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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.08.2003 IV.2003.00143

13 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,756 mots·~24 min·3

Résumé

Anspruch auf Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen und Stellenvermittlung; Neuanmeldung

Texte intégral

IV.2003.00143

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 14. August 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? A.___, geboren 1957, meldete sich am 4. Juni 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente und allenfalls sp?ter Hilfsmittel (Urk. 12/28). Mit Verf?gung vom 24. Juni 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 12/10). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 1998 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Mai 2000 (Urk. 12/9) ab. A.___ liess daraufhin durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Verwaltungsgerichtsbeschwerde f?hren, welche mit Urteil vom 8. Oktober 2001 vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) ebenfalls abgewiesen wurde (Urk. 12/8). Den Gutachten der Dres. med. B.___, C.___ und D.___ der Z.___ (Urk. 12/16 = Urk. 12/17) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 12/15) sei volle Beweiskraft zuzuerkennen. Die Arztzeugnisse, welche eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bescheinigten, verm?chten keine Zweifel an der Richtigkeit der beiden Gutachten aufkommen zu lassen. 1.2???? Mit Eingabe vom 28. Mai 2002 (Urk. 12/22) liess A.___ durch Martin Ilg, Rechtsberatung, ein Gesuch um Vornahme einer Rentenrevision und Ausrichtung einer ganzen Rente bei der IV-Stelle einreichen. In letzter Zeit sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, (Bericht vom 12. Dezember 2002; Urk. 12/14) und den Bericht der O.___ vom 26. April 2002 (unter Beilage der Sprechstunden-Berichte von Dr. med. W.___ vom 21. September 2001 und von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ vom 22. Juni 2001; Urk. 12/13) ein und liess A.___ durch Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, medizinisch abkl?ren (Bericht vom 17. Dezember 2002; Urk. 12/12). Im Weiteren liess sie Ausz?ge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 12/24). Mit Verf?gung vom 5. Februar 2003 (Urk. 12/2) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut abgewiesen. 1.3???? Gegen diese Verf?gung liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 7. M?rz 2003 (Urk. 15) Einsprache erheben und in der Hauptsache beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen oder eventualiter seien berufliche Massnahmen zu gew?hren. Mit Entscheid vom 17. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/1) wurde die Einsprache abgewiesen.

2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ am 23. Mai 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit folgenden Antr?gen: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. ? 2. Dem Beschwerdef?hrer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. ? 3. Eventualiter: Es sei ihm eine halbe Rente oder zumindest eine halbe H?rtefallrente zuzusprechen. ? 4. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Stellenvermittlung zuzusprechen. ? 5. Es sei dem Beschwerdef?hrer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. ? 6. Kosten und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2003 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantrag hatte, wurde gleichzeitig mit Abschluss des Schriftenwechsels Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Verf?gung vom 9. Juli 2003; Urk. 13). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.3???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1????? Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdef?hrers vom 28. Mai 2002 (Urk. 12/22) eingetreten. Zu untersuchen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskr?ftigen Verf?gung vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/10) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/1) ver?ndert hat, und ob die allenfalls festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t zu bejahen. ???????? Streitig und zu pr?fen ist in erster Linie der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. 2.2???? Zur Begr?ndung des angefochtenen Einspracheentscheids f?hrt die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2), dem Beschwerdef?hrer sei eine angepasste Arbeitst?tigkeit zu 100 % zumutbar. Wie bereits in der Verf?gung vom 5. Februar 2003 aufgef?hrt (Urk. 12/10), betrage der Invalidit?tsgrad 31 % und schliesse einen Anspruch auf eine Rente aus. 2.3???? Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor (Urk. 1), in der letzten Zeit sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er sei schon lange und auch heute noch ununterbrochen arbeitsunf?hig. Das Erwerbseinkommen sei im ?brigen viel zu hoch angesetzt. Es sei nicht ber?cksichtigt worden, dass eine angepasste T?tigkeit in der Industrie in Form einer Teilzeitarbeit faktisch gar nicht mehr existiere und auch nur schon von daher kaum ausge?bt werden k?nne. Auch sei kein angemessener Einschlag vorgenommen worden. Seine Pers?nlichkeit sei auch von einer tiefen, aussichtslosen Negativit?t durchzogen. Mithin w?rden auch psychiatrische Beschwerden vorliegen.

3. 3.1????? Dr. F.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 12. Dezember 2002 (Urk. 12/14) ein lumboradikul?res Reizsyndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 rechts, muskul?rer Insuffizienz und Hyperlordose, einen Status nach Verhebetrauma 1996, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit protrahiertem Verlauf, eine arterielle Hypertonie und Hyperurik?mie, einen Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom, einen Status nach Fraktur os scaphoides rechts (9.7.1991), eine allgemeine Adipositas sowie einen Verdacht auf steatosis hepatis. Eine Abkl?rung durch die Schlafklinik Y.___ sei geplant. Gegen?ber seinem Bericht aus dem Jahre 1997 sei beim Beschwerdef?hrer eine Gewichtszunahme von 6 kg zu verzeichnen, die ?brigen Befunde pr?sentierten sich ohne wesentliche Ver?nderung. Die Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers betrage seit 1. Dezember 1996 bis auf weiteres 100 %. Dem Beschwerdef?hrer sei keine T?tigkeit mehr zumutbar. 3.2???? Dr. W.___, Oberarzt der O.___, f?hrt in seinem Bericht vom 26. April 2002 (Urk. 12/13) aus, der Beschwerdef?hrer leide unter einem lumboradikul?ren Reiz-Syndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts. Er sei f?r seine zuletzt ausge?bte T?tigkeit bis am 22. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit wurde durch den Arzt angegeben, das Heben und Tragen von leichten Gewichten (bis 9 kg) sei dem Beschwerdef?hrer oft, das Heben und Tragen von mittleren bis schweren Gewichten nie zumutbar. Beim Hantieren mit Werkzeugen sei er nur bei schweren/grobmanuellen Arbeiten eingeschr?nkt. Sowohl Arbeiten ?ber Kopfh?he als auch Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und Kniebeugen seien ihm manchmal zumutbar. In einer l?ngerdauernden Haltung sowie in der Fortbewegung best?nden keine namhaften Einschr?nkungen. Auch seien das Konzentrationsverm?gen, das Auffassungsverm?gen, die Anpassungsf?higkeit sowie die Belastbarkeit nicht eingeschr?nkt. In seinem beigelegten Sprechstundenbericht vom 21. September 2001 f?hrte Dr. W.___ aus, der Beschwerdef?hrer bleibe f?r schwere k?rperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunf?hig, f?r leichte k?rperliche Arbeiten in wechselnder Stellung mit Heben und Tragen bis 10 kg sei eine theoretische Arbeitsf?higkeit bis 50 % realistisch. Im Sprechstundenbericht von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 22. Juni 2001 wurden eine Lumboischialgie bei Segmentdegeneration L4/5, ein Status nach Fraktur Scaphoid rechts (1990) und eine Adipositas diagnostiziert. Zur Arbeitsf?higkeit haben sich die ?rzte in diesem Bericht nicht ge?ussert. 3.3???? Dr. J.___ untersuchte den Beschwerdef?hrer am 12. Dezember 2002 ambulant in seiner Praxis (Urk. 12/12). Unter Ber?cksichtigung der Vorakten und der vom Beschwerdef?hrer mitgebrachten R?ntgenbilder diagnostiziert dieser Arzt ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylose der LWS, asymptomatischer Diskushernie L4/5 sowie Dekonditionierung, eine somatoforme Schmerzst?rung, einen Status nach Fraktur des Scaphoids rechts 1990 und Osteosynthese mit Spongiosaplastik, eine Adipositas (BMI 36) sowie eine Hypertonie. Der Beschwerdef?hrer sei unver?ndert f?r eine leichte bis mittelschwere k?rperliche Arbeit uneingeschr?nkt arbeitsf?hig. F?r eine schwere k?rperliche Arbeit d?rfte eine Einschr?nkung wegen der bestehenden Dekonditionierung von 50 % bestehen. Nach angemessenem Training sei dem Beschwerdef?hrer aber auch eine schwere Arbeit wieder voll zumutbar. Entsprechend dem klinischen Untersuchungsbefund sei im Vergleich zu den 1997 protokollierten klinischen Befunden keine Verschlechterung aufgetreten. Insbesondere best?nden keine Zeichen eines radikul?ren Reiz- oder Ausfallsyndroms.

4. 4.1???? 1998 wurden beim Beschwerdef?hrer ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom zufolge Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, muskul?rer Dysbalance, leichter Wirbels?ulenfehlform mit lumbaler Hypolordose, leichter degenerativer Ver?nderungen der Bandscheibe L4/5 mit leichtgradiger medianer Diskusprotrusion, ein Status nach Fraktur des Scaphoids rechts 1990, Pseudoarthrose-Bildung und Osteosynthese mit Spongiosa-Plastik sowie eine Adipositas diagnostiziert (Urk. 12/16). Die ?rzte der Z.___ hielten den Beschwerdef?hrer f?r eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig. F?r k?rperliche Schwerarbeit bestehe wegen der aktuellen Dekonditionierung nur eine Arbeitsf?higkeit von 50 %, welche aber insbesondere nach einer medizinischen Trainings-Therapie innerhalb von 3 Monaten auf 100 % steigerbar sei. Der psychiatrische Gutachter (Urk. 12/15) ?usserte einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung, welcher jedoch kein Krankheitswert zukomme. Der Beschwerdef?hrer weise keine schwere psychische St?rung auf, mit welcher sich eine Arbeitsf?higkeit erkl?ren lasse. Das EVG wie auch das hiesige Gericht best?tigten in ihren Urteilen (Urk. 12/8-9), dass den beiden Gutachten volle Beweiskraft zukomme und darauf abgestellt werden k?nne. 4.2????? Das am 17. Dezember 2002 von Dr. J.___ erstellte Gutachten (Urk. 12/12) best?tigt vollumf?nglich die 1998 gestellten Diagnosen. Weiter f?hrt der Arzt glaubhaft aus, es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den klinischen Befunden des Z.___ aufgetreten. Insbesondere w?rden auch keine Zeichen eines radikul?ren Reiz- oder Ausfallsyndroms bestehen. Wohl sei damals im CT eine Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5 beschrieben worden und im MRI vom Juni 2001 erkenne man eine kleine, nach kaudal luxierte Diskushernie. Dies sei damit zu erkl?ren, dass sich die Methode des MRI besser f?r die Darstellung des Weichteilprozesses einer Diskushernie eigne und die Technik der bildgebenden Diagnostik im Verlauf von sechs Jahren Fortschritte gemacht haben d?rfte. Nat?rlich w?rden im Verlauf von sechs Jahren auch die degenerativen Ver?nderungen fortgeschritten sein. Es bestehe aber weder anamnestisch noch aktuell klinisch eine Pathologie, die durch diese Diskushernie bedingt sei. Der Arzt kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdef?hrer unver?ndert f?r eine leichte bis mittelschwere k?rperliche Arbeit uneingeschr?nkt arbeitsf?hig ist. F?r eine k?rperlich schwere Arbeit sch?tzt er die Einschr?nkung wegen der bestehenden Dekonditionierung auf 50 %. Nach angemessenem Training sei aber auch eine schwere Arbeit wieder voll zumutbar. Weder in der Diagnose noch in der Arbeitsf?higkeit ist somit seit Erlass der erstmaligen Verf?gung vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/10) eine wesentliche Ver?nderung eingetreten. Daran verm?gen auch die Vorbringen von Dr. F.___ nichts zu ?ndern (Bericht vom 12. Dezember 2002; Urk. 12/14). Der Arzt geht von der Unzumutbarkeit jeglicher T?tigkeit aus. Zur selben Einsch?tzung gelangte er bereits in seinem ?rztlichen Zeugnis vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/9 S. 6). Er setzt sich in seinem Bericht vom 12. Dezember 2002 aber weder mit den relevanten Vorakten noch mit den Ergebnissen der 1998 erstellten Gutachten auseinander. Auch begr?ndet er nicht weiter, woraus er eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ableitet. Widerspr?chlich sind auch seine Aussagen, der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers habe sich verschlechtert (Urk. 12/14 lit. C Ziff. 1), die erhobenen Befunde h?tten sich jedoch gegen?ber seinem Bericht aus dem Jahre 1997 (Bericht vom 17. August 1997, Urk. 12/9 S. 2 Erw. I/2), abgesehen von einer Zunahme des K?rpergewichtes um 6 kg, nicht wesentlich ver?ndert (Urk. 12/14 zu lit. D Ziff. 5). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes h?tte sich aber in den medizinischen Befunden niederschlagen m?ssen. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren, weshalb der Beschwerdef?hrer zwar in seinem Konzentrationsverm?gen uneingeschr?nkt, sowohl im Auffassungsverm?gen, der Anpassungsf?higkeit wie auch der Belastbarkeit eingeschr?nkt sein soll, obwohl Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. M?rz 1998 (Urk. 12/15) weder eine schwere psychische St?rung noch eine Schmerzverarbeitungsst?rung mit Krankheitswert diagnostiziert hatte. Auch mit der von Dr. F.___ wiedergegebenen Tagesm?digkeit bei Schlafst?rungen hat sich Dr. E.___ bereits auseinandergesetzt (Urk. 12/15 S. 3 oben). In dem von der O.___ eingereichten Bericht vom 26. April 2002 (Urk. 12/13) wurde eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bis am 22. Juni 2001 festgehalten. F?r die Zeit danach ?ussert sich Dr. W.___ nicht explizit. Anhand des Formulars "Arbeitsbelastung: Medizinische Beurteilung" ist hingegen ersichtlich, dass er den Beschwerdef?hrer zwar f?r mittlere bis schwere Arbeiten und in der Haltung/Beweglichkeit als teilweise eingeschr?nkt betrachtet. In allen anderen physischen wie psychischen Funktionen bestehe jedoch keine wesentliche Einschr?nkung. Diese Einsch?tzung deckt sich denn auch ann?hernd mit den Ausf?hrungen von Dr. J.___. Im Weiteren kann mit Bezug auf die Arbeitsf?higkeit weder auf den sehr kurz gehaltenen Bericht von Dr. W.___ noch auf die beigelegten Sprechstunden-Berichte abgestellt werden. Der Bericht von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 22. Juni 2001 ?ussert sich nicht zu einer allf?lligen Arbeitsf?higkeit, Dr. W.___ widerspricht sich im Bericht vom 26. April 2002 mit Bezug auf den Bericht anl?sslich der Wirbels?ulensprechstunde vom 21. September 2001 dahingehend, dass er damals eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r schwere k?rperliche Arbeiten und eine 50%ige f?r leichte k?rperliche Arbeiten festhielt, obwohl gem?ss Bericht vom 26. April 2002 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit? nur bis am 22. Juni 2001 bestanden haben soll. Zudem f?llt auf, dass die ?rzte der O.___ von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen sind, demzufolge auch keine Kenntnis der Vorakten gehabt haben. In der Anamnese des Berichtes ?ber die Wirbels?ulensprechstunde vom 22. Juni 2001 (Beilage zu Urk. 12/13) steht, der Beschwerdef?hrer beschreibe, er h?tte vor ca. 8 - 9 Jahren einen Arbeitsunfall auf der Baustelle gehabt, wo er aus ca. 3 - 4 Metern von einem Kran gefallen sei mit Traumatisierung des R?ckens, der Schultern und der Hand. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht aktenkundig. Ausgangspunkt der Beschwerden war vielmehr ein Vorfall am 14. Juni 1996, als der Beschwerdef?hrer beim Aufstellen eines Bohrhammers einen starken Schmerz im R?cken versp?rt hatte (siehe dazu Urk. 12/9 Erw. I/1 und Urk. 12/8 S. 1 f.). Es besteht daher kein Anlass, am Gutachten von Dr. J.___ Zweifel aufkommen zu lassen. Insofern er?brigen sich auch weitere medizinische Abkl?rungen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung vom 24. Juni 1998 nicht in einem f?r die Invalidenversicherung wesentlichen Ausmass verschlechtert hat. Daf?r spricht auch, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers sich seit 1998 gleich geblieben sind (Urk. 12/16 S. 3 Ziff. 2, Urk. 12/15 S. 2 f., Urk. 12/13 und Urk. 12/12 S. 4 Ziff. 2). 4.3????? Das EVG hat in seinem Entscheid vom 8. Oktober 2001 (Urk. 12/8) best?tigt, dass das der Verf?gung vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/10) zugrundegelegte Valideneinkommen wie auch das durch das hiesige Gericht berechnete Invalideneinkommen nicht zu beanstanden seien. Es wurde im Weiteren ausgef?hrt, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht schematisch, sondern in Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde des Einzelfalles vorzunehmen sei. Selbst bei Vornahme des Maximalabzuges von 25 % erg?be sich aber noch keine Erwerbseinbusse, welche im vorliegenden Fall eine rentenbegr?ndende Invalidit?t begr?nden k?nnte. Der Beschwerdef?hrer vermag denn auch nicht in ?berzeugender Weise vorzubringen, weshalb sich die Situation in Bezug auf das Invalideneinkommen bei Erlass der Verf?gung vom 5. Februar 2003 (Urk. 12/2) anders darstellen sollte als im Jahr 1998. Seine Argumentation geht denn auch grunds?tzlich von einem Teilzeitarbeitsverh?ltnis aus. Insoweit der Beschwerdef?hrer sinngem?ss daf?r h?lt, seine Restarbeitsf?higkeit sei nicht verwertbar oder dann nur in einer gesch?tzten Werkst?tte, ist dies unbegr?ndet, da die ihm zumutbaren T?tigkeiten einerseits Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) und der Beschwerdef?hrer anderseits in deren Aus?bung nicht derart eingeschr?nkt ist, dass eine Besch?ftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers m?glich w?re (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Im Gegensatz zur berechneten Erwerbseinbusse durch das hiesige Gericht im Urteil vom 26. Mai 2000 (Urk. 12/9) im Umfange von Fr. 3'916.-- legte die Beschwerdegegnerin ihrer Verf?gung vom 5. Februar 2003 (Urk. 12/7), ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahre 2003 von Fr. 62'164.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'173.--,? eine Einbusse von Fr. 18'991.-- oder einen Invalidit?tsgrad von 31 % zugrunde, obwohl sich die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der Zwischenzeit nicht ver?ndert hat. Das unbestrittene Valideneinkommen des Beschwerdef?hrers im Jahre 1998 betrug Fr. 58'000.-- (Urk. 12/9 S. 6 Erw. II/3a, und Urk. 12/8 S. 7 Erw. 3a). In Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1999 von 0,3 %, im Jahr 2000 von 1,3 %, im Jahr 2001 von 2,5 %, im Jahr 2002 von 1,8 % und im Jahr 2003 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 7-2003 S. 91 Tabelle B10.2) betr?gt das m?gliche Valideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 62'290.--. Da dem Beschwerdef?hrer die Verwertung seiner Restarbeitsf?higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist und kein tats?chlich erzieltes Einkommen vorliegt, ist f?r die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (BfS) abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) ist dabei auf den Median der standardisierten Bruttol?hne abzustellen: Gem?ss Tabelle A1 der LSE 2000 betr?gt der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden besch?ftigten M?nner monatlich Fr. 4'437.-- brutto. In der Annahme, die betriebs?bliche Wochenarbeitszeit betrage wie im Jahre 2001 weiterhin 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7-2003 S. 90 Tabelle B9.2), und in Ber?cksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % f?r 2001, von 1,8 % f?r 2002 und von 1,3 % f?r 2003 f?hrt dies zu einem Betrag von monatlich Fr. 4'889.--, beziehungsweise von j?hrlich Fr. 58'668.--. Indem die Beschwerdegegnerin von einem j?hrlich zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'173.-- ausgegangen ist, hat sie den Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers in sehr grossz?giger Weise Rechnung getragen, entspricht doch dieser Betrag einem um gute 26 % reduzierten Tabellenlohn, was grunds?tzlich in diesem Ausmass nicht mehr zul?ssig w?re (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

5. 5.1???? Zu pr?fen bleibt das im Subeventualantrag gestellte Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Stellenvermittlung. 5.2???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. ???????? Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsf?higen invaliden Versicherten nach M?glichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidit?t besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist zum Beispiel berechtigt, wer aus invalidit?tsbedingten Gr?nden spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegen?ber invalidit?tsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invalidit?tsbedingten Gr?nden f?r das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbeh?rden angewiesen ist. Bei voller Arbeitsf?higkeit f?r leichte T?tigkeiten ist der Invalidit?tsbegriff von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erf?llt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte T?tigkeiten vollzeitig verrichtet werden k?nnen, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschr?nkungen im eben umschriebenen Sinne (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2002 in Sachen F., I 421/01, mit Hinweisen). 5.3???? Der Beschwerdef?hrer verlangte erstmals anl?sslich seiner Einsprache vom 7. Mai 2003 (Urk. 15) berufliche Eingliederungsmassnahmen. Im Einspracheentscheid vom 17. April 2003 (Urk. 2) f?hrte die Beschwerdegegnerin dazu aus, f?r die Aus?bung der genannten angepassten T?tigkeiten seien keine beruflichen Massnahmen notwendig. Der Beschwerdef?hrer sei trotz Behinderung in der Lage, selbst?ndig eine Anstellung zu suchen. Eine Arbeitsvermittlung sei deshalb nicht angezeigt. ???????? Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor, da bei ihm unbestrittenermassen eine erhebliche Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf vorliege, habe er zumindest Anspruch auf berufliche Massnahmen, Umschulung und auf Arbeitsvermittlung (Urk. 1). 5.4???? Dem Beschwerdef?hrer ist gem?ss ?rztlichem Gutachten von Dr. J.___ nach wie vor zumutbar, eine der Behinderung angepasste T?tigkeit im Umfange von 100 % auszu?ben und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bei den bereits anl?sslich der erstmaligen Anmeldung in Betracht gezogenen T?tigkeiten (Urk. 12/8 S. 8) handelt es sich durchwegs um Besch?ftigungen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten). Bei diesen Stellen ist grunds?tzlich davon auszugehen, dass eine innerbetriebliche Anlehrphase zur Einarbeitung gen?gt. Im Vergleich zur fr?her ausge?bten T?tigkeit als Bohrarbeiter sind die dem Beschwerdef?hrer im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht offen stehenden Hilfst?tigkeiten als gleichwertig zu betrachten. Daneben ist im Weiteren zu ber?cksichtigen, dass sowohl im Gutachten der Z.___ vom 7. November 1997 (Urk. 12/16) wie auch im Gutachten von Dr. J.___ vom 17. Dezember 2002 (Urk. 12/12) davon ausgegangen worden ist, der Beschwerdef?hrer k?nnte nach einem angemessenen Training auch wieder k?rperliche Schwerarbeit leisten. Dem Beschwerdef?hrer w?re somit sogar eine Arbeit in seinem angestammten T?tigkeitsbereich als Bohrarbeiter unter den gegebenen Umst?nden wieder voll zumutbar, was einen Berufswechsel generell unn?tigen machen w?rde. ???????? Bei der Zusprechung von beruflichen Massnahmen muss neben der Eignung der Massnahme auch die objektive und subjektive Eingliederungsf?higkeit des Versicherten ber?cksichtigt werden. Dabei ist grunds?tzlich im vorliegenden Fall nicht nur an den sprachlichen und bildungsm?ssigen F?higkeiten des Beschwerdef?hrers zu zweifeln, sondern auch an seiner subjektiven Bereitschaft, seine Arbeitsf?higkeit im Rahmen des M?glichen einzusetzen. Der Beschwerdef?hrer hat, obwohl ihm im Jahr 1998 eine volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte Arbeiten attestiert worden war, keine Erwerbst?tigkeit mehr aufgenommen (Urk. 12/12 S. 3). Auch hat sich sein Dekonditionierungszustand seit 1998 nicht verbessert. Sowohl im Gutachten der Z.___ vom 7. November 1997 (Urk. 12/16) wie auch im Gutachten von Dr. J.___ vom 17. Dezember 2002 (Urk. 12/12) wurde darauf hingewiesen, dass mit einer entsprechenden medizinischen Trainingstherapie die Arbeitsf?higkeit auch f?r schwere Arbeiten wieder vollst?ndig hergestellt werden k?nnte. Auch aus diesen Gr?nden besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, weder auf eine Umschulung, noch auf Arbeitsvermittlung, weshalb die Beschwerde ebenfalls in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.?????? Da Rechtsanwalt Roland Ilg mit Verf?gung vom 9. Juli 2003 als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt worden ist (Urk. 13), ist er bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. Nach Einsicht in die Kostennote (Urk. 16) und in Anwendung von ? 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit ?? 10, 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vom 6. Oktober 1994 ist die Entsch?digung auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Kl?gers, Rechtsanwalt Roland Ilg, Z?rich, wird mit Fr. 1'300.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00143 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.08.2003 IV.2003.00143 — Swissrulings