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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2003 IV.2003.00011

10 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,116 mots·~6 min·3

Résumé

Rentenrevision; Rückweisung wegen ungenügender medizinischer Abklärung

Texte intégral

IV.2003.00011

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 11. Februar 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 4. September 2002 das Begehren von P.___ um Revision ihrer Invalidenrente abgewiesen hatte mit der Begr?ndung, die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades habe keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben (Urk. 8/1 = Urk. 8/35a = Urk. 2), nach Einsicht in die bei der IV-Stelle direkt eingereichte Beschwerde vom 15. September 2002, mit welcher P.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Zusprechung einer h?heren Invalidenrente beantragt hatte (Urk. 2), unter Hinweis auf die mit der ?berweisung der Beschwerde eingereichte Vernehmlassung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2002 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3),

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, dass es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt, dass als Invalidit?t nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit gilt, dass die Versicherte gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente hat, wenn sie mindesten zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist, dass nach Art. 41 IVG eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidit?t einer Rentenbez?gerin in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert, wobei jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, auf Unterlagen angewiesen ist, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten der Versicherte arbeitsunf?hig ist, dass der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 20. M?rz 1998 gest?tzt auf? einen Invalidit?tsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente f?r den Ehegatten zugesprochen worden war (Urk. 4/7, Urk. 8/4-5), dass diese halbe Rente mit Verf?gung vom 1. Juni 2001 best?tigt wurde (Urk. 4/5, Urk. 8/1), wobei das Sozialversicherungsgericht die dagegen gef?hrte Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2002 abgewiesen hatte (Urk. 9), und auch gem?ss unangefochten gebliebenem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2002 weiterhin eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde (Urk. 4/3), dass damit durch Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 20. M?rz 1998 (Urk. 4/7) und der angefochtenen Revisionsverf?gung vom 4. September 2002 (Urk. 2) zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin Anspruch hat auf eine h?here Rente, da bei der Beurteilung, ob eine ?nderung eingetreten ist, den in der Zwischenzeit ergangenen - die urspr?ngliche Rentenverf?gung lediglich best?tigenden ? Verf?gungen keine Bedeutung zukommt? (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen), dass Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin speziell Kardiologie FMH, ___, bereits im Zeugnis vom 12. November 1992 im Wesentlichen ein thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom und einen ausgedehnten Weichteilrheumatismus diagnostiziert hatte und die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrem Beruf als Gl?tterin auf nicht mehr als 50 % einsch?tzte (Urk. 8/15),

dass Dr. A.___ diese Beurteilung der Arbeitsf?higkeit in den Attests vom 7. August 1997 und 13. M?rz 2001 best?tigte (Urk. 8/14, Urk. 8/12), wobei er am 13. M?rz 2001 erstmals neben den somatischen Beschwerden auch eine Tendenz zur Depression erw?hnte (Urk. 8/12), dass die Abkl?rung bei Dr. med. B.___, Neurologie FMH, ___, aus neurologischer Sicht zwar keine weiteren Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit ergaben, indes auch in seinem Bericht vom 19. Februar 2001 von einer depressiven Entwicklung die Rede war (Urk. 8/13), dass Dr. A.___ im Zeugnis vom 12. Juli 2002 prospektiv und ohne Begr?ndung eine vom 11. Juli bis 1. Oktober 2002 dauernde Arbeitsunf?higkeit von 70 % bescheinigt hatte (Urk. 4/9), woraus die Beschwerdegegnerin ohne weiteres schloss, dabei handle es sich nicht um eine dauernde Erwerbsunf?higkeit (Urk. 4/1), sondern um eine bloss vor?bergehende Verschlechterung (Urk. 3), dass aufgrund dieser medizinischen Akten nicht als mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die Erwerbsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nunmehr in gr?sserem Ausmass beeintr?chtigt, dass sich daher der Sachverhalt als nicht hinreichend abgekl?rt erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit sie (wenigstens) von Dr. A.___ einen vollst?ndigen Arztbericht einholt sowie allenfalls eine psychiatrische Untersuchung anordnet, um den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sowie eingetretene gesundheitliche Ver?nderungen abschliessend zu beurteilen, und anschliessend ?ber die Frage des Vorliegens von Revisionsgr?nden neu befinde,

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 4. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 3 und Urk. 7 sowie mit dem Hinweis, dass die von der IV-Stelle eingereichten Akten (Urk. 8/1-35) nach telefonischer Voranmeldung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich eingesehen werden k?nnen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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