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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.09.2003 IV.2003.00045

23 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,199 mots·~16 min·3

Résumé

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; rückwirkende Zusprache einer befristeten Rente.

Texte intégral

IV.2003.00045

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 24. September 2003 in Sachen R.___   Beschwerdeführer

vertreten durch den A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der im Jahre 1972 in der Schweiz geborene R.___ kehrte im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach Sizilien zurück, wo er bis 1989 die Grundschule besuchte, welche er aber infolge Rückkehr in die Schweiz nicht ganz abschliessen konnte (Urk. 8/30 S. 1-4, Urk. 8/16 Blatt 11 f.). Von 1989 bis Mitte der 90er-Jahre kam der Versicherte wechselnden Arbeitsverpflichtungen nach und begann harte Drogen zu konsumieren. Ab 1997 verschrieb ihm der Hausarzt Methadon, das er bis heute konsumiert (Urk. 8/16 Blatt 12). Am 23. Juli 1999 erlitt der Versicherte infolge eines Zeckenbisses eine Vergiftung mit einigen Komplikationen und meldete sich am 21. November 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/30 S. 5-7, Urk. 8/20). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten bei der MEDAS Bern (MEDAS-Gutachten vom 24. Juli 2002, Urk. 8/16), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. September 2002 die Ausrichtung einer ganzen Rente von Juli 2000 bis 30. November 2000 sowie einer halben Rente ab Dezember 2000, befristet bis Ende März 2001 in Aussicht, lehnte im Übrigen aber das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/8) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Vernehmlassung des Versicherten (Urk. 8/7) mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 fest (Urk. 8/4).

2. Dagegen erhob der A.___ am 21. Januar 2003 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten sei, bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, weitere Abklärungen zu tätigen und über den Anspruch neu zu befinden (Urk. 1/2).          In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).          In der Folge wurde mit Verfügung vom 3. März 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 13. März 2003 hielt der A.___ an der Beschwerde fest und beantragte überdies, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, ein neues und umfangreicheres MEDAS-Gutachten, insbesondere in psychischer Hinsicht, in Auftrag zu geben und über den Rentenanspruch neu zu befinden (Urk. 11).          Nachdem sich die IV-Stelle innert Frist nicht weiter vernehmen liess und damit Verzicht auf eine weitere Stellungnahme anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2003 geschlossen (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).          Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 1.5     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 1.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).          Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen). 1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).          Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2. 2.1     Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Abklärungsergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 24. Juli 2002 (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juli 2000 bis Sommer/Herbst 2000, danach 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende 2000) unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV von Juli bis November 2000 eine ganze und danach bis März 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Das weitergehende Leistungsbegehren des Beschwerdeführers lehnte sie sinngemäss ab (Urk. 2) und hielt an ihrem Entscheid mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2003 fest (Urk. 7). 2.2     In der Beschwerde vom 21. Januar 2003 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer ganz klar eine Dauerinvalidität von mindestens 50 % bestehe, zumindest seien diesbezüglich noch weitergehende medizinische Abklärungen, namentlich in psychiatrischer Hinsicht, erforderlich (Urk. 1/2, Urk. 11). 2.3 2.3.1   Die für das MEDAS-Gutachten vom 24. Juli 2002 verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten die folgenden Diagnosen:          Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:          1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge Kindlich-neurotisch, Selbstüberschätzung, depressive Angstkomponente, Status nach IVDU (1989 bis 1994).          2. Ausgedehnter Muskeldefekt an der linken Wade          - Status nach Pseudomonas Superinfektion          - Verwachsungen der Achillessehne und des distalen Triceps surae -         Generalisierte Schmerzen im linken Bein, Hypästhesie am lateralen Unterschenkel und Fuss -         Aktuell: Leichte Fehlhaltung (LWS und Füsse), ausgeprägte muskuläre Dysbalance des Beckengürtels und Hüftmuskulatur.          Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:          3. Adipositas BMI 33,2 kg/m2          4. Nikotinabusus von 20 packyears          5. Sehnenverkürzung Digitus 5 linke Hand          6. Thalassämia minor          7. Strabismus seit Kindheit          8. Chronisches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, Diagnose 5/01          Diskretes sensibles Ausfallsyndrom          Gemäss psychiatrischem Teilgutachten seien die akzentuierten Persönlichkeitszüge im Ausmass zu diskret ausgeprägt, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu rechtfertigen. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer eine substituierte Opiatabhängigkeit sowie eine grenzwertige intellektuelle Begabung. Realistischerweise sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte jemals ausreichend erwerbstätig sein werde, als gering einzuschätzen. Streng genommen gehe aber keine der genannten Diagnosen mit einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit einher. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden führten die Gutachter aus, dass die Lebensqualität und damit auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den schweren Weichteilinfekt am linken Unterschenkel stark vermindert worden sei. Die jetzigen objektiven Befunde würden noch immer klar das Ausmass dieser schwerwiegenden Infektion zeigen. Die Funktion am linken Bein sei allerdings gut und momentan dürften vor allem eine muskuläre Problematik im Beckengürtel und Unterschenkelbereich für die Beschwerden verantwortlich sein. Sicher müsse der Beschwerdeführer für mittelschwere bis schwere Arbeiten geschont werden, insgesamt sei er aber für leidensangepasste Tätigkeiten aus somatischer Sicht zu 100 % einsetzbar. Überwiegend sei der Beschwerdeführer durch seine psychische Konstellation in seiner Arbeitsfähigkeit limitiert. Er sollte keine Arbeiten mit grösseren intellektuellen Anforderungen ausführen und die Möglichkeit haben, die Arbeiten vor allem sitzend auszuführen. Ebenfalls sollte er vom Heben von Lasten über 5 kg dispensiert sein und eine Stehdauer von mehr als 10 bis 15 Minuten sei zu vermeiden. Auch könnten ihm längere Gehstrecken nicht zugemutet werden. Ebenfalls sei darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer Arbeiten in "eigener Regie" durchführen könne, in Anbetracht seiner fraglichen sozialen Kompetenz. Zusammenfassend bestehe die folgende Arbeitsfähigkeit: 0 % vom 26. Juli 1999 bis Sommer/Herbst 2000. Danach 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 31. Dezember 2000. Ab 1. Januar 2001 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16 S. 7 ff.). 2.3.2   Das vorliegende MEDAS-Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die Vorakten sowie die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 8/16 S. 1 und 5) und ist damit grundsätzlich zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts geeignet. Bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ist anzumerken, dass aus dem Hauptgutachten (Urk. 8/16 S. 7 und 9) sowie auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten klar hervorgeht, dass streng genommen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Immerhin wurde der Tatsache, dass die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge in der Rubrik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ist, in der zusammenfassenden Beurteilung insofern Rechnung getragen, als sich die bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit auf eine behinderungsangepasste, mithin körperlich leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle, Tätigkeit bezieht. Bezüglich des Einwands des A.___, Dr. B.___ sehe den Beschwerdeführer nicht mehr im Arbeitsmarkt (Urk. 11), ist anzumerken, dass dies auch der Meinung der Gutachter entspricht. Doch wird diese schlechte Prognose nicht mit einem geistigen Gesundheitsschaden, sondern mit invaliditätsfremdem Faktoren begründet. Soweit Dr. B.___ in der Eingabe vom 24. Februar 2003 (Urk. 5) bezüglich des Vorhandenseins einer Demenz weitergehende Abklärungen befürwortet, ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der psychiatrischen Begutachtung ein Mini-Mental-Status erhoben wurde. Offenbar sprachen die Resultate des entsprechenden Tests lediglich für eine grenzwertige intellektuelle Begabung, so dass sich die Frage nach einer eigentlichen Demenz erübrigte. Dr. B.___ nennt jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte, welche die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter in Zweifel ziehen.          Zusammenfassend genügt das vorliegende Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen und es ist auf die gemachten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abzustellen. 2.4     Seit seiner Rückkehr in die Schweiz hat der Beschwerdeführer stets Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet. Die entsprechenden Arbeitsverhältnisse dauerten selten länger als ein bis zwei Monate (Urk. 8/25, Urk. 5). Da er zudem seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 8/25 S. 2, Urk. 8/16 S. 4), erscheint es gerechtfertigt, das Valideneinkommen nicht gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen beim C.___ zu bestimmen, sondern anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).          Da der Beschwerdeführer auch aktuell keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit auch das Invalideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen ist, kann auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen verzichtet und die Invalidität ausgehend von einem Valideneinkommen von 100 % direkt prozentual bestimmt werden. 2.5     Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juli 1999 bis Sommer/Herbst 2000 hat der Beschwerdeführer damit nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und ab 1. Juli 2000 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Herbst 2000 ist jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seitens des Invalideneinkommens ist ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, dass aufgrund der Art der Behinderung sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einem 50 % Pensum vergleichsweise mit einem geringeren Einkommen rechnen muss, ein Abzug von 10 % vorzunehmen ist. Dies führt zu einem noch erzielbaren Invalideneinkommen von 45 % des Valideneinkommens, mithin zu einer Invalidität von 55 % und einer halben Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Ab dem 1. Januar 2001 ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was selbst bei Vornahme des gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung maximal zulässigen Abzugs von 25 % ab 1. April 2001 eine rentenbegründende Invalidität ausschliesst und ab 1. April 2001 zur Rentenaufhebung führt. 3. Zusammenfassend führt dies zur vollumfänglichen Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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