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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 IV.2003.00088

27 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,015 mots·~15 min·3

Résumé

Auswirkungen des Stellenverlustes bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf die Invalidität

Texte intégral

IV.2003.00088

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1954 geborene H.___ absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Realschule eine Lehre als Maurer, die er mit dem F?higkeitsausweis abschloss (Urk. 4/16). Vom 1. Februar 1989 bis 30. Juni 2002 war er als Frachtbetriebmitarbeiter bei der A.___ AG (bis 31. M?rz 2000 B.___) angestellt (Urk. 4/14). Die Arbeitgeberin l?ste das Arbeitsverh?ltnis aus wirtschaftlichen Gr?nden per 30. Juni 2002 auf (K?ndigung vom 7. Februar 2002; Urk. 4/15). H.___ leidet seit Jahren an R?ckenbeschwerden und musste sich deshalb im November 1993 einer Operation unterziehen (Urk. 4/13). ???????? Am 18. Februar 2002 meldete sich H.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit und um Arbeitsvermittlung (Urk. 4/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 12. M?rz 2002 (Urk. 4/14) und den Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt f?r Innere Medizin, vom 19. April 2002 ein (Urk. 4/13). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Mai 2002; Urk. 4/11) er?ffnete sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 17. Juni 2002 (Urk. 4/10), bei ihm l?ge kein Krankheitsgeschehen vor, welches die Kriterien des Invalidenversicherungsgesetzes erf?lle. In seiner angestammten T?tigkeit sei er weiterhin voll arbeitsf?hig. Das Begehren um berufliche Massnahmen wies die IV-Stelle deshalb ab.

2.?????? Dagegen erhob H.___ mit Schreiben vom 12. August 2002 an die? IV-Stelle (Urk. 4/5 = Urk. 1/1) Beschwerde. Die IV-Stelle interpretierte diese Eingabe auch als neues Gesuch um Rentenleistung und gab ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 14. August 2002 (Urk. 4/9) unter dem Titel "Rentenleistungen der Invalidenversicherung" bekannt, eine erneute Pr?fung des Leistungsbegehrens sei nur m?glich, wenn eine Ver?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse seit Erlass der abweisenden Verf?gung glaubhaft gemacht werde. Da er nach Aussage seines Arztes in seiner angestammten T?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden nicht eingeschr?nkt sei, werde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 23. August 2002 (Urk. 4/4 = 1/2) pr?zisierte H.___ seine Beschwerde vom 12. August 2002 insofern, als eine Invalidenrente nur als letzte M?glichkeit in Frage komme. Er bevorzuge eine seiner Behinderung entsprechende Arbeit und beantrage daher berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle erliess darauf die Verf?gung vom 29. August 2002 (Urk. 4/7) und trat auf das Begehren um Rentenleistungen nicht ein. Mit Schreiben vom 20. September 2002 (Urk. 4/6 = 1/3) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um die Durchf?hrung beruflicher Massnahmen. Nachdem er mit Schreiben vom 24. Februar 2003 (Urk. 4/2 = 1/4) bekantgegeben hatte, er w?nsche, dass seine Eingaben als Beschwerde behandelt werden, ?berwies die IV-Stelle die Eingabe vom 12. August 2002 zusammen mit ihrer Vernehmlassung vom 5. M?rz 2003 (Urk. 3) ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer reichte innert der angesetzten Frist keine Replik ein, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist. Sodann wurde mit Verf?gung vom 6. Mai 2003 (Urk. 7) der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der ?ann?hernden Gleichwertigkeit? nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstm?glichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). F?r die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erw?hnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsm?glichkeiten im urspr?nglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren T?tigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne R?cksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenh?ngende k?nftige Entwicklung der erwerblichen M?glichkeiten anderseits, abh?ngen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstm?glichkeit, sondern der f?r die k?nftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuber?cksichtigen. Die ann?hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsm?glichkeit in der alten und neuen T?tigkeit d?rfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsf?higkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gew?hnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Pers?nlichkeit, Ein?ben der sozialen Grundelemente) mit dem prim?ren Ziel, die Eingliederungsf?higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).

3.?????? 3.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte ein Krankheitsgeschehen, das die Kriterien des IVG erf?llt (Urk. 2). Zudem sei dem Beschwerdef?hrer nach dem 24. Juni 2000 keine Arbeitsunf?higkeit mehr attestiert worden (Urk. 3). Demgegen?ber macht der Beschwerdef?hrer geltend, er habe sich im Jahr 1993 einer R?ckenoperation unterziehen m?ssen und sei seitdem in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Nur durch das Entgegenkommen seiner fr?heren Arbeitgeberin, die ihm eine seiner Behinderung angepasste Arbeit zugewiesen habe, sei es ihm m?glich gewesen, weiterhin eine T?tigkeit zu 100 % auszu?ben (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Zu pr?fen ist daher, ob beim Beschwerdef?hrer ein Gesundheitsschaden vorliegt und wie sich dieser auf die Arbeitsf?higkeit auswirkt. 3.2???? Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 19. April 2002 (Urk. 4/13) die Diagnosen eines Status nach einer Operation im Jahr 1988 wegen eines oss?ren Ausrisses der ulnaren Muskelgruppen von Epicondylus medialis rechts, wobei ein residuelles Streckdefizit von 10 Grad vorliege, ein Status nach einer Schulterkontusion rechts von Dezember 1999, ein Status nach einer im Jahr 1993 durchgef?hrten Operation einer mediolateralen Diskushernie L4/5 bei einem lumboradikul?ren Reiz- und Ausfallsyndrom L/5 links und ein euthyreotisches Knotenstruma, welches sich jedoch nicht auf die Arbeitsf?higkeit auswirke. Der Beschwerdef?hrer k?nne wegen Schmerzen in der rechten Schulter und im Kreuz keine Lasten ?ber 20 kg mehr heben und keine l?ngerdauernden ?berkopf-arbeiten aus?ben. In einer leichten behinderungsangepassten T?tigkeit sei er jedoch seit 1993 noch ganztags arbeitsf?hig. Berufliche Massnahmen seien m?glich und angezeigt, wobei der Beschwerdef?hrer als gelernter Maurer selber angefangen habe, eine Stelle als Berater in der Baubranche zu suchen.

4. 4.1???? Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdef?hrer an einem Gesundheitsschaden leidet und seit 1993 nur noch in einer behinderungsangepassten leichten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist. Grunds?tzlich geht auch die Beschwerdegegnerin von einem Gesundheitsschaden aus (vergleiche die Stellungnahme von Dr. med. D.___, medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 28. August 2002; Urk. 4/8), verneint aber eine langdauernde Arbeitsunf?higkeit im Sinne des IVG bei der angestammten Arbeitsstelle. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, weil der Beschwerdef?hrer seine Stelle aus wirtschaftlichen Gr?nden verloren habe, sei der Stellenverlust f?r die Invalidenversicherung nicht relevant (Urk. 3 und Urk. 4/8). Zutreffend ist, dass der Beschwerdef?hrer in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit arbeitsunf?hig geschrieben war. Auf der andern Seite hat aber Dr. C.___ die Pr?fung einer beruflichen Umstellung ausdr?cklich empfohlen. Der Bericht von Dr. C.___ kann denn auch nicht so interpretiert werden, dass der Versicherte auf dem gesamten in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarkt in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit ganztags arbeitsf?hig sei. Vielmehr hat Dr. C.___ mit dem Hinweis, in der bisherigen T?tigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsf?hig, indirekt die mehrfach ge?usserte Behauptung des Beschwerdef?hrers (Urk. 1/1, Urk. 1/2) best?tigt, dass dieser in der A.___ eben im Speziellen eine Arbeitgeberin gehabt hatte, die in ausserordentlicher Weise auf seine unbestrittenermassen vorhandene gesundheitliche Beeintr?chtigung R?cksicht nehmen konnte und genommen hat, bis sie den Beschwerdef?hrer aus wirtschaftlichen Gr?nden entlassen musste (Urk. 4/15). Ein Hinweis auf das Entgegenkommen der A.___ ergibt sich auch daraus, dass sie im Fragebogen, den sie am 12. M?rz 2002 ausgef?llt hatte, die Frage Nummer 13, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, unbeantwortet liess (Urk. 4/14), w?hrenddem sie die Fragen im ?brigen sorgf?ltig und l?ckenlos bearbeitet hat. Ferner hat sie darauf hingewiesen, in ihrem Betrieb best?nden keine Platzierungsm?glichkeiten f?r den Versicherten (Ziff. 17 des Fragebogens), obwohl die A.___ im beruflichen Segment, in dem der Beschwerdef?hrer ?ber grosse Erfahrung verf?gt, bekanntermassen etliche Arbeitspl?tze anbietet. Die gesundheitlichen Beeintr?chtigungen des Versicherten haben sich somit mit dem sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Regelbeweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 Erw. 6b, 119 V 9 Erw. 3c/aa) nur deshalb nicht entscheidend auf die Erwerbsf?higkeit ausgewirkt, weil seine Arbeitgeberin ihn bisher in einer seinem Leiden optimal angepassten T?tigkeit einsetzen konnte, dieser f?r den Beschwerdef?hrer gl?ckliche Umstand aber mit der K?ndigung dahingefallen ist. Dies kann umso mehr angenommen werden, als Dr. C.___ in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit klar auf gesundheitliche Einschr?nkungen hingewiesen hat: Das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten sei ebensowenig mehr m?glich wie das Arbeiten ?ber Kopf und in der Rotation (Urk. 4/13). Es ist demnach nicht zutreffend, dass der Stellenverlust f?r die Invalidenversicherung keine Bedeutung hat. Nachdem der Beschwerdef?hrer seine Arbeitsstelle, an der auf seine gesundheitlichen Beeintr?chtigungen hatte R?cksicht genommen werden k?nnen, verloren hat, kann ihm das zuletzt erzielte konkrete Einkommen nicht mehr angerechnet werden. Er muss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine neue Stelle suchen, und deshalb kann ihm nur noch ein Einkommen angerechnet werden, dass er trotz seiner gesundheitlichen Einschr?nkungen auf diesem Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verdienen k?nnte. Danach ist zu pr?fen, wie sich die durch den Gesundheitsschaden eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit auf die Erwerbsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirkt und ob verglichen mit dem fr?heren Einkommen eine Erwerbseinbusse resultiert.

4.2???? Im Jahr 2001 konnte der Beschwerdef?hrer ein Einkommen von Fr. 78'626.-- erzielen (Urk. 4/14). Wird dieses Einkommen an die Lohnentwicklung angepasst (1,8 % f?r 2002; vergleiche Die Volkswirtschaft 4/2003 Tabelle B10.2 S. 87) ergibt sich ein Valideneinkommen f?r das Jahr 2002 von Fr. 80'041.--. ???????? Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Angaben zur?ckzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die M?glichkeiten der in Frage kommenden Verweisungst?tigkeiten m?glichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von m?nnlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der H?he von Fr. 4'437.-- (S. 31 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53?244.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag entsprechend der Nominallohnentwicklung von 2,5 % per 2001 und 1,8 % per 2002 hoch und auf die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2003 Tabelle B9.2 S. 86 und Tabelle B 10.2 S. 87) um, ergibt sich ein j?hrliches Invalideneinkommen von Fr. 57'919.--. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abz?gen von den Tabellenl?hnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abz?ge zu gew?hren seien, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls abh?nge. Dabei seien nicht f?r jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abz?ge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet w?rden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen. Dabei d?rfe ein Abzug unter Ber?cksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien h?chstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven T?tigkeiten hat der Faktor Alter keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer wegen seines Alters auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Der Beschwerdef?hrer kann aber wegen seines Leidens nur noch leichte T?tigkeiten aus?ben und ist daher auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne k?rperliche Einschr?nkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, eine Herabsetzung um insgesamt 15 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'231.--. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen. Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 49'231.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 80'041.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 30'810.-- ein Invalidit?tsgrad von 38,5 %. Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % erg?be sich immer noch ein Invalidit?tsgrad von 34,9 %. 4.3???? Mit diesem Invalidit?tsgrad ist beim Beschwerdef?hrer die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ausgewiesen, weshalb eine Umschulung rechtsprechungsgem?ss grunds?tzlich in Frage kommt. Bislang wurde durch die Berufsberatung der IV-Stelle nicht abgekl?rt, ob eine und gegebenenfalls welche Umschulung f?r den Beschwerdef?hrer in objektiver und subjektiver Hinsicht in Frage kommt. Er selber hat beschwerdeweise ebenfalls keine konkreten Umschulungsantr?ge gestellt. Es kann daher aufgrund der Akten und der Biographie des Beschwerdef?hrers nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Umschulung angezeigt w?re. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese im Sinne der obigen Erw?gungen den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Umschulung pr?fe und gegebenenfalls einen konkreten Eingliederungsplan erstelle. ???????? In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verf?gung vom 17. Juni 2002 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen pr?fe und anschliessend neu entscheide.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 17. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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