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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.11.2003 IV.2003.00029

3 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,422 mots·~12 min·4

Résumé

Rente; Rentenbeginn bei Krebsleiden; Abweisung der Beschwerde mangels Stabilität des Gesundheitsschadens gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG.

Texte intégral

IV.2003.00029

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 4. November 2003 in Sachen Erben der B.___

1. A.___ geb. 1990

2. C.___ geb. 1994

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 1 gesetzlich vertreten durch D.___

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Vormundin E.___

diese vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian Naegeli & Streichenberg Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die im Jahre 1961 geborene B.___ schloss ihre Ausbildung als Juristin im Jahre 1989 ab und war zuletzt von 1998 bis 2001 selbständigerwerbend (Urk. 13/14 S. 1 und 4). Wegen eines Krebsleidens meldete sich die Versicherte am 8. Januar 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/14 S. 5-7). Am 17. September 2002 erlag die Versicherte ihrer Krankheit. Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Verstorbenen von März bis September 2002 eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrenten für den Sohn A.___ und die Tochter C.___ zu (Verfügung vom 13. Dezember 2002; Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführenden (Urk. 5, Urk. 16) am 15. Januar 2003 Beschwerde und beantragte, es sei den Beschwerdeführern eine 100%ige Invalidenrente sowie ordentliche Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 30. September 2002 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).          Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).          Mit Replik vom 10. Juni 2003 stellte der Vertreter der Beschwerdeführenden das ergänzende Begehren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 20).          In ihrer Duplik vom 20. August 2003 hielt die Beschwerdegegnerin an der Beschwerdeantwort fest, beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Akten ein (Urk. 25, Urk. 26/1-17).          Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2003 geschlossen worden war (Urk. 27), reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. August 2003 (Eingang am 22. August 2003) eine die Duplik ergänzende medizinische Stellungnahme ein (Urk. 23 f.), welche den Beschwerdeführenden nebst den zusätzlich eingereichten Akten (Urk. 26/1-17) mit Verfügung vom 18. September 2003 zugestellt wurde. Der Vertreter der Beschwerdeführenden nahm dazu mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 Stellung (Urk. 30).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). 1.5     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person

a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).          Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis erkannt hat, gilt für die Abgrenzung der beiden Varianten des Art. 29 Abs. 1 IVG als Hauptkriterium die Stabilität, und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (BGE 119 V 102 Erw. 4 a, 111 V 22 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 f. Erw. 1a und 2a, ZAK 1989 S. 264 Erw. 1).          Die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG hat demnach Seltenheitswert und fällt etwa bei Amputationen in Betracht, nicht dagegen bei fortschreitenden Leiden, auch nicht wenn sie medizinisch-prognostisch letal enden, wie etwa Krebs im vorgerückten Stadium. Selbst wenn für die Zukunft lediglich noch mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, schliesst dies bleibende Erwerbsunfähigkeit aus (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 233, mit weiteren Hinweisen). 1.6     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 13. Dezember 2002 damit, dass ab dem 1. März 2001 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Mutter der Beschwerdeführenden auszugehen sei, was nach Ablauf der Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zur Gewährung einer ganzen Invalidenrente von März bis September 2002 führe (Urk. 2). An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle in der Folge sowohl in der Beschwerdeantwort als auch in der Duplik fest, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG sowie die medizinischen Akten (Urk. 12, Urk. 24 f.). 2.2     Der Vertreter der Beschwerdeführenden machte in seiner Beschwerde vom 15. Januar 2003 im Wesentlichen geltend, dass seit dem Frühjahr 2001 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und in einem solchen Fall weitere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes IV-rechtlich keine Rolle mehr spielen würden. Entsprechend sei ein Rentenanspruch ab dem 1. März 2001 ausgewiesen (Urk. 1 S. 2).          In seiner Replik vom 10. Juni 2003 brachte er überdies vor, dass hinreichende Anhaltspunkte bestehen würden, dass die Mutter der Beschwerdeführenden schon im Zeitraum Juli 1999 bis März 2001 für längere Zeit in rentenbegründendem Mass in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, was allenfalls zu einem früheren Rentenbeginn als März 2002 führe. Zudem sei sicher ab dem 1. Oktober 2001 von einer 100%igen lebenslangen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 20 S. 3 f.). 2.3 2.3.1   Dr. med. F.___, Oberarzt am Universitätsspital Zürich, Abteilung Onkologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Februar 2002 ein metastatisches Cervix Karzinom. Die Krankheit bestehe seit Juli 1999, die Patientin sei seit November 2001 bis auf weiteres in seiner Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 6. Februar 2002 stattgefunden. Der Zustand verschlechtere sich, und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die lumbalen Rückenschmerzen würden seit anfangs 2001 bestehen. Seit Oktober 2001 sei zeitlebens von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 13/9). 2.3.2   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juni 2002 ein metastasierendes Uterus-Karzinom mit Lungen-, Leber-, Wirbelsäulen- und Lymphknotenmetastasen sowie drohender Paraplegie. Die Patientin stehe seit 1999 bis heute in seiner Behandlung, die letzte Untersuchung habe am 7. Mai 2002 stattgefunden und der Zustand sei besserungsfähig. Ab März 2001 hätten die Rückenbeschwerden zugenommen und es sei zu einem verminderten Allgemeinzustand bis hin zur völligen Pflegebedürftigkeit während Monaten gekommen. Zur Zeit sei die Patientin im Alltag wieder selbständig, aber nicht arbeitsfähig. Seit dem 1. März 2001 bis heute sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 13/7). 2.4     Dr. G.___, welcher die Patientin seit Beginn der Beschwerden kannte, hält in seinem Bericht vom 10. Juni 2002 fest, dass sich die Situation im März 2001 verschlechtert hat, und setzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf diesen Zeitpunkt fest. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass schon vorher eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Zum Bericht von Dr. F.___ ist anzumerken, dass er von einer Verschlechterung der Situation seit anfangs 2001 ausgeht und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2001 attestiert. Da die Patientin bei ihm aber erst ab November 2001 in Behandlung stand und Dr. F.___ zudem den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet, erscheint der Bericht von Dr. G.___ (Arbeitsunfähigkeit ab März 2001) zur Klärung dieser Frage besser geeignet. Die Einschätzung von Dr. G.___ wird zudem durch die Geschäftsergebnisse der seit 1997 selbständig tätigen Versicherten bestätigt. Während im Jahre 1997 ein Gewinn von Fr. 6'523.85, 1998 ein solcher von 32'741.30 und 1999 ein solcher von Fr. 24'425.93 erwirtschaftet werden konnte, war im Jahre 2000 gar eine Steigerung auf Fr. 39'464.90 möglich, ehe im Jahre 2001 erstmals ein Verlust hingenommen werden musste (insbesondere wegen erhöhten Personalkosten aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten; Urk. 1 S. 3). Auch wenn von den Geschäftsergebnissen nicht ohne weiteres auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, stellen sie doch ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der von Dr. G.___ getätigten Einschätzung dar.          Insgesamt besteht kein Anlass um von der Einschätzung von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2002 abzuweichen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Patientin bei ihm seit Beginn der Beschwerden in Behandlung stand und er somit den Verlauf kompetent beurteilen konnte, kann auf die Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung).          Zusammenfassend ist demnach ab dem 1. März 2001 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 2.5     Da aufgrund aller vorliegenden ärztlichen Fachmeinungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von März 2001 an kein stabilisierter Zustand vorgelegen hat, ist der Rentenbeginn nach ständiger Rechtsprechung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu bestimmen, was zu einem Rentenanspruch ab März 2002 führt. 3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Rabian - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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