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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.05.2003 IV.2002.00748

22 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,363 mots·~17 min·4

Résumé

Anspruch auf Invalidenrente; Aufteilung Erwerb/Haushalt

Texte intégral

IV.2002.00748

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 23. Mai 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren 1952, arbeitete bis 1999 bei der A.___ in B.___, zuerst als Verk?uferin, danach an der Kasse (Urk. 7/55 und Beilage zu Urk. 7/24). Am 26. August 1998 meldete sie sich wegen rheumatologischer Leiden und chronischem Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue T?tigkeit und eine Berufsberatung (Urk. 7/63). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/23-25) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 25. August 1999 (Urk. 7/20) den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Gegen die Verf?gung erhob D.___ mit Eingabe vom 19. September 1999 Beschwerde (Urk. 7/19). Mit Urteil vom 19. Juli 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verf?gung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Aktenerg?nzung zur?ckwies. Es m?sse zuerst das MEDAS-Gutachten abgewartet und anschliessend ?ber den Leistungsanspruch neu verf?gt werden. Nach Eingang des Gutachtens vom 30. Oktober 2001 (Urk. 3/6 = Urk. 7/35), Abkl?rung der Einschr?nkungen im Bereich Haushalt vom 8. M?rz 2002 (Urk. 3/5 = Urk. 7/5) und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9 und 7/6) wurde D.___ mit Verf?gung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Zusatzrente f?r den Ehemann und Kinderrente f?r den j?ngeren Sohn zugesprochen. Ein H?rtefall f?r den Bezug einer halben IV-Rente liege nicht vor.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 4. Dezember 2002 erhob D.___ mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % zuzusprechen. ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 13. Februar 2003 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, die Beschwerdef?hrerin sei als Teilzeiterwerbst?tige und Hausfrau im Verh?ltnis von 54 % (Erwerb) zu 46 % (Haushalt) zu qualifizieren. Im Haushaltsbereich sei anl?sslich einer Abkl?rung an Ort und Stelle eine invalidit?tsbedingte Einschr?nkung von 50 % ermittelt worden. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit k?nne die Beschwerdef?hrerin in einem Pensum von 30 % ein j?hrliches Einkommen von Fr. 13'621.00 erzielen. Die daraus resultierende Erwerbseinbusse ergebe eine Einschr?nkung von 47 %. Aufgrund der Mischmethode bestehe ein Gesamtsinvalidit?tsgrad von 48 %. Der Beschwerdef?hrerin stehe somit eine Viertelsrente der IV zu (Urk. 7/1-2). 3.2???? Dagegen bringt die Beschwerdef?hrerin vor, sie sei nicht mehr in der Lage, die anfallenden Haushaltsarbeiten zu bew?ltigen (Urk. 1). Durch ihre stetigen Schmerzen w?rde sie auch keine passende Arbeitsm?glichkeit mehr sehen. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass sie seit jeher immer nur einer 54%igen Erwerbst?tigkeit nachgegangen sei. Vor 1982 habe sie zu 100 % gearbeitet, habe dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden das Arbeitspensum reduzieren m?ssen (Urk. 3/3 = Urk. 7/6).

4. 4.1???? Die ?rzte der M.___ stellen in ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/35) fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einem Fibromyalgiesyndrom, einem Panvertebralsyndrom bei Fehlform (Hohl-Rundr?cken), diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose (DISH) und degenerativ bedingter Ventrolisthese L4/5, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung und einer Adipositas permagna (Urk. 7/35 S. 19). In W?rdigung s?mtlicher somatischer und psychiatrischer Befunde sei die Beschwerdef?hrerin auch f?r eine leichte T?tigkeit lediglich zu 30 % arbeitsf?hig. Es k?nnten keine geeigneten Massnahmen genannt werden, um die Arbeitsf?higkeit weiter zu verbessern. 4.2???? Dr. med. C.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, f?hrt in seinem Schreiben vom 27. Mai 2002 an die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 3/4 = Urk. 7/29), er sei mit dem Gutachten insofern einverstanden, als es die Grundkrankheit der Beschwerdef?hrerin betreffe. Nicht einverstanden sei er hingegen mit der noch theoretischen Sollarbeitsf?higkeit von 30 % als Verk?uferin oder Kassiererin wie zuletzt an der A.___-Kasse. Der Beschwerdef?hrerin sei von der A.___ wegen der anhaltenden Erkrankung gek?ndigt worden, demnach seien die 30 % sicherlich nur theoretischer Natur. Er sei ?berzeugt, dass sich keine sinnvolle Besch?ftigung finden lasse, insbesondere da die Beschwerdef?hrerin bereits im Haushalt und beim Einkaufen limitiert sei. Praktisch erachte er sie daher als 100 % arbeitsunf?hig. ???????? In seinem Schreiben vom 18. Dezember 2002 (Urk. 3/4a = Urk. 7/27) h?lt Dr. C.___ noch zus?tzlich fest, die Beschwerdef?hrerin sei zu Hause nurmehr zu 50 % arbeitsf?hig. Ausw?rts sei sie auch f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten seit einem Jahr nicht mehr arbeitsf?hig. Die Diagnosen im IV-Gutachten 2001 k?nne er nur unterst?tzen. 4.3???? Die im MEDAS-Gutachten (Urk. 7/35) gestellten Diagnosen sind aktenm?ssig ausgewiesen und werden auch von Dr. C.___ vollumf?nglich best?tigt. Das Gutachten st?tzt sich sowohl auf die Vorakten, die relevanten anamnestischen Angaben wie auch auf die w?hrend eines station?ren Aufenthaltes gemachten internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter gelangen - auch in Ber?cksichtigung der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Leiden - zum ?berzeugenden Ergebnis, dass die Beschwerdef?hrerin bei einer leichten T?tigkeit zu 30 % arbeitsf?hig ist. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. ?C.___ vom 18. Dezember 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 7/27) nichts zu ?ndern. Es ist nicht ganz einzusehen, weshalb die Beschwerdef?hrerin zwar ausser Haus auch f?r leichte k?rperliche T?tigkeiten nicht mehr arbeitsf?hig sein sollte, im Haushalt jedoch, in einem Bereich, in welchem nicht nur leichte k?rperliche Arbeiten anfallen, immerhin noch zu 50 % einsatzf?hig sein soll. Dieser Widerspruch ist augenf?llig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch die ?rzte der MEDAS abgestellt hat. 4.4???? Die Abkl?rung der Einschr?nkungen im Bereich Haushalt vom 8. M?rz 2002 (Urk. 7/5) ergab eine Invalidit?t von 50 %, wobei die Beschwerdef?hrerin in allen Bereichen ausser in der Haushaltsf?hrung (=Planung und Organisation) als mehr oder minder stark eingeschr?nkt betrachtet wurde. So ergab sich im Bereich Ern?hrung eine Einschr?nkung von 45 %, im Bereich Wohnungspflege von 65 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von 62 %, im Bereich W?sche und Kleiderpflege von 31 %, im Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen von 75 % und im Bereich Verschiedenes von 60 %, was den aktenkundigen gesundheitlichen St?rungen der Beschwerdef?hrerin angemessen Rechnung tr?gt. Die Beschwerdef?hrerin wurde zu den anfallenden Aufgaben ausf?hrlich befragt, und die festgestellte Invalidit?t von gesamthaft 50 % erscheint aufgrund der Akten nachvollziehbar. Auf den Abkl?rungsbericht kann daher vollumf?nglich abgestellt werden. 4.5???? Sowohl in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/6) auf den Vorbescheid vom 25. M?rz 2002 (Urk. 7/9) wie auch sinngem?ss in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2002 (Urk. 1) bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gr?nden reduziert habe. Die Beschwerdef?hrerin hat gem?ss ihrer Aufstellung bis 1982 100 % und danach zwischen 50 und 60 % gearbeitet, zuletzt bei der A.___ im Umfange von rund 54 % (Urk. 7/55). Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Arztbericht vom 20. November 1998 (Urk. 7/44) fest, der Gesundheitsschaden der Beschwerdef?hrerin bestehe seit 1987. Dr. ?C.___ spricht in seinem Bericht vom 29. September 1998 (Urk. 7/46) von ersten Beschwerden im Januar 1992. Gem?ss MEDAS-Gutachten sei es ab 1987, beziehungsweise Ende der 80er Jahre, zu chronischen belastungsabh?ngigen Schmerzen gekommen (Urk. 7/35 S. 1 und S. 13). Auch die Beschwerdef?hrerin selber gibt in ihrer Anmeldung vom 26. August 1998 (Urk. 7/63) zum Bezug von IV-Leistungen an, eine Behinderung bestehe seit Januar 1998. Eine Arbeitszeitreduktion aus gesundheitlichen Gr?nden im Jahre 1982 l?sst sich somit aufgrund der Akten und der medizinischen Berichte nicht nachvollziehen. Nicht von Bedeutung sind dabei die Ausf?hrungen in Bezug auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdef?hrerin im Arbeitszeugnis der E.___ vom 1. M?rz 1982 (Beilage zu Urk. 7/6), da einem Arbeitgeberzeugnis in dieser Hinsicht kein Beweiswert zukommen kann. Glaubhaft ist denn auch die Aussage der Beschwerdef?hrerin im Abkl?rungsbericht vom 8. M?rz 2002, sie w?re bis zum Beginn der Berufsausbildung/h?here Schule des j?ngeren Kindes (=August 2003) weiterhin im Ausmass von 50 % erwerbst?tig geblieben (Urk. 7/5 S. 2). Es besteht denn auch kein Anlass, die Richtigkeit dieser "Aussage der ersten Stunde" in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdef?hrerin bleibt es unbenommen, im August 2003 ein Revisionsbegehren bei der Beschwerdegegnerin einzureichen, da es glaubhaft erscheint, dass sie nach Abschluss der Grundschule des j?ngeren Kindes ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ihre Erwerbst?tigkeit erweitert h?tte. Im Zeitpunkt der Verf?gung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 1) ist die Aufteilung Haushalt/Erwerbst?tigkeit im Verh?ltnis 46 zu 54 % (Urk. 3/5 S. 7, Urk. 7/2 S. 2) hingegen nicht zu beanstanden. 4.6 4.6.1?? Im Weiteren ist zu pr?fen, wie sich die eingeschr?nkte Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.6.2?? Die Beschwerdegegnerin geht von einem j?hrlichen Valideneinkommen von Fr. 25'786.00 aus (Urk. 7/2 S. 2). Gem?ss den Angaben der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdef?hrerin, der A.___ (Urk. 7/55), w?rde die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2002 bei einer vollen Erwerbst?tigkeit, das heisst bei einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 41 Stunden die Woche (Urk. 7/55 Ziff. 8), Fr. 3'700.-- pro Monat erzielen, was bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einsatz der Beschwerdef?hrerin von rund 54 % (Abkl?rungsbericht vom 8. M?rz 2002, Beilage zu Urk. 7/5, S. 3 oben) einem Monatslohn von Fr. 1'998.--, beziehungsweise einem Jahressal?r von Fr. 25'974.-- (x 13) entspricht. ???????? Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) st?tzt sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP, Urk. 7/50). Die aufgef?hrten Verweisungst?tigkeiten erscheinen grunds?tzlich als zumutbar, setzen sie doch alle weder das Heben und Tragen von schweren Lasten noch gr?ssere Fortbewegung voraus. Das anhand der DAP errechnete Invalideneinkommen f?r das Jahr 2001 bel?uft sich auf durchschnittlich Fr. 13'621.00 bei einem Pensum von 30 % und durchschnittlicher Arbeitszeit im Betrieb von 41.8 Wochenstunden. Unter Ber?cksichtigung der Lohnentwicklung von 1.8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 5-2003, Tabelle B 10.2 S. 83) ergibt sich somit f?r das Jahr 2002 ein m?gliches Invalideneinkommen von Fr. 13'866.20. ???????? Die Plausibilit?tskontrolle des so errechneten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenl?hne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). ???????? Der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten Frauen betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.00 pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnerh?hung von 2.5 % im Jahr 2001 (vgl. Lohnentwicklung 2001, herausgegeben vom Bundesamt f?r Statistik, Tabelle T1.93 S. 31) und von 1.8 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003, Tabelle B 10.2 S. 83) und bei der Annahme einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2002, herausgegeben vom Bundesamt f?r Statistik Tabelle T25 S. 87) einen Monatslohn von rund Fr. 3'979.15 oder einen Jahreslohn von Fr. 47'750.-- (Fr. 3'979.15 x 12) und bei einer Erwerbst?tigkeit im Umfange von 30 % einen solchen von Fr. 14'325.-- ergibt. Das anhand der DAP errechnete zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 13'866.20 ergibt im Vergleich zum m?glichen Valideneinkommen von Fr. 25'974.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'107.80, beziehungsweise eine Invalidit?t von 46,6 %, das aufgrund der statistischen L?hne errechnete Invalideneinkommen von Fr. 14'325.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'649.-- oder eine Invalidit?t von 44,85 %. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschr?nkung in der Erwerbsf?higkeit von 47 % ist somit nicht zu beanstanden, auch in Ber?cksichtigung der Tatsache, dass Frauen mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei einem Teilzeitpensum zwischen 25 % und 49 % im Vergleich zu einem Vollzeitpensum rund 4,8 % mehr verdienen (LSE 2000, Tabelle 9, S. 24). 4.7???? Bei einer Aufteilung Erwerbst?tigkeit/Haushaltst?tigkeit im Verh?ltnis 54 % zu 46 % und einer Einschr?nkung von 47 % beim Erwerb beziehungsweise 50 % bei der Haushaltst?tigkeit ergibt sich gesamthaft ein Invalidit?tsgrad von 48,38 %. Die Zusprechung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ist daher nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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