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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 IV.2003.00214

16 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,048 mots·~20 min·4

Résumé

Unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelhafter Begründung des Einspracheentscheids

Texte intégral

IV.2003.00214

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär O. Peter Urteil vom 17. November 2003 in Sachen E.___   Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Mit Eingabe vom 9. Juli 2003 (Urk. 1) erhob E.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der SVA, IV-Stelle, vom 26. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9 = Urk. 13/1), womit seine am 6. Februar 2003 erhobene (Urk. 13/52) und am 28. Februar 2003 ergänzte Einsprache (Urk. 13/5) gegen die Verwaltungsverfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 13/2) betreffend Invalidenrente (Rentenanspruch über den 31. Januar 1997 hinaus) abgewiesen worden war; dies mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1.     Der Einsprache-Entscheid vom 26. Mai 2003 sei aufzuheben.   2.     Dem Versicherten sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 1997 auszurichten.   3.     Es sei ein Obergutachten anzuordnen.   4.     Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Einsprache-Entscheid begründe.   5.     Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ 1.2     Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 (Urk. 6) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zu erklären, wann der angefochtene Einspracheentscheid in Empfang genommen wurde, und dem Gericht den Briefumschlag desselben einzureichen. Mit Eingabe vom 17. Juli 2003 (Urk. 8) äusserte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Empfangs des angefochtenen Entscheids, wobei er unter Hinweis auf den auf der eingereichten Kopie (Urk. 2; Urk. 9) angebrachten Eingangsstempel angab, diesen erst am 14. Juni 2003 erhalten zu haben; die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Entscheid offenbar erst zwei Wochen nach dessen Ausfertigung verschickt, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe; der zugehörige Briefumschlag könne nicht mehr eingereicht werden, da dieser bereits vernichtet worden sei, doch vermöge derselbe sowieso nichts zur Klärung beizutragen, da die Beschwerdegegnerin erfahrungsgemäss Couverts mit dem alleinigen Aufdruck „SVA Zürich“ verwende, welche weder frankiert noch mit einem Poststempel versehen würden. 1.3     Mit Verfügung vom 21. Juni 2003 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde und Aktenedition angesetzt, mit der Auflage, sich insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern und (soweit möglich) sachdienliche Unterlagen beizubringen, aus denen hervorgehe, wann der angefochtene Einspracheentscheid der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Rechtsdienst für Behinderte, Zürich) ausgehändigt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2003 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 12 S. 1 und S. 3 am Ende). Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung führte sie aus, Einsprachentscheide (wie auch Verfügungen) würden der Schweizerischen Post in der Regel am Tag des Erlasses zum uneingeschriebenen Versand per A-Post übergeben. Aufgrund der notorischen Zuverlässigkeit der Schweizerischen Post würden postalische A-Sendungen dem Empfänger am Folgetag, spätestens aber drei Tage nach der Postaufgabe zugestellt. Da der vorliegend angefochtene Entscheid das Datum vom Montag, den 26. Mai 2003 trage, müsse er der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss spätestens am Donnerstag, den 29. Mai 2003 zugestellt worden sein. Dass der Entscheid erst am 14. Juni 2003 zugestellt worden sein solle, widerspreche mithin jeglicher Erfahrung. Wohl sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Entscheidkopie mit einem Eingangsstempel vom 14. Juni 2003 versehen, doch biete dieser keine Gewähr dafür, dass die Zustellung tatsächlich erst unter diesem Datum erfolgt sei. Überdies würden alle postalischen A-Sendungen mit Stempel und Datum versehen (Urk. 12 S. 1 f. Ziff. 1).

2.       Der vorliegende Entscheid erging einstimmig nach durchgeführter Beratung (Prot. S. 4).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verwaltungsverfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann nach Art. 56 Abs. 1 ATSG wiederum Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist laut Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids (oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) einzureichen. Die nach Tagen berechnete und mitteilungsbedürftige (sowie gesetzliche und somit nicht erstreckbare; Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG) Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen laut Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden. Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 65 Erw. 2a). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b, mit Hinweis). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 66 Erw. 2a). 1.2     Die Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2003 (Urk. 1) trägt den Poststempel vom 10. Juli 2003 (Urk. 1 S. 1 Eingangsstempel und beigeheftetes Couvert). Die Beschwerdeerhebung hat demnach als rechtzeitig zu gelten, soweit die Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht vor dem 10. Juni 2003 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer behauptet, den fraglichen Entscheid am 14. Juni 2003 erhalten zu haben, und beruft sich diesbezüglich auf den auf der eingereichten Entscheidkopie seitens seiner Rechtsvertretung angebrachten Eingangsstempel (Urk. 2 S. 1 oben; Urk. 9 S. 1 oben). Zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr behauptete frühere, vor dem 10. Juni 2003 erfolgte Entscheidzustellung beziehungsweise Tatsachen, welche für eine solche frühere Zustellung sprechen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag oder ob (im Zweifel) auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden muss. Allein gestützt auf das Datum des angefochtenen Entscheids (26. Mai 2003) sowie auf den üblichen administrativen und postalischen Ablauf kann entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin das Zustellungsdatum nicht fiktiv auf spätestens den 29. Mai 2003 festgelegt werden. Wann der betreffende Entscheid der Post übergeben wurde, lässt sich im Rahmen des anwendbaren Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem blossen Hinweis auf das Ausfertigungsdatum vom 26. Mai 2003 und verwaltungsinterne Gepflogenheiten nicht beweisen; vielmehr wäre dies in erster Linie mittels - der bei uneingeschriebenen Sendungen naturgemäss fehlenden - Aufgabequittung oder aber auf andere Weise darzutun gewesen. Weitere Indizien dieser Art, die für die Richtigkeit des genannten fiktiven Zustelldatums sprechen könnten, hat die Beschwerdegegnerin nicht ins Recht geführt und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass selbst wenn - was nach dem Gesagten nicht erstellt ist - der Entscheid vom 26. Mai 2003 tatsächlich noch am gleichen Tag bei der Schweizerischen Post zum A-Post-Versand aufgegeben wurde, damit noch nicht hinreichend bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung diese uneingeschriebene Sendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums empfangen hat, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. etwa Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Juli 2000 in Sachen X. und Y. [2P.54/2000] sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. August 2001 in Sachen R. [C 276/00]). 1.3     Aus dem Gesagten folgt, dass entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1     Im Rahmen des gemäss ATSG für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) neu geschaffenen Einspracheverfahrens hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 2.2     Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 13/2) nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) einen den 31. Januar 1997 überdauernden Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit folgender Begründung verneint: „Mit Verfügung vom 11.09.1998 wurde Ihnen eine ganze befristete IV-Rente vom 01.04.1994 bis 31.01.1997 ausgerichtet. Gemäss EVG-Urteil vom 16.05.2001 [s. Urk. 13/65] ist ein Rentenanspruch ab dem 01.02.1997 durch eine MEDAS-Abklärung zu prüfen. Die polydisziplinäre Begutachtung hat nun ergeben, dass Ihre bisherige angestammte Erwerbstätigkeit im sozialwissenschaftlichen Bereich (Journalist / Redaktor / Uebersetzer / Publizist / Vorlesungen / Vorträge) eine geradezu ideal Ihrem Beschwerdebild angepasste und Rechnung tragende Erwerbstätigkeit darstellt. Diese könnten Sie bei vorliegend stabilem Gesundheitszustand seit 1997 im Rahmen von 80 - 100% ohne Einschränkung ausüben. Dass Sie seither kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, ist somit auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, welche von der IV nicht berücksichtigt werden können.“ Abschliessend war (im Dispositiv) festgehalten worden, „[e]in weitergehender Rentenanspruch über den 31.01.1997 hinaus ist aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen [...].“ 2.3     Einspracheweise brachte der Beschwerdeführer dagegen am 6. Februar 2003 vor, die Beurteilung seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten (s. Urk. 13/17) sei zu optimistisch ausgefallen; insbesondere widerspreche das Gutachten den Wahrnehmungen und Einschätzungen des den Beschwerdeführer jahrelang behandelnden Hausarztes. Im Weiteren sei die Ausübung einer Journalistentätigkeit nicht möglich; diese entspreche weder der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers, noch sei es ihm möglich, eine solche Tätigkeit anzunehmen, da er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche und über keine journalistische Ausbildung verfüge. Die Arbeit als Gerichtsübersetzer erfordere regelmässig ein sehr langes Sitzen, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden nicht zumutbar sei; eine solche Arbeit sei daher ungeeignet (Urk. 13/52). Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 13/50) machte der Beschwerdeführer sodann geltend, die frühere, vom EVG aufgehobene Leistungsabweisung gemäss Verfügung vom 11. September 1998 (s. Urk. 13/8-11)  sei unter Bezugnahme auf ein zu tiefes Valideneinkommen, das heisst allein mit Rücksicht auf erwerbliche Gesichtspunkte erfolgt; das Vorliegen einer medizinisch-theoretisch 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei damals - wie sich etwa aus dem Feststellungsblatt vom 10. Juni 1998 (s. Urk. 13/13) ergebe - unbestritten gewesen. Das EVG sei denn auch von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und habe darüber hinaus aufgrund des zweiten, im Jahre 1997 erlittenen Unfalls eine weitergehende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit für möglich erachtet, zumal sich die Beurteilungen von Dr. med. A.___, Abteilung für Physikalische Medizin und Rheumatologie der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich (nachfolgend: Klinik Balgrist), vom 15. April 1998 (s. Urk. 13/38) und vom 20. Mai 1998 (s. Urk. 13/37) nur auf Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) beschränkt und die Auswirkungen des anlässlich des zweiten Unfalls erlittenen Traumas der Halswirbelsäule (HWS) unberücksichtigt gelassen hätten. In dem von der Beschwerdegegnerin daraufhin eingeholten MEDAS-Gutachten vom 23. September 2002 (s. Urk. 13/17) sei ausdrücklich auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der rückwirkenden Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit seit dem 1. Februar 1997 hingewiesen worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin auf die gemäss MEDAS-Gutachten aktuell angeblich 80%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt, was im Lichte der weiteren medizinischen Unterlagen jeder Grundlage entbehre. So habe etwa Dr. med. B.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ‚___’, für die Dauer von Oktober 1996 bis Ende Januar 1998 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit angenommen (s. Urk. 13/40). Ab dem Zeitpunkt des zweiten Unfalls vom Oktober 1997 bis zum 10. März 1998 habe laut Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin, ‚___’, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (s. Urk. 13/38A). Auch Dr. A.___ habe am 20. Mai 1998 festgestellt, dass nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei und diese auch künftig nicht gesteigert werden könne (s. Urk. 13/37). Und selbst IV-Arzt Dr. med. D.___ habe in der Stellungnahme vom 9. Juni 1998 (s. Urk. 13/13) festgehalten, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Bis mindestens im Juli 1998 sei demnach eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % klar erstellt. Wie man im MEDAS-Gutachten für den gleichen Zeitraum Jahre später auf eine 100%ige beziehungsweise 80%ige Arbeitsfähigkeit komme, sei nicht nachvollziehbar, zumal auf die anderslautenden Einschätzungen verschiedener Ärzte mit keinem Wort eingegangen werde. Eine solche pauschale und oberflächliche Beurteilung dürfe nicht berücksichtigt werden und sei auch nicht mit den im EVG-Urteil gemachten Vorgaben vereinbar. Die Beurteilung der aktuell bestehenden Arbeits(un)fähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten sei ebenfalls nicht realistisch und widerspreche diametral den Wahrnehmungen und Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, ‚___’, welcher im Bericht vom 9. Dezember 2001 (s. Urk. 13/19) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2001, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2001 sowie eine konstante, andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. August 2001 attestiert habe und dessen Beurteilung sich mit derjenigen von Dr. A.___ decke, der im Bericht vom 20. Mai 1998 (s. Urk. 13/37) festgehalten habe, die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne nicht gesteigert werden; die Beurteilung von Dr. F.___ stimme zudem auch mit derjenigen von IV-Arzt Dr. D.___ überein (s. Urk. 13/13). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich trotz des seit 1997 anerkanntermassen stationären, unverbesserten Zustands die Arbeitsfähigkeit auf einmal gesteigert haben sollte. Das MEDAS-Gutachten orientiere sich diesbezüglich grundlegend am Bericht der Klinik Balgrist vom 26. September 2001 (s. Urk. 13/20), worin bei gleicher Diagnosestellung wie seitens Dr. F.___ eine ungleich höhere Arbeitsfähigkeit angenommen worden sei. Die entsprechende Einschätzung der Ärzte der Klinik Balgrist sei widersprüchlich, zumal Dr. A.___ im Mai 1998 eine nicht steigerbare Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt habe, und am 18. August 1999 festgehalten worden sei, der Befund sei seit März 1998 grundsätzlich unverändert geblieben. Am 28. September 1999 sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen starken Schmerzen für eine Hospitalisation im November 1999 zwecks Applikation intensiver physikalischer Massnahmen vorgemerkt worden. Nach einem vom 2. bis zum 27. November 1999 dauernden Klinikaufenthalt sei der Beschwerdeführer schliesslich bei im Wesentlichen gleichgebliebenen, persistierenden Schmerzen entlassen worden. Im Austrittsbericht vom 26. November 1999 (s. Urk. 13/32) hätten die behandelnden Ärzte bemerkt, es bestünden weiterhin eine schmerzbedingt massiv eingeschränkte Mobilität der LWS, mit aktivem Entgegenspannen in alle Bewegungsrichtungen und Schmerzen bei Mobilisation der HWS in alle Bewegungsrichtungen, bei leicht eingeschränkter Rotation, vor allem des unteren Kopfgelenks, sowie eine Druckdolenz der gesamten HWS, LWS und Nackenmuskulatur. Trotz des seit 1997 gleichen, unveränderten Zustands solle (gemäss MEDAS-Gutachten) nun plötzlich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit gegeben sein; dabei habe sich der gesundheitliche Zustand gemäss den Berichten der Klinik Balgrist aus dem Jahr 2000 (s. Urk. 13/22-28) auch in der Folge nicht verbessert, sondern sei vielmehr seit der - mit denjenigen anderer Ärzte übereinstimmenden - Beurteilung durch Dr. A.___ immer der Gleiche gewesen. Die plötzlich anderslautende Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik Balgrist sei somit nicht nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse demnach zweifelsohne schwerpunktmässig auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt werden, zumal die MEDAS-Gutachter den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. F.___ - welcher den Beschwerdeführer seit Jahren behandle und gut kenne - nur ein einziges Mal gesehen hätten. Gemäss MEDAS-Gutachten sei dem Beschwerdeführers die bisherige Tätigkeit als Dozent und Publizist angeblich zumutbar, wobei aufgrund der starken und chronischen Spannungskopfschmerzen eine Einschränkung von 20 % zugestanden werde. Diesbezüglich sei allerdings ausser Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer nur kurzfristig und in sehr geringem Umfang als Lehrbeauftragter tätig gewesen sei. Die Aufnahme einer Journalistentätigkeit sei von vornherein nicht möglich, da eine entsprechende Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mangels journalistischer Ausbildung und deutscher Muttersprache nicht zu finden sei; zudem werde ausser Acht gelassen, dass sowohl die Arbeit als Journalist/Publizist als auch die frühere Tätigkeit als Übersetzer regelmässig ein sehr langes Sitzen erforderten; langes Sitzen könne dem Beschwerdeführer indessen auch gemäss MEDAS-Gutachten nicht zugemutet werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Spannungskopfschmerzen und der ein langes Sitzen oder Stehen verunmöglichenden Rückenschmerzen sei deshalb bei mehr als 20 % anzusetzen; auch in diesem Punkt sei das MEDAS-Gutachten nicht überzeugend, während die von Dr. F.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit wohl der Wirklichkeit entspreche, da sie sich auch mit den früher abgegebenen Einschätzungen anderer Ärzte decke (Urk. 13/5). 2.4     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9 = Urk. 13/1) wurde einleitend ausgeführt, der 1943 geborene Beschwerdeführer habe sich am 11. Juni 1998 zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Dagegen sei am 6. Februar 2003 Einsprache erhoben worden, mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung („mindestens“) einer ganzen Rente sowie Anordnung eines Obergutachtens. Alsdann wurde in Aussicht gestellt, „[a]uf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen“. Ferner wurden die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) dargelegt sowie die Gerichtspraxis dazu (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a am Ende, mit Hinweisen) und zum Erfordernis einschlägiger Angaben ärztlicher und anderer Fachleute referiert (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1). Schliesslich finden sich die folgenden, sachverhaltsbezogenen Erwägungen: „Im Sinne des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16.05.2001 wurde seitens der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung bei der MEDAS Basel durchgeführt. Die medizinische Beurteilung der MEDAS Basel vom 23.09.2002 hat ergeben, dass Ihrem Mandanten die bisherige Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ist Ihrem Mandanten zu 80 % zumutbar. Aus medizinischer Sicht halten wir an den Angaben aus der medizinischen Abklärung der MEDAS Basel vom 23.09.2002 fest.“ 2.5     Die Beschwerdegegnerin hat die in der Verfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 13/2) gelieferte Begründung im Einspracheentscheid teilweise wiederholt und sich im Weiteren auf den allgemeinen und als solchen rein formelhaften Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2002 (Urk. 13/17) beschränkt, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Ausmass von 80 % arbeitsfähig sei. Sie hat sich mit den diesbezüglichen einlässlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 13/5; Urk. 13/52) inhaltlich nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und keinerlei vertiefte und prüfend nachvollziehbare Stellungnahme dazu abgegeben, weshalb die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und die von ihm angerufenen Arztberichte zur Bewirkung eines anderen Ergebnisses untauglich sind. Sie hat es unterlassen, konkret darzulegen, inwiefern das von ihr herangezogene MEDAS-Gutachten vom 23. September 2002 (Urk. 13/17) den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweistauglichkeit genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c) und aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen sowie insbesondere die von ihm angerufenen Beweismittel dagegen nicht aufzukommen vermögen. Die in erwerblicher Hinsicht erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin vollständig ausser Acht gelassen. Damit ist der Begründungspflicht gemäss Art. 52 ATSG in keiner Weise Genüge getan worden. Für eine Heilung dieses Begründungsmangels im Beschwerdeverfahren fehlt jede Grundlage. Zwar hat die Beschwerdegegnerin in der am 11. September 2003 erstatteten Beschwerdeantwort (Urk. 12) nunmehr zu gewissen Punkten Stellung genommen, doch wiegt die vorgängige Unterlassung so schwer, dass eine Heilung von vornherein ausser Betracht fällt. 2.6     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9 = Urk. 13/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse. Anzumerken bleibt, dass namentlich die von der entsprechenden Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gefällten und unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs in der Regel ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheide eine Orientierungshilfe hinsichtlich der geforderten Begründungsdichte bieten mögen. Schliesslich hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung eines generellen Einspracheverfahrens in allen vom ATSG erfassten Bereichen grundsätzlich an den erstmals in der sozialen Unfallversicherung eingeführten (und später auch in der Militärversicherung sowie in der Krankenversicherung übernommenen) Modalitäten orientiert (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 52 ATSG, mit Hinweisen).

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Veranlassung als vollständiges Obsiegen, weshalb der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses sowie unter Berücksichtigung des per 9. Juli 2003 geltend gemachten (Urk. 5) und des darüber hinaus schätzungsweise angefallenen Aufwands (vgl. Urk. 8-9) auf Fr. 1’450.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von E.___ gegen die Verfügung vom 24. Januar 2003 neu entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).

IV.2003.00214 — Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 IV.2003.00214 — Swissrulings