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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00173

29 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,208 mots·~26 min·4

Résumé

Revisionsgrund bejaht, da wesentlich verbesserter Gesundheitszustand; Anspruch auf Arbeitsvermittung bejaht; Rückweisung zur Abklärung Umschulungsanspruch

Texte intégral

IV.2003.00173

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     B.___, geboren 1961, arbeitete seit 1. Juli 1993 als Bauarbeiter bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/82 Ziff. 1, Ziff. 5-6). Am 16. August 1995 rutschte er bei der Arbeit auf einer Leiter mit dem linken Fuss ab und prallte auf die untere Sprosse, woraufhin er einen Schmerz in der linken Leiste verspürte (Urk. 8/32/1 S. 2 Ziff. 4.1). Ab 21. August 1995 arbeitete er krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 8/82 Ziff. 6-7 und Ziff. 21). Am 20. Februar 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/80 Ziff. 6.8). 1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/32-34) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/82) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/81). Sodann beauftragte sie die Berufsberatung mit der Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/72). Diese hatte im Sommer 1996 festgehalten, dass berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich seien, da die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 8/83 S. 2). Sie beantragte am 7. Oktober 1996 die Prüfung der Frage, ob eine befristete Rente zuzusprechen sei (Urk. 8/69 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Januar 1997 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 8/20).          Im Rahmen des amtlich durchzuführenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein (Urk. 8/30). Mit Verfügungen vom 17. April 1997 (Urk. 8/19) beziehungsweise 18. April 1997 (Urk. 8/18) sprach die IV-Stelle dem Versicherten Hilfsmittel in Form eines Badeliftes sowie Krückstöcke nach ärztlicher Verordnung zu. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1997 eröffnete sie dem Versicherten, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 8/17).          Nachdem die IV-Stelle, im Rahmen eines weiteren amtlich durchzuführenden Revisionsverfahrens, weitere medizinische Berichte eingeholt (Urk. 8/27-29), ein medizinisches Gutachten veranlasst (Urk. 8/26) sowie berufliche Abklärungen betreffend leidensangepassten Arbeitsstellen vorgenommen hatte (Urk. 8/44-49), bejahte sie eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und anerkannte neu mit Verfügung vom 21. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 den Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehefrau (Urk. 8/16). Mit Verfügungen vom 14. März 2003 sprach sie ihm rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2001 (Urk. 8/7) und für die Zeit vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 (Urk. 8/8) jeweils eine ganze Rente mit entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau (Urk. 8/5-6) zu. 1.3     Der Versicherte erhob am 20. März 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2003 (Urk. 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit Eingabe vom 12. Juni 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Zudem sei dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2003 beantragte die       IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 21. Januar 1997; Urk. 8/20), mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente (Verfügung vom 21. Februar 2003; Urk. 8/16). 2.1     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Januar 1997 (Urk. 8/20) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie und Poliklinik, Kantonsspital Winterthur, vom 19. März 1996 (Urk. 8/32-33) sowie auf denjenigen von Dr. C.___ vom 25. März 1996 (Urk. 8/34/1-2). 2.2     Dr. D.___ diagnostizierte eine Femurkopfnekrose beidseits, links Stadium III, rechts Stadium I nach Ficat, bei Status nach Forage des Hüftkopfes rechts am 9. November 1995, sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, intermittierend lumbospondylogenes Syndrom rechts bei leichter Protrusion der Bandscheibe L5/S1 mit Dehydrierung (MRI 12/94; Urk. 8/32/1 S. 2 Ziff. 3). Er legte dar, dass der Beschwerdeführer seit September 1994 an rezidivierenden Lumbalgien leide und wegen ambulant therapiefraktärer Schmerzen vom 29. Dezember 1994 bis 31. Januar 1995 in der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur hospitalisiert gewesen sei. Die vierwöchige stationäre Physiotherapie habe die Beschwerden nur unwesentlich verbessern können. Am 16. August 1995 sei der Beschwerdeführer beim Besteigen einer Leiter mit dem linken Fuss abgerutscht und auf die untere Sprosse geprallt. Zugleich habe er einen stichartigen Schmerz in der linken Leiste gespürt. Aufgrund der      persistierenden Beschwerden trotz ambulanter Therapie sei der Beschwerdeführer vom 12. bis 25. Oktober 1995 in der Rheumaklinik und vom 8. bis 13. November 1995 (Forage des Hüftkopfes rechts am 9. November 1995) in der Orthopädischen Chirurgie des Kantonsspitals Winterthur hospitalisiert gewesen (Urk. 8/32/1 S. 2 Ziff. 4.1). Wegen der Femurkopfnekrose sei der Beschwerdeführer derzeit ständig auf zwei Gehstöcke angewiesen (Urk. 8/33 S. 1 lit. b). Er attestierte dem Beschwerdeführer wegen der beidseitigen Femurkopfnekrose eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann und hielt fest, dass eine berufliche Umstellung nötig sei, da aufgrund dieser Diagnose keine körperlich belastende Tätigkeit mehr möglich sei (Urk. 8/33 S. 1 lit. a). Sobald sich der Zustand der Femurkopfnekrose beidseits stabilisiert habe, könne die Aufnahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit evaluiert werden. Dabei müsste der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, teils in sitzender, teils in stehender Position zu arbeiten. Längeres Sitzen sei wegen der chronischen lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Beschwerden unmöglich. Längeres Stehen sollte wegen der beidseitigen Femurkopfnekrosen verhindert werden. Theoretisch kämen im günstigsten Fall Kontrolltätigkeiten an einem Tisch oder das Zusammensetzen von einfachen Komponenten in Frage. Da aber der Endzustand der Beschwerden noch nicht erreicht sei, wäre eine Reevaluation in einem Jahr sinnvoll (Urk. 8/33 S. 1 f. lit. c-e). 2.3     Dr. C.___ stellte im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ (Urk. 8/34/1 S. 2 Ziff. 3) und attestierte dem Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Zimmermann vom 19. September 1994 bis 5. Februar 1995 eine 100%ige, vom 6. Februar bis 1. März 1995 eine 50%ige und vom 31. August 1995 bis auf weiteres wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34/1 S. 1 Ziff. 1.5). Derzeit sei das Krankheitsgeschehen noch im Fluss. Wahrscheinlich stehe eine Operation des linken Hüftgelenks bevor. Prognostisch sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder als Zimmermann arbeiten werden könne. Überlegungen oder gar Massnahmen für eine Umschulung seien auf jeden Fall verfrüht, weshalb sie auch zur Frage der Arbeitsfähigkeit derzeit keine Stellung nehmen könne (Urk. 8/34/1 S. 2 Ziff. 4.2). 2.4 Gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 8/32-33), Dr. C.___ (Urk. 8/34) sowie diejenigen der Berufsberatung der IV-Stelle (Urk. 8/69 und Urk. 8/83) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer - bei welchem aufgrund des Gesundheitsschadens "derzeit" keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien - mit Wirkung ab 1. August 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/20). 2.5 2.5.1   Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom 16. Dezember 1997 invalidisierende Coxarthrosen beidseits bei Femurkopfnekrose beidseits und Fikat Stadium III-IV, einen Status nach Forage Femurkopf rechts 1995 sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 3). Es seien Hüftendoprothesen vorgesehen; der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/30 S. 1 Ziff. 1.3 und Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Erst wenn beidseits Hüfttotalendoprothesen eingesetzt seien, sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wieder sinnvoll. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf nicht mehr tätig sein könne (Urk. 8/30 S. 1 Ziff. 2). 2.5.2   Am 9. Oktober 2000 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, zuhanden des Hausarztes Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, im Wesentlichen fest, die Hauptprobleme des Beschwerdeführers seien durch dessen Alkoholkonsum entstanden. Im Rahmen einer Exacerbation des Alkoholmissbrauchs sei es zu einer akuten Pankreatitis gekommen, weswegen der Beschwerdeführer vom 5. bis 14. September 1999 hospitalisiert werden musste. Es sei davon auszugehen, dass er seither keinen Alkohol mehr konsumiert habe (Urk. 8/29 S. 1). 2.5.3 Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (Urk. 8/30) bestätigte die IV-Stelle gegenüber dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 1997 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/17).

2.6 2.6.1   Dr. E.___ verwies in seinem im Rahmen des erneuten Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom 25. Januar 2001 bezüglich der Diagnose auf seinen Bericht vom 9. Oktober 2000 (vgl. Urk. 8/28 S. 1 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, möglicherweise besserungsfähig und könne durch psychiatrische Betreuung weiter verbessert werden (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 5.2.-5.3). Im Vordergrund stünden vor allem eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine psychosoziale Problematik bei Status nach schwerem Äthylabusus. Eventuell sei ein rheumatologisches Gutachten am Universitätsspital Zürich einzuholen (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 5.5). 2.6.2   Im Rahmen desselben Revisionsverfahrens erstattete Dr. F.___ am 23. Februar 2001 einen Bericht und diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und einen Status nach Hüftendopathie beidseits 1998 wegen beidseitiger progredienter Femurkopfnekrose (Urk. 8/27 S. 1 Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben (vgl. Urk. 8/27). 2.6.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Vergleich zur ersten Verfügung erhebliche Veränderungen des Gesundheitszustandes als eingetreten erachtete, liess sie eine Begutachtung des Beschwerdeführers beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) vornehmen (vgl. Urk. 8/13 und Urk. 8/55). PD Dr. med. G.___ und Dr. H.___ stellten in ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, eigenen Befunden sowie rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen durch Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ beruhenden Gutachten vom 29. Mai 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/26 S. 14 Ziff. 4):          "-     mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:               -     Anpassungsstörung mit Angst und vegetativen Symptomen (F 43.2)               -       Status nach Hüfttotalprothesen-Implantation beidseits nach Femurkopfnekrosen               ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:               -       Anamnestisch Aethylabusus               -       Status nach mehrmaliger akuter Pankreatitis, wahrscheinlich aethylischer Genese               -       Analfissur               -       Soziale Probleme (unsichere Aufenthaltssituation, Kriegsschädigung, Finanzknappheit)."   Wegen beidseitiger Femurkopfnekrosen sei 1998 beidseits eine Hüfttotalprothese eingesetzt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer wieder ohne Stöcke gehfähig gewesen. Seine vorbestehenden Kreuzbeschwerden hätten sich jedoch verstärkt. Seit Jahren verspüre er auch konstante Schmerzen im Bereich sämtlicher Extremitätsgelenke mit Ausstrahlungen in die Weichteile. Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule seien altersentsprechend normal. Lediglich das leicht erhöhte CDT weise auf einen regelmässigen Alkoholkonsum hin. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung stehe das abnorme Krankheitsverhalten im Vordergrund. Der Beschwerdeführer scheine davon überzeugt zu sein, schwer krank zu sein und habe sich dementsprechend die letzten Jahre über verhalten. Für eine Depression fänden sich nicht genügend Anhaltspunkte. Es sei deshalb derzeit von einer Anpassungsstörung mit Angst und vegetativen Symptomen bei wirtschaftlich, finanziell und politisch schwierigen und unklaren Verhältnissen auszugehen (Urk. 8/26 S. 14 f.).   Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten sie fest, dass sich aufgrund der psychischen Anpassungsstörung eine leicht verminderte Arbeitsfähigkeit von einem Drittel ergebe (Urk. 8/26 S. 13 unten und S. 15 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer wegen der Hüftgelenksprothesen in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich nicht schwere, wechselbelastende Arbeiten sei seine Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 8/26 S. 14 unten). Insgesamt und bei Beurteilung aller Befunde sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten aus psychischen Gründen um einen Drittel eingeschränkt (Urk. 8/26 S. 15). 2.7     Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt der Vergleich der medizinischen Unterlagen, dass spätestens seit der von den Ärzten des MZR vorgenommenen Untersuchungen vom 17. und 18. April 2002 im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Januar 1997 eine Verbesserung eingetreten ist. Während im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung auch in Bezug auf eine Verweisungstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen war (vgl. Urk. 8/34/1 S. 2 Ziff. 4.2, Urk. 8/33 S. 1 lit. c), kamen die Ärzte des MZR anlässlich ihrer Begutachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 67 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/26 S. 15). Das Gutachten des MZR ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es genügt den an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand immer gleich geblieben sei und sich somit nicht verändert habe, kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fachärztliche Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Zudem entspricht es nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision keine weiteren Abklärungen durchgeführt beziehungsweise kein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 3), vielmehr liess sie im Rahmen einer amtlich durchzuführenden Rentenrevision (Urk. 8/59) zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers das oben erwähnte Gutachten des MZR erstellen (Urk. 8/26). 2.8          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das Gutachten des MZR abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann als auch in einer leidensangepassten nunmehr durch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 67 % in einer körperlich leichten oder mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit abgelöst worden ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Februar 2003 ausgegangen, welche in Anwendung von Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Voraussetzung für eine Reduktion des Rentenanspruches ab 1. April 2003 darstellt.

3.       Zu prüfen ist im Weiteren wie sich die festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 3.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunkts - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen. 3.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Der Beschwerdeführer, von Beruf Zimmermann (Urk. 8/80 Ziff. 5.2), war vor seinem Unfall als Bauarbeiter tätig (Urk. 8/82 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Bauarbeiter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen bei der A.___ AG anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der A.___ AG vom 13. März 1996 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seit 1. Januar 1996 einen Stundenlohn von Fr. 24.53 inkl. 13. Monatslohn erzielt (Urk. 8/82 Ziff. 12 und Ziff. 16). Daraus errechnet sich ein Monatslohn von Fr. 4'355.-- (Fr. 24.53 x 41 x 4,33) und entsprechend ein Jahreseinkommen von Fr. 52’260.-- (Fr. 4'355.-- x 12) für das Jahr 1996.          Indes trat in der folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen insofern ein, als dass dem Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte des MZR am 17. und 18. April 2002 (vgl. Urk. 8/26 S. 1) eine leidensangepasste Tätigkeit zu 67 % zumutbar ist, weshalb der Rentenanspruch gemäss Verfügung vom 21. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 allenfalls eine Änderung erfährt. Für den vorliegend vorzunehmenden Einkommensvergleich sind daher die im Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Veränderung im Jahre 2002 bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Gemäss den Angaben der IV-Berufsberatung hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2002 als Bauarbeiter ein Einkommen von Fr. 55'839.-- erwirtschaften können (Urk. 8/45). Hierbei stützte sie sich auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 13. März 1996, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002, wobei sie indes entgegen den Angaben der Arbeitgeberin davon ausging, dass im Stundenlohn von Fr. 24.53 der Anteil des 13. Monatslohnes nicht enthalten sei. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin erteilte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2002 die Auskunft, dass der Beschwerdeführer in ihrer Firma im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.--, zuzüglich eines 13. Monatslohnes, hätte erzielen können (Urk. 8/44). Daraus resultiert ein Jahreseinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 54'600.-- (Fr. 4'200.-- x 13), wovon auszugehen ist. 3.3     Die Beschwerdeführerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 8/46-49). Es handelt sich dabei um teils sitzend, teils stehend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 5 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 2.8) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten, als auch dasjenige einer wechselbelastenden Tätigkeit als erfüllt betrachtet werden. Da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, müsste grundsätzlich geprüft werden, ob die ausgewählten Tätigkeiten exakt dem Anforderungsprofil entsprechen. 3.4     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a). 3.5     Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für die Jahre 2001 und 2002 von 2,5 % und 1,8 % (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 103 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'919.--. 3.6     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).          Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 18 %, um der leidensbedingten Einschränkung psychischer Art und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Vollzeitpensum behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen kann, was sich bei Männern - im Gegensatz zu den Teilzeit erwerbstätigen Frauen - sowohl bezüglich der Chancen, eine Stelle zu finden als auch lohnmässig verringernd auswirkt (vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'494.-- (Fr. 57’919.-- x 0,82). Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 67 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31’821.-- (Fr. 47’494.-- x 0,67). 3.7     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 54’600.-- (vorstehend Erw. 3.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'821.-- (vorstehend Erw. 3.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22’779.--, was einem Invaliditätsgrad von 41,7 % entspricht. 3.8     Der Invaliditätsgrad beläuft sich nach Gesagtem auf 41,7 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.

4. 4.1     Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Zusprache beruflicher Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung. Auf die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe ein Rechtsanspruch (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich ihrerseits einzig in ihrer Vernehmlassung hierzu. Sie machte geltend, dass der Beschwerdeführer behinderungsangepasst zweckmässig eingegliedert werden könne. Sodann zeige er keine Motivation für die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Urk. 7 S. 2 Ziff. 5). 4.2 4.2.1   Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). 4.2.2   Es gilt festzuhalten, dass sich die psychisch bedingten Einschränkungen bei den in Frage kommenden Tätigkeiten wahrscheinlich negativ auf das Finden einer Arbeitsstelle auswirken, ist der Beschwerdeführer doch auf eine gewisse Rücksichtnahme des Arbeitgebers angewiesen. Fraglich erscheint allenfalls die Arbeitsmotivation, hält sich der Beschwerdeführer selbst doch für vollständig arbeitsunfähig. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.3 4.3.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c).          Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). 4.3.2   Der Beschwerdeführer ist von Beruf Zimmermann (Urk. 8/80 Ziff. 5.2). Er hat bis zum Eintritt seiner gesundheitlichen Beschwerden als Bauarbeiter gearbeitet (Urk. 8/80 Ziff. 6). Es ist ihm auch weiterhin zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 67 % auszuüben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 41,7 % aufweist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Umschulungsanspruch näher abkläre.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente als richtig erweist. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf berufliche Massnahmen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechende Abklärungen vornehme und hernach darüber verfüge. Diesbezüglich ist insbesondere auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht)  hinzuweisen.

6.       Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.          Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg im weitergehenden Umfang mit Fr. 1'042.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003, soweit damit berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurden, aufgehoben und die Sache zur Prüfung beruflicher    Eingliederungsmassnahmen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,   IV-Stelle, zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend Rente abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit Fr. 1'042.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse 6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00173 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00173 — Swissrulings