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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2004 IV.2003.00213

5 février 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,586 mots·~23 min·3

Résumé

Invalidenrente, Invaliditätsbemessung, zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen

Texte intégral

IV.2003.00213

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 6. Februar 2004 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Seit 1986 war S.___, geboren 1955, als Bauarbeiter im Baugeschäft von A.___, X.___, angestellt (Urk. 10/49). Am 10. März 2000 zog er  sich beim Sprung von einem Lastwagen eine Knieverletzung zu (vgl. Urk. 10/53/26 S. 2, Urk. 10/53/34 S. 1, Urk. 10/53/41), derentwegen er fortan seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausübte. Am 25. Juni 2001 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/49, Urk. 10/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 10/17, Urk. 10/20) und nahm ärztliche und weitere Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu den Akten (Urk. 10/18-19, Urk. 10/21, Urk. 10/53). Des Weiteren tätigte sie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/47, Urk. 10/49-50). Am 12. November 2001 erliess die IV-Stelle einen ersten Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 10/14). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 13. Dezember 2001 Einwände (Urk. 10/13). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle zusätzliche medizinische Abklärungen bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 29. Mai 2002; Urk. 10/22). Im zweiten Vorbescheid vom 4. Juni 2002 stellte die  IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/7). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2002 erneut Einwände (Urk. 10/5). Die leistungsabweisende Verfügung erging am 2. April 2003 (Urk. 10/2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2003 Einsprache (Urk. 10/29). Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/1).

2.       Am 8. Juli 2003 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ilg, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme psychiatrischer und weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, durchzuführen. Des Weiteren ersuchte der Versicherte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. September 2003 wurde Rechtsanwalt Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). 3.       Die SUVA hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zugesprochen (vgl. Urk. 10/53/16). Diese Leistungszusprechung bestätigte die SUVA mit dem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2003. Auch gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte Beschwerde (vgl. Urk. 1-2 und Urk. 11/76 im Verfahren UV.2003.00103).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2004 sind die Bestimmungen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten (Bundesgesetz vom 23. März 2003). Im Rahmen dieser Revision erfuhr auch der 3. Abschnitt des Gesetzes über die Leistungen Änderungen. Insbesondere enthält Art. 28 IVG eine neue Rentenabstufung. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt jedoch noch vor Inkrafttreten der 4. IVG-Revision verwirklicht hat - der Einspracheentscheid erging am 6. Juni 2003 (vgl. Urk. 2) -  sind auf diesen die altrechtlichen, bis 31. Dezember 2003 gültigen Bestimmungen des IVG anwendbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäss revidiertem Art. 28 IVG als Mindestvoraussetzung für den Anspruch auf eine Rente ein Invaliditätsgrad von 40 % erforderlich ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der Mindestinvaliditätsgrad gegeben und damit ein Rentenanspruch entstanden ist, hat sich mithin nichts geändert. 1.2     Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 28 Abs. 1 und 29 IVG sowie gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen. 1.3     Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auch die zu beachtenden Kriterien bei der Vornahme des Einkommensvergleichs hervorgehoben und auf die Notwendigkeit ärztlicher Unterlagen für die Beurteilung des Invaliditätsgrades hingewiesen (Urk. 2 S. 2). Darauf ist ebenfalls zu verweisen. 1.4     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 1.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).

2. 2.1     In der Verfügung vom 2. April 2003 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den erfolgten Abklärungen nicht mehr in der Lage, seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nachzugehen. Hingegen könnte er eine leidensangepasste Tätigkeit, namentlich eine sitzende Tätigkeit, beispielsweise als Kontrolleur in der Industrie, als Betriebesmitarbeiter oder als Maschinenkontrolleur, ganztägig ausüben. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage aufgrund des ermittelten Validen- und Invalideneinkommens lediglich 27 % (Urk. 10/2 S. 1. f.). 2.2     In der Einsprache vom 5. Mai 2003 brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er leide aus gesundheitlichen Gründen sehr. In seiner angestammten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch nach Vornahme von allfälligen Umschulungsmassnahmen wäre er höchstens in der Lage, in einer geschützten Werkstätte einer Arbeit im Umfang von 50 % nachzugehen. Das Knieleiden, welches bis in die Beine und den Rücken ausstrahle, verhindere jegliche Bewegungen. In jeder Knieposition bestünden Schmerzen. Um diese einigermassen zu ertragen, benötige er Medikamente. Beim Sitzen müsse er eine Schonhaltung einnehmen, welche sich äusserst negativ auf die Wirbelsäule auswirke. Deswegen träten regelmässig Nacken- und Kopfschmerzen auf. Des Weiteren habe sich auch eine Depression ausgebildet. Bezüglich des psychischen Leidens sowie bezüglich des Knieleidens müssten weitere ärztliche Abklärungen getätigt werden. Angesichts des gesamten Beschwerdebildes sei es nicht vorstellbar, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen in der Lage sei (Urk. 10/29 S. 3 f.). Zu beachten sei des Weiteren, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein viel zu tiefer "Einschlag" vorgenommen worden sei. Nur schon bei der Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 41 %. Werde zudem noch der viel zu hohe Durchschnittslohn berücksichtigt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von weit über 66,6 %. Somit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, mindestens aber auf eine halbe Rente (Urk. 10/29 S. 4 f.).           Für den Fall, dass keine Rente ausgerichtet werde, sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Angesichts der gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bestehe darauf Anspruch. Über diesen Anspruch habe sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgeschwiegen (Urk. 10/29 S. 5 f.). 2.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin erneut fest, aus medizinischer Sicht liege nichts vor, was gegen eine sitzende Tätigkeit spreche. Der Beschwerdeführer könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Diese Tätigkeiten seien anhand der abgeklärten Zumutbarkeit erhoben worden. Das Invalideneinkommen beruhe auf dem durchschnittlichen Lohn der verschiedenen konkreten Arbeitsstellen. Ein Abzug davon habe nicht automatisch zu erfolgen. Dies umso weniger, als die entsprechenden Abzüge bei den Tätigkeiten gemäss der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bereits berücksichtigt seien (Urk. 2 S. 2 f.). 2.4     In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer erneut aus, das Knieleiden, welches zu Ausstrahlungen in die Beine und den Rücken führe, verunmögliche jede Bewegung. In jeder Knieposition bestünden Schmerzen. Beim Sitzen müsse er eine Schonhaltung einnehmen, welche sich äusserst negativ auf die Wirbelsäule auswirke. Deswegen habe er regelmässig Nacken- und Kopfschmerzen. Selbst die behandelnde Neurologin Dr. med. F.___, FMH Neurologie, sei erstaunt darüber, dass bloss von einer Arbeitsunfähigkeit von 27 % ausgegangen werde. Auch das Knie müsse genauer abgeklärt werden. Aufgrund der langen Behandlungszeit hätten sich auch schwere invalidisierende psychische Defekte eingestellt. Es liege eine Depression vor. Angesichts des gesamten Beschwerdebildes könne er auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine angepasste Tätigkeit ausüben (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.1).          Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein viel zu geringer Abzug gemacht worden. Nur schon bei einem begründeten Abzug von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von über 41 %. Werde des Weiteren noch der viel zu hohe Durchschnittslohn berücksichtigt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von weit über 66,6 %. Die Zusprechung einer ganzen Rente sei somit gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 Ziff.2.2).          Für den Fall, dass keine Rente zugesprochen werde, sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Darauf bestehe angesichts der unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit von über 20 % im angestammten Bereich klarerweise Anspruch, denn die Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle seien gesundheitsbedingt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3).

3. 3.1     Die am 10. März 2000 beim Sprung von einem Lastwagen zugezogene linksseitige Meniskusläsion wurde am 27. April 2000 operativ behandelt (Urk. 10/53/40-41, Urk. 10/53/36-38). In der Folge wurde der Versicherte bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit physiotherapeutisch behandelt (Urk. 10/53/35, Urk. 10/53/31-33). Am 11. Oktober 2000 wurde das Osteosynthesematerial operativ entfernt (Urk. 11/30). Auch danach wurde der Versicherte bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit intensiv physiotherapeutisch behandelt (Urk. 10/53/27-28). 3.2     Am 5. Februar 2001 untersuchte SUVA-Arzt Dr. med. D.___ den Beschwerdeführer. Dem Bericht mit gleichem Datum ist zu entnehmen, nach wie vor bestünden belastungsabhängige Schmerzbeschwerden mit Ergussbildung. Die aktive Kniebeweglichkeit sei gut, jedoch könne zur Zeit ein Erguss objektiviert werden. Es bestehe auch noch eine deutliche Atrophie am linken Oberschenkel. Der Beschwerdeführer gebe an, seit der Operation habe sich die Situation nicht verbessert. Beim Gehen träten nach einer Stunde Schmerzen auf, verbunden mit einer deutlich sichtbaren Schwellung. Gelegentlich träten auch nachts Schmerzen auf. Nur in sitzender Position habe er keine Beschwerden. Im Januar 2001 habe der Beschwerdeführer einen Treppensturz erlitten und sich dabei eine Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde neben dem linken Auge, eine Nasenbeinfraktur und multiple Kontusionen am Körper zugezogen. Dieser Vorfall sei jedoch ohne Auswirkungen auf die Situation am linken Knie geblieben. Zur Zeit sei fraglich, wie weiter vorgegangen werden solle. Dr. med. C.___, Orthopädie und Sportverletzungen (behandelnder Chirurge des Beschwerdeführers; vgl. Urk. 10/53/36-38, Urk. 10/53/33, Urk. 10/53/29-31) habe eine Ostenil-Therapie vorgeschlagen (vgl. Urk. 10/53/27). Trotz geringer Hoffungen auf eine Verbesserung der Situation erachte auch er (Dr. D.___) eine solche Behandlung als sinnvoll. Des Weiteren solle auch die Physiotherapie fortgeführt werden. Aus erwerblicher Sicht stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Beruf als Bauhandlanger weiterhin ausüben könne (Urk. 10/21 = Urk. 10/53/26 je S. 1 f.). 3.3     Am 24. April 2001 berichtete Dr. C.___ zu Handen der SUVA, im März 2001 habe er Injektionen mit Ostenil vorgenommen. Wie befürchtet, habe sich die Situation nicht wesentlich verbessert. Nach wie vor klage der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen und auch über Nachtschmerzen. Das Kniegelenk sei nach wie vor geschwollen und druckdolent. Radiologisch zeige sich ein völlig verschwundener medialer Gelenksspalt, obschon die Knieachse eigentlich korrekt sei. Der Beschwerdeführer leide bei Status nach Valgisationsosteotomie am 27. April 2000 und Ostesynthesematerialentfernung am 11. Oktober 2000 an einer zunehmend invalidisierenden Gonarthrose. Ein prothetischer Ersatz sei indiziert, wobei der Beschwerdeführer darauf nicht vorbereitet sei. Die Arbeitsfähigkeit als Bauhandlanger sei nicht mehr gegeben (Urk. 10/19 = Urk. 10/53/25). 3.4     Am 21. Juni 2001 führte Dr. D.___ die Abschlussuntersuchung durch. Im Bericht mit gleichem Datum wies er ebenfalls darauf hin, die Injektionen mit Ostenil hätten zu keiner Verbesserung geführt. Der Beschwerdeführer mache im Gegenteil geltend, die Situation habe sich verschlechtert. Neu beklage er sich über Beschwerden im Bereich des Calcaneus (Fersenbein). Bezüglich dieser Beschwerden liessen sich aber keine Befunde objektivieren. Was das Kniegelenk betreffe, führte Dr. D.___ aus, bestehe nunmehr ein Zustand, der sich nur noch mit einer Knieendoprothese verbessern lasse. Zumutbar sei beim jetzigen Zustand noch eine ganztägige wechselnd sitzend und stehend oder gehend auszuübende Tätigkeit. Die Dauer des Anteils von Stehen und Gehen sollte einen Viertel der Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein. Die Belastungslimite beim Heben und Tragen sei auf 15 kg beschränkt (Urk. 10/18 = Urk. 10/53/24 je S. 1 f.). 3.5     Bezüglich der Fussbeschwerden führte Dr. med. F.___, FMH Neurologie, am 15. Mai 2002 und im Dezember 2002 je eine Untersuchung durch. Sie stellte dabei eine lokale Druckdolenz im Bereich der Pernaeussehnen am Malleolus lateralis links mit Irritation des Nervus cutaneus dorsalis links fest. Eine relevante Nervenschädigung konnte sie aufgrund der durchgeführten Untersuchungen aber ausschliessen (vgl. Urk. 10/53/4, Urk. 10/53/6). 3.6     Auch weiteren Berichten von Dr. C.___ lässt sich entnehmen, dass im Weiteren Verlauf keine Verbesserung des Knieleidens mehr eintrat respektive eine solche nur noch nach einer prothetischen Versorgung des Kniegelenks erwartet werden könne (vgl. Urk. 10/53/13, Urk. 10/53/9-10, Urk. 10/53/7). Die nämliche Beurteilung ergibt sich auch aus dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 23. August 2002 (vgl. Urk. 10/53/5). 3.7     Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 16. Juli 2001 zu Handen der Beschwerdegegnerin führte dieser ebenfalls aus, eine Verbesserung könnte nur durch einen prothetischen Ersatz des linken Knies erwartet werden. Da der Beschwerdeführer bisher nur auf dem Bau gearbeitet habe, sei es fraglich, ob er einen anderen Beruf ausüben könnte. Des Weiteren wies Dr. E.___ auch auf die Fussbeschwerden hin sowie auf beginnende Rückenbeschwerden (Urk. 10/17/1 S. 2). Abschliessend erklärte er, in der angestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten. Eine berufliche Umstellung sehe er jedoch nicht (Urk. 10/17/2). 3.8     Von der Beschwerdegegnerin zu einer Stellungnahme aufgefordert, führte Dr. C.___ im Bericht vom 7. August 2001 aus, bei der Varusgonarthrose des Beschwerdeführers seien, vorbehältlich einer prothetischen Versorgung, die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Eine berufliche Umstellung sei nötig. Der Beschwerdeführer könne noch leichte, primär sitzende Tätigkeiten ohne grössere Probleme ausüben. Gehen, Stehen und Tragen seien nur bedingt möglich. Die Gewichtslimite liege bei 15 kg. In einer sitzenden Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ganztags eingesetzt werden (Urk. 10/20/1-2). 3.9     Im psychiatrischen Gutachten vom 29. Mai 2002 führte Dr. B.___ aus, die Untersuchung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Schmerzbeschwerden psychisch beeinträchtigt sei, namentlich beim Schlaf. Des Weiteren sei er reizbar, leide an Stimmungseinbrüchen und Zukunftssorgen. Diese Beeinträchtigungen entsprächen aber weder bezüglich Quantität noch Qualität der Symptome einem Störungsbild im Sinne einer psychischen Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 10/22 S. 3).

4. 4.1     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nachzugehen. Dies lässt das durch konservative Massnahmen nicht mehr verbesserungsfähige Knieleiden nicht mehr zu. Gemäss einhelliger Auffassung der auskunftgebenden Ärzte könnte nur noch ein prothetischer Knieersatz eine Verbesserung der Situation herbeiführen. 4.2     Strittig ist die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer zumutbarerweise eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könnte. Aus den Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, abwechselnd sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeit (Anteil stehende und gehende Tätigkeit nicht mehr als ein Viertel verteilt auf die gesamte Arbeitszeit) mit einer Hebe- und Tragbelastung von 15 kg nach wie vor ein volles Pensum leisten könnte. 4.3     Die vom Beschwerdeführer erhobenen, zum Teil widersprüchlichen Einwände vermögen die fundierten, nachvollziehbaren und sich auf die Ergebnisse verschiedener Untersuchungen stützenden Beurteilungen der beiden Ärzte nicht zu entkräften. Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, die vorhandenen Schmerzbeschwerden verunmöglichten jede Bewegung, weshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr vorstellbar sei (vgl. vorstehende Erw. 2.4). Im Einspracheverfahren hatte er dagegen noch geltend gemacht, ausübbar sei noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt im Umfang von 50 % (vgl. vorstehende Erw. 2.2).

4.4     Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in jeder Knieposition bestünden Schmerzen. Auch beim Sitzen müsse er eine Schonhaltung einnehmen, welche sich äussert negativ auf seine Wirbelsäule auswirke, weswegen er auch unter Nacken- und Kopfschmerzen leide (vgl. vorstehende Erw. 2.2 und 2.4). Dazu gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ anlässlich der Untersuchung vom 5. Februar 2001 angab, in sitzender Position bestünden keine Kniebeschwerden. Erst beim Gehen träten mit der Zeit Schmerzen auf (vgl. Urk. 10/21 S. 1). Auch anlässlich der Abschlussuntersuchung durch Dr. D.___ am 21. Juni 2001 gab der Beschwerdeführer an, in sitzender Position keine Schmerzen im Knie zu verspüren. Kräftigere Schmerzen träten beim Gehen nach rund einer Stunde auf (vgl. Urk. 10/18 S. 1). Dass sich die Situation am Knie seither erheblich verändert hätte, geht weder aus später eingeholten Arztberichten hervor, noch legte dies der Beschwerdeführer begründet dar. Bis anhin hatte der Beschwerdeführer gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten solche Beschwerden nicht erwähnt. Auch bei der jüngsten Untersuchung durch Dr. B.___ im Januar und Februar 2002 erwähnte der Beschwerdeführer derartige Beschwerden nicht (vgl. Urk. 10/22 S. 2). Hingegen erwähnte er rechtsseitige lumbale Rückenbeschwerden. Jedoch gab er an, diese verstärkten sich beim Gehen, seien aber nicht immer vorhanden (a.a.O.). Auch dem Bericht von Dr. E.___ vom 16. Juli 2001 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Rückenbeschwerden aufgetreten seien (Urk. 10/17/1 S. 2). Da es sich offensichtlich um zeitweilige, vor allem beim Gehen auftretende Beschwerden handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten und zu einem grossen Teil sitzenden Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss haben. 4.5     Ferner sind die im Bericht von Dr. D.___ vom 21. Juni 2001 erstmals angeführten Fussbeschwerden zu erwähnen (vgl. Urk. 10/18 S. 1 f.). Auch Dr. E.___ erwähnte linksseitige Schmerzen am Calcaneus. Dr. F.___ untersuchte diese Beschwerden näher und diagnostizierte eine Irritation des linksseitigen Nervus cutaneus dorsalis, eine Beschädigung des Nervs aber konnte sie ausschliessen (vgl. Urk. 10/53/4, Urk. 10/53/6). Inwiefern sich diese Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit dahingehend auswirken, dass eine solche, insbesondere eine körperliche leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, nicht mehr zumutbar sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Dies vermochte auch der Beschwerdeführer nicht näher darzulegen.

4.6     Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind psychische Beschwerden krankheitswertiger Natur, insbesondere eine Depression, nicht gegeben. Dies kann gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 29. Mai 2002 ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 10/22). 4.7     Zusammenfassend ergibt sich, dass keine begründeten Anhaltspunkte vorgetragen wurden und ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht in der Lage wäre, im von Dr. D.___ und Dr. C.___ angegebenen Umfang einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen.

5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen in der Verfügung vom 2. April 2003 bei Fr. 61'400.-- fest (vgl. Urk. 10/2 S. 2). Dabei stützte sie sich offensichtlich auf die Schätzung der SUVA in deren Verfügung vom 5. November 2001 (vgl. Urk. 10/53/16 S. 2). Im Feststellungsblatt für den Beschluss führte die Beschwerdegegnerin hingegen ein Valideneinkommen von Fr. 63'788.-- an (Urk. 10/3 S. 1). Letzterer Betrag entspricht dem 1999 (Jahr vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens) erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; vgl. Urk. 10/50). Die Berechnung des Valideneinkommens durch die SUVA basiert auf einem Stundenlohn von Fr. 26.85, einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden sowie auf einer Gratifikation von 8,3 % (vgl. Urk. 10/53/16 S. 2). Massgebend für den Lohnansatz war die Auskunft des Arbeitgebers vom 13. August 2001, gemäss welcher der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 einen Stundenlohn von Fr. 26.85 erhalten hätte (vgl. Urk. 11/25 im Verfahren UV.2003.00103). Massgebend war sodann die weitere Angabe des Arbeitgebers, dass 8,3 % des Lohnes als 13. Monatslohn ausgerichtet würden (vgl. Urk. 11/26 im Verfahren UV.2003.00103). Gemäss Arbeitgeberbericht vom 12. Juli 2001 arbeitete der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden durchschnittlich während 9 Stunden pro Tag, das heisst während 44 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 10/49 S. 2 Ziff. 9. Dies ergibt, unter Berücksichtigung von 4 Wochen Ferien pro Jahr, eine Stundenzahl von 2112 (44 Stunden x 48 Wochen). Das AHV-pflichtige Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss IK-Auszug belief sich 1996 auf Fr. 60'634.--, 1997 auf Fr. 62'173.--, 1998 auf Fr. 61'833.-- und 1999 auf Fr. 63'788.-- (Urk. 10/50). Dies ergibt ein Mittel von Fr. 62'107.--. Angesichts der Höhe des durchschnittlichen Einkommens der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens kann das von der Beschwerdegegnerin ermessensweise mit Fr. 61'400.-- festgelegte Valideneinkommen nicht beanstandet werden. Selbst ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'000.-- führte zu keinem Rentenanspruch (vgl. nachstehende Erw. 5.3). 5.2     Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 45'000.-- (vgl. Urk. 102 S. 2). Im Feststellungsblatt vom 2. April 2003 erwähnte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 45'680.-- (vgl. Urk. 10/3 S. 1).          Bei letzterem Betrag stützte sie sich auf die fünf evaluierten DAP-Profile, welche alle leidensangepasste Tätigkeiten in der Industrie beziehungsweise im verarbeitenden Gewerbe beinhalten (Urk. 10/47/3-7). Anhand der angegebenen Einkommen (Durchschnittswerte) errechnete sie das mit diesen Tätigkeiten durchschnittlich erzielbare Einkommen (vgl. Urk. 10/47/2). Mit einer Ausnahme (vgl. Urk. 10/47/3) basieren die Einkommen der DAP-Profile auf den Verhältnissen des Jahres 2001.          Das Invalideneinkommen von Fr. 45'000.-- basiert auf dem von der SUVA ermittelten (vgl. Urk. 10/53/16 S. 2). Diese stützte sich dabei auf fünf von ihr evaluierte leidensangepasste DAP-Tätigkeiten in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe. Das Mittel der dort angegebenen Einkommen (Basis 2001) beläuft sich auf Fr. 44'991.-- (vgl. Urk. 11/31-35 im Verfahren UV.2003.00103).          Zur Plausibilitätsprüfung ist das zumutbare Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu evaluieren. Im Jahr 2000 konnten Männer in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe auf dem Anforderungsniveau "einfache und repetitive Tätigkeiten" monatlich einen Lohn von Fr. 4'618.-- erzielen (LSE 2000, S. 31 Tab. A1 Ziff. 15-37 Kolonne 4). Angepasst an die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Stunden beträgt das Einkommen Fr. 4'814.-- (Fr. 4'618.-- : 40 h x 41,7 h). Angepasst an die Lohnentwicklung - 2001 betrug sie 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2003 S. 95 Tab. B10.2), was bei Fr. 4'814.-- Fr. 120.-- ergibt (Fr. 4'814.-- x 0,025) - beträgt das massgebliche Einkommen Fr. 4'934.-- pro Monat (Fr. 4'814.-- + Fr. 120.--) respektive Fr. 59'208.-- pro Jahr (Fr. 4'934.-- x 12). Unter Berücksichtigung eines äusserst grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzuges von 20 % ergibt sich gestützt auf die Tabellenlöhne ein Einkommen über dem gemäss den DAP-Profilen ermittelten, nämlich Fr. 47'366.-- (Fr. 59'208.-- x 0.8). Grosszügig ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % im vorliegenden Fall deshalb, weil beim Beschwerdeführer nebst dem Umstand, dass er aufgrund seiner Schmerzbeschwerden auch in einer leidensangepassten Tätigkeit belastet sein dürfte und des Weiteren gemäss Dr. B.___ infolge der Beschwerden eine erhöhte psychische Belastung besteht (vgl. vorstehende Erw. 3.9), keine Faktoren gegeben sind, welche einen erheblichen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 126 V 75 ff. einen Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters einer versicherten Person verneint, weil mit zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verlaufe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke. Des Weiteren stellte das EVG fest, dass auch die Bedeutung der Dienstjahre - der Beschwerdeführer arbeitete zwischen 1986 und 2000 bei demselben Arbeitgeber (vgl. Urk. 10/49) - im privaten Sektor abnehme, je niedriger das Anforderungsprofil sei. Ferner hielt das EVG fest, dass Versicherte mit ausländischer Staatsangehörigkeit keineswegs immer weniger verdienten als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer zusammen. Vielmehr könnten sich weitgehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber liegen könne (BGE 126 IV 78 f. Erw. 5.a/cc mit Hinweisen). Als leicht ins Gewicht fallend kann höchstens noch der Umstand gewertet werden, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen Durchschnittslohn erwarten kann, als dass der ihr offen stehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen (a.a.O.). Dies aber rechtfertigt zusammen mit den erstgenannten abzugesrechtfertigenden Faktoren aber keinesfalls einen 20 % übersteigenden Abzug, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb ein Abzug von mehr als 20 % gerechtfertigt sei. Anzumerken bleibt, dass auf dem aufgrund von DAP-Tätigkeitsprofilen ermittelten Invalideneinkommen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nach der Rechtsprechung des EVG ausser Betracht fällt (vgl. BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3). Zusammenfassend ergibt sich, dass mit Fr. 45'000.-- pro Jahr ein vertretbares Invalideneinkommen festgesetzt wurde, welches nicht zu beanstanden ist.  5.3     Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 61'400.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 45'000.-- beläuft sich auf Fr. 16'400.--. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 26,7 % (Fr. 16'400.-- x 100 % : Fr. 64'100.--). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente. Am Ergebnis änderte auch die Heranziehung eines höheren Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 64'000.-- nichts. Die Lohneinbusse beliefe sich in diesem Fall auf Fr. 19'000.--, was einem Invaliditätsgrad von 29,7 % entspräche (Fr. 19'000.-- x 100 % : Fr. 64'000.--). 6.       Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich, wie seinen Ausführungen entnommen werden muss, selber nicht mehr für fähig erachtet, einer Erwerbstätigkeit, auch nicht  einer leidensangepassten, nachzugehen. Dementsprechend beantragte er im Leistungsgesuch vom 25. Juni 2001 auch ausschliesslich die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/51 S. 6 Ziff. 7.8). Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegner nicht explizit auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschied, zumal es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung ist und stets in einer Hilfstätigkeit arbeitete (a.a.O. S. 4 Ziff. 6.2-3), und er weiterhin gleichartige, dem Leiden angepasste Tätigkeiten ausüben könnte, keiner berufsberaterischer Massnahmen und keiner Umschulung bedarf (vgl. Art. 15 und 17 IVG). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) ist grundsätzlich zu bejahen, setzt aber die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers voraus. Ein entsprechendes Gesuch kann der Beschwerdeführer jederzeit stellen.

7.       Rechtsanwalt Dr. Ilg hat in seiner Honorarnote vom 16. Januar 2004 einen Aufwand von 6,33 Stunden geltend gemacht (Urk. 12). Infolge Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist er für seine Bemühungen und Barauslagen auf der Basis von 4,8 Stunden beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'100.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.         

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'100.-- (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: - Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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