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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2004 IV.2003.00341

5 février 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,003 mots·~15 min·3

Résumé

Einstellung der IV-Rente bei Straf- und Massnahmevollzug: die Sozialgefährlichkeit und nicht die Behandlungsbedürftigkeit muss den Massnahmevollzug überwiegend erfordern.

Texte intégral

IV.2003.00341

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 6. Februar 2004 in Sachen L.___

  Beschwerdeführer

vertreten durch Amtsvormund A.___ Amtsvormundschaft W.______

dieser vertreten durch das D.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     L.___, geboren 1946, leidet seit 1977 an paranoider Schizophrenie und gelangte mit Wirkung ab 1. März 1979 in den Genuss zunächst einer halben und mit Wirkung ab 1. Juli 1979 einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/32 und 13/20). Nachdem diese Rente auf den 31. Januar 1984 aufgehoben worden war, wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1984 erneut eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 13/16 und 13/17). 1.2     Mit Urteil des Bezirksgerichtes ___, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 10. Oktober 1996 wurde L.___ der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB für schuldig befunden und mit zwei Monaten Gefängnis bestraft; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und L.___ in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heilanstalt eingewiesen (Urk. 13/36/2 S. 17). Mit Verfügung vom 16. Dezember 1996 wies das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich L.___ mit Wirkung ab 10. Oktober 1996 zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in die Kantonale Psychiatrische Klinik B.___, ___, ein (Urk. 13/36/4). In der Folge erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 15. Januar 1997, mit welcher sie die     IV-Rente für L.___ mit Wirkung ab 1. November 1996 sistierte (Urk. 13/7); diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3     Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 stellte L.___, vertreten durch Amtsvormund A.___, das Gesuch, die Rentensistierung rückwirkend aufzuheben, weil der Vollzug der strafrechtlich angeordneten Massnahme überwiegend durch die Invalidität bedingt sei (Urk. 13/40). Mit Verfügung vom 22. April 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Aufhebung der Rentensistierung ab mit der Begründung, die stationäre Massnahme sei angeordnet worden, weil nur dadurch die Gefahr einer Gefährdung Dritter habe ausgeschlossen werden können; primär mache die Sozialverträglichkeit (richtig: Sozialgefährlichkeit) des Versicherten den stationären Massnahmevollzug notwendig, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung Grund für eine Rentensistierung sei (Urk. 13/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2003 (Urk. 13/35) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. August 2003 ab (Urk. 2).

2. Hiegegen erhob L.___, vertreten durch Amtsvormund A.___, dieser vertreten durch D.___, mit Eingabe vom 24. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte:               "1.    Der Einspracheentscheid sowie die zugrundeliegende Verfügung vom      22. April 2003 seien aufzuheben.  2.         Die Rentensistierungsverfügung vom 15. Januar 1997 sei wiedererwägungsweise aufzuheben.                3.    Die IV-Rente sei für die Zukunft und rückwirkend ab 1. Oktober 1997    auszubezahlen."          Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 1. Oktober 2003, Urk. 7) reichte Amtsvormund A.___ den Beschluss der Vormundschaftsbehörde W.___ vom 16. Oktober 2003 über die Zustimmung zur Prozessführung durch den Vormund ein (Urk. 9). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2003 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 geschlossen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 reichte L.___ ihn betreffende Entscheide der Vormundschaftsbehörde W. ___ vom 22. April 1994 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und der Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich vom 5. November 1994 betreffend Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik B.___ ein (Urk. 15, 16/1-2).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2000 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen. Vorliegendenfalls erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid am 21. August 2003 und die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung am 22. April 2003. Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit grundsätzlich die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise zwei Begehren stellt. Sinngemäss verlangt er einerseits die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. November 1997, was nach den damals geltenden Bestimmungen zu beurteilen ist, und andererseits - falls die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben sein sollten - die Aufhebung der Rentensistierung infolge nicht mehr gegebener Voraussetzungen, was nach den im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebenden Rechtsnormen zu prüfen ist. 1.2     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 12 Erw. 2a).

2. 2.1     Der 3. Abschnitt des ATSG regelt die Kürzung und Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen, unter anderem der Invalidenversicherung. Befindet sich die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG im Straf- und Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Diese Bestimmung greift die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 43 f., 116 V 22 f.) auf und übernimmt die bisherige Regelung von altArt. 13 MVG (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 76 zu Art. 21; Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG, Bern 2000, Rz 6 ff. zu Art. 13). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 materiellrechtlich nichts geändert hat und die bisherige Rechtssprechung weiterhin massgebend ist. Dies ist hier insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Voraussetzungen für die Rentensistierung seien weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. Januar 1997 noch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben gewesen. 2.2     Nach der Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) begründet der Strafvollzug oder eine andere Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs einen Sistierungsgrund des Invalidenrentenanspruchs (BGE 114 V 144 Erw. 2, 113 V 278 Erw. E. b). Die Sistierung wird hauptsächlich durch die Tatsache gerechtfertigt, dass ein invalider Gefangener keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vollzug ziehen soll; in der Tat verliert der nicht invalide Gefangene ebenfalls in der Regel sein Erwerbseinkommen. Falls die Vollzugsart, welcher der Verurteilte unterworfen ist, ihm die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und er somit für seine Lebensbedürfnisse aufkommen kann (z.B. Halbfreiheit oder bedingte und probeweise Entlassung), ist es nicht angebracht, den Rentenanspruch des invaliden Gefangenen zu sistieren; denn er ist derselben Vollzugsart untergeordnet, aber wegen seines Gesundheitszustands verhindert, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 116 V 22 f. Erw. 3b und 5b; AHI 1998 S. 183; SVR 1995 IV Nr. 35;  ZAK 1992 S. 484 E. 2b).          Der Verbüssung einer Freiheitsstrafe gleichgestellt sind die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 StGB), die Einweisung von geistig Abnormen in eine Heil- oder Pflegeanstalt (Art. 43 StGB), die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis StGB) und die Einweisung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen in Heilanstalten nach Art. 44 StGB (Maeschi, a.a.O., Rz 12 zu Art. 13 MVG). Für die Rentensistierung im Falle eines über die Dauer der ausgesprochenen Strafe hinausgehenden oder ohne eine solche angeordneten Massnahmevollzugs genügt es, dass die Sozialgefährlichkeit des Betroffenen die Massnahme notwendig macht; diese muss gegenüber einer allenfalls gleichzeitig bestehenden Behandlungsbedürftigkeit nicht im Vordergrund stehen (AHI 1998 S. 182). 2.3     Wurde eine Invalidenrente zufolge unrichtiger Beurteilung eines strafrechtlich angeordneten Massnahmenvollzugs zu Unrecht sistiert, kann darauf bezüglich des von der Sistierungsverfügung erfassten, bis zu deren Erlass reichenden Zeitraums wiedererwägungsweise zurückgekommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit der Sistierungsverfügung, erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind. Da es sich bei der unrichtigen Qualifizierung des Massnahmenvollzugs nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt handelt, gelangt bei der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen für diese Periode Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht zur Anwendung; massgebend sind die Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Für die Zeit nach Erlass der Sistierungsverfügung sind - da diesbezüglich noch keine Verfügung vorliegt - die bei einer Neuanmeldung des Rentenanspruchs geltenden Regeln zu beachten, mit der Folge, dass die Rentennachzahlung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG bis maximal fünf Jahre zurück bis zum ersten nach dem letzten von der Rechtskraft der Sistierungsverfügung erfassten Monat zu erfolgen hat; Art. 48 Abs. 2 IVG ist nicht anwendbar, weil nicht eine fehlerhafte Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes Anlass für die Rentensistierung bildete (BGE 129 V 211).

3. 3.1     Strittig ist, ob die Behandlungsbedürftigkeit des psychischen Leidens oder die Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers Grund für die angeordnete Massnahme bzw. den stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik B.___ bildete und nach wie vor bildet. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen eher geringfügiger Delikte    - Sachbeschädigung und Tätlichkeit - verurteilt worden und die angeordnete Massnahme sei nicht wegen Sozialgefährlichkeit, sondern auf Grund der Behandlungsbedürftigkeit des psychischen Leidens erfolgt. Soweit entgegen dieser Ansicht im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung eine Sozialgefährlichkeit vorgelegen haben sollte, hätte die Beschwerdegegnerin es unterlassen, die seitherige persönliche Entwicklung des Versicherten zu überprüfen. 3.2     Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin überwiegt eindeutig das Element der Sozialgefährlichkeit, weil sich der Versicherte seit jeher der ambulanten medikamentösen Behandlung seiner Pädophilie widersetze. Die Rentensistierung sei daher im beanstandeten Zeitraum und für die Zukunft rechtens.

4. 4.1     Mit Strafurteil vom 10. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt (Urk. 13/36/2 S. 17). Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde aufgeschoben, und der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heilanstalt eingewiesen. Zum Geisteszustand des Beschwerdeführers wurde in den Erwägungen unter Verweis auf zwei Gutachten des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 14. Dezember 1994 und 23. Februar 1996 Folgendes ausgeführt (Urk. 13/36/2 S. 9):          "Zusammenfassend zeichnen sie (die Gutachten) folgendes Bild: Der Angeklagte leide an einer chronischen Schizophrenie und somit an einer Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes. Gleichzeitig bestehe eine Pädophilie mit Interesse an Mädchen. Die akuten Phasen der Erkrankung seien geprägt von Realitätsverkennung, Wahnerleben und aggressivem Verhalten mit teils massiver Bedrohung Dritter bis zu Tätlichkeiten. In diesen Phasen seien auch die pädophilen Annäherungen an Mädchen ungehemmter, und die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns stark vermindert. Diese akuten psychotischen Symptome liessen sich medikamentös gut behandeln und durch Dauermedikation könne ein ordentlich stabiler Habitualzustand erreicht werden. Das Sistieren der Medikamente führe erfahrungsgemäss zu einem Rezidiv und wegen auffälligem Verhalten mit Fremdgefährdung zur Zwangshospitalisation. Der Angeklagte habe die Delikte in akuten Phasen der schizophrenen Erkrankung begangen. Bei dem jeweils erheblich aggressiven Potential mit mangelnden Impulskontrollen könnten künftig in unbehandeltem Zustand weitergehende Gefährdungen Dritter mit erheblicher Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden. Ein weiteres Gefährdungspotential seien die pädophilen Tendenzen des Angeklagten. In akuten Phasen der schizophrenen Erkrankung sei auch die diesbezügliche Steuerungsmöglichkeit reduziert. In wahnhaften Phasen des Angeklagten könne in Zukunft eine verstärkte Gefährdung von Kindern, d.h. mit körperlichen Übergriffen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen empfehlen die Gutachter die Anordnung einer Massnahme. Eine Freiheitsstrafe erachten sie im Fall des Angeklagten als nicht sinnvoll. Der Verteidiger des Angeklagten teilt diese Ansicht."          Zur Art der anzuordnenden Massnahme äusserten sich die Experten gemäss Urteilserwägungen wie folgt (Urk. 13/36/2 S. 9-10):          "Gleichzeitig mit der im November 1994 erfolgten Unterbringung des Angeklagten im Z.___, ___, sei bereits im Rahmen einer ambulanten Massnahme versucht worden, die medikamentöse Behandlung mittels enger Kontrollen längerfristig sicher zu stellen. Die mit dem Einverständnis des Angeklagten getroffenen Massnahmen hätten jedoch nicht genügt. Entgegen seinen Beteuerungen zur Kooperationsbereitschaft habe sich der Angeklagte bereits nach zwei Monaten der Kontrolle seiner Betreuer entzogen, indem er erst nur sporadisch und später gar nicht mehr ins Z.___ zurückgekehrt sei. Da er die Medikamente in dieser Zeit nicht mehr eingenommen habe, sei die prognostizierte psychische Verschlechterung eingetreten, in deren Verlauf es zum genannten Pneustechen gekommen sei. Die anderen Delikte - die Tätlichkeiten und die Sachbeschädigung in der Amtsvormundschaft W.___ - habe der Angeklagte ebenfalls in einer Phase verübt, in der er die Medikamente nicht eingenommen habe. Um die Gefahr neuer Delikte zu verringern, sei die konsequente Medikamenteneinnahme zu sichern. Da sich der Angeklagte bei der letzten ambulanten Massnahme trotz gegenteiliger Beteuerungen und guter Absprache der Kontrolle entzogen habe, könne die Medikamenteneinnahme nur im stationären Rahmen gesichert werden."          Das Strafgericht kam in der zusammenfassenden Würdigung, insbesondere gestützt auf die beiden Gutachten der Klinik B.___, zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers eine stationäre Massnahme angeordnet werden müsse. Dadurch bestehe die einzige ernsthafte Aussicht, dass sich der Beschwerdeführer künftig nicht wieder ähnlicher Delikte schuldig mache (Urk. 13/36/2 S. 15). 4.2     Aus dem Strafurteil vom 10. Oktober 1996 ergibt sich mit unmissverständlicher Deutlichkeit, dass die Anordnung der stationären Massnahme hauptsächlich wegen der Sozialgefährlichkeit des psychisch kranken Beschwerdeführers erfolgte. Diese Sozialgefährlichkeit besteht in einem aggressiven Verhalten mit Bedrohung Dritter bis zu Tätlichkeiten sowie in pädophilen Tendenzen mit Gefährdung von Kindern. Die Behandlungsbedürftigkeit der Geisteskrankheit hätte nicht zwingend eine Einweisung in eine Heilanstalt bedingt, da eine ambulante Behandlung an sich möglich gewesen wäre, jedoch wegen der demonstrierten Weigerungshaltung des Beschwerdeführers gegenüber einer ambulant durchgeführten Medikation nicht in Frage kam. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte die Anordnung der stationären Massnahme deshalb nicht überwiegend wegen seiner Behandlungsbedürftigkeit; im Vordergrund stand vielmehr seine Sozialgefährlichkeit. Unter diesen Umständen erweist sich die rechtskräftige Verfügung vom 15. November 1997 keineswegs als zweifellos unrichtig. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 1997 sind offensichtlich nicht gegeben, und die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

5. 4.1     Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Rentensistierung weiterhin gegeben sind und ob der Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt ist. 4.2     Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, die probeweise Entlassung des Beschwerdeführers aus der mit Urteil des Bezirksgerichtes ___ vom 10. Oktober 1996 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgewiesen (Urk. 13/36/3). In den Erwägungen wurde zum Verhalten und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf einen Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 2. September 2002 unter anderem Folgendes ausgeführt (Urk. 13/36/3 S. 2 f.):          "Im Zeitraum vom Mai bis Juni 2002 habe sich dcr psychische Zustand von L.___ spürbar destabilisiert. Er habe zunehmend über sexuelle Phantasien in Bezug auf junge Thai-Mädchen berichtet. Auch im Alltagsverhalten habe sich L.___ deutlich sexualisierter gezeigt. Mitpatientinnen und Mitpatienten hätten L.___ wiederholt bedrängend erlebt. (....) Bei fortgesetzter produktiv-psychotischer Symptomatik, fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht und insgesamt weiterhin unzureichender Stabilität des psychischen Zustandsbildes seien die Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug von L.___ nicht gegeben. Im Fall einer Entlassung könnten zum jetzigen Zeitpunkt neuerliche Straftaten im Sinne der Ursprungsdelikte nicht ausgeschlossen werden."          Das Amt für Justizvollzug kam deshalb zum Schluss, dass eine probeweise Entlassung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten wäre. Nach wie vor zeige dieser keine Krankheitseinsicht und die Haltung gegenüber seiner medikamentösen Behandlung sei ablehnend. Die Legalprognose sei nicht gut und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen probeweisen Entlassung sein Leben auch mit der Unterstützung durch seinen Vormund nicht eigenständig zu führen imstande wäre. Die Begehung neuer Straftaten durch ihn wäre zu befürchten. Der Beschwerdeführer bedürfe offensichtlich nach wie vor einer intensiven Betreuung, die nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer dazu geeigneten psychiatrischen Klinik gewährleistet werden könne. Die probeweise Entlassung sei daher abzuweisen (Urk. 13/36/3 S. 3). 5.3     Aus der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 15. Oktober 2002 ergibt sich damit ohne weiteres, dass die Fortdauer der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch die weiterhin bestehende Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers begründet ist, der nach wie vor eine medikamentöse Behandlung seiner Krankheit ablehnt. Dieser Entscheid wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst beziehungsweise seinem Vormund eingereicht, weshalb seine Kenntnis vorausgesetzt werden muss und dieser Entscheid bei der Urteilsfindung ohne weiteres zu berücksichtigen ist (vgl. Schreiben des Amtsvormundes vom 11. November 2002, Urk. 13/36/1). Bei der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 15. Oktober 2002, die sich auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 2. September 2002 stützt, handelt es sich zudem um eine aktuelle Beurteilung, auf die abgestellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich damit entgegen der Rüge des Beschwerdeführers als genügend abgeklärt; für weitere Abklärungen besteht kein Anlass.          Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 21. August 2003 die Voraussetzungen für die Rentensistierung auf Grund der Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben waren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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