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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.12.2003 IV.2003.00158

1 décembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,054 mots·~10 min·2

Résumé

Medizinische Massnahmen, Psychomotoriktherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV; auch eine leichte cerebrale Lähmung fällt unter Ziff. 390 GgV

Texte intégral

IV.2003.00158

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 2. Dezember 2003 in Sachen S.___ geb. 1997   Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1997 geborene S.___ leidet an einer leichten spastisch-ataktischen Cerebralparese mit Dysarthrie sowie an einem leichten allgemeinen  Entwicklungsrückstand (Urk. 3/1 S. 2 = Urk. 7/7/2 S. 2 = Urk. 7/13/3 S. 2, Urk. 3/3 = Urk. 7/1, Urk. 7/8 S. 1 lit. A). Sein Vater meldete ihn erstmals am 7. Februar 1997 aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 494 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 14. April 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 494 GgV Anhang zu (Urk. 7/5). Am 12. August 2002 meldete Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, den Versicherten aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/13/1). Die IV-Stelle zog die Berichte des Kinderspitals Zürich, Abteilung Wachstum und Entwicklung (Urk. 7/7/2, Urk. 7/8), sowie einen Bericht der  Schweizerischen Pflegerinnenschule, Abteilung Neonatologie/Pädiatrie (Urk. 7/9), bei. Nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der IV-Stelle (Urk. 7/4) wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ein Anspruch auf medizinische Massnahmen (Psychomotoriktherapie) verneint, da die Behandlung einer leichten cerebralen Bewegungsstörung (Ziff. 395 GgV Anhang) nur bis zum vollendeten zweiten Altersjahr übernommen werden könne und eine angeborene cerebrale Lähmung (Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang) nicht ausgewiesen sei (Urk. 3/2 = Urk. 7/3 = Urk. 7/7/5). Dagegen erhob die Mutter des Versicherten mit Eingabe vom 13. Februar 2003 Einsprache (Urk. 3/4 = Urk. 7/7/4 = Urk. 7/9). Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 nahm sodann Dr. B.___ zur abweisenden Verfügung Stellung (Urk. 3/3 = Urk. 7/7/1) und reichte den Bericht von Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, zu den Akten (Urk. 7/7/3). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. Mai 2003 abgewiesen, da gestützt auf die Abklärungsresultate des Kinderspitals Zürich die Muskelhypotonie nicht als Symptom einer cerebralen Lähmung gelte und die schwer auszulösenden Eigenreflexe gegen das Vorliegen einer solchen sprächen (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten mit Eingabe vom 7. Juni 2003 Beschwerde und beantragte die Anerkennung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang sowie die Kostenübernahme der Psychomotoriktherapie (Urk. 1). Zudem reichte sie   eine Stellungnahme des Kinderspitals Zürich zum Einspracheentscheid zu den Akten (Urk. 3/5). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 8. September 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2     Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine). 1.3     Gemäss der Verwaltungspraxis ist ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 GgV Anhang nur dann anzunehmen, wenn eine eindeutige, typische, also zweifelsfrei diagnostizierbare "klassische" spastische, athetotische oder ataktische Symptomatik vorliegt. Ein erhöhter Muskeltonus, asymmetrische Reflexe, ein etwas unharmonisch ausgeführter Hampelmann oder eine Dysdiadochokinese sind nicht beweisend für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang. Auch ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand ist noch nicht identisch mit einer cerebralen Lähmung. Abnorme motorische Phänomene im Sinne einer leichten cerebralen Bewegungsstörung reichen nicht aus, um ein Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang anerkennen zu können (Rz 390.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung, KSME). 1.4     Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       2.1     Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmung) vorliegt und andererseits, ob auch eine leichte angeborene cerebrale Lähmung unter Ziff. 390 GgV Anhang fällt. 2.2     Anlässlich der Entwicklungsuntersuchung im Kinderspital Zürich am 9. Juli 2002 stellten die untersuchenden Ärzte folgende Diagnosen (Bericht vom 23. Juli 2002, Urk. 3/1 S. 2):          "1.      Leichter allgemeiner Entwicklungsrückstand (SIF 77), F 83           2.      Leichte spastisch-ataktische Cerebralparese mit Dysarthrie, GgV 390           3.      Intermittierender Strabismus convergens           4.      St. n. Frühgeburt der 35. SSW, GG 1890 g, Notfallsectio bei HELLP".          Sie erachteten eine motorische Therapie (Psychomotorik- oder SI-Therapie) bei einer Ergotherapeutin bei Verweigerungsverhalten des Versicherten als dringend indiziert. Eine Anmeldung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang werde unterstützt. Sodann wurde eine logopädische und pädaudiologische sowie eine ophtalmologische Abklärung eingeleitet und eine Rückversetzung in den ersten Kindergarten empfohlen (Urk. 3/1 S. 3).          In ihrem Bericht vom 6. November 2002 bestätigten die untersuchenden Ärzte des Kinderspitals Zürich das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang und beantragten die Übernahme der Kosten einer motorischen Therapie. Sodann gaben sie an, durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden und die erhobenen Befunde würden für eine spastisch-ataktische Cerebralparese sprechen (Urk. 7/8 S. 1 lit. B und S. 2 lit. C-D).          Nach Abweisung der Einsprache am 9. Mai 2003 nahmen die untersuchenden Ärzte des Kinderspitals Zürich auf Ersuchen der Eltern des Beschwerdeführers erneut Stellung und machten darauf aufmerksam, dass ihr Bericht vom 23. Juli 2002 tendenziös zitiert worden sei und die Beurteilung der IV-Stelle nicht der ihrigen entspreche. Es werde daran festgehalten, dass der Versicherte an einer leichten, aber eindeutigen Cerebralparese leide, welche ihn im Alltag beeinträchtige, so dass er eine motorische Therapie benötige. Ätiologisch handle es sich am ehesten um eine präpartale Läsion im Rahmen des HELLP-Syndroms der Mutter und des Untergewichts für Gestionsalter bei Frühgeburtlichkeit in der 35. Schwangerschaftswoche (Urk. 3/5). 2.3     Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 schloss sich Dr. B.___ bezüglich des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang und der Notwendigkeit einer motorischen Therapie vollumfänglich der Auffassung des Kinderspitals Zürich an und informierte die Beschwerdegegnerin, dass derzeit Abklärungen im Hinblick auf ein Williams-Syndrom getätigt würden (Urk. 3/3). 2.4     Dr. C.___ diagnostizierte am 15. November 2002 einen normalen Augenbefund, ein Stellatae-Muster der Iris sowie einen Entwicklungsrückstand unklarer Genese. Sie gab an, es bestehe kein Strabismus, jedoch eine kompensierte Esophorie. Es bestünden keine Risikofaktoren, die eine Dekompensation der Esophorie begünstigten, wie beispielsweise eine starke Weitsichtigkeit oder eine einseitige Fehlsichtigkeit. Das Stellatae-Muster der Iris sei ein Zeichen des Williams-Syndroms (Urk. 7/7/3). 2.5     Die berichtende Ärztin der Schweizerischen Pflegerinnenschule, wo der Beschwerdeführer geboren wurde, machte keine Angaben betreffend Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (Urk. 7/9).

2.6     Dr. med. D.___ vom Medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin führte am 8. Mai 2003 bezugnehmend auf die Entwicklungsuntersuchung im Kinderspital am 9. Juli 2002 aus, die Muskelhypotonie gelte nicht als Symptom einer cerebralen Lähmung und auch die schwer auszulösenden Eigenreflexe seien ein starkes Argument dagegen (Urk. 7/2).

3. 3.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass beim Versicherten eine leichte angeborene cerebrale Lähmung (Ziff. 390 GgV Anhang) vorliegt. Diesbezüglich ist die Entwicklungsuntersuchung im Kinderspital Zürich (Urk. 3/1) massgebend. Diese ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Sodann leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Sie erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.          Insbesondere ist massgebend, dass die beurteilenden Ärzte des Kinderspitals Zürich eine leichte angeborene cerebrale Lähmung (Ziff. 390 GgV Anhang) diagnostiziert und diese Diagnose mehrfach bestätigt haben (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/5, Urk. 7/8). Mithin trifft es nicht zu, dass es sich dabei um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt (Urk. 6 S. 1 Ziff. 2.1). Dieser Auffassung schloss sich sodann auch Dr. B.___ an (Urk. 3/3). Die anderslautende Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin vermag die fachärztliche Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal diese aufgrund der knappen Begründung weniger überzeugend scheint.          Nach dem Gesagten ist beim Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang zweifelsfrei im Sinne von Rz 390.1 KSME ausgewiesen, wobei anzufügen bleibt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in beweisrechtlicher Hinsicht genügen würde, wenn ein Facharzt oder eine Fachärztin es zumindest für wahrscheinlich hält, dass ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). 3.2     Was sodann den Standpunkt der Beschwerdegegnerin betrifft, bei Geburtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung seien Leistungen allenfalls ausgeschlossen (Urk. 6 S. 1 Ziff. 2.1, Art. 13 Abs. 2 IVG), ist festzuhalten, dass der Bundesrat in Ziff. 390 GgV Anhang angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch) zu einem rechtlich relevanten Geburtsgebrechen erklärt hat. Eine Differenzierung in Bezug auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen oder den Schweregrad der angeborenen cerebralen Lähmungen wurde nicht vorgenommen. Der Bundesrat hat es demzufolge unterlassen, von seiner Kompetenz gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG, gewisse Ausprägungen dieser Behinderung zufolge ihrer Geringfügigkeit von der Anspruchsberechtigung auszunehmen, Gebrauch zu machen, sondern unterstellt auch leichte angeborene cerebrale Lähmungen dem medizinischen Behandlungsanspruch von Art. 13 Abs. 1 IVG. Mithin führt die leichte Ausprägung des Gebrechens nicht zu einem Ausschluss des Leistungsanspruchs.          Da im Übrigen keine Zweifel an der Eignung, der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Psychomotoriktherapie bestehen (Art. 8 IVG), ist der Anspruch des Versicherten auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Invalidenversicherung zu bejahen. 3.3     Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen hat, aufzuheben.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang notwendigen Massnahmen (Psychomotoriktherapie) hat. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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