IV.2002.00714
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?r Br?gger
Urteil vom 8. April 2003 in Sachen S.___ ?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schiffl?nde 22, Postfach 126, 8024 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 8. November 2002 S.___, geboren 1959, mit Wirkung ab dem 1. April 2001 bis zum 31. M?rz 2002 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Dezember 2002, mit welcher der Beschwerdef?hrer in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verf?gung folgende Antr?ge gestellt hat (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei dem Beschwerdef?hrer eine unbefristete Rente der Eidg. Invalidenversicherung zuzusprechen; 2. Es sei das der Rentenberechnung zu Grunde gelegte versicherte Jahreseinkommen zu korrigieren; unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
unter Hinweis, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Wiedererw?gungsverf?gung vom 27. Februar 2003 (Urk. 10) die angefochtene Verf?gung vom 8. November 2002 aufgehoben hat, soweit sie damit den Anspruch von S.___ auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2002 verneint hat, und mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2003 (Urk. 9) den Antrag stellte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen bzw. bez?glich der strittigen Rentenfrage als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil sie ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers ab dem 1. April 2002 erst nach Eingang eines zur schl?ssigen Kl?rung des medizinischen Sachverhalts notwendigen Gutachtens einer medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) endg?ltig verf?ge, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 (Urk. 12) bez?glich der strittigen Rentenberechnung, insbesondere des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass S.___ mit Replik vom 28. M?rz 2003 (Urk. 15) die Rechtm?ssigkeit der Rentenberechnung durch die Ausgleichskasse anerkannt und seinen Antrag auf Erh?hung des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens zur?ckgezogen hat, in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass der Beschwerdef?hrer Ziffer 2 seines Antrages (Korrektur der Rentenberechnung) zur?ckgezogen hat, weshalb das Verfahren in diesem Punkt als durch R?ckzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist, dass die Verwaltung die angefochtene Verf?gung w?hrend des h?ngigen Gerichtsverfahrens in sinngem?sser Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG) bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererw?gung ziehen kann, dass eine w?hrend des h?ngigen Verfahrens erlassene Verf?gung den Streit nur insoweit beendet, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht (Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 5 zu ? 19), dass die teilweise Aufhebung der Verf?gung vom 8. November 2002 zwecks Anordnung weiterer Abkl?rungen (MEDAS-Gutachten) den Antr?gen des Beschwerdef?hrers nicht entspricht, da dieser die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente verlangt (Urk. 1), weshalb die (teilweise) Abschreibung des Verfahrens diesbez?glich nicht in Betracht f?llt, sondern in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG vielmehr ein Sachurteil zu ergehen hat und zu pr?fen ist, ob die Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer ganzen Rente gegeben sind,
dass der Beschwerdef?hrer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begr?ndet, die Beschwerdegegnerin habe im Laufe des Jahres 2002 stattgefundene ?rztliche Untersuchungen nicht mehr ber?cksichtigt, obwohl diese eine Verschlechterung in erster Linie in Bezug auf die R?ckenschmerzen aufgezeigt h?tten, dass beim Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 20. Dezember 2001 (Urk. 5/7), auf den die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verf?gung haupts?chlich st?tze, das Schwergewicht bei den von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausschliesslich als unfallkausal betrachteten Kniebeschwerden liege, w?hrend den im Rahmen der Beurteilung durch die Invalidenversicherung ebenfalls relevanten R?ckenbeschwerden nicht die n?tige Beachtung geschenkt worden sei, dass die aktuellen Arztberichte ?bereinstimmend zumindest eine volle Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auch in einer berufsfremden T?tigkeit ausschl?ssen, womit die angefochtene Verf?gung, welche von dieser Basis ausgehe, nicht haltbar sei, dass, soweit die neueren Arztberichte nicht als gen?gend erachtet w?rden, zumindest ein gerichtliches Gutachten zu erstellen oder der Fall zur weiteren Abkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen sei (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdef?hrer zus?tzlich eingereichten Arztberichte zum Ergebnis gekommen ist, ohne die Vornahme einer MEDAS-Begutachtung k?nne der Rentenanspruch nach dem 31. M?rz 2002 nicht schl?ssig beurteilt werden (Urk. 9), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers laut dem Bericht von Dr. A.___, Arzt f?r Innere Medizin FMH, vom 2. Dezember 2002 (Urk. 3/6) seit seinem Bericht vom 7. Januar 2002 (Urk. 5/9) weiter verschlechtert hat, dass Dr. A.___ im Bericht vom 2. Dezember 2002 dem Beschwerdef?hrer "nach wie vor" f?r jegliche T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bescheinigte, dass dies insofern als widerspr?chlich erscheint, als Dr. A.___ im Bericht vom 7. Januar 2002 eine behinderungsangepasste T?tigkeit - nach entsprechender Eingliederung - ganztags als zumutbar erachtete, dass die Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich nicht zuletzt deshalb keine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit durchgef?hrt hat, weil sie irrt?mlich davon ausging, es sei dem Beschwerdef?hrer eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden, wobei sie darauf hinwies, es fehle die n?tige Konsequenz f?r eine berufliche Integration (vgl. Bericht vom 19. November 2002, Urk. 3/5), dass der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass weitere medizinische Abkl?rungen notwendig sind und sich aufgrund der verschiedenartigen Beschwerden die Vornahme einer polydisziplin?ren Untersuchung rechtfertigt, dass je nach Ausgang der medizinischen Abkl?rung es allenfalls auch noch einer beruflichen Abkl?rung bedarf, dass die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abkl?rungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdef?hrers ab dem 1. April 2002 zur?ckzuweisen ist, was praxisgem?ss einer Gutheissung der Beschwerde gleichkommt, dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgem?ss zu verpflichten ist, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu bezahlen, welche auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist,
beschliesst das Gericht:
1.?????? Von der teilweisen Aufhebung der Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 8. November 2001 wird Vormerk genommen.
2.???????? Bez?glich Beschwerdeantrag Ziffer 2 (Rentenberechnung) wird das Verfahren als durch R?ckzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie weitere Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen vornehme und hernach ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).