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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.02.2004 IV.2003.00322

3 février 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,582 mots·~13 min·3

Résumé

Invalidenrente; Invaliditätsgrad: Einschränkung aufgrund des psychischen Leidens? Rückweisung zur Einholung eines (Ober-)Gutachtens

Texte intégral

IV.2003.00322

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Meyer Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 4. Februar 2004 in Sachen D.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Barandun und Hess Rechtsanwälte Seefeldstrasse 45, Postfach 171, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     Die 1952 geborene D.___ arbeitete seit 1991 vollzeitlich als Sachbearbeiterin Kundendienst bei der A.___ AG, Zürich (Urk. 11/24 Ziff. 1-11, Ziff. 20; Urk. 11/25; Urk. 11/26 Ziff. 6.3.1; Urk. 11/20). Wegen eines psychischen Leidens, Funktionsstörungen der Gelenke und Stuhlinkontinenz meldete sich D.___ am 8. März 2002 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/26 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Sodann ersuchte die Versicherte, welche vom 18. März bis 5. April 2002 voll und danach zu 50-70 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 11/24 Ziff. 21, und Bericht von Dr. med. Andras Vass, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2002, Urk. 11/16/1 lit. B und D) und welcher am 30. Oktober 2002 per 31. März 2003 gekündigt worden war (Urk. 11/22), am 21. August 2002 um Arbeitsvermittlung (Urk. 11/23). 1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Erkundigungen bei der Arbeitgeberin (Urk. 11/24), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 11/25), holte Arztberichte ein (Urk. 11/14-16) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 11/13). Nach dem Erlass eines Vorbescheids am 7. August 2002, in welchem ab 1. April 2002 von einem Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2002 auf eine ganze Rente ausgegangen worden war (Urk. 11/12), verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2003, dass D.___ ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zustehe, dies bei einem Invaliditätsgrad von 41 % bis 30. November 2002 und von 50 % für die darauffolgende Zeit (Urk. 11/4-6). Die dagegen von D.___ erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 ab (Urk. 11/2).

2.       Hiegegen erhob D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, am 15. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 1. September 2002, und ersuchte um Bestellung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz ATSG sind die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet mithin der Zeitpunkt des Entscheids über ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Nicht von primärer Bedeutung ist demgegenüber die Frage, wann sich der mit der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zugetragen hat und ob sich dieser vor In-Kraft-Treten des ATSG bereits abschliessend verwirklicht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2003 über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden. Daher sind die neuen Bestimmungen (u.a. Art. 16 ATSG) anwendbar, was materiellrechtlich jedoch ohne Bedeutung ist.          2.       2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen über den Beginn und die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 11/2). Darauf kann verwiesen werden. 2.2     Zu ergänzen ist, dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.6     Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.       Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Nicht streitig sind hingegen berufliche Massnahmen; die entsprechende Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 11/3) hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten (vgl. die Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 5. März 2003, Urk. 11/18/1, sowie Urk. 11/2). 3.1     Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Rentenentscheid eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % als Sachbearbeiterin zugrunde, wobei sie sich auf die Beurteilung von Dr. C.___ stützte (Urk. 11/2). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, das Gutachten von Dr. C.___ genüge den Anforderungen an ein Gutachten nicht, namentlich sei die Exploration zu kurz gewesen und der Gutachter habe keine eigene Einschätzung abgegeben (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. III). 3.2     Gemäss dem Psychiater Dr. Vass, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2001 in Behandlung war, litt diese seit etwa 1992 an einer chronischen Depression mit psychotischen Zügen, ferner (und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einem Uterusmyom und an einer Hypertonie. Dr. Vass führte aus, die Beschwerdeführerin habe früher über Angstgefühle sowie über starke Müdigkeit und Migräne geklagt. Seit 1992 leide sie an Halluzinationen und paranoiden Ängsten, wie etwa, dass Messer und Gabel in ihre Stirn eindringen, Zahnstocher und Messer ihr die Augen ausstechen oder schwarze Hände auf sie einprügeln würden. Die Beschwerdeführerin empfinde ihre 70%ige Erwerbstätigkeit als grosse Anstrengung, und sie sei nach der Arbeit völlig erschöpft. Seit kurzer Zeit habe sie verstärkt Angstsymptome und psychotische Erlebnisse (Erscheinen von Ratten an der Zimmerdecke, Gefühl, dass ein Messer ihr den Bauch aufschneide) und sei seit 18. März 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Alles in allem sei die Beschwerdeführerin zu 50-70 % arbeitsunfähig; an den bisherigen Arbeitsstellen sei sie bis anhin stets überfordert gewesen. Sie sei antriebsarm, lustlos, müde und leicht erschöpfbar, leide an Weinkrämpfen und Minderwertigkeitsgefühlen und manchmal Verzweiflung (Bericht vom 23. März 2002, Urk. 11/16/1 lit. A, B und D, vgl. auch Urk. 11/16/2 sowie das von der Beschwerdeführerin beigelegte ärztliche Zeugnis vom 24. August 2003, Urk. 3/3). 3.3     Auch gemäss Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, schränkte das psychische Leiden der Beschwerdeführerin (angstbetonte Depression, Zwangsvorstellungen, Wahnideen und Erschöpfungszustände) deren Arbeitsfähigkeit ein. Im Weiteren vermerkte er als Diagnose eine kleine axiale gleitende Hiatushernie, ein Colon irritabile, einen Status nach Adnexitis, Uterusmyom, rezidivierenden Zystitiden sowie nach Thyroiditis  im Jahr 1990 (Bericht vom 16. April 2002, Urk. 11/15/4 lit. A). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. E.___ entsprach im Wesentlichen derjenigen des Psychiaters Dr. Vass (vgl. Urk. 11/15/4 lit. D, Urk. 11/15/2-3 sowie das Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 27. August 2003, Urk. 3/2). 3.4     Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin am 15. November 2002 gutachterlich beurteilte, diagnostizierte eine (gegenwärtig remittierte) rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.4). Dr. C.___ führte aus, die depressive Störung der Beschwerdeführerin sei von Angst und paranoiden Gedanken begleitet. Wohl unter Medikamenteneinnahme habe sich ihr Zustand gebessert, so dass sie heute einen wenig auffälligen Eindruck mache. Leider weigere sich die Beschwerdeführerin, Neuroleptika zu sich zu nehmen, vermutlich aus Furcht, damit den Beweis zu liefern, schizophren zu sein. Die Beschwerdeführerin erachte als ihr Problem nicht nur die Depression, sondern vor allem ihre Müdigkeit. Trotz des Zurückbildens der psychischen Störung sei von einem äusserst instabilen psychischen Zustand mit unsicherer Prognose auszugehen. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin trotz Beschwerden immer wieder gearbeitet und sei auch jetzt gewillt zu arbeiten. Ihre Selbsteinschätzung, zu 30 % arbeitsfähig zu sein, sei zu tief und basiere eigentlich auf dem Vorbescheid der IV-Stelle, wonach sie zu 70 % arbeitsunfähig sei und eine ganze Rente erhalte. Im Gespräch mit ihm, Dr. C.___, habe sich die Beschwerdeführerin auch einverstanden erklärt, 50 % arbeiten zu gehen. Nach seinem Dafürhalten bestehe eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, wobei es auch Zeiten gegeben habe, wo die Beschwerdeführerin ganz arbeitsunfähig gewesen sei. Sollte der aktuelle gute Zustand erhalten bleiben, müsse eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 11/13 S. 3 f.). 3.5     Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind uneinheitlich. Während Dr. Vass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 30 % (bis maximal 50 %) bezifferte, ging Dr. C.___ von einer (mindestens) 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dessen Einschätzung vermag jedoch gegenüber derjenigen von Dr. Vass nicht zu überzeugen, weshalb ihr nicht der Vorzug zu geben ist. So erscheint die Aussage im Gutachten von Dr. C.___ als wenig nachvollziehbar, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin lediglich auf dem Vorentscheid der IV (vom 27. August 2002, vgl. oben Sachverhalt Ziff. 1) gründe. Denn bereits zuvor attestierte ihr Dr. Vass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. März 2002 und beurteilte ihre Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 23. März 2002 gesamthaft mit 50 bis eher 70 % (Urk. 11/16/1 lit. B und D, vorstehende Erw. 3.2). Sodann fehlen nähere Angaben und eine eigene gutachterliche Stellungnahme zu der - im Widerspruch zur ersten Selbsteinschätzung stehenden - angegebenen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, zu 50 % zu arbeiten. Gesamhaft sind dem Gutachten von Dr. C.___ keine Angaben darüber zu entnehmen, welche Einflüsse (Wahnvorstellungen, Müdigkeit, allfällige weitere somatische Auswirkungen des psychischen Leidens) sich in welchem Ausmass limitierend auswirken und inwiefern eine (mindestens) 50%ige Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. Vass als zumutbar erscheint. Insofern erscheint die eigene gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tat wenig begründet und ist wenig nachvollziehbar. Ferner gaben sowohl Dr. Vass als auch Dr. E.___ einen verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an (Urk. 11/16/1 lit. C Ziff. 1; Urk. 11/15/5 lit. B Ziff. 1). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der von Dr. C.___ seiner Einschätzung zugrunde gelegte gebesserte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erhalten blieb, zumal auch weitere Äusserungen dazu fehlen. 3.6     Nach dem Gesagten erscheint zur Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die Einholung eines fundierteren psychiatrischen Gutachtens unumgänglich. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist im Sinne von § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Gutachten, unter Beilage der Akten, in Auftrag gebe. Dabei ist auch abzuklären, ob die Einnahme von Neuroleptika oder anderer Medikamente zu einer Besserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde und falls ja, ob ihr deren Einnahme zuzumuten wäre. Gegebenenfalls hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG dazu anzuhalten (vorstehende Erw. 2.6). Abzuklären hat die Beschwerdegegnerin ferner, wodurch die angeführte (medizinisch bisher nicht erwähnte) Stuhlinkontinenz bedingt ist und ob und in welchem Ausmass sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermag. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch zu verfügen. Angemerkt sei, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad grundsätzlich unter Durchführung eines Einkommensvergleiches festzulegen hat (vorstehende Erw. 2.3), namentlich dann, wenn die Kündigung bei der letzten Stelle aus gesundheitlichen Gründen erfolgte oder ihr jene Arbeit nicht mehr zuzumuten wäre.          4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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