in den Jahren 1995, 1996 und 1997 jeweils in befristeten Arbeitsverhältnissen bei der A.___ AG in ___ tätig (Urk. 8/12 S. 1 Ziff. 1.1-2). Am 3. April 1999 nahm die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Portugal und reiste am 15. März 2002 wieder in die Schweiz ein (Urk. 8/50). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen hatte sie demnach wieder Wohnsitz in der Schweiz. 4.2     Die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin - bei im Übrigen unverändert gegebenen Umständen - einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge (BGE 125 V 150 Erw. 2c), ist vorliegend nicht hinreichend abgeklärt worden, da gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung lediglich als Indiz zu werten ist. Demnach ist die Sache auch zur Beantwortung der Statusfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz - ohne gesundheitliche Beeinträchtigung - jedenfalls im Umfang der zuletzt im Jahre 1997 vier Monate befristete Tätigkeit als Verkäuferin bei der A.___ AG tätig wäre. 4.3     Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.          Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist beim praxisgemässen Stundenansatz für Rechtschutzversicherungen von Fr. 135.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana-advocare - IV-Stelle für Versicherte im Ausland - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00486 — Zürich Sozialversicherungsgericht 26.01.2004 IV.2003.00486 — Swissrulings