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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.08.2003 IV.2003.00061

26 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,265 mots·~11 min·2

Résumé

Rentenrevision; Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung auf Erwerbsfähigkeit unklar. Unterlassenes Mahn- und Bedenkzeitverfahren

Texte intégral

IV.2003.00061

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Condamin Urteil vom 27. August 2003 in Sachen A.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger Obergasse 28, Postfach 410, 8402 D.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 18. November 1999 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Erhöhung der Viertelsrente ab, die der 1966 geborenen A.___ am 12. Juli 1996 mit Wirkung ab Juni 1995 aufgrund einer psychischen Störung, einer posttraumatischen radikulären Ausfallsymptomatik S1 bei einem Status nach instabiler Berstungsfraktur des 1. und 3. Lendenwirbelkörpers am 19. August 1993 und aufgrund von Erschöpfungszuständen zugesprochenen worden war. Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil vom 28. März 2001 (Urk. 8/2/6) auf und wies die Sache zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch nach dem 1. Mai 1999 an die Verwaltung zurück (Verfahrensnummer IV.2000.00061). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin am 24. Juli 2001 die Begutachtung der Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (MEDAS; Urk. 8/2/4). Aufgrund der im entsprechenden Gutachten vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/2/8) enthaltenen Empfehlung wurde nach vorgängiger Evaluation einer geeigneten Institution eine Abklärung in der Beruflichen Eingliederungsstätte C.___ in Aussicht genommen (Urk. 8/2/12). A.___ erklärte jedoch mit Schreiben vom 21. Oktober 2002, eine derartige Begutachtung komme zur Zeit nicht in Frage, da medizinische Abklärungen bezüglich der Auswirkungen des bei der MEDAS-Abklärung zutage getretenen Bruchs des Osteosynthesematerials im Bereich der Wirbelsäule im Gange seien (Urk. 8/2/11). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8/2/3) stellte ihr die IV-Stelle daraufhin die Ablehnung einer Rentenerhöhung in Aussicht und verfügte am 19. Dezember 2002, nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 15. November 2002 (Urk. 8/2/2), im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob die anwaltlich vertretene Versicherte am 31. Januar 2003 erneut Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2002 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1999 eine volle IV-Rente zu bezahlen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Stellungnahme vom 12. März 2003 auf Beschwerdeabweisung und stellte den Antrag, bei einer allfälligen Rückweisung der Sache sei auf eine Kostenfolge in Form einer Parteientschädigung zu ihren Lasten zu verzichten. Mit Verfügung vom 17. März 2003 wurde der Schriftenwechsel unter Zustellung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführerin geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Hinsichtlich der im Frühjahr 1999 beantragten Rentenrevision gelangen somit nach wie vor die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2002 geltenden Fassung zur Anwendung. Bezüglich ihres Wortlauts und der dazu entwickelten Praxis kann auf die entsprechenden Erwägungen des Rückweisungsurteils vom 28. März 2001 (Urk. 8/2/6 S. 2-3) verwiesen werden. Ergänzend ist Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu erwähnen, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, und die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor der IV-Stelle der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten. Der IV-Stelle obliegt somit eine Abklärungs-, Beschluss- und Verfügungspflicht, sofern und soweit dies für die Abklärung und die Beurteilung der gesetzlichen Leistungsansprüche erforderlich ist. Mit Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen korrelieren die Mitwirkungspflichten des Versicherten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 296). Verweigern Versicherte schuldhaft eine Begutachtung, so kann die IV-Stelle laut Art. 73 IVV, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.       Im MEDAS-Gutachten, dem rheumatologische, neurologische, endokrinologische, neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen zugrunde liegen, werden als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen ein chronisches Erschöpfungssyndrom unklarer Genese bei psychovegetativ hochlabiler Persönlichkeit und anamnestischer Schlafstörung, eine depressive Entwicklung, eine Persönlichkeits- und Identitätsstörung sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und residuelles motorisches S1-Syndrom links bei Status nach instabiler LWK1- und LWK3-Fraktur vom 19. August 1993, bei Stabilisation mit Fixateur interne Th12-L2 und L2 -L4 am 19. August 1993, zusätzlicher antero-lateraler Stabilisierung mit BWM-System am 2. September 1993, Dekonditionierung und radiologischem Bruch des Osteosynthesematerials zwischen L2 und L4 aufgeführt. Ohne wesentliche Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die MEDAS-Gutachter die Diagnosen Transsexualismus mit Status nach Geschlechtsumwandlungsoperation von Mann zu Frau 1990, mit Status nach Revisionsoperation 1992 und Fisteloperation 1995, anamnestische Migräne und Adipositas (Urk. 8/2/8 S. 23 f.). In der zusammenfassenden Beurteilung wird im MEDAS-Gutachten festgehalten, dass als Folge eines Fenstersturzes im Jahre 1993 aus neuro-rheumatologischer Sicht ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem motorischem S1-Syndrom links persistiere. Bei den Untersuchungen seien die chronischen Erschöpfungszustände allerdings weit im Vordergrund gestanden. Doch habe eine kognitive Hirnleistungsschwäche als mögliche Ursache dieser zunehmenden Erschöpfung mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Auch aus somatischer Sicht finde sich dafür keine positive Erklärung, insbesondere die bei Transsexualismus notwendige Hormonbehandlung falle als Ursache ausser Betracht. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich die invalidisierenden Erschöpfungszustände höchstens teilweise durch die Diagnose einer psychovegetativ hoch labilen Persönlichkeit erklären. Die zusätzlich diagnostizierte depressive Entwicklung und die Persönlichkeitsstörung spielten aufgrund ihrer Ausprägung jedoch keine Rolle (Urk. 8/2/8 S. 22 f.). Aufgrund des in den aktuellen Röntgenaufnahmen feststellbaren Bruchs des Osteosynthesematerials zwischen L2 und L3 empfahlen die MEDAS-Gutachter die Überprüfung der Frage der Notwendigkeit einer Entfernung dieses Materials durch die Fachärzte des Kantonsspitals D.___ (Urk. 8/2/8 S. 23). Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, dass die Veränderungen am Bewegungsapparat insgesamt Krankheitswert erreichten. Aus rheumatologischer Sicht sei daher nur noch eine körperlich leichte und wechselbelastende Arbeit, zum Beispiel im kaufmännischen Bereich, zu 80% der Norm zumutbar und komme eine körperlich schwerere Arbeit nicht mehr in Frage. Bezüglich des Erschöpfungssyndroms wurde die Restarbeitsfähigkeit auf höchstens 50 % festgelegt. Dazu wurde festgehalten, dass angesichts der unklaren Genese der Erschöpfung sichere Angaben zur Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserst schwierig seien, weshalb zur endgültigen Klärung dieser Frage eine zusätzliche stationäre Abklärung in einer dafür geeigneten Institution wie zum Beispiel im Zentrum E.___ vorgeschlagen werde, wo sich die psychische Symptomatik in der Arbeitssituation unter psycho-physischer Belastung deutlicher abzeichnen werde (Urk. 8/2/8 S. 22). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gilt nach Aussage der Gutachter ab dem Datum der Schlussbesprechung, dem 3. Juli 2002. Im übrigen weisen sie darauf hin, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin seit April beziehungsweise Juni 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 8/2/8 S. 25).

3. 3.1     Die MEDAS-Gutachter scheinen somit die geltend gemachte Zunahme des Erschöpfungssyndroms im Frühjahr 1999 nicht in Frage zu stellen, doch erklären sie sich ausserstande, die damit zusammenhängende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit endgültig zu quantifizieren, und empfehlen eine zusätzliche berufliche Abklärung.          Bei dieser unklaren Beweislage kann das Rentenrevisionsgesuch der Versicherten vom 12. April 1999 nach wie vor nicht beurteilt werden. Nicht nur fehlen genauere - allenfalls anamnestische - Angaben zum Zeitpunkt der eingetretenen Verschlechterung, sondern mangels einer endgültigen Zumutbarkeitsbeurteilung kann auch das Ausmass einer allfälligen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit nicht bestimmt werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich die von den MEDAS-Gutachtern vorgeschlagene berufliche Abklärung, die nicht in erster Linie der Klärung der körperlichen, sondern der psychischen Belastbarkeit dienen soll, angesichts der von der Versicherten seit Januar 2002 versehenen Hauswartsstelle (vgl. Urk. 3/8-10) nicht als obsolet. Denn ohne endgültige medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung kann nicht entschieden werden, ob die Beschwerdeführerin mit dieser Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft. 3.2     Die trotz der unklaren Sachlage erfolgte materielle Ablehnung der Rentenrevision begründete die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Gesundheitszustand der Versicherten die von den Gutachtern vorgeschlagene berufliche Abklärung (Urk. 8/2/20, 8/2/12) nicht zulasse. Dem Rentenrevisionsgesuch könne nicht entsprochen werden, solange dies nicht möglich sei. Dabei verkennt die Verwaltung jedoch, dass eine erneute Verfügung über den Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Revisionsgesuchs von vornherein ausgeschlossen ist. Grundsätzlich hätte sie daher mit der materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs zuwarten müssen, bis die erforderliche berufliche Abklärung durchführbar war. Die dagegen im Schreiben vom 21. Oktober 2002 (Urk. 8/2/11) sowie in der Stellungnahme vom 15. November 2002 vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin leuchten jedoch nicht ein; wird doch eingeräumt, dass der gebrochene Fixateur interne aus medizinischer Sicht mit keinerlei Problemen verbunden sei (Urk. 8/2/2 S. 2, Urk. 8/2/11). Bei dieser Sachlage hätte die IV-Stelle - allenfalls nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten - über die Stichhaltigkeit der Einwände entscheiden und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 73 IVV durchführen müssen, bevor sie aufgrund der damals vorhandenen Akten entschied. Dies ist jedoch offensichtlich unterblieben. 3.3     Die angefochtene Verfügung kann demnach nicht geschützt werden. Die Sache ist vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die im MEDAS-Gutachten in Aussicht genommene berufliche Abklärung veranlasse und allenfalls das Resultat derselben den Gutachtern zur endgültigen Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Behinderungen angepassten Tätigkeit nochmals vorlege. Die MEDAS-Ärzte werden sich in Anbetracht der sich stellenden Frage nach einer Rentenrevision aufgrund der per April 1999 geltend gemachten Zunahme des Erschöpfungszustandes ohnehin zum Verlauf dieser Gesundheitsstörung und dazu zu äussern haben, ob, inwieweit und allenfalls wie lange die von den Dres. G.___ und H.___ (Urk. 9/23-24) ursprünglich bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus ihrer Sicht ausgewiesen war. Da die MEDAS-Ärzte die berufliche Abklärung angesichts der somatisch klaren Verhältnisse in erster Linie zur endgültigen Bestimmung der psychisch bedingten Behinderung vorsahen und den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. F.___ zu entnehmen ist, dass es dabei um die Objektivierung der Erschöpfungsgefühle unter psychophysischer Belastung gehe (Urk. 8/2/8 Anhang 7 S. 9), wird die IV-Stelle im übrigen nochmals zu prüfen haben, inwieweit die Abklärungsstätte C.___ dazu besser geeignet ist als das von Dr. F.___ vorgeschlagene Zentrum E.___. Ausserdem wird sie bei einer erneut ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin gegen eine berufliche Abklärung auch unter der Geltung des ATSG das Revisionsgesuch nicht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren abweisen können, ist dieses doch in Art. 43 Abs. 3 ATSG ausdrücklich vorgesehen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf den nunmehr geltenden Art. 43 Abs. 2 ATSG hinzuweisen, der fest hält, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat. Auch ist sie daran zu erinnern, dass sie die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit insofern zu tragen hätte, als eine Rentenerhöhung mit Wirkung ab Frühjahr 1999 ohne Nachweis beziehungsweise Objektivierung des seit diesem Zeitpunkt geltend gemachten erhöhten Erschöpfungszustandes nicht in Betracht fällt.

4. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), womit dieser gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten erwächst. Entgegen den Vorbringen der Verwaltung in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 2) besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen, erfolgt doch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unabhängig davon, ob die IV-Stelle zu Recht von der gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit einer weiteren beruflichen Abklärung ausging oder nicht. Demnach ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer mit Fr. 1'600.-- zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 1999 um Rentenrevision neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bart Krenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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