Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2002.00696

24 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,216 mots·~26 min·1

Résumé

Ungenügendes psychiatrisches Gutachten

Texte intégral

IV.2002.00696

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Sozialversicherungsrichter Meyer Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen T.___   Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanwältin A.___ Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1959 im Libanon geborene T.___ besuchte dort während neun Jahren die Schule und war anschliessend als Taxi- und Lastwagenfahrer tätig (Urk. 10/34 und Urk. 10/14 S. 6-7). 1989 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete laut eigenen Angaben in der Küche und am Büffet eines Restaurants (Urk. 10/14 S. 7). Weil das Restaurant verkauft worden war, verlor er seine Arbeitsstelle und war anschliessend arbeitslos. Ab Januar 1995 bis Februar 1996 war er als Küchenhilfe im Restaurant B.___ tätig (Urk. 20). Da ihn die Arbeit zu stark ermüdete, kündigte T.___ seine Arbeitsstelle und bezog bis 31. Oktober 1998 erneut Arbeitslosenhilfe (Urk. 10/14 S. 8 und Urk. 10/31). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er leidet an einer Hormonstörung und seit 1999 auch an Rückenbeschwerden (Urk. 10/18).          Am 24. Juli 2001 meldete sich T.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Umschulung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und um eine Rente (Urk. 10/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf die Berichte des Dr. med C.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, speziell Andrologie, vom 16. August 2001 (Urk. 10/20), der Rehabilitationsklinik D.___, Klinik für Rücken- und Gelenkkrankheiten, vom 3. September 2001 (Urk. 10/19/1) und des Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, vom 12. Oktober 2001 (Urk. 10/18) ein, denen weitere Arztberichte beilagen. Anschliessend liess sie durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, das rheumatologische Gutachten vom 21. Januar 2002 (Urk. 10/15) und durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 27. April 2002 (Urk. 10/14) erstellen. Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2002 (Urk. 10/8) gab sie dem Versicherten bekannt, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe höchstens leicht eingeschränkt und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Es sei ihm zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Nachdem der Versicherte hatte beantragen lassen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen und es seien auch berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 10/21), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2002 (Urk. 10/2 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.

2.       Dagegen liess T.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 3. Dezember 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, und eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2002 (Urk. 5) liess der Beschwerdeführer das Zeugnis des Dr. C.___ vom 25. November 2002 (Urk. 6) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 26. Februar 2002 (Urk. 13) einreichen und an seinen Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2003 (Urk. 16) als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 17) wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die von ihr eingereichten Unterlagen (Urk. 10/1-37) hinsichtlich fehlender Aktenstücke zu vervollständigen. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2003 (Urk. 19) den Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug vom 22. August 2001; Urk. 20) beim Gericht ein.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen  Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare Schmerzsymptome mit psychischen Befunden vergesellschaftet sind, die für sich oder im Verein mit den - subjektiv erlebten - Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00). Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind von der Natur der Sache her Ermessenszüge eigen. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). 2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.          Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG).          Als Massnahmen beruflicher Art gibt es neben der Umschulung (Art. 17 IVG) die Berufsberatung (Art. 15 IVG) und die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein für die Invalidenversicherung im Hinblick auf die beanspruchten Leistungen relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).          Die angefochtene Verfügung wird mit "IV-Rente" betitelt und es wird ausgeführt, dass aufgrund des Gesuches des Beschwerdeführers der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei. Anschliessend wird erwähnt, dass berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung nicht notwendig seien, und schliesslich wird das "Leistungsbegehren" abgewiesen. Da in der Verfügung auch zum Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen implizit Stellung genommen wurde, rechtfertigt es sich, auch diesen Leistungsanspruch zu prüfen, zumal dies mit der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde (Urk. 1). 3.2     Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Juli 2001 zuhanden der Rehabilitationsklinik D.___ (Urk. 10/19/3) die Diagnose eines panspondylogenen Syndroms bei einem haltungsinsuffizienten Hohl- und Rundrücken, muskulärer Dysbalance sowie Dekonditionierungs-Syndrom und die Begleitdiagnosen eines hypogonadotropen Hypogonadismus sowie einer Osteopenie des spongiösen und trabekulären Knochens. Der Beschwerdeführer werde zur Einleitung einer medizinischen Trainingstherapie zur Rekonditionierung in die Klinik eingewiesen. Wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem Hypogonadismus habe sich zusammen mit einer wahrscheinlich vorbestehenden Fehlhaltung der Wirbelsäule ein Dekonditionierungs-Syndrom mit einer völlig insuffizienten Haltung entwickelt. Damit im Zusammenhang ständen eine muskuläre Dysbalance sowie eine im Beckengürtel und den unteren Extremitäten betonte myofasciale Schmerzproblematik . 3.3     Im Bericht vom 19. Juli 2001 zuhanden der Rehabilitationsklinik D.___ (Urk. 10/19/2) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei bei ihm wegen unerfülltem Kinderwunsch in Behandlung. Die Untersuchung habe einen hypogonadotropen Hypogonadismus ergeben. Im Dezember 2000 habe der Beschwerdeführer über lang andauernde Muskelschmerzen berichtet, die sich trotz beginnender gut eingestellter endokrinologischer Therapie nicht gebessert und zur rheumatologischen Untersuchung geführt hätten. In der Zwischenzeit habe sich das Hodenwachstum deutlich verbessert und auch die Azoospermie habe therapiert werden können. Ebenso habe sich die Körperbehaarung völlig verändert. 3.4     Dr. C.___ schrieb in seinem Bericht vom 16. August 2001 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/20), die Situation des Beschwerdeführers habe sich unter der Therapie deutlich verbessert. Eine zusätzliche rheumatologische Untersuchung habe aber eine schwere Osteopenie des spongiösen und trabekulären Knochens ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zur Zeit nicht gegeben, und eine Prognose auf längere Zeit sei mit grosser Zurückhaltung zu stellen und vor allem von der Knochensituation abhängig. 3.5     Im Bericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 3. September 2001 (Urk. 10/19/1) werden als Diagnosen ein seit zirka 3 Jahren bestehendes lumbovertebrales Syndrom, eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance bei körperlicher Inaktivität und Haltungsinsuffizienz, eine sekundäre Osteopenie sowie ein seit zirka fünf Jahren bestehender hypogonadotroper Hypogonadismus genannt. Zu den seit drei Jahren bestehenden Rückenbeschwerden seien seit etwa einem Jahr Schmerzen in beiden Waden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe nervös und verspannt gewirkt, das Gangbild inklusive Zehen- und Fersengang sei jedoch flüssig gewesen. Die Lendenwirbelsäule sei uneingeschränkt beweglich, wobei jedoch Endphasenschmerzen in Seitenneigung und in Extension aufträten. Die Halswirbelsäule und die Extremitätengelenke seien uneingeschränkt beweglich. Es liege eine diffuse Druckdolenz im gesamten Wirbelsäulenbereich vor sowie eine maximale Schmerzhaftigkeit bei einem leichten Druck auf die Muskelansätze. Die radiologische Abklärung habe im Bereich der Lendenwirbelsäule einen Beckentiefstand rechts von zirka 1,8 cm mit einer gleichsinnigen Skoliose, eine verstärkte Beckenkippung mit einer akzentuierten lumbalen und lumbosakralen Lordose ergeben. Im Bereich der Brustwirbelsäule lägen eine Kyphosierung und eine linkskonvexe Skoliose zervikothorakal vor. Degenerative Veränderungen fehlten praktisch. Die stabilisierende und muskelkräftigende Gymnastik habe keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden bewirkt. Grundsätzlich sollte jedoch eine Reduktion der Schmerzsymptomatik bei körperlicher Aktivität erreichbar sei, wobei dies durchaus auch im Rahmen einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit möglich sei. Eine Wiedereingliederung sei jedoch auf Grund des langen Ausfalls im Arbeitsprozess mehr als fraglich. Strukturelle Korrelate zu den beklagten Beschwerden fänden sich keine, jedoch müsse auf Grund der Befunde von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Eine Evaluation der Belastungsfähigkeit in einer Institution der Invalidenversicherung sei indiziert, da der Beschwerdeführer durch eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ohne Hilfe überfordert sei. Auf Grund der fehlenden Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer zur Zeit als Buffetangestellter nicht arbeitsfähig. In einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit (zum Beispiel für Botengänge innerhalb eines Betriebes oder als Lagerist in einem Elektronikbetrieb) sei er ab Mitte September 2001 halbtags arbeitsfähig. 3.6     In der Klinik für Nuklearmedizin des Universitätsspitals Zürich wurde am 21. September 2001 eine Ganzkörper-Skelettszintigrafie durchgeführt (Bericht vom 24. September 2001; Urk. 10/17/2). Dabei habe sich eine physiologische Radionuklid-Belegung im gesamten Körper ohne Anhaltspunkte für eine pathologische Radionuklid-Mehranreicherungen gezeigt. Hinweise auf eine ossäre Pathologie lägen keine vor. 3.7     Dr. E.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 12. Oktober 2001 (Urk. 10/18) bei schon bekannter Diagnosestellung als Küchenhilfe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1989 (dabei dürfte 1999 gemeint sein, da Dr. E.___ gleichzeitig angibt, die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit zirka 2 Jahren). Der Beschwerdeführer sei zur Einleitung einer Rekonditionierung an die Klinik D.___ überwiesen worden, wobei der Erfolg mässig gewesen sei. Der Zustand sei ausgesprochen chronifiziert. Erschwerend wirke sich auch eine Osteopenie im Zusammenhang mit der hormonellen Störung aus. Aufgrund des langdauernden Verlaufes könne mit einer erheblichen Besserung kaum gerechnet werden, und zum jetzigen Zeitpunkt sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit kaum denkbar. Nicht auszuschliessen sei, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine leichte, wechselbelastende manuelle Tätigkeit ausgeübt werden könne. 3.8     Gemäss Bericht des Herz-Kreislauf-Zentrums des Universitätsspitals Zürich vom 27. November 2001 (Urk. 10/17/1) habe der Beschwerdeführer anlässlich einer angiologischen Konsultation über Schmerzen in Waden und Unterschenkel geklagt. Infolge der Beschwerden sei der Schlaf gestört. Die angiologische Untersuchung habe jedoch keine Anhaltspunkte für eine arteriell periphere Verschlusskrankheit gezeigt.

3.9     Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2002 (Urk. 10/16) zuhanden des rheumatologischen Gutachters Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer zeige einen klassischen hypogonadotropen Hypogonadismus, der offensichtlich früher nie richtig behandelt worden sei. Auf die Hormonbehandlung habe er ausserordentlich gut reagiert, und diese müsse zwingend fortgesetzt werden. Neben dem Hormonersatz stehe vor allem der unerfüllte Kinderwunsch des Beschwerdeführers als zentrales Thema zur Behandlung an. 3.10   Im rheumatologischen Gutachten vom 21. Januar 2002 (Urk. 10/15) stellte Dr. F.___ die Diagnosen einer somatoformen Störung mit generalisierten Schmerzen, subjektiver Schwäche, Nervosität und Schlafstörungen, psychosozialen Belastungsfaktoren und einer möglichen reaktiven Depression sowie eines leichten panvertebralen Syndroms, vor allem lumbospondylogenen Syndroms bei einer Kyphose, einer Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer muskulären Dysbalance und einer Beinverkürzung rechts von zirka 1 cm. Anlässlich der Untersuchung sei der Barfussgang mit etwas demonstrativem Hinken links in allen drei Positionen möglich gewesen, wie auch das Einnehmen und Aufstehen aus der Hocke. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei auf allen Etagen altersentsprechend und ohne gerichtete Schmerzhaftigkeit, die Dornfortsätze seien jedoch generell druckdolent, vor allem im Bereiche des Kyphosenscheitels und der unteren Lendenwirbelsäule und die Paravertebralmuskulatur sei nicht speziell verspannt. Der Händedruck habe trotz mehrmaliger Versuche nicht gemessen werden können, da die Kraftanstrengung zu gering gewesen sei. Die Prüfung der Hüftbeweglichkeit sei bei lumbalen und glutealen Schmerzangaben und ebenso die Prüfung des Lasègue-Manövers abgewehrt worden. Die Knie- und Hüftgelenksbeweglichkeit sei jedoch absolut unauffällig. Im Bereich der Waden befänden sich keine lokalisierbaren Druckdolenzen. In der Rücken- und auch Bauchlage könne der Oberkörper ausdauernd von der Liege abgehoben werden. Während der Untersuchung habe sich auch keine funktionelle Behinderung nachweisen lassen, und die geschilderten Beschwerden seien in ihrer Art und Intensität nicht einfühlsam. Gewisse Bewegungen wie die Hüftgelenkbeweglichkeit habe der Beschwerdeführer abgewehrt, und der Händedruck sei völlig kraftlos durchgeführt worden, was keine manuelle Tätigkeit wie zum Beispiel das Halten eines Gegenstandes erlauben würde. Die neu angefertigten Röntgenbilder hätten im Bereich der Brustwirbelsäule eine tiefthorakal leicht verstärkte Kyphose bei einer fraglichen Höhenminderung der einzelnen Brustwirbelkörper im mittleren Teil gezeigt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine diskrete Fehlhaltung nach rechts bei einem Beckentiefstand von gut 1 cm auf der rechten Seite. Zudem liege eine sagittale Krümmung im oberen Teil abgeflacht und eine tieflumbale Hyperlordose vor. Signifikante degenerative Veränderungen gebe es keine. Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine strukturellen Defizite, die eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Küchenhilfe begründen könnten. Der Beschwerdeführer sei allerdings von einer wenig kräftigen Statur und zeige muskuläre Defizite im Sinne einer muskulären Dysbalance bei einer langjährigen Inaktivität und Arbeitslosigkeit. Dennoch sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit immer noch zumindest zu 50 % zumutbar. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Auch die weiteren internistischen Diagnosen begründeten keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer mache keinen offensichtlich schwer depressiven Eindruck, jedoch scheine sich doch eine gewisse Ratlosigkeit und Bekümmerung breit zu machen. Es falle auch eine ängstliche Bedachtheit und Fixierung auf körperliche Beschwerden auf, welche Hinweise auf ein Unvermögen seien, mit den Beschwerden und der Lebenssituation umgehen zu können. Da die Beschwerden nur zu einem kleinen Teil durch die objektivierbaren somatischen Befunde erklärt würden und psychosoziale Faktoren limitierend schienen, sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. 3.11   Dr. G.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. April 2002 (Urk. 10/14) aus psychiatrischer Sicht somatoforme Rückenschmerzen (ICD-10 F 45.4) und den Verdacht auf eine abhängige, unintelligente Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.7). Anlässlich der Untersuchung habe die Affektivität des Beschwerdeführers moduliert gewirkt. Er sei in einer ernsten Stimmung gewesen, habe aber häufig auch ein Lächeln gezeigt und vor sich hin gepfiffen. Er habe manchmal staunend geblickt, jedoch prompte Reaktionen gezeigt und sei affektiv gut zugänglich gewesen. Das Denken sei äusserst einfach und die Datenangaben seien ungenau und manchmal widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer spreche schlecht Deutsch und benötigte daher die Übersetzung seines Kollegen. Er erscheine affektiv leicht unkontrolliert und labil im Sinne einer geringen Selbstkontrolle, wobei die Gestik lebhaft sei. Das aggravierende Verhalten, auf das bereits in früheren Arztberichten hingewiesen worden sei, sei bei der Untersuchung offensichtlich gewesen. Dieses sei jedoch Ausdruck eines regressiven Verhaltens, das sich der Beschwerdeführer seit Kindheit gewöhnt sei und das er nicht nur gegenüber Ärzten, sondern auch gegenüber seiner übrigen Umgebung zeige. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte, dass dieses Verhalten auf eine psychische Störung zurückzuführen sei, welche eine irreversible Invalidität bedingen würde, wobei allerdings die psychische Anamnese wegen der Undifferenziertheit und psychischen Abwehr des Beschwerdeführers schwierig zu erheben gewesen sei. Aus dem Psychostatus gingen keine schweren psychischen Störungen hervor, und depressive Momente und Ängste erschienen nur leicht, keinesfalls invalidisierend. Der Beschwerdeführer erweise sich als unintelligente, abhängige Persönlichkeit. In seinem Lebenslauf seien verschiedene Belastungen, wie die hormonelle Störung, die Kriegssituation im Libanon, zwei Ehescheidungen und die Kinderlosigkeit sowie die mangelnde Assimilation in der Schweiz vorhanden, die er nach seinen Aussagen jedoch psychisch gut bewältigt zu haben scheine. Fremdanamnestisch lägen auch keine anderen Gesichtspunkte vor. Mit dreissig Jahren sei der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz gekommen, wo er nur zwei Mal während eineinhalb Jahren als Küchenhilfe gearbeitet habe. Dazwischen und nachher sei er viele Jahre lang arbeitslos geblieben. Ein vom Sozialdienst vorgeschlagenes Beschäftigungsprogramm habe er im Voraus abgelehnt. Retrospektiv sei es jedoch unmöglich zu sagen, ob dabei eine ernsthafte gesundheitliche Gefährdung oder das regressive Verhalten des Beschwerdeführers mit seiner ungenügenden affektiven Kontrolle und der Neigung zu Aggravation eine Rolle gespielt hätten. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychischen Gründen bis anhin nicht wesentlich tangiert worden. Eine Wiedereingliederung sei indiziert, wobei der Beschwerdeführer angesichts seiner Persönlichkeitsmerkmale eine agogische Führung und ein schrittweises Vorgehen benötige, anfänglich in einem Beschäftigungsprogramm ohne Leistungsdruck. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht bis jetzt nicht mit Bestimmtheit beeinträchtigt. Eine psychische Störung, die eine irreversible Invalidität bedingen würde, liege nicht vor und eine berufliche Wiedereingliederung sei möglich. 3.12   Im Zeugnis vom 25. November 2002 (Urk. 6) bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer, dass er wegen einer schweren hormonellen Erkrankung in Behandlung und weiterhin arbeitsunfähig sei.

4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zustehen, wobei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers strittig ist. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe höchstens leicht eingeschränkt sei und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2 und Urk. 9), macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nur noch zwischen 0 und 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5). 4.2     Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/20 und Urk. 6), wobei jedoch nicht klar hervorgeht, ob diese aufgrund der hormonellen Erkrankung und der Osteopenie oder aufgrund der Rückenbeschwerden und Muskelschmerzen bestehe. Im Bericht vom 19. Juli 2001 zuhanden der Rehabilitationsklinik D.___ (Urk. 10/19/2) schrieb Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe ihn wegen unerfülltem Kinderwunsch aufgesucht, die endokrinologische Therapie sei inzwischen jedoch gut eingestellt, was im Widerspruch zur später bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen einer schweren hormonellen Erkrankung steht. Dr. C.___ vermutete als Ursache für die anhaltenden Muskelschmerzen eine rheumatische respektive ossäre Erkrankung (Osteopenie, vergleiche Urk. 10/19/2). Aufgrund dieser Widersprüche und weil nicht klar hervorgeht, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rheumatischen, hormonellen oder ossären Erkrankung besteht, kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Berichte des Dr. C.___ abgestellt werden. Zwar vertraten Dr. E.___ und Dr. F.___ die Ansicht, dass der hypogonadotrope Hypogonadismus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (vergleiche Urk. 10/18 und Urk. 10/15 S. 17). Da jedoch hormonelle Erkrankungen nicht zu deren Fachgebiet gehören, kommt dieser Meinung nur begrenzte Beweiskraft zu. Es fehlen aussagekräftige ärztliche Berichte zu der Frage, welchen Einfluss die hormonelle Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, wobei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist. Deshalb ist der Sachverhalt in diesem Punkt ungenügend abgeklärt. 4.3     Die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Buffetangestellter und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei sie aber keine strukturellen Korrelate zu den beklagten Beschwerden finden konnten, jedoch eine Schmerzverarbeitungsstörung vermuteten (Urk. 19/1). Ebenso bescheinigte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Küchenhilfe, schloss aber eine leichte manuelle und wechselbelastende Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus (Urk. 10/18). Dr. F.___ hält in seinem Gutachten eine Arbeitstätigkeit zu 50 % als Küchenhilfe und für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % als zumutbar (Urk. 10/15 S. 15). Sämtliche Ärzte stimmen in ihrer Diagnose im Wesentlichen überein und gehen davon aus, dass in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ gingen zwar bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus, deren Beurteilung jedoch nur von einem psychiatrischen Facharzt vorgenommen werden kann, weshalb auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden kann. Dr. E.___ äusserte sich nicht zum Zeitpunkt und Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit, sodass seine Einschätzung ungenau erscheint. Demgegenüber ist das Gutachten von Dr. F.___ schlüssig begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.          Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen ist, er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe höchstens leicht eingeschränkt. Dr. F.___ stellte ausdrücklich fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht und dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit sich auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt berechtigt. 4.4     Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ überzeuge in keiner Weise. Der grösste Teil davon beschränkte sich auf die Wiedergabe des Akteninhaltes. Zudem habe der Gutachter den Beschwerdeführer nur einmal gesehen und bestätigt die Beurteilung sei aufgrund der Undifferenziertheit und psychischen Abwehr des Beschwerdeführers schwierig gewesen (Urk. 1 S. 6). Dr. G.___ schilderte das Ergebnis seiner Befragung und Beobachtung sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen auf sieben von insgesamt 13 Seiten des Gutachtens, weshalb der diesbezügliche Umfang nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist es gerade notwendig, ein Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten zu erstatten (vergleiche BGE 122 V 160 Erw. 1c), sodass die Rüge des Beschwerdeführers, die Wiedergabe der Vorakten habe im Gutachten zu viel Platz eingenommen, unbegründet ist. Auch ist nicht ersichtlich, wieso eine einmalige Konsultation für die Erstattung des Gutachtens nicht genügend sei, da Dr. G.___ den Beschwerdeführer während dieser Sitzung eingehend untersucht und befragt hat.          Das Gutachten von Dr. G.___ vermag aber aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. Er diagnostizierte somatoforme Rückenschmerzen (ICD-10 Nr. F45.4) und hätte daher aufzeigen müssen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer über psychische Ressourcen verfüge, die es ihm erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen und ob er trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen von seiner psychischen Verfassung her besehen, die Möglichkeit hat, einer Arbeit nachzugehen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Dr. G.___ äusserte sich aber nicht zur Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung trotz Schmerzempfindung, sondern erwähnte nur das aus seiner Sicht aggravierende Verhalten des Beschwerdeführers ohne dies näher zu begründen. Der Experte äusserte sich auch nicht darüber, ob dieses Verhalten vom Beschwerdeführer nicht bewusst gesteuert wird, was eine bewusste Aggravation ausschliessen würde. Eine solche liesse sich auch nicht mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung vereinbaren (vgl. die unter ICD 10 - F.45.4 beschriebene Symptomatik). Weiter setzte sich Dr. G.___ nicht ausführlich damit auseinander, welchen Einfluss die seit der Kindheit bestehende hormonelle Erkrankung auf die Psyche des Beschwerdeführers hat. Er erwähnte lediglich, der Beschwerdeführer "scheine" die Magerkeit und den eunuchoiden Habitus nach seinen Aussagen psychisch gut bewältigt zu haben. Weiter bemerkte Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer in psychischen Belangen eine grosse Abwehr zu haben scheine und überzeugt sei, in seinem Leben sei alles normal und gut verlaufen. Gegen diese Überzeugung sprechen aber die im Gutachten erwähnten Ängste des Beschwerdeführers. Insbesondere habe er mit seinem Kollegen oft über Schlafstörungen und Beschwerden gesprochen und sei auch überzeugt gewesen, an einer Herzmuskelkrankheit sterben zu müssen, nachdem er vom Tod seines Onkels  erfahren habe (vergleiche Urk. 10/14 S. 9). Damit setzte sich jedoch Dr. G.___ nicht auseinander. Aus all diesen Gründen kann auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht abgestellt werden.          Es zeigt sich, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde und die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese ein Gutachten in Auftrag gibt, welches die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus andrologischer und psychiatrischer Sicht beurteilt. 4.5     Anschliessend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig ist und fälschlicherweise von einer höchstens leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen wurde. 4.6     Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Unrecht abgewiesen wurde, da ein Invaliditätsgrad von 20 % nicht für alle beruflichen Massnahmen Voraussetzung sei (Urk. 13). Es trifft zwar zu, dass für den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ein Invaliditätsgrad von 20 % nicht Bedingung ist, jedoch hat der Beschwerdeführer in der Anmeldung (Urk. 10/34) als berufliche Massnahme lediglich die Umschulung beantragt, sodass nicht klar ist, welche weiteren beruflichen Massnahmen gewünscht werden. Da jedoch noch nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer weniger als zu 20 % invalid ist, wird die Beschwerdegegnerin auch die Eingliederung und den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut überprüfen müssen. 4.7     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. November 2002 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches und andrologisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers neu entscheide.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Rechtsanwältin A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00696 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2002.00696 — Swissrulings