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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2003.00108

24 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,729 mots·~14 min·1

Résumé

Mangelhaft begründeter Einspracheentscheid, ungenügende medizinische Abklärung

Texte intégral

IV.2003.00108

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz lic.iur. HSG Adrian Hediger Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1957 in Mazedonien geborene Z.___ reiste 1974 in die Schweiz ein (Urk. 8/36) und arbeitete ab dem 20. M?rz 1978 bei der A.___ AG als Gipser (Urk. 8/33). Er leidet seit 1991 an Spondylitis ankylosans und ist seit dem 10. Juni 2001 nicht mehr erwerbst?tig (Urk. 8/18/1). ???????? Am 17. September 2001 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte sowohl die beruflichen als auch die medizinischen Verh?ltnisse ab (Urk. 8/32-33 und Urk. 8/16-18) und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation ?ber die zumutbaren Arbeitspl?tze erstellen (DAP; Urk. 8/31). Nachdem eine berufliche Abkl?rung vorzeitig abgebrochen worden war (vergleiche Kurzbericht BEFAS vom 19. November 2002; Urk. 8/24), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verf?gung vom 7. Januar 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 8/7). ???????? Dagegen liess Z.___, vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/3) Einsprache erheben und beantragen, es sei auf die Verf?gung zur?ckzukommen und die Sache neu zu beurteilen und es sei seine Arbeitsf?higkeit mittels umfassender Begutachtung abzukl?ren. Mit Einspracheentscheid vom 12. M?rz 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.?????? Dagegen liess Z.___, weiterhin vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 10. April 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1.?? Die Verf?gung vom 7. Januar 2003 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen; ?2.??? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Versicherten betreffend der Frage der Arbeitsf?higkeit umfassend abkl?ren zu lassen. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Am 22. Mai 2003 reichte die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. ???????? Anders verh?lt es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender ?bergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gest?tzt darauf in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen auf den 1. Januar 2003 ge?nderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung. 1.2???? Gem?ss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verf?gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begr?ndet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. ???????? Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begr?ndung muss wenigstens kurz die ?berlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid st?tzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begr?ndung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Beh?rde ein Vorbringen einer Partei f?r unzutreffend beziehungsweise unerheblich h?lt oder ob sie es ?berhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschr?nken, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden (ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begr?ndung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids m?glich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG). 1.3???? Die Begr?ndungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a). ???????? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

2. 2.1???? Mit Verf?gung vom 7. Januar 2003 (Urk. 3/2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente mit der Begr?ndung, gem?ss ihren Abkl?rungen sei er in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig und k?nne ein Einkommen von Fr. 48'496.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 72'800.--, das er ohne Behinderung erzielen k?nnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'304.-- woraus ein Invalidit?tsgrad von 33 % resultiere. Bei einem Invalidit?tsgrad von unter 40 % bestehe kein Rentenanspruch. Zusammen mit der Einsprache vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 3/7) liess der Beschwerdef?hrer den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt f?r Rheumatologie und Innere Medizin, vom 19. Januar 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 8/4/3) und das Schreiben vom 6. Februar 2003 (Urk. 3/6 = Urk. 8/4/2), in dem Dr. B.___ dem Beschwerdef?hrer eine? (Teil-)Arbeitsf?higkeit aus rheumatologischer Sicht bescheinigte, bei der Beschwerdegegnerin einreichen und um Neubeurteilung der Arbeitsf?higkeit ersuchen. 2.2???? Im Einspracheentscheid vom 12. M?rz 2003 wurde vorerst ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe gegen die Verf?gung vom 7. Januar 2003 Einsprache erhoben mit dem Antrag auf Neubeurteilung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 2 S. 1 Mitte). Sodann wurden verschiedene f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente zu beachtende rechtliche Bestimmungen angef?hrt (Urk. 2 S. 1 f.). ???????? Der letzte Absatz von Ziffer I des Einspracheentscheids - Ziffer II stellt das Dispositiv dar - lautet (Urk. 2 S. 3): "Nach nochmaliger ?berpr?fung der Akten stellen wir fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit vorliegt. Aus diesem Grund dr?ngt sich keine Begutachtung auf, da die medizinische Situation klar ist."

3. 3.1???? Der angefochtene Einspracheentscheid enth?lt nichts, das als Begr?ndung im Rechtssinn (vergleiche vorstehende Erw. 1.2) erkennbar w?re. Es l?sst sich ihm weder entnehmen, welche Einw?nde der Beschwerdef?hrer einspracheweise gegen die Annahme einer 100%igen Arbeitsf?higkeit vorgebracht hat, noch welche Einw?nde die Beschwerdegegnerin gepr?ft hat, noch welche Einw?nde sie aus welchen Gr?nden als nicht stichhaltig erachtet hat, um an der Annahme einer 100%igen Arbeitsf?higkeit festzuhalten. ???????? Der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begr?ndet werden m?ssen, gen?gt dieser Einspracheentscheid offensichtlich nicht. ???????? Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Geh?r ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss vor dem Erlass von Verf?gungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angeh?rt werden (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid demnach substantiiert begr?ndet wird. ???????? Das Fehlen jeglicher Begr?ndung stellt deshalb eine schwere Geh?rsverletzung dar, die der Heilung nicht zug?nglich ist. 3.2????? Von der R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d). Wie sich noch zeigen wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid auch aus materiellen Gr?nden aufzuheben. Daher ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie von einer R?ckweisung der Sache an die Verwaltung lediglich zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs abzusehen.

4. 4.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 4.2.??? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 4.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

5. 5.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bez?glich Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers haupts?chlich auf den Bericht der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 30. November 2001 (Urk. 8/17). Darin wurde als Diagnose eine Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1991) mit panaxialem Befall, aktuell einem zervikothorakovertebralen Syndrom beidseits bei einer Wirbels?ulenfehlform (Flachr?cken) und muskul?rer Dysbalance festgehalten. Der Beschwerdef?hrer sei f?r leichte k?rperlich belastende Arbeiten ohne ?berkopfarbeiten zu 100 % arbeitsf?hig. ???????? Auch der Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. med. C.___, Facharzt f?r Allgemeinmedizin, schloss sich dieser Beurteilung der Arbeitsf?higkeit an (Bericht vom 10. M?rz 2002; Urk. 8/16). 5.2???? Am 22. April 2002 ordnete die IV-Stelle eine berufliche Abkl?rung des Beschwerdef?hrers in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg an (Urk. 8/10), die am 11. November 2002 begann (vergleiche BEFAS-Bericht vom 19. November 2002; Urk. 8/24). Aufgrund der grossen Diskrepanz zwischen der medizinischen Vorbeurteilung einerseits und dem Schmerzverhalten sowie der Selbstbeurteilung des Beschwerdef?hrers andererseits musste die berufliche Abkl?rung bereits am vierten Abkl?rungstag fr?hzeitig und ohne Beurteilung abgebrochen werden. Der Beschwerdef?hrer habe ?ber Schmerzen im Bereiche von Achsenskelett und peripheren Gelenken geklagt, welche es ihm verunm?glichen w?rden, die n?tige Pr?senz zur berufsorientierten praktischen Abkl?rung zu zeigen. Die Abkl?rungsstelle empfahl deshalb eine medizinische Begutachtung mit einer Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit unter behinderungsadaptierten Verh?ltnissen und einer Mitber?cksichtigung der Schmerzproblematik. 5.3???? Gest?tzt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle (Urk. 8/8), wonach sowohl das Universit?tsspital Z?rich als auch der Hausarzt des Beschwerdef?hrers die Arbeitsf?higkeit f?r eine angepasste T?tigkeit auf 100 % sch?tzten, und eine weitere medizinische Stellungnahme nicht notwendig sei, erliess die IV-Stelle am 7. Januar 2003 die rentenablehnende Verf?gung (Urk. 8/7). 5.4???? Im Bericht vom 19. Januar 2003 (Urk. 8/4/3 = Urk. 3/4) f?hrte Dr. B.___ zus?tzlich zum bereits bekannten Befund als m?gliche Diagnose eine Schmerzverarbeitungsst?rung auf. Obwohl am Vorliegen einer Spondylitis ankylosans nicht zu zweifeln sei, bestehe laborm?ssig h?chstens eine geringe Entz?ndungsaktivit?t. Weder klinisch noch szintigraphisch best?nden Hinweise auf Entz?ndungen im Bereiche der peripheren Gelenke. Atypisch f?r eine entz?ndliche Gelenkserkrankung sei sodann die Tatsache, dass die Beschwerden vor allem tags?ber und verst?rkt schon bei kleinen Belastungen best?nden. Er k?nne sich dem Eindruck einer gewissen zus?tzlichen Schmerzverarbeitungsst?rung? deshalb nicht entziehen. Bez?glich der Arbeitsf?higkeit habe er formell keine Stellung genommen, er meine aber, dass der von der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg ge?usserte Vorschlag einer medizinischen Begutachtung sicher richtig sei. ???????? Im Brief vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/4/2 = Urk. 3/6) wiederholte Dr. B.___, dass er aufgrund der Gesamtsituation und insbesondere des fehlgeschlagenen Eingliederungsversuches im Appisberg dem Vorschlag einer medizinischen Begutachtung zustimme. Grunds?tzlich gehe er aber davon aus, dass aus rheumatologischer Sicht in einer wenig belastenden T?tigkeit eine (Teil-)Arbeitsf?higkeit gegeben sei. ???????? Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 12. M?rz 2003 pr?zisierte Dr. B.___ seine Auskunft insofern, als er die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer angepassten T?tigkeit auf 70 % einsch?tzte (Brief vom 27. M?rz 2003; Urk. 3/8).

6.?????? Aufgrund der Feststellungen in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg und der ?usserungen von Dr. B.___ ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdef?hrer an einer Schmerzverarbeitungsst?rung leidet. Solche St?rungen fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen). ???????? Dr. B.___ sch?tzte die Arbeitsf?higkeit aus rheumatologischer Sicht ein, wobei er aber auch einen psychischen Anteil am Gesundheitsschaden vermutete. F?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht ist deshalb ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten notwendig. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung durchf?hren lasse. Da jedoch der rheumatologische und der psychische Anteil am Gesundheitsschaden nicht isoliert voneinander betrachtet werden k?nnen, ist eine umfassende rheumatologische und psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben und anschliessend ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu zu entscheiden. Dies f?hrt zur Gutheissung der Beschwerde.

7.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. M?rz 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur-ARAG Rechtsschutz unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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