IV.2003.00044
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 3. Februar 2004 in Sachen A.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann Brühlgasse 39, Postfach 22, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1962, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 zu, da die Anspruchsvoraussetzungen des wirtschaftlichen Härtefalles erfüllt waren; dies mit dem Hinweis, dass über die Rentenansprüche ab September 1999 später verfügt werde (Urk. 2/1-2). Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, St. Gallen, mit Eingaben vom 22. Januar 2003 Beschwerde mit den Anträgen, es seien die Verfügungen vom 20. Dezember 2002 insoweit abzuändern, als ein Invaliditätsgrad von über 49 % verneint werde, und es sei A.___ Invaliden- und Zusatzrenten basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1/1-2 je S. 2). Ferner beantragte der Versicherte, es seien ihm die Leistungen ab Dezember 1996 zuzusprechen (Urk. 1/1-2 je S. 7 f. Ziff. 5). 1.2 Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten sowie (bis 30. Juni 2001) einer Zusatzrente für den Ehegatten zu, ebenfalls auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 49 % und unter Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalls (Urk. 20/1-6).
2. Mit Erstattung der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2003 zog die IV-Stelle die angefochtenen Verfügungen sowie die Verfügungen vom 11. Februar 2003 teilweise in Wiedererwägung und führte aus, bei Berücksichtigung eines Teilzeitabzugs von 10 % beim Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 54 % (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2), weshalb dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Rente zugesprochen werde (Urk. 14/1 und Urk. 25). Bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenauszahlung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2 f. Ziff. 3 f.). Mit Eingabe vom 19. August 2003 (Urk. 17) führte der Versicherte sinngemäss aus, betreffend Invaliditätsgrad sei seinen Begehren entsprochen worden (Urk. 17 S. 4 Ziff. 5), machte geltend, er habe gegen die Verfügungen vom 11. Februar 2003 Einsprache erhoben (vgl. Urk. 18), und hielt betreffend Zeitpunkt der Auszahlung an der Beschwerde fest (Urk. 17 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2003 wurde auf den von der IV-Stelle zu erlassenden Einspracheentscheid hingewiesen (Urk. 21 Erw. 4.4). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2003 wurde der IV-Stelle zum Erlass des Einspracheentscheids Frist angesetzt (Urk. 26), und mit Gerichtsverfügung vom 19. November 2003 wurde, nachdem innert Frist kein Einspracheentscheid ergangen war, der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat vor Erstattung der Beschwerdeantwort wohl neu verfügt, aber über die gegen diese lite pendente ergangenen Verfügungen erhobene Einsprache noch nicht entschieden. Nachdem innert der vom Gericht angesetzten Frist (vgl. Urk. 26) kein Einspracheentscheid ergangen ist, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des Falles. Denn hätte die Beschwerdegegnerin die Einsprache abgewiesen, wäre ihr Standpunkt deckungsgleich mit dem in den Verfügungen festgehaltenen. Hätte sie hingegen die Einsprache ganz oder teilweise gutgeheissen, wäre dies, da nach Erstattung der Beschwerdeantwort erfolgt, lediglich als Antrag an das Gericht zu werten (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
2. 2.1 Gemäss gefestigter höchstgerichtlicher Praxis bildet bei einer Verfügung grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs und es ist nur das Dispositiv anfechtbar (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2003, Urk. 3, Erw. 3.1). Wird - wie vorliegend erfolgt - im Dispositiv eine halbe Rente zugesprochen, weil bei einem über 40 %, aber unter 50 % liegenden Invaliditätsgrad ein wirtschaftlicher Härtefall gegeben ist, so ist die Höhe des Invaliditätsgrades als Bestandteil der in den Erwägungen enthaltenen Begründung nicht selbstständig anfechtbar. Davon kann nur abgewichen werden, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. BGE 121 V 317 Erw. 4a, 115 V 418 Erw. b/aa). Ein solches wird bejaht, wenn die Absicht besteht, demnächst die Schweiz zu verlassen (BGE 106 V 93 Erw. 2), weil diesfalls die Höhe des Invaliditätsgrades von anspruchsentscheidender Bedeutung wäre. Dass sich die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge am Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung orientieren, vermag hingegen kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 28. September 1998, I 164/98). 2.2 Eine allfällige Absicht des Beschwerdeführers, demnächst in sein Heimatland zu übersiedeln, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Dies wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, führte er doch lediglich aus, es sei nicht auszuschliessen, „dass er in der Zukunft wieder in seine Heimat zurückkehren“ werde, obwohl er bereits seit längerem in der Schweiz lebe und hier integriert sei (Urk. 5 S. 4 f. Ziff. 3a). Dass bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Härtefalls entfallen könnten (Urk. 5 S. 5 Ziff. 3b), begründet ebenfalls kein aktuelles Feststellungsinteresse, stünde dem Beschwerdeführer doch der Rechtsweg gegen die dannzumalige Herabsetzungsverfügung offen. 2.3 Somit bleibt festzuhalten, dass betreffend Invaliditätsgrad - wie bereits in der Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2003 ausgeführt - in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2.4.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine materielle Prüfung betreffend Invaliditätsgrad zum Schluss führen würde, dass die ursprünglich angefochtene und nicht die lite pendente erlassene Verfügung zu bestätigen wäre: 2.4.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). 2.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im zur Publikation bestimmten Entscheid vom 28. August 2003 in Sachen C. (U 35/00) festgehalten, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund von Angaben aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erforderlich ist, dass auf fünf DAP-Tätigkeiten abgestellt werden kann und dass diesfalls keine weiteren Abzüge zulässig sind. Genügen die beigezogenen DAP-Profile den höchstgerichtlichen Anforderungen nicht, so ist auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei in begründeten Fällen ein Abzug möglich ist (vgl. BGE 126 V 75). 2.4.4 Der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs wurde von der Beschwerdegegnerin auf Dezember 1996 datiert (Urk. 13/46), weil in diesem Zeitpunkt, ein Jahr nach einem am 5. Dezember 1995 erlittenen Unfall, die gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorausgesetzte Wartefrist abgelaufen war. Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen sind somit für das Jahr 1996 zu bestimmen. 2.4.5 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 8. September 1997 erzielte der Beschwerdeführer seit 1995 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'600.-- x 13 (Urk. 13/10 Ziff. 12). Das Valideneinkommen im Jahr 1996 beträgt somit Fr. 59'800.-- (Fr. 4'600.-- x 13). 2.4.6 Im polydisziplinären Gutachten vom 12. Dezember 2001 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer für körperlich maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten (ohne Arbeiten in Zwangspositionen, länger dauernd vornübergeneigt, rein sitzend oder rein stehend) eine zumindest 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 13/42 S. 11 Ziff. 6.1.4). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist deshalb auf das Einkommen abzustellen, dass Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige 1996 zu erzielen vermochten. Dieses belief sich auf Fr. 4'294.-- (LSE 1996 S. 17 Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 51'528.-- im Jahr (Fr. 4'294.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2000 S. 27 Tab. B9.2) und an die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 % ergibt dies den Betrag von Fr. 37'783.-- (Fr. 51'528.-- : 40,0 x 41,9 x 0,7). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer gemäss medizinischer Einschätzung nur noch ein Teilpensum zumutbar ist, rechtfertigt es, vom vorstehend ermittelten Betrag einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Somit ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'005.-- (Fr. 37'783.-- x 0,9). 2.4.7 Ein Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- im Jahr 1996 (vorstehend Erw. 2.4.5) und ein Invalideneinkommens von Fr. 34'005.-- im Jahr 1996 (vorstehend Erw.2.4.6) ergeben eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'795.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 43 %.
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Nachzahlung der zugesprochenen Rente auf die zwölf der Anmeldung vom 28. September 2000 vorangegangenen Monate beschränkt (Urk. 2/1 Beiblatt S. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber darauf, dass er sich bereits im Jahr 1997 angemeldet habe und das betreffende Verfahren aus nicht durch ihn zu vertretenden Gründen im Jahre 1998 abgeschlossen worden sei, ohne dass ihm die entsprechende Verfügung eröffnet worden wäre (Urk. 1/1 S. 7 Ziff. 5, Urk. 17 S. 3 Ziff. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer hatte sich am 17. Juli 1997 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/1). Da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, wurde sein Leistungsbegehren abgewiesen; die entsprechende Verfügung vom 3. Dezember 1998 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 13/24), worauf dieser mitteilte, sein Mandat sei erloschen (vgl. Urk. 13/25). Daraufhin wurde sie am 15. Dezember 1998 dem Beschwerdeführer an seine damals bekannte Adresse zugestellt (Urk. 13/26). 3.3 Im Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen Verfügung an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdegegnerin mangels entsprechender Mitteilung nicht wissen, dass dieser nicht mehr mandatiert gewesen sein soll. Sie durfte und musste davon ausgehen, dass das Vertretungsverhältnis (vgl. Urk. 13/01 S. 7) unverändert bestand. Mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Dezember 1998 an den damals bekannten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diese somit ordnungsgemäss eröffnet, womit sie - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen ist. Inwieweit der damalige Rechtsvertreter dabei pflichtgemäss gehandelt hat, ist eine Frage, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Gründe, die zur anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Dezember 1998 geführt hätten, nicht zu vertreten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da es sich um Vorbringen handelt, die gegen die damalige, mittlerweile rechtskräftige Verfügung hätten ins Feld geführt werden müssen. Die Verfügung vom 3. Dezember 1998 kann nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Art. 48 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wonach Nachzahlungen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG kommt hier nicht zum Zuge. Eine Anmeldung verliert nach ihrer rechtskräftigen Ablehnung (wie vorliegend, vgl. vorstehend Erw. 3.3) ihre Wirkung und ein späterer Leistungsanspruch kann nur durch eine neue Anmeldung gewahrt werden (ZAK 1965 384). Es wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht gekannt hätte oder nicht hätte kennen können, denn einerseits erscheint es als höchst fraglich, ob die behauptete Unkenntnis der abweisenden Verfügung vom 3. Dezember 1998 als „nicht kennen Können“ des anspruchsbegründenden Sachverhalts gelten könnte und andererseits hat - wie dargelegt (vorstehend Erw. 3.3) - der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese behauptete Unkenntnis zu vertreten. 3.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, die eine weitergehende Nachzahlung als die von der Beschwerdegegnerin verfügte rechtfertigen würden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).