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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00693

15 juillet 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,746 mots·~24 min·4

Résumé

Den psychischen Problemen im Rahmen einer soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation kommt kein Invaliditätswert im Sinne von Art. 4 IVG zu.

Texte intégral

IV.2002.00693

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 16. Juli 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1963, meldete sich am 10. September 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Rente; Urk. 8/41 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge bei behandelnden ?rzten verschiedene Berichte (Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/17/1-5) und medizinische Gutachten bei der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich (nachfolgend: Klinik Balgrist; Gutachten vom 24. Januar 2001; Urk. 8/14), sowie bei Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und B.___, Fachpsychologe f?r Psychotherapie FSP (Gutachten vom 6. Dezember 2001; Urk. 8/12), ein. Bei ihrem internen Abkl?rungsdienst holte die IV-Stelle alsdann einen Haushaltabkl?rungsbericht (Urk. 8/34) ein und zog drei T?tigkeitsprofile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) bei (Urk. 8/32/2-4) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/38). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5, Urk. 8/1-3) stellte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 6. November 2002 fest, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden ein Teilzeitpensum im Umfang eines Besch?ftigungsgrades von 50 % aus?ben w?rde, stellte im erwerblichen Bereich eine Leistungseinschr?nkung von 30 %, im Haushalt eine solche von 20 % sowie eine Gesamtinvalidit?t von 25 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/4).

2.?????? Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, Z?rich, am 4. Dezember 2002 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. C.___, FMH, physikalische Medizin, vom 18. November 2002 (Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2):

? 1. Die Verf?gung der IV-Stelle Z?rich vom 6. November 2002 sei aufzuheben und der Beschwerdef?hrerin sei eine IV-Rente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.?

In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf die Versicherte mit der Replik vom 3. April 2003 an ihren beschwerdeweise gestellten Antr?gen festhielt (Urk. 12 S. 2). Mit der Replik reichte sie ein Zeugnis von Dr. C.___ vom 9. Dezember 2002 (Urk. 13/1) ein. Nachdem die IV-Stelle die ihr mit Verf?gung vom 10. April 2003 (Urk. 15) einger?umte Frist zur Duplik ungen?tzt hatte verstreichen lassen, sodass Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 6. Juni 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 17).???

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).

2. 2.1???? Vorab zu pr?fen ist die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin an einer invalidit?tsrelevanten k?rperlichen oder psychischen Gesundheitsbeeintr?chtigung von Krankheitswert leidet. 2.2???? Dr. med. D.___, prakt. ?rztin, stellte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2000 fest, dass die Beschwerdef?hrerin seit 1987 unter R?ckenschmerzen leide (Urk. 8/17/1 Ziff. 1.3) und diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und minimaler Protrusion L4/L5, einen Status nach Diskushernie 1988 sowie eine beginnende depressive Symptomatik (Urk. 8/17/1 Ziff. 3). Infolge dauernder R?ckenschmerzen habe die Beschwerdef?hrerin nie eine Arbeit aufgenommen (Urk. 8/17/1 Ziff. 2). Eine Erwerbst?tigkeit k?nne sie infolge der R?ckenschmerzen nicht aus?ben und in der Besorgung des Haushaltes sei sie im Umfang von 70 % bis 80 % beeintr?chtigt (Urk. 8/17/1 Ziff. 2). Wegen des R?ckenleidens k?nne sie nur langsam arbeiten und m?sse oft Pausen einschalten (Urk. 8/17/1 Beiblatt lit. b). Ihre bisherige berufliche T?tigkeit k?nne sie noch halbtags aus?ben (Urk. 8/17/1 Beiblatt lit. e). 2.3???? Dr. med. E.___, Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2000 ?Episoden mit depressiver Verstimmung? (Urk. 8/16 Ziff. 3). Die Beschwerdef?hrerin leide unter anderem unter Schlafst?rungen, ?ngsten und Reizbarkeit. Diese Beschwerden w?rden durch die konfliktreiche Beziehung zu ihrem Ehegatten ausgel?st. Zudem sei sie mit dem Leben in der Schweiz nicht zufrieden. Die psychischen Beschwerden seien gegenw?rtig nicht invalidisierend und verursachten keine nennenswerte l?ngerdauernde Arbeitsunf?higkeit. Er habe die Beschwerdef?hrerin wegen ihrer R?ckenschmerzen nicht behandelt und k?nne sich dazu auch nicht ?ussern (Urk. 8/16 Ziff. 4.1). 2.4???? Die ?rzte der Klinik Balgrist, Dres. med. F.___, Oberarzt und Leiter Wirbels?ulenchirurgie, und H.___, Assistenzarzt, erw?hnten in ihrem Gutachten vom 24. Januar 2001 (Urk. 8/14), dass die Beschwerdef?hrerin seit Jahren unter lumbalen R?ckenschmerzen leide. Seit Jahren sei eine Diskushernie im Bereich L5/S1 mit Verlagerung der entsprechenden Nervenwurzel bekannt. Die Beschwerden seien mit der Diskushernie nicht vereinbar (Urk. 8/14 S. 6). Die chronischen R?ckenschmerzen w?rden wahrscheinlich durch die Osteochondrose L5/S1 ausgel?st. In Anbetracht dieser Symptomatologie ohne periphere sensomotorische Ausf?lle bei lokal auf den R?cken konzentrierten Beschwerden bestehe in einer k?rperlich leichten bis mittelschweren und abwechselnd stehend und sitzend auszuf?hrenden T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 100 %. Schwere k?rperliche Arbeiten seien nicht zumutbar. Es bestehe zudem eine Leistungsf?higkeit von 100 % im Haushalt, welchen die Beschwerdef?hrerin denn auch seit Beginn der Beschwerden gr?sstenteils selbst?ndig f?hre. Eine operative Behandlung der Diskushernie sei nicht angezeigt (Urk. 8/14 S. 7 f.). 2.5???? Dr. med. I.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 26. Juni 2001 eine ?mittelgradige depressive Episode mit Angstzust?nde(n) und Anpassungsst?rung (starkes Heimweh) ICD-10: F32.1? (Urk. 8/13 Ziff. 3) und erw?hnte, dass die Beschwerdef?hrerin, welche Hausfrau sei, seit der Einreise in die Schweiz vor 14 Jahren nicht motiviert gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen, da sie immer gehofft habe, m?glichst rasch wieder in ihr t?rkisches Heimatland zur?ckzukehren. Wegen mangelnder Sprachkenntnisse lebe sie sozial isoliert und sei auf die guten Sprachkenntnisse ihres Ehemannes angewiesen. Da ihre ganze Familie in der T?rkei lebe, fehle es ihr in der Schweiz an Bezugspersonen. Seitdem ihr Ehemann vor zwei Jahren infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule unter einer depressiven Entwicklung gelitten habe, habe sich die Beziehung der Beschwerdef?hrerin zu ihrem Ehemann verschlechtert. Deswegen sowie wegen ihrer sozialen Isolierung leide die Beschwerdef?hrerin zunehmend unter Kopf- und R?ckenschmerzen, Schlaflosigkeit und n?chtlichen Angstzust?nden (Urk. 8/13 Ziff. 4.1). Die Beschwerdef?hrerin sei nicht berufst?tig und aus psychischen Gr?nden im Umfang von 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/13 Ziff. 1.5 und Beiblatt). 2.6???? Dr. A.___ und B.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2001 ?eine chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer Belastung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)? (Urk. 8/12 S. 4). Die Beschwerdef?hrerin habe seit ihrer Heirat unter einer gespannten Beziehung zu ihrem Ehegatten gelitten. Dieser sei sehr eifers?chtig und w?rde sie stark kontrollieren. Aus diesem Grunde h?tte sie fast keine sozialen Kontakte. Die Beschwerdef?hrerin glaube sodann, dass sie dadurch depressiv geworden sei (Urk. 8/12 S. 2). Gegenw?rtig gehe es ihr wieder besser, da sie k?rzlich bei ihrer Mutter in der T?rkei gewesen sei und sich dort erholt h?tte. Sie m?chte lieber wieder in der T?rkei leben und es gefalle ihr in der Schweiz nicht. Sie f?hle sich in der Schweiz nicht wohl. Sie leide des ?fteren unter Heimweh und vermisse ihre Mutter (Urk. 8/12 S. 3). Obwohl sich die Beschwerdef?hrerin selbst nicht f?r depressiv halte, seien gewisse Anzeichen f?r eine depressive St?rung zu erkennen, wie Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit und Dysphorie, nicht hingegen formale und inhaltliche Denkst?rungen, Sinnest?uschungen oder schwere ?ngste zu erkennen. In einer T?tigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdef?hrerin im Umfang von 30 % arbeitsunf?hig. Auch im Haushalt bestehe eine Leistungsbeeintr?chtigung im Umfang von 20 %, wobei dort eine volle Leistungsf?higkeit bestehen w?rde, wenn sie die anfallenden Hausarbeiten entsprechend ihren Beschwerden einteilen k?nnte (Urk. 8/12 S. 4).? 2.7???? Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 18. November 2002 ein chronisches lumboradikul?res Reizsyndrom S1 beidseits bei massiver Osteochondrose mit Discushernie L5/S1 sowie Osteochondrose mit Protrusion L4/5 und ein Carpaltunnelsyndrom beidseits. Die Patientin sei nicht in der Lage, f?r den R?cken? belastende Arbeiten auszu?ben. Sie sch?tze die Arbeitsf?higkeit f?r leichte???? r?ckenschonende Arbeit auf 40 %, wobei der Invalidit?tsgrad 60 % betrage (Urk. 3). In ihrem Zeugnis vom 9. Dezember 2002 erw?hnte Dr. C.___ sodann, dass sie die Beschwerdef?hrerin erst seit kurzer Zeit behandle, weshalb es ihr schwer falle, den Leidensweg der Beschwerdef?hrerin zu objektivieren. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdef?hrerin wiederholt unter rezidivierenden radikul?ren Reizerscheinungen gelitten habe. In T?tigkeiten ohne Belastung f?r den R?cken bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 40 % (Urk. 13/1).

3. 3.1???? In W?rdigung der obenerw?hnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass Dr. D.___ und die ?rzte der Klinik Balgrist in ihrer Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsf?higkeit aus somatischen Gr?nden voneinander abweichen. W?hrend Dr. D.___ daf?r hielt, dass die Beschwerdef?hrerin infolge ihrer R?ckenschmerzen keine Erwerbst?tigkeit aus?ben k?nne und in der Besorgung des Haushaltes im Umfang von 70 % bis 80 % beeintr?chtigt sei, gingen die ?rzte der Klinik Balgrist davon aus, dass die chronischen R?ckenschmerzen der Beschwerdef?hrerin nicht durch eine im Bereich der R?ckenwirbel L5/S1 bestehende Diskushernie, welche unsymptomatisch sei, verursacht werde, sonder eher durch eine in diesem Bereich bestehende Osteochondrose zu erkl?ren sei. Durch das R?ckenleiden sei die Beschwerdef?hrerin in k?rperlich schweren T?tigkeiten beeintr?chtigt. Hingegen bestehe in k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeiten, welche abwechselnd sitzend und stehend auszuf?hren seien, eine Arbeitsf?higkeit von 100 %. Sodann sei die Beschwerdef?hrerin in der Besorgung ihres Haushaltes zu 100 % leistungsf?hig. 3.2???? Bei der W?rdigung des Gutachtens der Klinik Balgrist gilt es zu ber?cksichtigen, dass die Beurteilung der ?rzte der Klinik Balgrist auf Ergebnissen allseitiger und umfassender klinischer und radiologischer Untersuchungen und insbesondere auf den Ergebnissen einer am 22. Dezember 2000 durchgef?hrten magnetresonanztomographischen Untersuchung der Lendenwirbels?ule (Urk. 8/14 S. 6) beruht, und dass diese ?rzte die medizinischen Vorakten (Urk. 8/14 S. 1) sowie der Beschwerdeschilderungen durch die Beschwerdef?hrerin (Urk. 8/14 S. 4) angemessen ber?cksichtigten. Ihre nachvollziehbare Beurteilung des R?ckenleidens der Beschwerdef?hrerin vermag einzuleuchten, weshalb den ?rzten der Klinik Balgrist auch insofern zu folgen ist, als sie feststellten, dass die R?ckenschmerzen nicht mit der im Bereich L5/S1 bestehenden Diskushernie vereinbar seien. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit aus somatischen Gr?nden ist daher auf die nachvollziehbar und fundiert begr?ndeten Schlussfolgerungen der ?rzte der Klinik Balgrist abzustellen. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdef?hrerin trotz ihres R?ckenleidens eine leichte bis mittelschwere - abwechselnd stehend und sitzend auszuf?hrende - T?tigkeit im Umfange eines Besch?ftigungsgrades von 100 % zuzumuten ist, und dass sie aus somatischen Gr?nden in der Haushaltf?hrung nicht beeintr?chtigt ist. 3.3???? Hingegen kann auf die Arbeitsf?higkeitbeurteilung durch Dr. D.___ vom 17. Januar 2000 nicht abgestellt werden. Denn darin l?sst sich kein nachvollziehbar begr?ndetes medizinisches Zumutbarkeitsprofil ersehen. Daf?r gen?gt die Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin langsamer arbeiten und h?ufige Pausen einschalten m?sse, jedenfalls nicht. Die Beurteilung durch Dr. D.___ erscheint sodann insofern als widerspr?chlich, als sie einerseits zwar feststellte, dass die Beschwerdef?hrerin wegen ihrer R?ckenschmerzen keine Erwerbst?tigkeit aus?ben k?nne (Urk. 8/17/1 Ziff. 4) und andererseits der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitst?tigkeit in der bisherigen Berufst?tigkeit im Umfang eines halbt?gigen Pensums zumutete (Urk. 8/17/1 Beiblatt lit. e). Da zudem das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auf die Beurteilung durch Dr. D.___ auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 3.4???? Insofern Dr. C.___ in ihren Berichten vom 18. November und 9. Dezember 2002 die Beeintr?chtigung in der Arbeitsf?higkeit auf degenerative Ver?nderungen und insbesondere auf eine Osteochondrose im Bereich L 4/5 zur?ckf?hrte, stimmt ihre Beurteilung mit derjenigen der Klinik Balgrist ?berein. Hingegen l?sst sich der Beurteilung von Dr. C.___ keine nachvollziehbare Begr?ndung daf?r entnehmen, weshalb sie, im Gegensatz zu den ?rzten der Klinik Balgrist, welche eine Nervenwurzelkompression ausschlossen (Urk. 8/14 S. 6), trotzdem rezidivierende radikul?re Reizerscheinungen feststellte. Sie erw?hnte lediglich aus den ihr zur Verf?gung stehenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die Patientin immer wieder radikul?re Reizerscheinungen hatte und dass sie aufgrund der radiologischen Befunde eine Arbeitsf?higkeit von 40 % in nicht belastenden T?tigkeiten attestiere (Urk. 13/1). Auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist vorliegend daher nicht abzustellen. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 12 S. 4) verm?gen daran nichts zu ?ndern. 3.5???? Im Rahmen der Bemessung der auf psychischen Gr?nden beruhenden Invalidit?t lassen sich gem?ss der Rechtsprechung (BGE 127 V 294) soziokulturelle und psychosoziale Faktoren unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Willensanstrengung zu deren ?berwindung zwar regelm?ssig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Gem?ss Art. 4 Abs. 1 IVG sind hingegen nur zu Erwerbsunf?higkeit f?hrende Gesundheitssch?den versichert, worunter soziokulturelle Faktoren eben gerade nicht fallen. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidit?t ein medizinisches Substrat, das nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale oder soziokulturelle Umst?nde im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf demzufolge nicht einzig in Beeintr?chtigungen bestehen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 Erw. 3 und weiteren Hinweisen). Ist anderseits eine psychische St?rung von Krankheitswert schl?ssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensm?ssig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 299 f. mit Hinweisen auf: Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme St?rungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff.).? 3.6???? Wiewohl psychiatrische Gutachten und Berichte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine), so obliegt es letztlich dem Rechtsanwender zu beurteilen, ob?? eine Invalidit?t im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG) eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Darlegungen der psychiatrischen Gutachter - im Lichte des objektivierten Zumutbarkeitsbegriffes gem?ss st?ndiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 IVG (BGE 102 V 165 f.; vgl. AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen) - frei zu w?rdigen. Es kommt dabei darauf an, ob der Betroffene, von seiner psychischen Verfassung (und nicht von seinem soziokulturellen Kontext) her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. BGE 127 V 294). 3.7???? In W?rdigung der die psychische Komponente des Beschwerdebildes betreffenden medizinischen Aktenlage f?llt auf, dass Dr. E.___ Episoden mit depressiver Verstimmung (Urk. 8/16 Ziff. 3), Dr. I.___ eine mittelgradige depressive Episode mit Angstzust?nden sowie einer Anpassungsst?rung mit symptomatischem starkem Heimweh (Urk. 8/13 Ziff. 3) und Dr. A.___ und B.___ eine aktuell leichte depressive Episode im Rahmen einer chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer Belastung (Urk. 8/12 S. 4) feststellten. Aus der medizinischen Aktenlage geht sodann hervor, dass die beteiligten ?rzte die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdef?hrerin vor allem auf zwei Gr?nde zur?ckf?hrten: Einerseits darauf, dass die Beschwerdef?hrerin M?he bekunde mit ihrer soziokulturellen Integration in der Schweiz, und andererseits darauf, dass die Beschwerdef?hrerin unter einer gest?rten Beziehung zu ihrem Ehemann leide, welchen sie als eifers?chtig und kontrollierend empfinde. Die Beschwerdef?hrerin ist denn auch trotz langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht m?chtig und leidet unter sozialer Isolierung, einem Mangel an Bezugspersonen und unter starkem Heimweh und m?chte lieber in die T?rkei zur?ckkehren. 3.8???? Somit erhellt, dass sowohl Dr. E.___, Dr. I.___ als auch Dr. A.___ und B.___ ?bereinstimmend davon ausgingen, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren bei der Verursachung der psychischen Probleme der Beschwerdef?hrerin eindeutig im Vordergrund stehen. Aufgrund dieses Umstandes sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die beteiligten ?rzte ?bereinstimmend eine depressive Episode und nicht eine andauernde Depression (major depression) feststellten, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdef?hrerin nicht um? eine von den erw?hnten soziokulturellen und psychosozialen Faktoren verselbst?ndigte psychische St?rung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit handelt, sondern vielmehr um psychische Probleme im Rahmen einer soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation. Unter diesen Umst?nden verbietet sich jedoch die Annahme eines invalidit?tsrelevanten selbstst?ndigen psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. 3.9???? Nach Gesagtem steht somit fest, dass die Beschwerdef?hrerin durch ihre psychischen Beschwerden im massgebenden invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht in ihrer Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt wird. Hingegen besteht eine Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit aus somatischen Gr?nden. Alsdann steht fest, dass der Beschwerdef?hrerin aus somatischen Gr?nden k?rperlich schwere Arbeiten nicht mehr zuzumuten sind. Hingegen besteht gest?tzt auf das Zumutbarkeitsprofil der ?rzte der Klinik Balgrist in leichten bis mittelschweren, abwechselnd stehend und sitzend auszuf?hrenden T?tigkeiten eine Restarbeitsf?higkeit von 100 %.

4. 4.1???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 4.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 4.3???? Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 4.4???? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung).

5. 5.1???? Streitig ist, nach welcher Methode bei der Invalidit?tsbemessung vorzugehen ist. W?hrend die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf den Haushaltabkl?rungsbericht vom 11. Mai 2000 (Urk. 8/34) die Beschwerdef?hrerin in der angefochtenen Verf?gung als Teilzeitbesch?ftigte im Unfang von 50 % einstufte (Urk. 2), macht die Beschwerdef?hrerin demgegen?ber geltend, sie sei als voll erwerbst?tig zu qualifizieren und es sei bei der Invalidit?tsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzugehen (Urk. 1 S. 3; Urk. 12 S. 5). Die Statusfrage kann vorliegend jedoch offen bleiben, wenn auch unter Annahme der von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung, wonach sie ohne Gesundheitsschaden eine vollzeitlich Erwerbst?tigkeit aus?ben w?rde,? ein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad nicht zu erreichen w?re (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 162 Erw. 1d, 120 Ib 229 Erw. 2b). 5.2???? F?r die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grunds?tzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allf?lligen Rentenbeginns abzustellen, wobei bei erheblicher Ver?nderung der hypothetischen Bezugsgr?ssen in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit gegebenenfalls vor dem rentenzusprechenden Entscheid ein weiterer Einkommensvergleich durchzuf?hren ist (BGE 128 V 174 f.). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die Versicherte vor Eintritt der Gesundheitssch?digung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Aus dem Zusammenzug der individuellen Konti der Beschwerdef?hrerin geht hingegen hervor, dass diese seit ihrer Einreise in die Schweiz lediglich vom August 1986 bis M?rz 1987 bei der Genossenschaft J.___, Z?rich, sowie in beschr?nktem Umfang im Jahre 1995 bei K.___ & Co., Schwyz, gearbeitet hat (Urk. 8/38). Dies gen?gt nicht, um bei der Bemessung des Valideneinkommens darauf abzustellen. Vielmehr sind f?r die Festsetzung des Valideneinkommens statistische Durchschnittsl?hne heranzuziehen (vgl. dazu: Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 3.2). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 5.2.1?? Ausgehend von Tabelle A1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gem?ss LSE 2000 belief sich der Zentralwert f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor f?r Frauen im Jahre 2000 auf Fr. 3?658.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Ber?cksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerh?hung (2001: 2,5 %, 2002: 1,8 %; die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) h?tte die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden als vollzeitlich Erwerbst?tige im Jahre 2002 einen Verdienst von monatlich Fr. 3?979.16 (Fr. 3?658.-- x 1,025 x 1,018 ? 40 Stunden x 41,7 Stunden) oder von rund Fr. 47?750.-- j?hrlich (Fr. 3'979.16 x 12 Monate) erzielt. 5.3???? Des Gleichen ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von Tabelle A1 der LSE 2000 auszugehen. Danach belief sich der Zentralwert f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich Produktion, welchem die der Beschwerdef?hrerin noch zumutbaren leichten, abwechselnd sitzend und stehend auszuf?hrenden T?tigkeiten entsprechen, im Jahre 2000 f?r Frauen auf Fr. 3'641.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Ber?cksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerh?hung (2001: 2,5 %, 2002: 1,8 %; die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) h?tte sich der Verdienst der Beschwerdef?hrerin bei einem zumutbaren Besch?ftigungsgrad von 100 % im Jahre 2002 auf rund Fr. 3'960.67 (Fr. 3?641.-- x 1,025 x 1,018 ? 40 Stunden x 41,7 Stunden) monatlich oder Fr. 47?528.-- j?hrlich (Fr. 3'960.67 x 12 Monate) belaufen. 5.3.1?? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 5.3.2?? Was den Abzug von Tabellenl?hnen unter dem Titel der leidensbedingten Einschr?nkung betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrerin auf Grund ihrer Behinderung nur leichte abwechselnd stehend und sitzend auszuf?hrende T?tigkeiten zuzumuten sind, und dass sie dabei mit einer Lohneinbusse von insgesamt 20 % rechnen m?sste, weshalb ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenl?hnen in dieser H?he als gerechtfertigt erscheint. 5.3.3?? Das Invalideneinkommen bel?uft sich damit im Jahre 2002 auf Fr. 38?022.-- (Fr. 47?528.-- x 0,8), woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47?750.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 9?728.-- und ein Invalidit?tsgrad von rund 21 % resultiert.

6.?????? Da somit ein f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invalidit?tsgrad von 40 % sogar unter der Annahme der Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als vollzeitlich Erwerbst?tige nicht zu erreichen w?re, ist die angefochtenen Verf?gung vom 6. November 2002, worin der Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin verneint wurde, daher nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin als Nichterwerbst?tige, als teilzeitlich oder vollzeitlich Erwerbst?tige zu gelten hat, kann unter diesen Umst?nden offen gelassen werden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00693 — Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00693 — Swissrulings