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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 IV.2003.00222

16 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,185 mots·~11 min·4

Résumé

Unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelhafter Begründung des Einspracheentscheids

Texte intégral

IV.2003.00222

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär O. Peter Urteil vom 17. November 2003 in Sachen J.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Mit Eingabe vom 14. Juli 2003 (Urk. 1) erhob J.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der SVA, IV-Stelle, vom 17. Juni 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1), womit ihre am 17. April 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) gegen die Verwaltungsverfügung vom 24. März 2003 (Urk. 8/7) betreffend Invalidenrente abgewiesen worden war; dies mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 (Urk. 7) beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde.

2.       Der vorliegende Entscheid erging nach durchgeführter Beratung und wurde mehrheitlich gefällt (Prot. S. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV). Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 24. März 2003 (Urk. 8/7) nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung verneint: „Unsere polydisziplinären Abklärungen haben ergeben, dass Ihnen aus psychiatrischer Sicht eine 80 % behinderungsangepasste Tätigkeit, z. B. als Hilfsarbeiterin in der Industrie, als Mitarbeiterin in einem Personalrestaurant oder als Verpackungsmitarbeiterin zumutbar ist. Die nach dem durchgeführten Gutachten geltend gemachten Magenbeschwerden schränken Ihre Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht zusätzlich ein. Im Einkommensvergleich ergibt sich folgender IV-Grad: Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung    CHF 50’953.mit Behinderung      CHF 37’675.- Erwerbseinbusse       CHF 13’278.- = Invaliditätsgrad von 26 % Da der Invaliditätsgrad unter 40% liegt, besteht kein Rentenanspruch.“ 2.2     Einspracheweise brachte die Beschwerdeführerin dagegen am 17. April 2003 vor, sie leide an mehreren, aktenkundigen Krankheiten, vor allem gehe es um eine schwere Verletzung des linken Knies, um Wirbelsäulenschmerzen, Gelenkschmerzen und psychische Beschwerden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ‚___’, habe gegenüber ihrem Rechtsvertreter, Milosav Milovanovic, Zürich, telefonisch bestätigt, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, ‚___’, habe nach einer Untersuchung bestätigt, dass sie hinsichtlich einer schweren körperlichen Arbeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, ‚___’, habe ebenfalls bestätigt, dass sie nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/6). Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten (vgl. Urk. 8/4-6) reichte die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/3) den Bericht von Dr. C.___ vom 25. April 2003 (Urk. 8/15) ein, wonach sie aus rheumatologischer Sicht mindestens zu 50 % arbeitsunfähig sei. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 (Urk. 8/14; bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 17. Juni 2003 [Eingangsvermerk]) legte sie sodann die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, ‚___’ (undatiert; Urk. 8/14 Beilage = Urk. 3/5) auf, mit dem Ersuchen, diese beim Rentenentscheid zu berücksichtigen; dieser Arzt habe sie im Mai/Juni 2003 untersucht und bestätige, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie unlängst einen Bruch des Handgelenks erlitten habe, wodurch die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt werde (Urk. 8/14). 2.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) wurde einleitend ausgeführt, die 1950 geborene Beschwerdeführerin habe ein rheumatologisches und psychisches Leiden. Sie habe sich am 9. Juli 2001 zum Leistungsbezug angemeldet. Am 24. März 2003 sei das Leistungsbegehren verfügungsweise abgewiesen worden. Dagegen sei am 17. April 2003 Einsprache erhoben worden, mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Der mitbetroffene Unfallversicherer, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), habe sich nicht vernehmen lassen. Alsdann wurde in Aussicht gestellt, „[a]uf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen“. Ferner wurden die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) dargelegt. Schliesslich finden sich die folgenden, sachverhaltsbezogenen Erwägungen: „Im Arztbericht von Dr. med. C.___ fehlt die Begründung für die nun geltend gemachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht und es handelt sich auch nicht um neue Diagnosen. Auch was die psychiatrische Problematik betrifft werden keine neuen Diagnosen geltend gemacht und das polydisziplinäre Gutachten umfasst auch diese Komponente umfassend. Es werden also keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Wir halten an unserem Entscheid fest, wonach [...] gemäss unseren polydisziplinären Abklärungen behinderungsangepasst eine 80%ige Tätigkeit zumutbar ist.“ 2.4     Die Beschwerdegegnerin hat die in der Verfügung vom 24. März 2003 (Urk. 8/7) gelieferte Begründung im Einspracheentscheid teilweise wiederholt und sich im Weiteren gleichsam auf den Hinweis beschränkt, die Vorbringen gemäss Einsprache vom 17. April 2003 (Urk. 8/6) sowie ergänzenden Eingaben vom 2. Mai 2003 (Urk. 8/3) und vom 16. Juni 2003 (Urk. 8/14) seien zur Kenntnis genommen und die damit zusammen aufgelegten Unterlagen seien geprüft worden, wobei sich weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht neue, beurteilungsrelevante Tatsachen ergeben hätten. Zwar hat die Beschwerdegegnerin den Bericht des Rheumatologen Dr. C.___ vom 25. April 2003 (Urk. 8/15) einer kurzen Würdigung unterzogen und ausgeführt, es sei darin bei fehlenden neuen Diagnosen die postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet worden. Indessen hat sie nicht dargelegt, woraus sie ihre Erkenntnis schöpft, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine neuen Diagnosen gestellt worden seien. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin beim diesbezüglich angerufenen Dr. A.___ je eine Stellungnahme eingeholt beziehungsweise die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer solchen aufgefordert hätte, wiewohl seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht worden ist, dieser habe als behandelnder Psychiater eine vom Gutachten von PD Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Medizinische Begutachtungsstelle MZR Medizinisches Zentrum Römerhof, Zürich, vom 24. September 2002 (Urk. 8/19) abweichende Einschätzung zur Arbeits(un)fähigkeit geäussert. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin einen Bericht des von der Beschwerdeführerin einspracheweise zum Beweis angerufenen Dr. B.___ (Urk. 8/7) eingeholt oder die Beschwerdeführerin zur Beibringung eines solchen aufgefordert. Dass eine diesbezügliche Vervollständigung der Akten ohne weiteres möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine vom 24. April 2003 datierende Stellungnahme des fraglichen orthopädisch-chirurgischen Spezialisten aufgelegt hat (Urk. 3/3). Auch auf den von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nachgereichten Bericht von Dr. D.___ (Urk. 3/5 = Urk. 8/14 Beilage) ist die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, obwohl dieser gemäss dem auf dem Begleitschreiben (Urk. 8/14) angebrachten Vermerk („E: 17.06.2003“) am Tag des Erlasses des Einspracheentscheids vorgelegen hat. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den am 16./17 Juni 2003 angebrachten - und beschwerdeweise mittels Bericht der Dres. med. G.___ und H.___, Spital Z.___, Notfallstation, vom 13. Mai 2003 (Urk. 3/4) unterlegten - Hinweis auf eine zusätzlich erlittene Handgelenksverletzung (Urk. 8/14) unberücksichtigt gelassen. Wenn die entsprechenden Unterlagen aufgrund interner Abläufe (ELAR) erst mit Verzögerung zu der mit der Entscheidredaktion befassten Person gelangt sein sollten (Urk. 8/14 [Anmerkungen „26.06.03/bon“ und „04.07.03/bon“], wäre dies nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. Im Ergebnis geht die im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 8/1) gelieferte Begründung mithin nicht über die in der Verfügung vom 24. März 2003 (Urk. 8/7) gelieferten - rudimentären - Entscheidmotive hinaus und setzt sich mit den einspracheweise erhobenen Vorbringen und Beweisofferten (Urk. 8/3; Urk. 8/6; Urk. 8/14-15) nicht hinreichend auseinander. So fehlt es an einer konkreten, prüfend nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit sämtlichen einschlägigen medizinischen Akten, namentlich an einer vertieften und als solches überprüfbaren Darlegung, inwiefern das MZR-Gutachten vom 24. September 2002 (Urk. 8/19) sowie der Zusatzbericht von Dr. I.___, Spital Z.___, Medizinische Klinik, vom 17. Februar 2003 (Urk. 8/16-17) den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweistauglichkeit genügen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c) und aus welchen Gründen die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen sowie insbesondere die von ihr angerufenen und eingereichten Beweismittel dagegen nicht aufzukommen vermögen. Damit ist der Begründungspflicht gemäss Art. 52 ATSG nicht Genüge getan worden. Für eine Heilung des Begründungsmangels im Beschwerdeverfahren fehlt die Grundlage, da die Schwere der Gehörsverletzung dem von vornherein entgegensteht und darüber hinaus in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 (Urk. 7) pauschal auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 8/1) verwiesen und auf jede weitere Stellungnahme verzichtet worden ist. 2.5     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Veranlassung als vollständiges Obsiegen, weshalb die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 550.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von J.___ gegen die Verfügung vom 24. März 2003 neu entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).

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