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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.09.2003 IV.2003.00039

7 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,312 mots·~12 min·2

Résumé

Invaliditätsgrad, gemischte Methode, Teilerwerbstätigkeit, Beweiswert der Haushaltabklärung

Texte intégral

IV.2003.00039

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 8. September 2003 in Sachen E.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       E.___, geboren 1957, arbeitete von Januar 1997 bis Ende August 2000 als medizinisch-technische Radiologieassistentin in der Klinik A.___, "___", mit einem Pensum von 50 % (Urk. 4/13). Seit September 2000 übt sie dieselbe Funktion in der Klinik B.___, "___", mit einem Pensum von 60 % aus (Urk. 4/15). Sie meldete sich am 4. November 2001 nach einer Diskushernienoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 4/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 4/7/2) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 4/6, Urk. 4/13, Urk. 4/15) ein, veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 4/14) und liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Urk. 4/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/3) erging am 1. November 2002 die Verfügung, mit der ein Rentenanspruch verneint wurde, da der Invaliditätsgrad 37 % betrage (Urk. 2). Dabei hatte die IV-Stelle die Versicherte als teilweise erwerbstätig qualifiziert, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 85 % und derjenige im Haushalt auf 15 % festgelegt worden war.

2.       Gegen die Verfügung vom 1. November 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde bei der IV-Stelle, welche die Eingabe am 20. Januar 2003 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung weiterleitete und gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 3). Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 wurde der Versicherten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu begründen und ein Rechtsbegehren zu stellen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. Februar 2003 beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 10. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in der Begründung zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung). 1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. 1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2. 2.1     Strittig und zu prüfen ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. 2.2     Die Beschwerdegegnerin liess die Versicherte im Haushalt abklären und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 19,2 % (Urk. 4/11 S. 6 Ziff. 8), was bei einer Gewichtung des Haushaltsbereichs von 15 % einem anteiligen Invaliditätsgrad von 2,88 % entspricht (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihrer Gefühlsstörungen im rechten Bein sei sie nach einer 60%igen Arbeitsleistung im Beruf als Hausfrau zu mindestens 50 % eingeschränkt. Die fehlenden 50 % würden von ihrem Ehemann erbracht. Es handle sich dabei um alle Hausarbeiten, die stehend erbracht werden müssten (Urk. 7). 2.3     Zu Recht unbestritten ist die Einschränkung im Erwerbsbereich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des nachvollziehbar begründeten Berichts von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Orthopädie und Sportmedizin, vom 6. Februar 2002 mit 60 % in der angestammten Tätigkeit als Fachfrau für medizinisch technische Radiologie seit 1. November 1999 beziffert (Urk. 4/7/2 S. 1 lit. B und S. 5). Dr. C.___ diagnostizierte residuelle neurologische Defizite bei Status nach Diskushernienoperation am 19. April 1999 und Revision am 20. April 1999 bei Verdacht auf Cauda equina Syndrom (Urk. 4/7/2 S. 1 lit. A).

3. 3.1     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b). 3.2     Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5). 3.3     Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1, in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, in Sachen J. vom 10. Februar 2003, I 505/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 10. Dezember 2002, I 690/01, Erw. 6, in Sachen T. vom 18. Oktober 2002, I 737/01, Erw. 3.1). 3.4     Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 6. September 2002 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 19,2 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 16. September 2002 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere widerspricht er auch nicht dem Bericht von Dr. C.___ (Urk. 4/7/2), der sich allerdings auch nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt äussert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt sind nicht geeignet die Beweiskraft des Haushaltsberichts in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin rügt nicht detailliert, welche Gewichtungen im Haushaltbericht unzutreffend sind, vielmehr macht sie einfach pauschal geltend, nach einer 60%igen Arbeitsleistung im Beruf als Hausfrau mindestens zu 50 % eingeschränkt zu sein. Insbesondere müssten alle stehenden Arbeiten vom Ehemann erbracht werden (Urk. 7). Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass Dr. C.___ in seiner detaillierten Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit angab, dass Stehen als längerdauernde Haltung oft möglich sei (Urk. 4/7/2 S. 3) und die Beschwerdeführerin andererseits auf die Pflicht zur Schadensminderung hinzuweisen ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b,). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch bei der Bestimmung der relevanten Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich. Die Beschwerdeführerin muss daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139). Sie lebt zusammen mit ihrem pensionierten Ehemann und zwei sich in Ausbildung befindenden, volljährigen Töchtern (geboren 1981 und 1984) in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist ihr grundsätzlich zumutbar, ihre Angehörigen, insbesondere ihren frühpensionierten Ehemann, der durch die Mithilfe im Haushalt keinen Erwerbsausfall erleidet, zur Entlastung heranzuziehen. Es sind dies Massnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergriffe, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin wurde denn auch richtigerweise die Mithilfe des Ehemannes und eine geringe Mithilfe der Töchter beim Ermitteln der einzelnen Einschränkungen berücksichtigt (Urk. 4/11 S. 4 Ziff. 6).          Nach dem Gesagten ist von einer Einschränkung von 19,2 % im Haushaltbereich auszugehen.

4. Nachdem die Anwendung der gemischten Methode bei der Invaliditätsbemessung und die prozentuale Aufteilung der Bereiche unbestritten ist, ist von einer Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 2,88 % (19,2 % von 15 %) und einer Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 34 % (40 % von 85 %; vgl. vorstehend Erw. 2.3) auszugehen, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 36,88 % (2,88 % + 34 %) ergibt.          Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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