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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.02.2003 IV.2002.00720

23 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,518 mots·~8 min·3

Résumé

Medizinische Massnahmen

Texte intégral

IV.2002.00720

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 24. Februar 2003 in Sachen C.___ geb. 1995

Beschwerdef?hrer

v.d. das Amtsvormundin K.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: Mit Eingabe vom 9. Dezember 2001 erhob K.___ als Beist?ndin des 1995 geborenen C.___ Beschwerde gegen die Verf?gung der Sozialversi?cherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 26. November 2002, womit diese einen Anspruch von C.___ auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 1-2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2001 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes und unter Verzicht auf weitere Ausf?hrungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozial?versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge?setzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hin?sicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur?teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ge?langen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Ver?ordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver?merkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?r?perlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Ge?sundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Nach der Rechtsprechung k?nnen daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung ?ber?nommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Er?werbsf?higkeit oder beide wahrscheinlich beeintr?chtigen w?rde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwiegender Eingliede?rungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines sta?bilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines sta?bilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).

3. 3.1???? Mit der angefochtenen Verf?gung vom 26. November 2002 lehnte es die Be?schwerdegegnerin ab, die Kosten der station?ren Psychotherapie von C.___ als medizinische Massnahme zu ?bernehmen. Zur Begr?ndung f?hrte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, aufgrund der Dauer und der Schwere der St?rung gehe es bei der in Frage stehenden station?ren Psycho?therapie eher um eine Leidensbehandlung an sich und nicht um eine eigentliche Eingliederungsmassnahme im Sinne der IV (Urk. 7/3 = Urk. 2). Die Beist?ndin des Versicherten beantragte demgegen?ber sinngem?ss die ?bernahme der Kosten im Rahmen einer medizinischen Eingliederungsmass?nahme. Unter Berufung auf ein Schreiben von Dr. med. A.___, Ober?rz?tin Tagesklinik f?r Kinder, Zentrum f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie, Univer?sit?t ___, vom 31. Oktober 2002 (Urk. 3 = Urk. 7/2/1 S. 2) machte sie geltend, die Behandlung von C.___s Enkopresis sei f?r seine schulische Integration absolut notwendig. Es handle sich dabei nicht um eine Dauerbehandlung, da die Prognose dieser Erkrankung nachgewiesermassen gut sei. Die Behandlung werde auch positive Auswirkungen auf die zus?tzlich bestehende St?rung mit Trennungsangst haben, wodurch es C.___ gelingen werde, die Schule zu besu?chen und soziale Kontakte zu kn?pfen (Urk. 1; Urk. 3). 3.2???? 3.2.1?? Vorliegend steht die ?bernahme der Behandlungskosten eines psychischen Lei?dens in Frage (vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversi?cherung ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi?cherung, KSME, g?ltig ab 1. November 2000, D 2-4, Ziff. 2.5 Rz 641 ff.). Wer?den diese Kosten nicht von der Invalidenversicherung ?bernommen, ist die Krankenkasse grunds?tzlich leistungspflichtig. Diese ist somit von der Verf??gung der Invalidenversicherung ?ber die medizinischen Massnahmen betroffen. 3.2.2?? Gem?ss Art. 88quater Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sind dem Krankenversicherer die Verf?gungen ?ber die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen, und der Krankenversicherer hat bei gan-zer oder teilweiser Ablehnung der Leistungen durch die Invalidenversicherung das Recht, die entsprechende Verf?gung der IV-Stelle selbst?ndig anzufechten (Art. 88quater Abs. 2 IVV; vgl. auch Ziff. 6.2 Rz 3032 des Kreisschreibens des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber das Verfahren in der Invalidenversi?cherung, KSVI, g?ltig ab 1. Januar 1998). Dieses Recht steht dem Krankenversi?cherer selbstredend auch (oder gerade dann) zu, wenn die Invalidenversicherung zur Ansicht gelangt, es bestehe kein Anspruch auf medizinische Massnahmen (vgl. auch RKUV 1997 S. 195 ff. Nr. U 276). Denn gerade diese Auffassung ist Gegenstand des Beschwerderechts. Der Grundsatz ist auch in Art. 121 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Kranken?versicherung (KVV) und in dem dem Wortlaut von Art. 121 KVV angepassten, mit Wirkung ab 1. Januar 1996 revidierten Art. 129 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) festgehalten. Danach ist eine von einem Krankenver?sicherer oder einem anderen Sozialversicherer erlassene Verf?gung, welche die Leistungspflicht einer anderen Sozialversicherung tangiert, auch dem anderen Sozialversicherer zu er?ffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Die gleiche Regelung ist in Art. 49 Abs. 4 ATSG vor?gesehen. 3.2.3?? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff. bez?glich Art. 129 UVV festgehalten, dass Zweck dieser Bestimmung sei, im Rahmen der Koordination der Leistungssysteme der verschiedenen Sozialversi-cherungen sicherzustellen, dass die Rechtskraft von Verf?gungen und Entschei?dungen auf die mitbetroffenen Sozialverscherungstr?ger ausgedehnt wird und so widerspr?chliche materielle Entscheidungen in ein und demselben Versiche?rungsfall vermieden werden. Mit der Bestimmung wird verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Verf?gungen stets so?wohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Geh?rs- und Parteirechte einzur?umen sind, und zwar unbek?mmert darum, welcher der Beteiligten Verf?gungsadressat ist oder ein Rechtsmittel er?greift. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, welches feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverf?gung oder ein entsprechen?der Einspracheentscheid dem mitbetroffenen Sozialversicherungstr?ger nicht er?ffnet worden ist, diese Verletzung von Geh?rs- und Parteirechten durch Bei?ladung des mitbetroffenen Sozialversicherungs?tr?gers im gerichtlichen Verfah?ren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wah?rung der Geh?rs- und Parteirechte des mitbetroffenen Sozialversicherers viel?mehr in erster Linie der Versicherung obliegt, welche die Verf?gung erlassen hat, und da nach neuem Verfahrensrecht des ATSG Einw?nde von der Kranken?kasse auch im Rahmen einer von der verf?genden Instanz zu behandelnden Einsprache geltend gemacht werden k?nnen (Art. 52 ATSG und nachfolgende Erw. 3.3), erscheint die R?ckweisung der Sache zwecks ordnungsgem?sser Er??ffnung des Verwaltungsentscheides vielmehr als angemessen. 3.3???? Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Verf?gung vom 26. November 2002 dem Krankenversicherer zugestellt hat. Damit hat sie dessen Parteirechte verletzt. In Ber?cksichtigung der erw?hnten Rechtsprechung ist daher die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verf?gung aufzu?heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverf?gung und Er?ff?nung sowohl an den Versicherten als auch an die Krankenversicherung zur?ck?zuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin wird dabei zu beachten haben, dass Verfahrens?be?stimmungen im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des ent?sprechenden Gesetzes, in Kraft treten (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b), was bedeutet, dass die Verfah?rensbestimmungen des ATSG grunds?tzlich ab 1. Januar 2003 anwendbar sind. Die Beschwerdegegnerin wird daher die neue Verf?gung in Ber?cksichtigung der neuen Verfahrensbestimmungen (Art. 34 ff. ATSG) und versehen mit der neuen Rechtsmittelbelehrung nach Art. 52 ATSG (Einsprache an die verf?gende Stelle) zu erlassen haben (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gegen die dann er?ffnete Ver?f?gung steht beiden Betroffenen die Einsprache an die Beschwerdegegnerin und, sofern erforderlich, in der Folge der Beschwerdeweg ans Gericht offen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 26. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverf?gung und geh?rigen Er?ffnung sowohl an den Beschwerdef?hrer als auch an die Krankenversicherung zur?ckgewiesen wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Amtsvormundin K.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi?schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhof?quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis?mittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so?weit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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