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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.02.2004 IV.2003.00271

2 février 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,240 mots·~16 min·3

Résumé

Ein allenfalls fehlender Beizug eines Dolmetschers bei medizinischer Abklärung ist keine Gehörsverletzung, sondern ist bei der Beweiswürdigung zu beachten

Texte intégral

IV.2003.00271

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 3. Februar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1972, meldete sich am 23. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/21-26) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/33-35) ein und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit, Symba (Urk. 8/14, Urk. 8/18 = Urk. 3/3), in Auftrag.          Mit Vorbescheid vom 6. November 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/12 = Urk. 3/4), wozu der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, am 3. Februar 2003 Stellung nahm (Urk. 8/11 = Urk. 3/5). Mit Verfügung vom 10. März 2003 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/4 = Urk. 3/6), wogegen dieser, am 11. April 2003 Einsprache erhob (Urk. 8/3 = Urk. 3/8), welche mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 abgewiesen wurde (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, am 2. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung, Zusprechung der ihm zustehenden Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) sowie Rückweisung zur Erstellung eines neuen polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).          Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).          Am 15. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 5. November 2003 teilte Rechtsanwalt Aliotta mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Die rechtlichen Voraussetzungen für Leistungsansprüche gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden. 1.2     Im Bereich psychischer Beeinträchtigungen ist zu beachten, dass auch eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres dem Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG - und heute Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - gleichzustellen ist. Unabhängig von der Diagnose und der Ätiologie muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c). Auch im Zusammenhang mit die Befindlichkeit beeinträchtigenden soziokulturellen Umständen braucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 299 Erw. 5a).  1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.4     Zur Frage, unter welchen Umständen medizinische Abklärungen in der Muttersprache der versicherten Person durchzuführen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Entscheid (vom 30. Dezember 2003 i.S. I., I 245/00) eingehend Stellung genommen und ausgeführt, dass es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt und nicht in erster Linie eine solche der Teilnahme am Verfahrens im Sinne des Gehörsanspruchs. Ob eine Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu beantworten. Entscheidend sind letztlich die Aussagekraft und beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens.

2.       Die Beschwerdegegnerin hat das Symba-Gutachten als beweistauglich eingestuft (Urk. 2 S. 2) und hat gestützt darauf eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsdachdecker (vgl. Urk. 8/34) als dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar erachtet (Urk. 8/4 S. 2).          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf das Symba-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Einerseits sei kein professioneller Übersetzer beigezogen worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.3-4). Andererseits widerspreche die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Gutachter diametral den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.5-7).          Andere Aspekte als die Beweistauglichkeit des Symba-Gutachtens sind nicht strittig.

3. 3.1     Der Beschwerdeführer weilte vom 17. April bis 24. Mai 2000 in der Rehaklinik Bellikon. Er war am 1. November 1999 während seiner Arbeit als Dachdecker ausgerutscht, hatte jedoch einen Sturz vom Dach verhindern können, indem er sich an der Dachrinne festhielt. In der Folge wurden ein lumbovertebrales Syndrom und ein myofasziales Schmerzsyndrom panvertebral und gluteal diagnostiziert (Urk. 8/22 S. 1).          Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Faktoren sei aktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen; rein somatisch bestehe eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 80 %. Am Austrittstag habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau derart heftig gegen die vorgesehene Arbeitsfähigkeit von 50 % protestiert, dass man ihm mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen entgegen gekommen sei (Urk. 8/22 S. 4 unten). 3.2     Am 29. November 2000 berichteten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik, Kantonsspital Winterthur (KSW) an den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/21) und stellten gestützt auf mehrere Konsultationen die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik sowie eines Verdachts auf beginnende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/21 S. 1).          Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat an der Universität Pristina Ökonomie studiert und nach dem kriegsbedingten Studienabbruch als Verkäufer gearbeitet. 1996 sei er in die Schweiz gekommen, zuerst arbeitslos und dann als Dachdecker tätig gewesen (Urk. 8/21 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei mit einem Übersetzer zu den Gesprächen gekommen. Er spreche selber kein Deutsch, obwohl er sehr viel von den Fragen zu verstehen scheine (Urk. 8/21 S. 2 Mitte). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; die medizinische Behandlung müsse einher gehen mit der Etablierung einer Tagesstruktur und langsamer Reintegration (Urk. 8/21 S. 2 f.).          Im Bericht gleichen Datums an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24) verwiesen die Ärzte des KSW zur Hauptsache auf den erwähnten Bericht an den behandelnden Arzt. 3.3     Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, berichtete am 30. Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25). Er diagnostizierte ein diffuses Weichteilschmerzsyndrom vorwiegend der rechten Körperseite lumbal betont bei Status nach Unfallereignis am 1. November 1999 (drohender Sturz vom Dach mit der rechten Hand verhindert) und einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit somatoformer Schmerzstörung (Urk. 8/25 Ziff. 3). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. November 1999 bis 30. März 2000 (Kündigung) beziehungsweise bis zum Berichtsdatum (Urk. 8/25 Ziff. 1.5 und Ziff. 1.1a). Aus rein rheumatologischer Sicht wäre von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, obwohl die beklagten Beschwerden glaubhaft seien. Diese hätten kein anatomisches Korrelat, so dass sie im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung anzusehen seien. Er empfehle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/25 Ziff. 1.1a). 3.4     Am 10. März 2001 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/23). Er hatte den Beschwerdeführer nach dem Unfall bis 11. September 2000 behandelt (Urk. 8/23 Ziff. 4) und erklärte, zur Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2000 könne er keine Stellung nehmen; er habe für die geklagten Beschwerden keinen objektiven Befund finden können und den Beschwerdeführer wieder an Dr. A.___ verwiesen (Urk. 8/23 Ziff. 4.1). 3.5     Am 5. Januar 2002 nahm Dr. A.___ zu Handen der Gutachter des Symba Stellung (Urk. 8/20). Er diagnostizierte vorwiegend myofaszial bedingte Schmerzen im Bereiche der rechten Körperseite (vorwiegend Hals- und Lendenwirbelsäule) bei/mit einem Status nach akuter Überlastung der entsprechenden Muskulatur am 2. November 1999 und einem Verdacht auf beginnende somatoforme Schmerzstörung mit posttraumatischer Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik. Er habe den Beschwerdeführer an die Psychiatrische Poliklinik des KSW überwiesen. Aus rheumatologischer Sicht werde keine Physiotherapie mehr durchgeführt. Aus seiner Sicht habe er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 31. Dezember 2001 attestiert (Urk. 8/20 Mitte). 3.6     Am 21. März 2002 berichtete Dr. med. D.___, Oberärztin der Psychiatrischen Poliklinik des KSW an die Gutachter des Symba (Urk. 8/19 = Urk. 3/13). Der Beschwerdeführer habe sich vom 22. September bis 15. Oktober 2000 und vom 19. März 2001 bis 4. Februar 2002 in Behandlung befunden. Die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vom 16. Oktober 2000 bis 16. April 2001; vgl. Urk. 8/33 Ziff. 1) sei nicht mehr länger von der Arbeitslosenversicherung finanziert worden (Urk. 8/19 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit bemüht, Deutsch zu lernen und zu diesem Zweck im Sommer 2002 einen Intensivkurs besucht. Ein differenziertes therapeutisches Gespräch sei nur mit Hilfe der sporadisch anwesenden Ehefrau möglich gewesen; man habe sich deshalb auf den Versuch beschränkt, eine Tagesstruktur aufzubauen, dem Beschwerdeführer zu einem Verständnis seiner Situation und seiner Beschwerden zu verhelfen und so ihn und seine Ehefrau zu unterstützen (Urk. 8/19 S. 1 unten). Tiefe Verzweiflung, Not und Trauer würden dort spürbar, wo sich der Beschwerdeführer damit konfrontiert sehe, dass sich die Schmerzen wohl nicht mehr einfach beheben liessen. Da er ansonsten nicht an psychischen Beschwerden leide und auch die eheliche und familiäre Situation nach Angaben beider Ehepartner problemlos sei,  sei mehr als die supportiv klärende psychiatrische Begleitung nicht möglich gewesen. Es sei nun wichtig, dem Beschwerdeführer durch eine IV-Rente eine finanziell sichere Basis zu geben. Dann wäre der Aufbau einer Tagesstruktur und allenfalls später eine gewisse berufliche Reintegration möglich (Urk. 8/19 S. 2 oben). 3.7.1   Am 7. September 2002 erstatteten Dr. med. E.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. F.___, Psychiatrie, und Dr. med. G.___, FMH Radiologie, Symba, das von der Beschwerdegegnerin erbetene Gutachten (Urk. 8/18). 3.7.2   Die Gutachter stellten die folgenden funktionellen Diagnosen: deutliche Adipositas; Achsenskelett mit minimaler, teilweise fixierter S-förmiger Skoliose, im Übrigen (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule) mit minimalen, noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen; anamnestisch Zustand nach Unfall (1999) mit möglichem indirektem Trauma (Urk. 8/18 S. 9 Ziff. 4.1). Ferner stellten sie die folgenden klinischen und funktionellen Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne halbseitiger, nicht anatomischen oder funktionellen Segmenten zuzuordnender Schmerzen und Sensibilitätsstörungen; deutliche Haltungsinsuffizienz; arterielle Hypertonie unter Behandlung (Urk. 8/18 S. 9 Ziff. 4.2). 3.7.3   In ihrer Beurteilung führten die Gutachter zunächst die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden an und erläuterten sodann, die strukturellen Befunde lägen in der Altersnorm. Die funktionellen Befunde zeigten eine durch paradoxe Verspannung der rechten paravertebralen Muskulatur erzeugte Dysfunktion in der Lateralflexion auf beide Seiten. Es liege für das Achsenskelett und den Bewegungsapparat eine normale Beweglichkeit und altersgemässe Beanspruchung vor (Urk. 8/18 S. 9 Ziff. 5). Dies gelte auch unter jedwelcher beruflichen Tätigkeit. Die angegebenen Schmerzen seien abgesehen vom rechten Ileosakralgelenk weder funktionell logisch noch bei Befundwiederholung konstant. Beim Abschlussgespräch habe der Beschwerdeführer eine durch die Untersuchung ausgelöste, unerträgliche Schmerzunahme angegeben; das Gangbild beim Verlassen des Hauses sei unauffällig gewesen und das Einsteigen in einen Kleinwagen ohne die geringste Bewegungsvermeidung erfolgt (Urk. 8/18 S. 10 oben). 3.7.4   Im Begleitbericht vom 29. August 2002 (Urk. 8/18 S. 12-15) führte der begutachtende Psychiater aus, der Beschwerdeführer leide an einer klassischen somatoformen Schmerzstörung, die im gesamten Abklärungs- und Behandlungskarussell der letzten drei Jahre nie wirklich transparent gewürdigt, geschweige denn nach einem schlüssigen Konzept behandelt worden sei. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne heute nicht gestellt werden. Ebenso bestehe kein depressives Zustandsbild, was erstaunlich sei, weil dies bei somatoformen Störungen sonst häufig vorkomme. Dass der Beschwerdeführer nach dem Beinahe-Absturz unter Albträumen gelitten habe, sei verständlich und habe als PTBS interpretiert werden können. Die Symptome seien jedoch nach wenigen Monaten in den Hintergrund getreten und würden seit einem Jahr nicht mehr spontan vorgebracht (Urk. 8/18 S. 14 Ziff. 5). Auch der Schmerz, der wohl durch die Sturzvermeidung im freien Hang entstanden sei, sei in den ersten Stunden nach dem Unfall nachvollziehbar. Aus diesem unkomplizierten Schmerz habe sich aber eine groteske Eskalation ergeben. Leider habe dem Beschwerdeführer niemand versichert, dass er gesund und eine Schonung kontraindiziert sei. Dass die Empfehlung, die ihm unerklärbaren Schmerzen zu akzeptieren, zu Verzweiflung und Perspektivenverlust führe, sei mehr als verständlich. Es habe obendrein zu Adipositas, Hypertonie und einer fatalen bio-psycho-sozialen Dekonditionierung geführt (Urk. 8/18 S. 15 oben). 3.7.5   Im Gutachten wurde sodann erläutert, die psychiatrische Exploration habe weder in der Aktualachse noch in der Persönlichkeitsachse eine Störung von Krankheitswert erkennen lassen. Aus psychiatrischer Sicht seien weder die psychischen Grundfunktionen noch die Belastbarkeit in beruflicher Hinsicht alteriert. Die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten nichts mehr mit dem Unfall oder einer im Bewegungsapparat lokalisierten gesundheitlichen Störung zu tun, sondern mit der selbstverordneten und ärztlich bestätigten Schonung, die nun ihrerseits sekundäre, ‚echte’ Probleme geschaffen habe, das weiter zunehmende Übergewicht und die damit verbundene Hypertonie. Für die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % gebe es für die Gutachter keine Plausibilität (Urk. 8/18 S. 10 Mitte). 3.7.6   Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Dachdecker) betrage sowohl hinsichtlich Leistungsintensität als auch zeitlicher Beanspruchung 100 % (Urk. 8/18 S. 10 Ziff. 5.1). 3.7.7   Im Berichtsteil betreffend klinische Untersuchung wurde zur Konversationssprache „___isch (Verständigung über Ehefrau)“ angegeben (Urk. 8/18 S. 6 Ziff. 3.1). Im Berichtsteil über die psychiatrische Untersuchung wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei in Begleitung eines Cousins erschienen, der gut Deutsch spreche. Die Übersetzersituation habe dem Standard entsprochen, dass der Gutachter seine Fragen in Hochdeutsch an den Exploranden richte. Der Begleiter habe die Fragen ins ___ische und die Antworten zurück ins Deutsche übersetzt. Der Beschwerdeführer „scheint viele Frage auf Deutsch zu verstehen: Er braucht seinem Cousin gegenüber auch deutsche Wörter in den sonst ___isch gesprochenen Antworten. Manchmal scheint es fast so, als müsse Herr B.___ sich zwingen, nicht direkt auf Deutsch zu antworten" (Urk. 8/18 S. 8 Ziff. 3.4.2). 3.8     Nach Erlass des anspruchsverneinenden Vorbescheids wandte sich Dr. C.___ am 25. November 2002 noch einmal an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/26 = Urk. 8/32) und führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden keine somatisch einschränkenden Krankheiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine posttraumatische Störung mit Depression und Somatisierungstendenz. Er halte den Beschwerdeführer aus psychischen Gründen für nicht vollständig arbeitsfähig. Eine Arbeit in einer Werkstatt sei sicherlich zumutbar, nicht jedoch eine solche als Dachdecker wie vor dem Unfall (Urk. 8/26 Mitte). Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm, bei Dr. A.___ und bei einer weiteren Ärztin (FMH Allgemeine Medizin Psychotherapie) in Behandlung. Die psychiatrische Behandlung an der psychiatrischen Poliklinik des KSW sei abgeschlossen. Zur globalen Beurteilung des Beschwerdebildes erachte er eine erneute psychiatrische Abklärung für medizinisch indiziert (Urk. 8/26).

4. 4.1     Ob die - insbesondere psychiatrischen - Abklärungen im Rahmen der Symba-Begutachtung den Beizug eines „professionellen Übersetzers“ erfordert hätten beziehungsweise umgekehrt, ob das Gutachten in Ermangelung einer professionellen Übersetzung nicht beweistauglich sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist keine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände primär vom Gutachter zu entscheiden und sodann bei der Würdigung des Gutachtens durch die Verwaltung und das Gericht zu prüfen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).          Der psychiatrische Gutachter hat die Kommunikationssituation, in welcher ein Verwandter des Beschwerdeführers die auf Hochdeutsch gestellten Fragen des Gutachters und die Antworten des Beschwerdeführers übersetzte, eingehend geschildert, ebenso seinen Eindruck, dass der Beschwerdeführer besser als angenommen Deutsch verstehe (vgl. vorstehend Erw. 3.7.7). Auch die inhaltlichen Darlegungen des psychiatrischen Gutachters (vgl. vorstehend Erw. 3.7.4) lassen erkennen, dass er trotz der bei jeder - auch einer professionellen - Übersetzung unvermeidlichen Besonderheiten vollumfänglich in der Lage gewesen ist, die Situation des Beschwerdeführers zu erfassen, seine Beschwerden wahrzunehmen und diese nach den Regeln seines Faches zu bewerten.          Der Gutachter hatte somit keine Veranlassung, eine professionelle(re) Übersetzung zu veranlassen, und die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des so zustande gekommenen Gutachtens wird durch die gewählte Art der Verständigung zwischen den Gutachtern und dem Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. 4.2     Gegen die Schlussfolgerungen des Symba-Gutachtens wurde sodann eingewendet, sie widersprächen jenen der behandelnden Ärzte diametral. Dieser Einwand zielt einerseits auf den Umstand, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 3/10-12) beziehungsweise 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.5) attestiert hat. Allerdings hatte Dr. A.___ bereits im Dezember 2000 ausgeführt, aus rein rheumatologischer Sicht wäre von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Auch Dr. C.___ hatte im März 2001 berichtet, er habe für die geklagten Beschwerden keinen objektiven Befund finden können (vgl. vorstehend Erw. 3.4), und führte, als er im November 2002 nach Erlass des Vorbescheids zugunsten des Beschwerdeführers intervenierte, aus, es bestünden keine somatisch einschränkenden Krankheiten (vgl. vorstehend Erw. 3.8).          Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit im Symba-Gutachten bezogen auf somatisch begründete Einschränkungen als nachvollziehbar begründete und einleuchtende Schlussfolgerung. 4.3     Hinsichtlich allfälliger psychischer Einschränkungen ist vorerst zu beachten, dass die entsprechenden Hinweise der Internisten Dr. A.___ und Dr. C.___ für sich alleine nicht ausschlaggebend sein können (vgl. vorstehend Erw. 1.2), um eine gegenteilige psychiatrische Beurteilung umzustossen. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des KSW hatten im November 2000 eine PTBS mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und einen Verdacht auf beginnende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Im Bericht von Dr. D.___ an die Symba-Gutachter vom März 2000 wurde auf Verzweiflung, Not und Trauer angesichts nicht mehr behebbarer Schmerzen hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ansonsten nicht an psychischen Beschwerden leide. Es sei nun wichtig, dass er eine finanziell sichere Basis in Form einer IV-Rente erhalte, dann wären der Aufbau einer Tagesstruktur und allenfalls später eine gewisse berufliche Reintegration möglich (vgl. vorstehend Erw. 3.6).          Demgegenüber wurde im Symba-Gutachten mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass eine allfällige PTBS nicht mehr festzustellen sei, dass zwar eine somatoforme Schmerzstörung, jedoch keine Depression, vorliege und dass keine psychische Einschränkung mit Krankheitswert diagnostiziert werden könne (vorstehend Erw. 3.7.4-5).          Praxisgemäss sind kumulativ sowohl eine psychiatrische Diagnose und als auch eine fachärztlich nachvollziehbar festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erforderlich (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Im SYMBA-Gutachten wurde beides - mit entsprechender Begründung - verneint. Dr. D.___ von der Psychiatrischen Poliklinik des KSW äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom März 2002 nicht mehr explizit zu Diagnose und Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn man sie im Zusammenhang mit dem früheren Bericht dahin gehend verstünde, dass sie ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bejahte, so wäre ihr betreffend Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu folgen: Ihrer Überlegung, der Beschwerdeführer benötige finanzielle Sicherheit (in Form einer Rente der Invalidenversicherung), um sodann wieder eine Tagesstruktur aufzubauen, ist eine wohlmeinende Komponente nicht abzusprechen. Sie ist jedoch mit dem Invaliditätskonzept der Invalidenversicherung nicht vereinbar, welches den Anspruch auf eine Rente nicht von der Zweckmässigkeit einer finanziellen Absicherung (wofür im Bedarfsfall die Sozialhilfe zuständig ist) abhängig macht, sondern von rechtlich definierten Voraussetzungen. Dass diese Voraussetzungen gegeben seien, lässt sich auch gestützt auf die Stellungnahme von Dr. D.___ nicht erkennen.          Die Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit im Symba-Gutachten vermag somit auch bezogen auf psychisch begründete Einschränkungen als nachvollziehbar begründete und einleuchtende Schlussfolgerung zu überzeugen. 4.4     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Symba-Gutachten hinsichtlich der dargelegten Zusammenhänge und seiner Schlussfolgerungen vollumfänglich überzeugt. Nachdem es auch die übrigen praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer mangels Invalidität im Rechtssinne keine Leistungsansprüche hat, ist nicht zu beanstanden.          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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