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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2003.00079

24 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,279 mots·~11 min·1

Résumé

unvollständige Abklärungen, keine Fristansetzung, Darlegung der Säumnisfolgen wegen ungenügender Mitwirkung

Texte intégral

IV.2003.00079

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Die 1957 geborene S.___ absolvierte eine Kaufm?nnische Lehre, die sie mit dem F?higkeitsausweis abschloss und war anschliessend haupts?chlich in diesem Beruf t?tig (Urk. 4/37). Seit ihrer Kindheit leidet sie an Asthma bronchiale (Urk. 4/22). 1.2???? Am 12. November 1991 meldete sich S.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 4/37). Die damals zust?ndig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Z?rich sprach ihr basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 % mit Wirkung ab M?rz 1992 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 4/15). Ab 1. Januar 1995 wurde bei einem Invalidit?tsgrad von 42 % die halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vergleiche Urk. 4/10 S. 1 oben). Anl?sslich einer im April 1998 durchgef?hrten weiteren Rentenrevision stellte die nun zust?ndige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, fest, dass die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben habe (Mitteilung vom 25. Mai 1998; Urk. 4/13). 1.3???? Im Juli 2001 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (vergleiche Urk. 4/30), kl?rte die beruflichen Verh?ltnisse ab (Urk. 4/25-28) und holte den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt f?r Innere Medizin, vom 14. August 2001 (Urk. 4/18) ein. Mit Vorbescheid vom 29. April 2002 (Urk. 4/9) gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass sie aus ?rztlicher Sicht voll arbeitsf?hig sei. Eine mindestens 40%ige behinderungsbedingte Erwerbseinbusse k?nne nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei auf invalidit?tsfremde Gr?nde zur?ckzuf?hren, dass sie heute nur Teilzeit arbeite. Deshalb werde die Invalidenrente aufgehoben. Nachdem die Versicherte geltend gemacht hatte, sie sei weiterhin aus gesundheitlichen Gr?nden in der Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt, und um eine Begutachtung durch einen Spezialisten ersucht hatte (Eingabe vom 10. Mai 2002; Urk. 4/8), liess die IV-Stelle durch Dr. med. B.___, Chefarzt der Klinik C.___ in den Bereichen Innere Medizin und Pneumologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, das Gutachten vom 4. November 2002 (Urk. 4/16) erstellen. Mit Verf?gung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 4/3 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Januar 2003 auf.

2.?????? Mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 (Urk. 1) erhob S.___ gegen diese Verf?gung bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Die IV-Stelle ?berwies die Eingabe zusammen mit der Vernehmlassung vom 17. Februar 2003 (Urk. 3) ans Sozialversicherungsgericht und schloss auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 31. M?rz 2003 (Urk. 7) hielt die Versicherte an ihrer Beschwerde fest. Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. Juni 2003 (Urk. 10) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob sich der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin in der Zeit zwischen der Rentenverf?gung, mit der die urspr?ngliche halbe Invalidenrente per 1. Januar 1995 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und der Invalidit?tsgrad auf 42 % festgelegt wurde (vergleiche Urk. 4/10), und der Revisionsverf?gung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 2) in einer f?r den Rentenanspruch erheblichen Weise ge?ndert hat, welche es rechtfertigt, die Invalidenrente aufzuheben. Demgegen?ber kommt der Mitteilung vom 25. Mai 1998 (Urk. 4/13) lediglich die Bedeutung einer Verf?gung zu, die die ab 1. Januar 1995 gew?hrte Viertelsrente best?tigt, so dass sie f?r die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht rechtserheblich ist. 3.2???? Der Rentenherabsetzung per 1. Januar 1995 lagen die Berichte des Dr. med. D.___, praktischer Arzt, vom 15. April 1994 (Urk. 4/21) und vom 19. Januar 1995 (Urk. 4/20) zugrunde. ???????? Im Bericht vom 15. April 1994 (Urk. 4/21) bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % im Beruf als Sachbearbeiterin. Demgegen?ber habe sich das Leiden seit dem 1. Januar 1995 verschlechtert, sodass eine Arbeitsunf?higkeit von 60 % bestehe (Bericht vom 19. Januar 1995; Urk. 4/20). ???????? Gest?tzt auf diese Berichte ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invalidit?tsgrad von 42 % und setzte die halbe Invalidenrente per 1. Januar 1995 auf eine Viertelsrente herab (vergleiche Urk. 4/10). 3.3???? Dr. A.___ f?hrte in seinem Bericht vom 14. August 2001 (Urk. 4/18) aus, die Beschwerdef?hrerin habe sich einer Hysterektomie unterziehen m?ssen und sei deshalb vom 24. April bis zum 15. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Von Seiten des schon fr?her bekannten Asthma bronchiale sei die Beschwerdef?hrerin nur wenig eingeschr?nkt. Bei einer minimalen medikament?sen Therapie sei sie praktisch beschwerdefrei. Seiner Ansicht nach sei aufgrund des Asthma keine Invalidenrente notwendig. ???????? Dr. B.___ best?tigte in seinem Gutachten vom 4. November 2002 (Urk. 4/16) die Diagnose Asthma bronchiale. Er habe die Beschwerdef?hrerin am 9. August 2002 ambulant untersucht. Auf den 30. August 2002 sei sie zur Durchf?hrung eines kontrollierten Leistungstestes aufgeboten worden, sie sei jedoch nicht erschienen. Auch zu einem neu vereinbarten Untersuchungstermin am 13. September 2002 sei die Beschwerdef?hrerin nicht erschienen und habe sich trotz Aufforderung bisher nicht mehr zu dieser Untersuchung und weiteren Abkl?rungen gemeldet. Daher k?nne er keine vollst?ndigen Angaben machen, insbesondere fehle der geplante EKG-Arbeitsversuch zur Objektivierung der Einschr?nkung der k?rperlichen Leistungsf?higkeit. Aufgrund der Anamnese und des Untersuchungsbefundes sei aber aufgefallen, dass der Schweregrad des allergischen Asthma bronchiale heute geringer sei, als bei der Untersuchung im Jahre 1993. Auffallend sei die eigenartige Therapie mit schubweise hohen Dosen eines kurzwirkenden Sympathomimetikums allein, wobei der Verdacht auf einen Sympathomimetika-Abusus bestehe. F?r die sitzende T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, und die Beschwerdef?hrerin sollte auch in der Lage sein, einen Arbeitsplatz mit Treppensteigen erreichen zu k?nnen. Er sei ?berzeugt, dass eine konsequente antiasthmatische Behandlung durch eine regelm?ssige Inhalation eines langwirkenden Sympathomimetikums die Situation deutlich verbessern k?nnte. Eine enge F?hrung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Arzt w?re zu empfehlen.

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin geht gest?tzt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin f?r eine sitzende T?tigkeit als kaufm?nnische Angestellte zu 100 % arbeitsf?hig sei (Urk. 3). Demgegen?ber macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass sich ihr Leiden verschlimmert habe und sie nicht aus invalidit?tsfremden Gr?nden Teilzeitarbeit leiste, sondern aufgrund ihres Gesundheitsschadens in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei (Urk. 1). Nur in einer 50 % Stelle sei es ihr noch m?glich, eine Arbeitsleistung zu erbringen, da sie sich in der restlichen Zeit erholen m?sse, um gesundheitsbedingte Arbeits-ausf?lle zu vermeiden (Urk. 7). ???????? Die derzeitige Arbeitgeberin best?tigte zwar, die physische Ersch?pfung der Beschwerdef?hrerin nach einem Arbeitstag zeige, dass sie mit ihrem 50 % Arbeitspensum an die Grenzen ihrer Leistungsf?higkeit stosse (vergleiche Arbeitgeberbericht vom 14. Januar 2002; Urk. 4/25). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich von einem Arzt oder einer ?rztin zu beurteilen ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), sodass dem Bericht der Arbeitgeberin nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt. 4.2???? Weiter macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass Dr. B.___ keinen definitiven Befund habe erheben k?nnen, weil es ihr wegen einer Blasenentz?ndung nicht m?glich gewesen sei, zum zweiten Untersuchungstermin zu erscheinen (Urk. 1). ???????? Diese R?ge ist berechtigt, da Dr. B.___ selber in seinem Bericht ausf?hrte, dass er keine vollst?ndigen Angaben habe machen k?nnen, weil der geplante EKG-Arbeitsversuch zur Objektivierung der Einschr?nkung der k?rperlichen Leistungsf?higkeit fehle (Urk. 4/16). Ein unvollst?ndiger Arztbericht gen?gt als Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht. Insbesondere l?sst sich die f?r den Prozessausgang relevante Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit dem 1. Januar 1995 wesentlich ver?ndert habe, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. ???????? Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass der geplante Leistungstest wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdef?hrerin nicht habe durchgef?hrt werden k?nnen, sodass die behauptete Verschlechterung des Leidens als leere Behauptung erscheine (Urk. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung dazu verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zuverl?ssig abzukl?ren. Verweigern Versicherte schuldhaft eine Begutachtung, so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der S?umnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen (Art. 73 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV, vgl. auch den seit 1. Januar 2003 massgeblichen Art. 43 Abs. 2 ATSG sowie - in Bezug auf die Pflicht, sich zumutbaren Behandlungen zu unterziehen - Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch weder der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Frist angesetzt, noch die S?umnisfolgen dargelegt. Daher ist es verfr?ht, von einer ungen?genden Mitwirkung auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden. Da der Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt wurde, ist die angefochtene Verf?gung vom 5. Dezember 2002 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie die Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen vervollst?ndige und danach erneut ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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