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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2003 IV.2002.00702

29 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,709 mots·~14 min·4

Résumé

Anspruch auf berufliche Massnahmen; Neuanmeldung; Ausdehung des Streitgegenstandes auf Sonderschulung verneint

Texte intégral

IV.2002.00702

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen P.___ geb. 1985

Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Mutter M.___ ?

diese vertreten durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Am 18. Januar 2001 meldete M.___ ihren Sohn P.___ (geb. 1985) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen f?r Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und beantragte Berufsberatung und Beitr?ge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 9/32). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2001 wurde das Leistungsbegehren f?r berufliche Massnahmen von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vorl?ufig abgeschlossen, mit der Begr?ndung, es k?nne zum heutigen Zeitpunkt keine erstmalige berufliche Ausbildung stattfinden (Urk. 9/4). 1.2???? Mit Anmeldung vom 27. Mai 2002 (Urk. 9/26) gelangte M.___ erneut an die IV-Stelle und beantragte f?r ihren Sohn Berufsberatung, Beitr?ge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung und Beitr?ge an die Sonderschulung. Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Bericht vom 24. und 26. September 2002, Urk. 9/5) ein und verneinte nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/2-3) mit Verf?gung vom 4. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1) den Anspruch von P.___ auf berufliche Massnahmen. Unter Ber?cksichtigung des Gesundheitszustandes seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchf?hrbar.

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess M.___ als gesetzliche Vertreterin des Versicherten durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach am 5. Dezember 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer Eingliederungsmassnahmen (Sonderschulung oder berufliche Massnahmen) zu gew?hren. Eventualiter seien weitere Abkl?rungen vorzunehmen. ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt, P.___ in der Replik vom 31. M?rz 2003 (Urk. 12) vollumf?nglich an seinen materiellen Antr?gen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 27. Mai 2003 (Urk. 16) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 15 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die infolge Invalidit?t in der Berufswahl oder in der Aus?bung ihrer bisherigen T?tigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung f?hig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse ?ber Neigungen, berufliche F?higkeiten und M?glichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf w?hlen zu k?nnen (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht f?llt jede k?rperliche oder psychische Beeintr?chtigung, die den Kreis der f?r die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung m?glichen Berufe oder Bet?tigungen einengt oder die Aus?bung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeintr?chtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen). 2.2???? Nach Art. 16 Abs. 1? IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbst?tig waren und denen infolge Invalidit?t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus?tzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F?higkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gem?ss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die T?tigkeit in einer gesch?tzten Werkst?tte. 2.3???? Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsf?higer versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidit?t der Besuch der Volksschule nicht m?glich oder nicht zumutbar ist, Beitr?ge gew?hrt. Zur Sonderschulung geh?rt die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarf?chern nicht oder nur beschr?nkt m?glich ist, die F?rderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des t?glichen Lebens und der F?higkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG erm?chtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der Beitr?ge im Einzelnen zu umschreiben. 2.4???? Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften ?ber die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Ver?nderung der Verh?ltnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu pr?fen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentsch?digungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugeh?rigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden m?ssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E ? Die Revision der Rente und der Hilflosenentsch?digung? - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, n?mlich die Neupr?fung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerw?hnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu pr?fen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tats?chlichen Verh?ltnisse in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b). ???????? Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung stattgefunden hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.5???? Gem?ss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 und Art. 74ter Abs. 1 lit. b der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle befugt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erf?llt sind und den Begehren der versicherten Person vollumf?nglich entsprochen wird, ?ber Massnahmen beruflicher Art ohne Erlass einer Verf?gung zu entscheiden. Die IV-Stelle teilt die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschl?sse der versicherten Person schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verf?gung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV). Die Beschwerdegegnerin wies das erste Leistungsbegehren des Beschwerdef?hrers f?lschlicherweise, obwohl sie seinem Begehren nicht entsprochen hatte, statt mittels einer anfechtbaren Verf?gung (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG in Verbindung mit Art. 75 IVV) in Form einer schriftlichen Mitteilung gem?ss Art. 74ter und Art. 74quater IVV ab. Da jedoch auch ein Entscheid im "formlosen Verfahren" nach einer bestimmten Frist in Rechtskraft erw?chst und nicht mehr angefochten werden kann, ergibt sich eine Rechtslage, die mit derjenigen bei formellen Verf?gungen ?bereinstimmt (siehe dazu Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 8. Oktober 2002 in Sachen D., C 205/00, und Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 51 Randziffer [Rz] 6). Somit rechtfertigt sich auch in einem solchen Fall bei der Pr?fung einer Neuanmeldung die analoge Anwendung der in Erw. 2.4 zitierten Rechtsprechung.

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass unter Ber?cksichtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchf?hrbar seien (Urk. 2). 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor (Urk. 12), dass gem?ss dem Bericht von Dr. A.___ sowohl schulische Massnahmen wie auch berufliche Abkl?rungen notwendig seien. In der Zwischenzeit habe er sich in Behandlung von C.___, dipl. Kinder- und Jugendpsychologe, begeben, und auf dessen Veranlassung habe am 18. Februar 2003 im D.___ eine neuropsychologische Abkl?rung stattgefunden (Urk. 13). Die Psychologin Frau B.___ erachte eine Weiterbeschulung in einer 2. Real- oder Oberschule in einem Internat oder in einer Tagesschule als unbedingt notwendig. Nachher k?nnte eine ein- oder zweij?hrige Ausbildung zum Pflegeassistenten oder eine einfache Lehre begonnen werden.

4.?????? Streitig und zu pr?fen ist in erster Linie der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung). ???????? Zu pr?fen ist, ob sich seit der Mitteilung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 9/4), womit der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen erstmals abgewiesen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 4. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1) der massgebliche Sachverhalt derart ge?ndert hat, dass dem Beschwerdef?hrer nunmehr berufliche Massnahmen (Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung) zustehen.

5. 5.1 Anl?sslich der erstmaligen Anmeldung des Beschwerdef?hrers f?r berufliche Massnahmen (Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung) ordnete die Beschwerdegegnerin eine Abkl?rung bei ihrer Berufsberatung an (Bericht vom 5. Oktober 2001, Urk. 9/28). Im Ergebnis wurde festgehalten, eine Ausbildung zum heutigen Zeitpunkt sei unm?glich. Der Beschwerdef?hrer wolle die Matura und anschliessend ein Architekturstudium absolvieren. Er habe sich in den gef?hrten Gespr?chen auf keinen anderen Gedanken eingelassen. Der Beschwerdef?hrer sei v?llig berufswahlunreif. Es werde sehr schwierig werden, ihn an eine andere L?sung heranzuf?hren. Der Beschwerdef?hrer sei am K.___ abgekl?rt worden; hier sei unter anderem eine massive Lernbehinderung, vor allem mit grosser Diskrepanz zwischen Verbal- und Handlungsteil, festgestellt worden. Vorl?ufig werde der Beschwerdef?hrer weiterhin die Schule besuchen, falls er diese nicht verweigere. Es k?nne bei einer stabileren Situation und nach F?rderung des Realit?tssinns, der Selbst?ndigkeit und der Berufswahlreife eine Ausbildung im gesch?tzten Rahmen empfohlen werden, wobei bei entsprechender Motivation des Beschwerdef?hrers, strukturierter aber wohlwollender F?hrung, eine Ausbildung auf BBT-Anlehrniveau das Ziel sein k?nnte. Allerdings h?nge dies sehr von der psychischen Entwicklung des Beschwerdef?hrers ab. ???????? In dem vom Beschwerdef?hrer eingereichten neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Instituts f?r Neuropsychologie, Diagnostik und Bildgebung des D.___ vom 3. M?rz 2003 (Urk. 13) wird festgehalten, bei einer allgemeinen kognitiven Leistungsf?higkeit des unteren Durchschnittsbereichs mit einer Asymmetrie zugunsten des Verbalteils h?tten sich neben relativen Ressourcen im einfachen Sprachverst?ndnis, dem Lesen, in den verbalen Ged?chtnisfunktionen sowie im Probleml?sen partielle neuropsychologische Funktionsbeeintr?chtigungen in der komplexen auditiven und visuellen Wahrnehmung, den non-verbalen Ged?chtnisfunktionen, den Rechtschreibfertigkeiten sowie den exekutiven und attentionalen Funktionen gefunden. Im Vordergrund st?nden eine deutliche Einschr?nkung der nonverbalen Ged?chtnisfunktionen sowie leicht reduzierte Aufmerksamkeitsfunktionen. Letztere ?usserten sich insbesondere dahingehend, dass der Beschwerdef?hrer schnell erm?de und sich stark ablenken lasse. Die allgemeine kognitive Leistungsf?higkeit werde auf dem Hintergrund der Bildungsbiographie als knapp durchschnittlich beurteilt, weshalb eine Weiterbeschulung in einer 2. Real- oder Oberschule unbedingt erforderlich sei. Danach k?nnte dann eine Lehre begonnen werden. Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdef?hrer 6 Jahre die Primarschule und dann 1 Jahr die Oberschule besucht hatte. Zur Zeit sei er nicht beschult. Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 9/5) eine infantile (nach Bleuler) Pers?nlichkeitsstruktur (ICD-10 F 60.4), eine leichte Intelligenzverminderung (ICD-10 F 70) und Poltern (ICD-10 F 98.6) und hielt fest, die j?ngste Entwicklung der infantilen Realit?tsverkennung mache die Erziehung des adoleszenten Beschwerdef?hrers unsteuerbar, es fehle jetzt deutlich ein haltgebender Rahmen. Sie erachte seine Unterbringung in einem straffen Rahmen als dringend notwendig. Die vom Beschwerdef?hrer ausschliesslich gew?nschte schulische F?rderung w?re von einer vorangehenden Abkl?rung abh?ngig zu machen. Hingegen w?re eine IV-Berufsabkl?rung objektiv sicher angezeigt, werde aber vom Beschwerdef?hrer heftig abgelehnt. 5.2???? Sowohl aufgrund des Berichts von Dr. A.___ wie auch vor allem aufgrund des neuropsychologischen Untersuchungsberichts ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer vor Beginn einer allf?lligen beruflichen Ausbildung in erster Linie die Schule weiterf?hren und beenden sollte. Auf diesem Hintergrund ist mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer nach wie vor nicht berufswahlreif ist, was jedoch Voraussetzung f?r den Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung ist (siehe dazu Erw. 2.1). Fehlt es aber bereits an der Berufswahlreife des Beschwerdef?hrers, kann umso weniger der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG entstehen. Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung ist eine nach abgeschlossener schulischer Ausbildung und getroffener Berufswahl durchgef?hrte, gezielte und planm?ssige F?rderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit. Als abgeschlossen gilt die schulische Ausbildung, wenn die schulischen und pers?nlichen Grundvoraussetzungen f?r die Durchf?hrung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig erf?llt sind (Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung [BSV] ?ber die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3001). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdef?hrer aufgrund der Akten (Bericht von Frau Dr. A.___, Urk. 9/5, und Bericht des D.___, Urk. 13) jedoch eindeutig noch nicht vorhanden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass in Ber?cksichtigung seines Gesundheitszustandes beim Beschwerdef?hrer zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchf?hrbar seien, ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

6.?????? Sodann ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Massnahmen f?r die Sonderschulung nach Art. 19 IVG hat. 6.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen, beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verf?gung ergangen ist. Nach der Rechsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (Urteil des EVG in Sachen J. vom 7. November 2001, I 135/01, Erw. 1). 6.2???? In der Verf?gung vom 4. November 2002 wird lediglich der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt, zu der beantragten Sonderschulung hat sich die Beschwerdegegnerin nicht ge?ussert. Die Beschwerdegegnerin ist auch in ihrer Beschwerdeantwort ausschliesslich auf die beruflichen Massnahmen eingegangen, hat sich hingegen nicht zur Sonderschulung ausgesprochen. In Bezug auf die beantragte Sonderschulung des Beschwerdef?hrers fehlt es nicht nur an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auch die Ausdehnung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Tatbest?nde erweist sich in diesem Prozess als nicht zul?ssig, da hinsichtlich der Frage einer allf?lligen Sonderschulbed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers mangels entsprechender Abkl?rungen durch die Beschwerdegegnerin keine hinreichende Entscheidgrundlage vorliegt. Auf die Beschwerde kann somit in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Erg?nzend sei lediglich vermerkt, dass der Anspruch auf Leistungen nach Art. 19 IVG einerseits nur bei ausgewiesener Sonderschulbed?rftigkeit (materielle Anspruchsvoraussetzung) und andererseits nur bei Besuch von Schulen, die ?ber eine Zulassungsbewilligung der zust?ndigen Beh?rde verf?gen (formelle Anspruchsvoraussetzung), besteht (siehe dazu Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung f?r den Leistungsanspruch gegen?ber der Invalidenversicherung, in SZS 1986 S. 68). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung besuchte der Beschwerdef?hrer keine Schule mehr (siehe Bericht von Frau Dr. A.___, Urk. 9/5, und Bericht des D.___, Urk. 13).

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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