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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.08.2003 IV.2003.00040

26 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,440 mots·~12 min·2

Résumé

Invaliditätsgrad, übereinstimmende ärztliche Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

Texte intégral

IV.2003.00040

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 27. August 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? K.___, geboren 1962, bezieht Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 4/14, Urk. 4/24) und arbeitete letztmals im Rahmen von vor?bergehenden Besch?ftigungen vom 1. August bis 30. November 2000 bei der Stiftung Chance, Z?rich (Urk. 4/22/1-4), sowie vom 5. Februar bis 12. M?rz 2001 beim Tr?gerverein des Atelier 23, Dietikon (Urk. 4/23/1-5). Er meldete sich aufgrund von Kniebeschwerden am 21. M?rz 2002 zum Leistungsbezug (Umschulung) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 4/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 4/6-8) und traf berufliche Abkl?rungen (Urk. 4/12-14, Urk. 4/22-24, Urk. 4/28-31). Nach durchgef?hrten Vorbescheidverfahren (Urk. 4/3-4) wurden mit Verf?gung vom 25. November 2002 ein Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 4/2) sowie mit Verf?gung vom 13. Dezember 2002 der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 2 = Urk. 4/1).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Dezember 2002 pers?nlich Einsprache bei der IV-Stelle und beantragte sinngem?ss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 = Urk. 4/11). Die Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 3) zur Behandlung als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich ?berwiesen. Mit Verf?gung vom 27. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung ?ber den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung) in der Begr?ndung zur angefochtenen Verf?gung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.4???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit abzustellen, wie sie die ?rztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren F?llen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunf?higkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch f?r die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996, U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1). 1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers. 2.2???? SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, FMH f?r Chirurgie, konnte anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 3. April 2002 keine Befunde erheben, welche eine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten darstellen w?rden. Er berichtete, es bestehe eine gewisse, leichte, retropatellare Hyperpressionsproblematik am rechten Knie und eine leichte ?berempfindlichkeit der Narbenregion, was jedoch keine ernsthafte Behinderung f?r einen Arbeitseinsatz darstelle. Der Beschwerdef?hrer sei sowohl f?r eine sitzende als auch f?r eine gehend-stehende T?tigkeit ganztags einsetzbar. Aufgrund der Anamnese und der subjektiv beklagten Schmerzen solle er am ehesten eine T?tigkeit suchen, bei der er nicht h?ufig in kniender oder kauernder Position arbeiten m?sse. Sodann sollten T?tigkeiten mit h?ufigem Treppensteigen und Heben von Gewichten ?ber 25 Kilogramm vermieden werden. Im ?brigen k?nne dem Beschwerdef?hrer weder retrograd noch f?r den aktuellen Zustand eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert werden. Ebenfalls bestehe keine behandlungsbed?rftige Situation (Urk. 4/7 S. 4). 2.3???? Die behandelnden ?rzte in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, diagnostizierten am 16. Mai 2002 eine leichte Instabilit?t des rechten Knies, einen Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie Vorderhorn am 27. August 2001, einen Status nach arthroskopischer partieller Meniskektomie lateral Knie rechts am 22. September 1999 sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik mit lateraler Teilmeniskektomie Knie rechts im M?rz 1993 (Urk. 4/8/3 S. 1 lit. A). Sie attestierten dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 6. November bis 31. Dezember 2001 (Urk. 4/8/3 S. 1 lit. B) und hielten fest, f?r die vom Beschwerdef?hrer beschriebenen Schmerzen finde sich weder klinisch noch radiologisch ein morphologisches Korrelat, wobei physiotherapeutische Massnahmen zu keiner Schmerzreduktion f?hrten. In einer sitzenden T?tigkeit bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 4/8/3 S. 2). In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 6. Mai 2002 hatte Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist, ebenfalls angegeben, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer ganztags arbeitsf?hig (Urk. 4/8/2 S. 2). 2.4???? Med. prakt. C.___, der den Beschwerdef?hrer seit dem 14. M?rz 2002 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Mai 2002 einen Status nach Kreuzbandplastik (1993) und Teilmeniskektomie (1999 und 2001; Urk. 4/6/2 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdef?hrer vom 2. August bis 4. Oktober 2001 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. In den zuletzt ausge?bten T?tigkeiten als Automechaniker und Z?gelmann bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunf?higkeit. F?r nicht speziell kniebelastende T?tigkeiten sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/6/2 S. 1 lit. B). Med. prakt. C.___ gab in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 23. Mai 2002 an, zu vermeiden sei h?ufiges Knien oder Kauern, Treppensteigen sowie h?ufiges Heben von schweren Gewichten (Urk. 4/6/3 S. 1). In der bisherigen Berufst?tigkeit als Z?gelmann und Automechaniker bestehe seit Oktober 2001 eine Arbeitsf?higkeit von drei bis vier Stunden pro Tag, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer seit Oktober 2001 ganztags arbeitsf?hig (Urk. 4/6/3 S. 2). 2.5???? Die medizinischen Beurteilungen stimmen darin ?berein, dass alle konsultierten ?rzte dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r eine leidensangepasste T?tigkeit attestierten. Dr. A.___ f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer sei sowohl f?r eine sitzende als auch f?r eine gehend-stehende T?tigkeit ganztags einsetzbar und es k?nne ihm weder retrograd noch f?r den aktuellen Zustand eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert werden (Urk. 4/7 S. 4). Die behandelnden ?rzte in der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist hielten ebenfalls fest, in einer sitzenden T?tigkeit bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 4/8/3 S. 2, Urk. 4/8/2 S. 2). Sodann erachtete auch med. prakt. C.___ den Beschwerdef?hrer f?r nicht speziell kniebelastende T?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/6/2 S. 1 lit. B, Urk. 4/6/3 S. 2). Als leidensangepasst wurde eine T?tigkeit ohne h?ufiges Knien und Kauern sowie ohne h?ufiges Treppensteigen und Heben von Gewichten ?ber 25 Kilogramm erachtet (Urk. 4/7 S. 4, Urk. 4/6/3 S. 1). Mithin ist aufgrund der begr?ndeten und nachvollziehbaren im Recht liegenden Berichte erstellt, dass der Beschwerdef?hrer in einer leidensangepassten T?tigkeit vollst?ndig arbeitsf?hig ist. 2.6???? Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente wegen Nichtbestehens des Wartejahres (Art. 29 IVG) verneint. Der Beschwerdef?hrer sei vom 17. Mai 2001 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen, weshalb an jenem Datum das Wartejahr habe er?ffnet werden k?nnen. Noch vor Ablauf der einj?hrigen Wartefrist, sei es dem Beschwerdef?hrer seit dem 11. Dezember 2001 zumutbar, jegliche nicht kniebelastende T?tigkeiten zu 100 % auszuf?hren (Urk. 2). Nachdem jedoch offenbar in schweren k?rperlichen T?tigkeiten eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit besteht, ist nachfolgend zu pr?fen, ob die erw?hnte Einschr?nkung eine Invalidit?t des Beschwerdef?hrers zu begr?nden vermag.

3. 3.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.2???? Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unver?nderten Verh?ltnissen verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie m?glich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitssch?digung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). An seiner letzten Arbeitsstelle beim Tr?gerverein des Atelier 23, wo der Beschwerdef?hrer f?r Wohnungsr?umungen, Entsorgungen und interne Sortierarbeiten eines Brockenhauses zust?ndig war, verdiente er im Jahre 2001 Fr. 21.50 pro Stunde bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (Urk. 4/23/1). Dies ergibt einen Monatslohn von Fr. 3'741.-- (Fr. 21.50 x 8 x 21.75; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung f?r das Jahr 2002 von 1,8 % (Die Volkswirtschaft, 7/2003, Tab. B10.2, Total) resultiert ein Valideneinkommen f?r das Jahr 2002 von Fr. 45'700.-- (Fr. 3'741.-- x 1,018 x 12). 3.3???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 3.4???? Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn f?r M?nner, die einfache und repetitive T?tigkeiten ausf?hrten, belief sich 2000 auf monatlich Fr. 4'437.-- (LSE 2000, Bundesamt f?r Statistik, Neuenburg 2002, TA1, Total, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allf?llige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb f?r die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 7/2003, Tab. B10.2, Total) sowie der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden ergibt dies ein Einkommen f?r das Jahr 2002 von Fr. 4'827.-- pro Monat (Fr. 4'437.-- x 1,025 x 1,018 : 40 x 41,7), mithin Fr. 57'924.-- pro Jahr (Fr. 4'827.-- x 12). 3.5???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). ???????? Selbst unter der unrealistischen Annahme, der Beschwerdef?hrer k?nne den maximalen Abzug von 25 % beanspruchen, erg?be dies ein Invalideneinkommen von Fr. 43'443.-- (Fr. 57'924.-- x 0,75), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'700.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'257.--, was einem Invalidit?tsgrad von lediglich 4,93 % entsprechen w?rde. ???????? Die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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