IV.2003.00008
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 27. Oktober 2003 in Sachen C.___ Beschwerdeführer
vertreten durch den Sozialdienst der Stadt A.___ Mehmet Yildirim Albisstrasse 3, Postfach 577,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1. Der 1953 geborene C.___ arbeitete als Sanitärinstallateur bei B.___ und Sohn in D.___. Am 11. Juni 1994 zog er sich anlässlich eines Fussballspiels eine Kontusion der rechten Schulter zu. Am 26. September 1994 traten nach einer sehr langen Autofahrt erneut Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Arm auf (Urk. 8/38). Vom 24. bis 30. August 1995 war der Versicherte in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals E.___ hospitalisiert und wurde am 25. August 1995 an der rechten Schulter operiert (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. September 1995; Urk. 8/35). 1.2 Am 19. September 1995 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen sowie Rente; Urk. 8/75). Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens (Urk. 8/30-38, Urk. 8/72, Urk. 8/71) und Erlass des Vorbescheides am 21. März 1996 (Urk. 8/20) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. April 1996 ab (Urk. 8/19). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (vgl. Urteil im Verfahren IV.1996.00255). Nach ergänzenden Abklärungen (Urk. 8/13-14, Urk. 8/25) erliess die IV-Stelle am 12. September 2000 den Vorbescheid betreffend Rente sowie am 19. Dezember 2000 den Vorbescheid betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/7, Urk. 8/9) und am 12. Februar 2001 die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen sowie am 21. Februar 2001 die Verfügung betreffend Rente (Urk. 3/1 = Urk. 8/5, Urk. 8/6). Sie verneinte für beide Leistungsarten die Anspruchsvoraussetzungen. 1.3 Mit undatierter Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (bei der IV-Stelle am 19. September 2002 eingegangen) ersuchte der Versicherte erneut um die Zusprechung von Leistungen (Urk. 8/42). Mit Vorbescheid vom 27. September 2002 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch in Aussicht (Urk. 8/4). Dagegen lies der Versicherte durch den Sozialdienst der Stadt A.___ einerseits sowie durch seinen Hausarzt Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, andererseits Einwände erheben (Urk. 8/3/1, Urk. 8/3/2 = Urk. 8/39/1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst der Stadt A.___, Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. Dezember 2002 und vom 21. Januar 2001 (richtig: 12. Februar 2001) seien aufzuheben, die physische und psychische Situation seien vertrauensärztlich abzuklären, es seien berufliche Massnahmen zu gewähren und es seien die Kosten für eine Umschulung zu übernehmen. Des Weiteren sei der Anspruch auf das IV-Taggeld, gegebenenfalls auf ein Wartetaggeld oder eine befristete Invalidenrente durch die Vorinstanz zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Gemäss Art. 60 ATSG beträgt die Frist zur Beschwerdeerhebung 30 Tage ab Erhalt des vorinstanzlichen Entscheides. Auch die bis 31. Dezember 2002 in Kraft stehende altrechtliche Regelung im Bereich der Invalidenversicherung, dass heisst Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sah vor, dass Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle innert 30 Tagen ab deren Erhalt zu erheben seien. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. 1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). 1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
2. Der Beschwerdeführer erhob am 7. Januar 2003 sowohl gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2002 als auch gegen die Verfügung vom 12. Februar 2001 Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2002 (versandt am 6. Dezember 2002; vgl. Urk. 8/1) erfolgte die Beschwerdeerhebung rechtzeitig innert 30 Tagen ab deren Zustellung unter Berücksichtigung der vom 18. Dezember 2002 bis zum 1. Januar 2003 dauernden Gerichtferien (Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 60 ATSG). Die Verfügung vom 12. Februar 2001 wurde, wie sich den Akten entnehmen lässt, am 13. Februar 2001 zugestellt (vgl. Urk. 8/6). Betreffend Frist zur Erhebung einer Beschwerde war damals Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG massgebend. Die Frist betrug ebenfalls 30 Tage ab Erhalt der Verfügung. Diese wurde mit der Beschwerdeerhebung am 7. Januar 2003 offensichtlich nicht eingehalten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung vom 12. Februar 2001 dem Beschwerdeführer erst gegen Ende des Jahres 2002 zugegangen wäre. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 12. Februar 2002 richtet, erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. 3.1 Was die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2003 betrifft, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus ärztlicher Sicht sei ihm die Ausübung der gelernten Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr zumutbar. Jedoch könne er Tätigkeiten, welche keine Bewegungen über Schulterhöhe erforderten, einigermassen ausüben. In der Verfügung vom 12. Februar 2001 sei bestätigt worden, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Einarbeitung bestehe, falls eine behinderungsangepasste Stelle gefunden werde. Seit längerem versuche er, eine solche Stelle zu finden. Die bisherigen Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben, denn seine gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert. Dr. F.___ (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 8/39/1) sei der Auffassung, als Sanitärinstallateur sei er kaum mehr vermittelbar. Nach der Rechtsprechung habe eine versicherte Person Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, wenn sie in der bisherigen Berufstätigkeit erheblich eingeschränkt sei. In der vorliegenden Sache habe die Beschwerdegegnerin bisher gar nichts unternommen, um eine geeignete Tätigkeit zu vermitteln oder mittels einer gleichwertigen beruflichen Ausbildung eine Wiedereingliederung zu erreichen. Zur Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, und aus physischen und psychischen Gründen müsse er sich ärztlichen Behandlungen unterziehen. Ein entsprechendes Arztzeugnis werde noch nachgereicht. Indiziert sei vorliegend zunächst eine vertrauensärztliche Abklärung, damit der Anspruch auf Leistungen objektiv beurteilt werden könne (Urk. 1 S. 2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zusammengefasst aus, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Dies ergebe sich namentlich deutlich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik G.___ vom 15. Januar 2002 (vgl. Urk. 3/3).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar 2001 den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer sowie psychiatrischer Sicht zumutbarerweise in der Lage, eine behinderungsangepasste, das heisst körperlich leichte Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe, im Umfang von 100 % auszuüben, womit ein Einkommen erzielt werden könne, mit welchem er im Vergleich zum Einkommen in der bisherigen Tätigkeit lediglich eine Erwerbseinbusse von 6 % erleide (Urk. 8/5 S. 1f.). Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Februar 2001 mit der Begründung, trotz an sich gegebener Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fühle sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, zu arbeiten. Damit fehle es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, weshalb Massnahmen beruflicher Art nicht durchführbar seien (Urk. 8/6). 4.2 Diese Beurteilungen erfolgten in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage. Diejenigen Ärzte, welche zur Leistungsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit befragt wurden, gaben übereinstimmend an, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine solche Tätigkeit sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht mit vollem Pensum auszuüben (vgl. Urk. 8/24 S. 20 ff., Urk. 8/28 S. 2), Urk. 8/30/1 Ziff. 2, Urk. 8/30/2 Ziff. 1 und Ziff. 3, Urk. 8/31 S. 1). Inwiefern sich daran etwas geändert hat, wird vom Beschwerdeführer, mit Ausnahme der pauschalen Behauptung, er sei dazu nicht in der Lage, nicht näher dargetan. Sein Standpunkt findet auch in den von ihm beziehungsweise von seinem Hausarzt eingereichten neuen Berichten der Orthopädischen Universitätsklinik G.___ keine Stütze, wo klar festgehalten wurde, dass zwischen den objektiven Befunden und den angegebenen Beschwerden ein deutlicher Unterschied bestehe. Aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit mehr (Urk. 3/2 = Urk. 8/39/5, Urk. 3/3 = Urk. 8/39/2, Urk. 8/39/3, Urk. 8/39/7). Auch aus der Stellungnahme von Dr. F.___ lassen sich keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung entnehmen, denn darin hält er im Wesentlichen fest, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit als Sanitär-Installateur eingeschränkt sei (Urk. 3/4, Urk. 8/39/1). Dass in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist, ist jedoch unbestritten und bereits seit längerem der Fall. 4.3 Da es an organischen Ursachen für die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Beschwerden mangelt, ist darauf einzugehen, ob psychische Gründe dafür vorliegen. Diesbezüglich bestätigte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 7. Februar 2000, der Beschwerdeführer leide an einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Bei diesem Leiden würden gemäss der sorgfältig begründeten Beurteilung des Gutachters subjektive körperliche Symptome, die ihren Ursprung in einer tatsächlich vorhandenen körperlichen Störung hätten, bewusst und willentlich massgeblich überbetont beziehungsweise aggraviert, wobei Unzufriedenheit mit dem Ergebnis von Behandlungen oder auch die Enttäuschung über mangelnde ärztliche Zuwendung oder das mangelnde Ernstnehmen der geklagten Beschwerden für die Störung mitbegünstigende Wirkung hätten (Urk. 8/24 S. 15 ff., insbesondere S. 20). Vor diesem Hintergrund stufte Dr. H.___ das diagnostizierte Leiden zu Recht nicht als invalidisierend ein. Dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. Auch hier wird eine Veränderung vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, aber durch nichts näher substantiiert. Selbst der von ihm in der Beschwerdeschrift angekündigte Arztbericht über aktuell laufende Behandlungen wurde nicht eingereicht. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsabweisung nicht glaubhaft dargetan hat. Blosse Behauptungen genügen hierfür nicht, zumal sich aus den eingereichten neueren, die somatische Seite betreffenden Arztberichten klare Hinweise ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation gerade nicht verändert hat. Auch in Bezug auf das psychische Leiden bestehen, wie dargelegt wurde, keine Anhaltspunkte für eine leistungsrelevante Veränderung. Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an sich in der Lage wäre, eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben und damit auch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Auch bezüglich beruflicher Massnahmen gebricht es offensichtlich nach wie vor an deren Durchführbarkeit. Dass invaliditätsbedingt erfolglose Stellenbemühungen unternommen worden wären, was der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht dargetan. Es ist nicht einmal näher dargetan, dass überhaupt Stellenbemühungen unternommen wurden. Der Beschwerdeführer unterliess es, auch nur eine Stellenbemühung mittels Einreichung eines diesbezüglichen Nachweises (Bewerbungsschreiben etc.) konkret zu belegen. Ist aber davon auszugehen, dass letztlich konkret gar kein Wille besteht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was sich nicht zuletzt auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom September 2002 ausschliesslich die Zusprechung einer Rente beantragte (vgl. Urk. 8/42 S. 6 Ziff. 6), sind berufliche Massnahmen, welcher Art auch immer, nicht angezeigt. Dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eintrat, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Da der Beschwerdeführer eine Veränderung nicht glaubhaft darzutun vermochte, brauchte die Beschwerdegegnerin keine neuen Abklärungen vorzunehmen und den geltend gemachten Anspruch nicht materiell neu zu prüfen. Dies ist auch vorliegend der Fall. Neue Abklärungen, wie sie auch beschwerdeweise beantragt wurden, sind nicht vorzunehmen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdienst der Stadt A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).