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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2003.00211

4 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,408 mots·~22 min·2

Résumé

Invaliditätsbemessung; Beweiswürdigung; nach Verfügungserlass erstellter und sich auf eine nachträglich durchgeführte Untersuchung beziehender Arztbericht

Texte intégral

IV.2003.00211

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär O. Peter Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Der 1968 in der Türkei geborene, 1987 in die Schweiz eingereiste und hierzulande 1996 eingebürgerte K.___ verfügt über eine 5-jährige Elementarschulausbildung. Nach Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Branchen und wiederholtem Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen seit November 1991 übte er zuletzt vom 25. Juni bis zum 9. August 2001 eine - arbeitslosenversicherungsrechtlich offenbar als Zwischenverdienst bei voller Vermittlungsfähigkeit erfasste und abgerechnete - Bauarbeitertätigkeit bei der Firma Z.___, Temporär- und Feststellen, ‚___’, aus (vgl. Urk. 12/8; Urk. 12/11; Urk. 12/18; Urk. 12/19; Urk. 12/21-24; Urk. 12/26; s. auch Akten der sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nrn. ‚___’ und ‚___’). 1.2     Mit Formular vom 25. Februar 2002 (Urk. 12/24) meldete sich K.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung des Berichts der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. März 2002 (Urk. 12/22; samt Beilagen, worunter das Zeugnis von Dr. med. A.___, Arzt für Innere Medizin, ‚___’, ‚___’, vom 22. November 2001) und des Arbeitgeberberichts vom 3. April 2002 (Urk. 12/21; vgl. auch Urk. 12/23), nach Erhebung des IK-Zusammenzugs vom 11. Juni 2002 (Urk. 12/19) sowie nach Beizug diverser medizinischer Unterlagen (worunter die Berichte der Dres. med. B.___ und C.___, Universitätsspital Zürich [USZ), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 17. August 2001 [Urk. 12/9], der Dres. med. PD D.___ und E.___, USZ, Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 19. September 2001 [Urk. 12/7] sowie der Dres. med. F.___ und G.___, USZ, Psychiatrische Poliklinik, vom 30. November 2001 [Urk. 12/8], das Gutachten von Dr. med. H.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ‚___’, vom 17. Dezember 2001 [Urk. 12/11], der Bericht der Dres. med. I.___ und J.___, USZ, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 28. Dezember 2001 [Urk. 12/16], das Gutachten von Dr. med. V.___, Arzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ‚___’, vom 10. Januar 2002 [Urk. 12/18], das Notfall-Protokoll von Dr. med. L.___ und cand. med. M.___, Spital Y.___, ‚___’, Medizinische Klinik, vom 10. Februar 2002 [Urk. 12/10], die Berichte der Dres. med. N.___ und O.___, Orthopädische Universitätsklinik Balgrist, Zürich [nachfolgend: Klinik Balgrist], Notfallsprechstunde, vom 18. Februar 2002 [Urk. 12/12], von Dr. med. P.___ und cand. med. Q.___, Klinik Balgrist, Fuss-Team, vom 18. Februar 2002 [Urk. 12/14], von Dr. P.___ vom 18. Februar 2002 [Urk. 12/15], samt zugehörigem Sprechstundenbericht vom 12. Februar 2002 [Urk. 12/13], der Dres. med. R.___ und S.___, USZ, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 26. März 2002 [Urk. 12/17] und von Dr. med. T.___, Klinik Balgrist, Radiologie, vom 5. April 2002 [Urk. 12/6] sowie die Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 28. Mai 2002 [Urk. 12/5] und von Dr. E.___, USZ, Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 10. Juli 2002 [Urk. 12/4]) stellte die Verwaltung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2002 (Urk. 12/3) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dem Ausbleiben einer Stellungnahme verfügte sie schliesslich am 19. August 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 12/2).

2. 2.1     Mit Zuschrift vom 11. September 2002 (Urk. 1) wandte sich K.___ unter Bezugnahme auf eine nicht näher bezeichnete „Verfügung“ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er führte aus: „Da sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat, möchte ich eine Beschwerde einlegen. Beiliegend sende ich Ihnen den Ärztlichen Bericht von Dr. med. U.___. Ich bitte Sie höflich darum, das Ganze zu überprüfen.“ Die fragliche Eingabe wurde samt Beilage dem damals laufenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ‚___’ zugeordnet. Dieses wurde - zufolge wiedererwägungsweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids pendente lite durch das involvierte AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit - am 15. Oktober 2002 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. In der Folge wurde der als Beilage eingereichte Bericht von Dr. U.___ retourniert. Mit Eingabe vom 27. Juni 2003 (Urk. 3) erkundigte sich K.___ beim hiesigen Gericht unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11. September 2002 (Urk. 1) und das damit zusammen eingereichte Arztzeugnis von Dr. U.___ danach, „wie es um die IV steht“. Nachdem daraufhin vorgenommene gerichtliche Abklärungen bei der SVA, IV-Stelle (vgl. Urk. 4), ergeben hatten, dass ein von K.___ am 26. Februar 2002 gestelltes Rentengesuch am 19. August 2002 abgewiesen worden war, wurde die zuvor dem Verfahren ‚___’ zugeordnete Eingabe vom 11. September 2002 (Urk. 1) als Beschwerde gegen die beigezogene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 19. August 2002 (Urk. 2) entgegengenommen und das vorliegende Verfahren Proz.-Nr. ‚___’ angelegt. 2.2     Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt, welcher Auflage er mit Eingabe vom 16. Juli 2003 (Urk. 7) nachkam, unter gleichzeitiger Einreichung des - in der Beschwerde erwähnten, vormals jedoch retournierten - Berichts von Dr. med. U.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ‚___’, vom 11. September 2002 (Urk. 8) 2.3     Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2003 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen auf das dem angefochtenen Entscheid - wie auch dem diesem vorangegangenen Vorbescheid vom 18. Juli 2002 (Urk. 12/3) - zugrunde liegende Feststellungsblatt vom 18. Juli 2002 (Urk. 12/1) verwies.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss den ärztlichen Unterlagen bestehe aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Wegen eines psychischen Leidens sei die Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. Aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 80 % ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 20 %, was zugleich den - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad darstelle (Urk. 2 = Urk. 12/2). Hieran hielt sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Ergänzung, dass im Bericht von Dr. U.___ vom 11. September 2002 (Urk. 8) lediglich eine als solche unbeachtliche andere Gewichtung eines unveränderten psychischen Sachverhalts vorgenommen werde (Urk. 11). 1.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2002 zu 50 % arbeitsunfähig; er habe viele Albträume, könne weder alleine einkaufen noch unter vielen Menschen sein, nehme täglich Medikamente ein und stehe wegen seines schlechten Gesundheitszustands in monatlicher Behandlung bei Dr. U.___ (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 7).

2. 2.1     Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt, so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und in der dazugehörigen Verordnung (IVV). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). 2.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2002; Urk. 12/24) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vorliegend: 19. August 2002; Urk. 2 = Urk. 12/2), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 - beziehungsweise zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (19. August 2002) - in Kraft gewesen sind.

3. 3.1 3.1.1   Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c und 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 3.1.2   Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc und 119 V 115 Erw. 5a, mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). 3.1.3   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1 und 104 V 136 Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a am Ende, mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen). 3.1.4   Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. So unterliegen auch Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c, mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt für sich allein nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161, mit Hinweis). Allerdings darf und soll in Bezug auf Hausarztberichte der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist letztlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c). 3.1.5   Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102, mit Hinweisen). 3.2 3.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung schwergewichtig auf die von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft als zuständigem Krankentaggeldversicherer der vormaligen Arbeitgeberin erhobenen psychiatrischen und rheumatologisch-orthopädischen Gutachten der Dres. med. H.___ und V.___ vom 17. Dezember 2001 (Urk. 12/11) beziehungsweise vom 10. Januar 2002 (Urk. 12/18; vgl. Feststellungsblatt vom 18. Juli 2002 [Urk. 12/1, insbes. S. 2]): Der Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte - nach Hinweis auf die ihm zur Verfügung gestellten Vorakten sowie im Anschluss an seine Ausführungen zur Familien- und Personalanamnese, zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie zu dem am 13. Dezember 2001 erhobenen klinisch-pathologischen Befund und zum psycho-testologischen Untersuchungsergebnis - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD[-10] F54.4) mit Anpassungsstörung (ICD[-10] F43.2) und Entwicklung körperlicher Symptome in psycho-sozialer Drucksituation (ICD[-10] F68.0) sowie eine einfach strukturierte Persönlichkeit (ICD[-10] F60.8). In seiner Beurteilung hielt er fest, beim Beschwerdeführer stehe aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund des Beschwerdebilds; die vorherrschenden Beschwerden beinhalteten subjektiv einen andauernden quälenden Schmerz, welcher durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Dies lasse sich durch einen mehrheitlich unbewussten konversiven Vorgang erklären, indem der Beschwerdeführer in einen psychischen Zwiespalt zwischen seiner moralischen und persönlichen Verantwortung und Pflicht gegenüber seiner querschnittgelähmten Lieblingsschwester einerseits und den Grenzen seiner materiellen Möglichkeiten geraten sei. Die Folge davon sei das Zustandekommen eines psychogenen Überbaus als unbewusste „Flucht in die Krankheit“ und damit eines Schutzschildes, welches ihm ermögliche, der Zwangslage ohne Gesichtsverlust zu entkommen. Grundlage für dieses nicht absichtliche, sondern bewusstseinsferne Zustandekommen biete eine bildungsschwache, retardierte und einfach strukturierte Persönlichkeit, deren Ressourcen für eine kognitive Verarbeitung nicht genügten, so dass sich im Gefolge dieser Verknüpfungen das jetzige Beschwerdebild etabliert habe. Es handle sich dabei ungeachtet der somatischen Zusammenhänge um eine psychogene Störung mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. August 2001. Bezüglich der 80%igen Restarbeitsfähigkeit sei eine der somatischen Behinderung angepasste, wechselbelastende Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zumutbar und aus psychotherapeutischer Sicht gar zu empfehlen (Urk. 12/11). Der Internist und Rheumatologe Dr. V.___ gelangte unter Bezugnahme auf die ihm überlassenen Akten (samt Röntgendossier) sowie nach Darlegungen zur sozialen, beruflichen und persönlichen Anamnese, nach Schilderung der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden sowie nach Zusammenfassung der am 21. Dezember 2001 erhobenen klinischen Befunde und der sich aus der bildgebenden Diagnostik (Magnetresonanztomographie [MRI] der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 24. Dezember 2001) ergebenden Aufschlüsse zu folgender Beurteilung: Der 33-jährige, kurdischstämmige Beschwerdeführer klage über 1999 begonnene Schmerzen im unteren Rücken, die er mit dem Heben schwerer Lasten auf dem Bau in Zusammenhang bringe und welche ihn subjektiv von einer weiteren Bauarbeitertätigkeit abhielten. Dabei liessen sich die eher vage und bisweilen wenig einfühlbar formulierten Beschwerden kaum einem definierten Symptomkomplex beziehungsweise Syndrom mit bestimmter zugrundeliegender patho-anatomischer oder patho-funktioneller Veränderung als Schmerzquelle zuordnen, wobei auch die durchgeführte MRI keine konkreten Erkenntnisse gezeitigt habe. Die in L5/S1 beschriebene Pathologie sei nicht geeignet, das Beschwerdebild genügend zu erklären. Vielmehr handle es sich bei den aktuellen Rückenschmerzen wahrscheinlich um banale, unkomplizierte und als solche „selbstlimitierende“ Rückenbeschwerden. Der Beschwerdeführer führe diese entsprechend seinem Kausalitätsbedürfnis und seiner Laienvorstellung auf seine schwere Arbeit zurück, doch würden sie vermutlich durch rückenfremde Faktoren unterhalten, wofür die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beschwerdebeginn und dem tragischen Unfall seiner jüngsten Schwester spreche (1999). Die im Zusammenhang mit den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen drei in der Türkei lebenden unehelichen Kindern und gegenüber seiner in der Schweiz eine aufwendige Rehabilitation geniessenden Schwester erdrückend gewordenen psycho-sozialen Umstände seien durchaus geeignet, den Beschwerdeführer an sich unkomplizierte Rückenbeschwerden intensiver erleben zu lassen. Aus somatischer Sicht lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, was streng genommen auch für eine Tätigkeit auf dem Bau zutreffe, da psychisch fehlverarbeitete banale Rückenbeschwerden aus somatischer Sicht keine Berufsunfähigkeit begründeten. 3.2.2   Die Einschätzung von IV-Arzt Dr. med. W.___ gemäss seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2002 (Urk. 12/1 S. 2), wonach aufgrund der fraglichen Gutachten von einer rein psychiatrisch bedingten 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und damit eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit ohne anderweitige medizinisch-theoretische Restriktionen hinsichtlich des belastungsmässigen Anforderungsprofils angenommen werden dürfe, leuchtet in Anbetracht der in den wesentlichen Zügen plausiblen gutachterlichen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie Beurteilungen der medizinischen Situation ein und erscheint hinsichtlich der gezogenen Schlussfolgerungen insbesondere im Lichte der weiteren medizinischen Akten als begründet: Die Dres. B.___ und C.___ von der Rheumaklinik und vom Institut für Physikalische Medizin des USZ diagnostizierten im Bericht vom 17. August 2001 (Urk. 12/9) über eine am Vortag durchgeführte ambulante Untersuchung ein durch das Heben einer schweren Last am 9. August 2001 ausgelöstes lumbo-spondylogenes Syndrom links mit/bei pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, Hyposensibilität des gesamten linken Beins und der linken Gesässhälfte, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (verminderte Brustwirbelsäulen [BWS]-Kyphose, verminderte LWS-Lordose, linkskonvexe Skoliose am thorako-lumbalen Übergang). Sie rechneten mit einer Regredienz der Beschwerden und sahen keine Nachkontrolle vor, sondern beschränkten sich auf die Anregung zuhanden des zuweisenden Arztes (Dr. med. X.___, Arzt für Allgemeine Medizin, ‚___’), eine Abklärung der vom Beschwerdeführer geklagten Hämoptoe mit Blut im Stuhl zu veranlassen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihrerseits lediglich bis zum 8. September 2001 attestiert. Eine nachfolgende MRI-Abklärung der LWS in der Klinik Balgrist vom 24. Dezember 2001 ergab einen im Bereich L4/5 eher engen kaudalen Spinalkanal bei im Übrigen bis auf Höhe L5 normalen lumbalen Bandscheiben. Im Weiteren wurde eine leichte Bandscheibendegeneration L5/S1 mit breitbasiger medio-linkslateraler Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links (ohne Kompression) und Anulusriss medio-linkslateral festgestellt. Die Neuroforamina wurden als nicht stenosiert und die Facettengelenke als altersentsprechend beschrieben (Bericht von Dr. T.___ vom 5. April 2002 [Urk. 12/6]). Die von den Dres. D.___ und E.___ vom Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie des USZ am 19. September 2001 durchgeführte Ano-Proctoskopie und Koloskopie ergab Hämorrhoiden (Grad I) sowie bis auf zwei bis drei kleine Erosionen ansonsten blande Befunde ohne Hinweis auf eine Blutungsquelle. Die wegen eines vom Beschwerdeführer anamnestisch angegebenen blutigen Erbrechens im Anschluss ergänzend durchgeführte Gastroskopie zeigte lediglich eine unspezifische Gastritis (Bericht von Dr. E.___ vom 10. Juli 2002 [Urk. 12/4]). Eine Einschränkung des Leistungsvermögens wurde aus gastroenterologischer Sicht nicht deklariert. Bei einer auf notfallmässige Selbsteinweisung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2002 in der Medizinischen Klinik des Spitals Y.___ durchgeführten Untersuchung resultierten labormässig wie röntgenologisch unauffällige Befunde, ohne Anzeichen für eine Koprostase. Diagnostisch wurde der vorgefundene Zustand aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und ohne vertiefte Kenntnis der einschlägigen Vorakten einer chronischen Obstipation sowie einer Polyposis coli zugeordnet, wobei differenzialdiagnostisch ein Colon irritabile in Betracht gezogen und zum weiteren Prozedere eine Konsultation beim Hausarzt empfohlen wurde (Bericht von Dr. L.___ und cand. med. M.___ vom 10. Februar 2002 [Urk. 12/10]). Die von Dr. A.___ initiierte Abklärung in der Urologischen Klinik und Poliklinik des USZ zeitigte gemäss Bericht der Dres. J.___ und I.___ vom 28. Dezember 2001 (Urk. 12/16) die Diagnose einer chronischen Prostatitis (Grad IIIb). Der anfänglich gehegte anamnestische Verdacht auf eine Nephro-Urethrolithiasis links nach Nierenkoliken bestätigte sich dabei nicht; das Urogramm blieb unauffällig, und es wurde keine Mikrohämaturie gefunden. Auch die im Anschluss an eine 4-wöchige Antibiotikatherapie (Ciproxin) durchgeführte 4-Gläserprobe fiel negativ aus. Nebst der Verordnung einer medikamentösen Therapie zur Behandlung der konstatierten chronischen Prostatitis beschränkte sich die fachärztlich abgegebene Behandlungsempfehlung auf den Hinweis zuhanden des Beschwerdeführers, viel zu trinken. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde aus urologischer Sicht nicht attestiert. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmaligen Aufgeboten zur Nachkontrolle unentschuldigt keine Folge geleistet hatte, wurde von Seiten der Urologischen Klinik und Poliklinik des USZ Beschwerdefreiheit angenommen und die Behandlung im März 2002 abgeschlossen (Bericht der Dres. S.___ und R.___ vom 26. März 2002 [Urk. 12/17). Auf Selbstzuweisung wegen chronischen Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) wurde der Beschwerdeführer am 26. Januar 2002 in der Notfallsprechstunde der Klinik Balgrist untersucht. Dabei wurde von den Dres. N.___ und O.___ ein chronisches Schmerzsyndrom rechts bei Verdacht auf OSG-Arthrose rechts diagnostiziert. Es wurde eine weitere Abklärung im Rahmen der Fuss-Sprechstunde mit vorangehender Röntgenuntersuchung in die Wege geleitet und vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Februar 2002 bescheinigt (Bericht vom 18. Februar 2002 [Urk. 12/12]). Aus der Untersuchung in der Fuss-Sprechstunde vom 31. Januar 2002 resultierte weiterhin die Verdachtsdiagnose auf eine rechtsseitige OSG-Arthrose. Zum Ausschluss eines Osteoidosteoms wurde eine MRI-Untersuchung ins Auge gefasst und die attestierte Arbeitsunfähigkeit vorläufig bis zu der auf den 12. Februar 2002 anberaumten Besprechung des Röntgenbefunds verlängert (Bericht von Dr. P.___ und cand. med. Q.___ vom 18. Februar 2002 [Urk. 12/14]). Die MRI-Abklärung ergab dann aber unauffällige Gelenksverhältnisse, wobei Sklerosezonen im Bereich des Talus keine als Knocheninfarkt zu qualifizierende perifokale Reaktion zeigten; der ursprüngliche Osteoidosteom-Verdacht konnte gänzlich ausgeräumt werden. Zu Beurteilung und Prozedere wurde festgehalten, rein orthopädisch fänden sich weder klinisch noch radiologisch morphologische Substrate zur Erklärung des Ausmasses der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Gestützt auf diese Erkenntnis wurde die Behandlung in der Klinik Balgrist abgeschlossen, wobei das Arbeitsunfähigkeitsattest abschliessend noch einmal bis zum 28. Februar 2002 verlängert und im Übrigen eine etwaige rheumatologische Evaluation empfohlen wurde (Bericht von Dr. P.___ vom 18. Februar 2002 [Urk. 12/15]; vgl. auch zugehöriger Sprechstundenbericht von Dr. P.___ vom 12. Februar 2002 [Urk. 12/13]). Anlässlich der ambulanten psychiatrischen Untersuchung in der Psychiatrischen Poliklinik des USZ vom 22. November 2001 wurde von den Dres. F.___ und G.___ eine starke psycho-soziale Belastungssituation ausgemacht. Die Befunde wurden als mit einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vereinbar bezeichnet; eine Einschränkung des Leistungsvermögens wurde daraus nicht abgeleitet (Bericht vom 31. November 2001 [Urk. 12/8]). Der Internist und Hausarzt Dr. A.___ führte im Bericht vom 28. Mai 2002 (Urk. 12/5) folgende Diagnosen auf: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung; - Lumbovertebralsyndrom mit Überlagerung; - chronisches Schmerzsyndrom im rechten OSG mit Arthroseverdacht; - chronische Prostatitis (Grad IIIb); - Obstipationstendenz und Hämorrhoidalleiden. Sodann bescheinigte er eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter von 100 % seit dem 9. August 2002 (richtig wohl: 2001) bis auf weiteres, bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und verneinte die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen. In seiner Belastbarkeitsbeurteilung hielt Dr. A.___ fest, somatisch limitierend sei vor allem der Rücken (Einschränkungen v.a. beim Heben und Tragen schwererer Lasten sowie beim vorgeneigten Sitzen und Stehen); die in der Klinik Balgrist festgestellten Fussbeschwerden hätten sich hingegen bislang nicht limitierend ausgewirkt, wobei die Tendenz zur Somatisierung wohl auch hier eine (Selbst-)Limitierung zur Folge haben könnte. Abschliessend hob Dr. A.___ die starke Somatisierungstendenz mit häufigen Arztwechseln und Notfallpräsentationen hervor und stellte klar, dass die im Rahmen zahlreicher Abklärungen erhobenen Befunde in keinem Verhältnis zu den angegebenen Beschwerden stünden. Gemäss Zeugnis zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 22. November 2001 (Urk. 12/22 Beilage) erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer seit dem 19. November 2001 mit Ausnahme von Bauarbeitertätigkeiten wieder als voll arbeitsfähig. Die Gutachten der Dres. H.___ und V.___ - wie auch die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. W.___ dazu - stehen demnach im Einklang mit den einschlägigen Vorakten und weiteren medizinischen Unterlagen, tragen den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden insgesamt umfassend Rechnung und erscheinen bezüglich der Schlussfolgerungen hinsichtlich einer aus somatischer Sicht im Wesentlichen vollen und aus psychiatrischer Sicht um lediglich 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als plausibel. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an die Beweistauglichkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. 3.3     Der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht von Dr. U.___ vom 11. September 2002 (Urk. 8) wurde einerseits nach Erlass der angefochtenen Verfügung (19. August 2002) erstellt und bezieht sich anderseits auf eine erst nach Verfügungserlass durchgeführte Untersuchung (Ende August/Anfang September 2002). Alsdann wurden darin keine von den früheren psychiatrischen Beurteilungen wesentlich abweichenden Diagnosen gestellt. Auch nach den Ausführungen von Dr. U.___ sei es zu häufigen Arztbesuchen und spezialärztlichen Untersuchungen gekommen, ohne dass eigentliche Ursachen für die geklagten Schmerzsymptome hätten gefunden werden können; es bestehe weiterhin eine psycho-soziale Belastungssituation bei finanziellen, beruflichen und familiären Problemen sowie einer zusätzlichen Inhaftierung im Juli/August 2002. Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitslos gemeldet, wobei eine Weiterbildung zum Taxifahrer zufolge mangelnder Deutschkenntnisse habe abgebrochen werden müssen. Zwar quantifizierte Dr. U.___ mit Rücksicht auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) die aus psychiatrischer Sicht resultierende Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (anstatt auf 20 % wie Dr. H.___), bezog sich dabei aber offensichtlich allein auf die vom Beschwerdeführer abgelehnte Bauarbeitertätigkeit und stellte den verhaltenstherapeutischen Effekt und damit die Zumutbarkeit der Aufnahme einer minderschweren Tätigkeit keineswegs in Abrede. Eine depressive Episode war im Übrigen bereits von den Dres. F.___ und G.___ ausgemacht worden, ohne daraus allerdings irgendeine Einschränkung des Leistungsvermögens abzuleiten. Alles in allem darf demnach auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. U.___ von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich über 60 % liegenden Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich nicht allzu schweren Tätigkeit ausgegangen werden. 3.4 Angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers mit rudimentärer Schul- und fehlender Berufsausbildung, wechselnden, stets nur kurzzeitigen Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Branchen mit vergleichsweise niedrigem Einkommen und darüber hinaus anhaltender, auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführender Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 12/19; Urk. 19/21-22; Urk. 12/26) rechtfertigt es sich mit der Beschwerdegegnerin, im Sinne eines schätzungsweisen Prozentvergleichs vom Grad der deutlich unter 40 % liegenden Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf einen breiten Fächer möglicher, sich vom angestammten Tätigkeitsfeld kaum abhebender Verweisungstätigkeiten direkt auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad zu schliessen. Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 4.       Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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