IV.2003.00251
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 19. Dezember 2003 in Sachen E.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1972 geborene E.___ leidet an einer angeborenen leichten cerebralen Lähmung und an einem Status nach frühkindlichem Psycho-Organischen-Syndrom (Urk. 9/42). Ferner besteht eine schwere neurotische Persönlichkeitsentwicklung mit zeitweise psychotischen Einbrüchen (Urk. 9/32 und Urk. 9/29). Die Invalidenversicherung sprach ihm medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 390 und Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 9/27), insbesondere auch in Form von Psychotherapie zu (Verfügung vom 18. September 1987; Urk. 7/24 und Mitteilung vom 6. Dezember 1989; Urk. 7/21). Sodann gewährte sie ihm berufliche Massnahmen in Form von Taggeldern während der erstmaligen Ausbildung, einer Verkaufslehre bei der A.___, vom 1. August 1990 bis 31. Juli 1992 (Verfügung vom 14. Juni 1991; Urk. 9/17). 1.2 Im Anschluss an die Ausbildung sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 1993 (Urk. 9/11) ab dem 1. August 1992 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Mit Revisionsverfügungen vom 22. März 1996 (Urk. 9/9) und 4. Januar 1999 (Urk. 9/6) bestätigte die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente. 1.3 Aufgrund einer von Amtes wegen durchzuführenden Revision stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 20. März 2002 den Fragebogen für Rentenrevision zu (Urk. 9/50). Ferner holte sie den Verlaufsbericht des Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2002 (Urk. 9/29) ein. Mit Verfügung vom 3. März 2003 (Urk. 9/3) eröffnete sie dem Versicherten, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm im bisherigen Rahmen weiterhin zumutbar, wobei er ein entsprechendes Einkommen erzielen könne. Das Rentenerhöhungsgesuch wies die IV-Stelle ab. Gegen diese Verfügung erhob E.___ mit Eingabe vom 4. März 2003 (Urk. 9/46) Einsprache. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Juli 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob E.___ mit Eingabe vom 12. August 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Dr. B.___ reichte seinen Bericht vom 22. September 2003 (Urk. 6) direkt beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2003 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 (Urk. 11) als geschlossen erklärt. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (seit 1. Januar 2003 des angefochtenen Einspracheentscheides; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Abs. 3). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. April 2003 in Sachen A., I 662/02). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Rentenverfügung vom 23. Februar 1993 (Urk. 9/11) und dem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Demgegenüber kommt den Verfügungen vom 22. März 1996 (Urk. 9/9) und vom 4. Januar 1999 (Urk. 9/6) lediglich die Bedeutung von Verfügungen zu, welche die ab 1. August 1992 gewährte halbe Invalidenrente bestätigen, so dass sie für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht rechtserheblich sind. 2.2 Der Verfügung vom 23. Februar 1993 lag zur Hauptsache der Bericht des Dr. B.___ vom 19. Oktober 1992 (Urk. 9/35) zugrunde. Der Beschwerdeführer habe über längere Zeit an einem psychotischen Zustandsbild gelitten unter anderem mit akustischen und optischen Halluzinationen. Dieser Zustand habe dank der Psychotherapie zum Verschwinden gebracht werden können. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Verkäufer erfolgreich abgeschlossen und hoffe nun auf eine Anstellung in seiner Lehrfirma. Er sei jedoch höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Wegen der schizoiden Persönlichkeitsstruktur habe er enorme Beziehungsängste, sei enorm kränkbar, und Kleinigkeiten aus dem Alltag könnten schwere depressive Krisen auslösen. In seinem Gedankengang sei er sehr eingeengt und zwanghaft. Zeitweise werde er von Selbstmordgedanken geplagt. Nur dank der Psychotherapie habe die Lehre abgeschlossen und ein weiterer sozialer Abstieg verhindern werden können. Ebenso habe dank Psychopharmaka bisher eine psychiatrische Hospitalisation verhindert werden können. Gestützt auf diesen Bericht kam die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung des gelernten Berufes zu 50 % zumutbar sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere (vergleiche Urk. 9/16 und Verfügung vom 23. Februar 1993; Urk. 9/11). 2.3 Auf dem ihm am 30. September 2002 versandten Arztberichtformular (Urk. 9/31) notierte die Sekretärin von Dr. B.___ am 2. Oktober 2002, der Beschwerdeführer sei seit 1998 nicht mehr in Behandlung. Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2002 (Urk. 9/29) erklärte Dr. B.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, wobei sich die Diagnose jedoch nicht verändert habe. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren und sei trotz intensiver Bemühungen zu keiner Arbeit gekommen. Er sei nicht nur arbeitslos, sondern auch vom Arbeitsamt "ausgemustert" worden. Gesundheitlich müsse heute von einer 100%igen Invalidität ausgegangen werden. Als therapeutische Massnahmen würden halbjährliche Kontrollen erfolgen. Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer im Zeugnis vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/28), dass er seit Jahren in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht voll berufstätig sein könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage 10 %. Im direkt beim Gericht eingereichten Bericht vom 22. September 2003 (Urk. 6) hielt Dr. B.___ als Diagnose einen schizophrenen Rest- und Defektzustand fest. Das Gefühlsleben des Beschwerdeführers sei abgestumpft, und es beständen psychopathologische Denkstörungen. Der affektive Rapport sei schlecht. Der Beschwerdeführer gehe nicht aus sich heraus und man komme nicht an ihn heran. Er lebe wie in einer eigenen, von einer Glaswand umgebenen Welt. Dadurch wirke er affektiv steif und zeige eine geringe affektive Modulation. Diese Symptome wirkten sich im Arbeitsprozess besonders nachteilig aus, wobei diese Symptomatologie in letzter Zeit zugenommen habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei medizinisch nicht genügend belegt. Dr. B.___ führe nur Kontrollen in halbjährlichen Abständen durch und mache zu der von ihm beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine nachvollziehbaren Angaben. Daher sei eine rentenbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft (Urk. 9/1 = Urk. 2 und Urk. 9/2). Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass er seit mehr als 5 Jahren praktisch arbeitslos und ausgesteuert sei und wegen seines psychischen Leidens nicht mehr in der Lage, eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 1). Er sei der starken Druckausübung in der Arbeitswelt gesundheitlich nicht mehr gewachsen und könne nur noch stundenweise arbeiten. Dabei müsse er ein bedeutend niedrigeres Erwerbseinkommen hinnehmen (Urk. 9/46 = Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei nicht glaubhaft gemacht (Urk. 9/1 = Urk. 2 S. 2 und Urk. 9/2). Dabei verkennt sie, dass ein Glaubhaftmachen einer Änderung des Invaliditätsgrades nur massgebend ist für die Frage, ob auf ein Revisionsgesuch einzutreten ist (vergleiche vorne Erw. 1.4 am Ende). 3.2 Hierzu ist Folgendes zu präzisieren: Eingeleitet wurde das vorliegende Revisionsverfahren ursprünglich von Amtes wegen, indem ein solches anlässlich des Revisionsverfahrens vom Dezember 1998 in Aussicht genommen worden war (vgl. hierzu Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 3. Dezember 1998, Urk. 9/8). Dementsprechend stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 20. März 2002 den entsprechenden Fragebogen (Urk. 9/50) zu, den er am 28. März 2002 beantwortete. Darin gab er an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, und die Frage, worin die Änderung bestehe, liess er unbeantwortet. Laut Gesprächsnotiz vom 11. April 2002 (Urk. 9/49) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle, er habe Angst vor der Reaktion seines Arbeitgebers und wünsche daher, dass dieser nicht kontaktiert werde. Er versicherte, in etwa gleichem Umfang gearbeitet zu haben und gab die Adresse seines Arztes bekannt. Darauf holte die IV-Stelle den vorne erwähnten Verlaufsbericht des Dr. B.___ vom 4. Dezember 2002 (Urk. 9/29) ein, in dem er sie orientierte, dass der Beschwerdeführer inzwischen seine Arbeitsstelle verloren hatte, worauf er auf eine 100%ige "Invalidität" schloss. Diese ärztlichen Ausführungen interpretierte die IV-Stelle zur Recht als Gesuch um Rentenerhöhung. Damit stellte sich aber der Verwaltung neu die Frage, ob sie darauf einzutreten hatte (Art. 87 Abs. 3 IVV). Indem der behandelnde Arzt im Verlaufsbericht neu eine 100%ige Invalidität beziehungsweise eine bloss 10%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hat, nachdem die Arbeitsfähigkeit in früheren Berichten mit 50 % beziffert worden war, ist eine Veränderung des Invaliditätsgrades mehr als glaubhaft gemacht. Der Verlust der Arbeitsstelle könnte sodann auf eine erwerbliche Veränderung schliessen lassen. 3.3 Zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 1993 hinsichtlich des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Verhältnisse in einem Ausmass verändert hat, das die Gewährung der beanspruchten ganzen Rente rechtfertigt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die IV-Stelle hat deshalb aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung ignorieren, diese seien nicht belegt worden. Der Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vergleiche zum Untersuchungsgrundsatz BGE 117 V 263 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 9 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Welches die notwendigen Abklärungen sind, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welche Tiefe dies der Fall ist. Zunächst hat also der Versicherungsträger abzustecken, welche Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge hat er im Rahmen des so begrenzten Bereiches den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären; wann dies der Fall ist, bestimmt sich im Blick auf den je massgebenden Beweisgrad (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 11). Die Ausführungen von Dr. B.___ im Attest vom 22. September 2003 (Urk. 6) weisen auf eine erhebliche Verschlechterung der psychopathologischen Symptomatik hin. Offen blieb hingegen die Frage, in welchem Zeitpunkt dieser Krankheitsverlauf eingesetzt hat. Keine Auskunft geben die Akten über die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers. Insbesondere bestehen widersprüchliche Angaben darüber, ob und allenfalls bis zu welchem Zeitpunkt er in einem Arbeitsverhältnis stand und welches Einkommen er dabei realisierte. Bei dieser Sachlage steht fest, dass die vorliegenden Akten keine Grundlage bieten, um die umstrittene Rentenerhöhung zu prüfen. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die für die Beantwortung der anstehenden Frage erforderlichen schlüssigen Unterlagen zu beschaffen. 3.4 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen anordne und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 aufgehoben wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).