IV.2002.00682
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?r Gr?ub
Urteil vom 24. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Max S. Merkli Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1967, besuchte nach Abbruch des Gymnasiums und des Unterseminars eine berufsbegleitende Handelsschule, welche sie 1989 mit dem Handelsdiplom abschloss. Seit 1987 arbeitete sie an verschiedenen Orten im kaufm?nnischen Bereich, von 1990 bis 1992 als Junior-Texterin in der Werbe- und PR-Abteilung der Warenhauskette B.___. Ab Mitte 1993 bis zur Aussteuerung im August 1999 bezog sie Arbeitslosentaggelder und bet?tigte sich daneben als Freelancerin f?r verschiedene Projekte und Werbeagenturen. Ferner bildete sie sich als Werbeleiterin weiter und erlang 1997 das Werbeleiter-Diplom (Urk. 8/35-36). ???????? Im Februar 1997 traten Schmerzen im rechten Handr?cken, ausstrahlend in den rechten Vorder- und Oberarm auf. Unter medikament?ser und physiotherapeutischer Behandlung nahmen die Schmerzen nicht ab, sondern es kam zu einer steten Verschlechterung mit Schmerzausdehnung bis in die Schulter sowie mit eingeschr?nkter Beweglichkeit des Ellbogens und der Hand rechts. Zweimalige Untersuchungen beim Neurologen Dr. C.___ ergaben normale Befunde. Behandlungen bei der Chiropraktorin und Akupunkteurin Dr. D.___ (Herbst 1997 bis Anfang 1999) sowie ambulant in der Aeskulap-Klinik Brunnen (Herbst 1998) zeitigten vor?bergehend eine Besserung der Schmerzsymptomatik. Nach gyn?kologischen Operationen im Sommer 2001 nahmen die Schmerzen im Bereich des rechten Armes jedoch wieder zu und verschlechterte sich der Allgemeinzustand mit starker Ersch?pfung. Ferner leidet A.___ auch unter R?ckenschmerzen (Urk. 8/13 S. 4 f.). ???????? Im Mai 2000 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerbliche Situation ab (Ausz?ge aus den individuellen Konten [Urk. 8/35], Steuerakten [Urk. 8/34]; Arbeitgeberberichte der E.___ GmbH vom 9. Februar 2001 [Urk. 8/29] und der F.___ AG vom 30. Januar 2001 [Urk. 8/30]), holte bei der Arbeitslosenkasse GBI Ausk?nfte ein (Urk. 8/32) und ersuchte Dr. E. G.___, Spezialarzt f?r Neurologie, (Arztbericht vom 2. Oktober 2000 samt Konsiliarberichte vom 4. Juni 1997 und vom 21. September 1998, Urk. 8/14), Dr. med. H.___, Orthop?dische Chirurgie, (Schreiben vom 28. Juli 2000, Urk. 8/15) sowie die Aeskulap Klinik Brunnen (undatierter Bericht des leitenden Arztes Dr. med. I.___, Urk. 8/16) um medizinische Ausk?nfte. Schliesslich beauftragte sie die medizinische Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum R?merhof (MZR) mit einer multidisziplin?ren Begutachtung. Nach Eingang des Gutachtens vom 15. August 2002 (Urk. 8/13) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sowohl das Begehren um eine Rente (Vorbescheid vom 31. August 2002, Urk. 8/6) als auch dasjenige um medizinische Massnahmen (Vorbescheid vom 4. September 2002, Urk. 8/5) abgewiesen w?rden. Gegen die beabsichtigte Erledigung wandte sich A.___ mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/3). Am 31. Oktober 2002 (Urk. 8/2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf medizinische Massnahmen und am 1. November 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) denjenigen auf eine Invalidenrente verf?gungsweise. Hinsichtlich des Rentenanspruchs begr?ndete die IV-Stelle ihren Entscheid damit, dass die Abkl?rungen eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit im angestammten T?tigkeitsbereich von 30 % ergeben h?tten. Eine rentenbegr?ndende Invalidit?t von mindestens 40 % sei damit nicht ausgewiesen.
2.?????? Gegen die Abweisung des Rentenanspruches liess A.___ mit Eingabe vom 29. November 2002 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab April 1999 (ein Jahr r?ckwirkend seit Anmeldung) eine halbe, eventuell eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). ???????? Zur Begr?ndung liess sie ausf?hren, die Einsch?tzung im MZR-Gutachten, wonach sie in ihrer angestammten T?tigkeit in der Werbebranche lediglich zu 30 % eingeschr?nkt sei, sei realit?tsfremd und verkenne, dass es ihr erst im Verlaufe des sp?teren Vormittages ?berhaupt m?glich sei, einer T?tigkeit nachzugehen, und sie dabei nicht in der Lage sei, l?nger als eine Viertelstunde oder maximal eine halbe Stunde Schreibarbeiten zu verrichten. Sodann w?rden sich die andauernde M?digkeit und rasche Ersch?pfbarkeit leistungshemmend auswirken. Sie m?sse immer wieder teils l?ngerdauernde Pausen einschalten. Diese Einschr?nkungen h?tten zur Folge, dass sie keiner T?tigkeit in einem festen Arbeitsverh?ltnis mit geregelten Arbeitszeiten nachgehen k?nne. Ihre angestammte T?tigkeit erfordere Teamwork mit regelm?ssigen Besprechungen, und es m?sse h?ufig unter extremem Zeit- und Leistungsdruck gearbeitet werden, dem sie nicht mehr gewachsen sei. Sie k?nne daher h?chstens in selbst?ndiger Stellung oder als Freelancerin arbeiten. Eine ihrer Ausbildung als Creative Director oder Beratungsgruppenleiterin entsprechende Stelle k?nne sie infolge ihrer krankheitsbedingten Einschr?nkungen daher nicht versehen. In einer solchen T?tigkeit als Arbeitnehmerin w?rde sie heute aber zwischen Fr. 140'000.-- und Fr. 180'000.-- verdienen. Als Selbst?ndigerwerbende sei sogar eine Jahresverdienst von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- h?chst fraglich. Jedenfalls sei der Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ausgewiesen. ???????? Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und f?hrte an, das behauptete m?gliche Einkommen als Werbeleiterin sei aufgrund der bisherigen beruflichen Laufbahn der Versicherten unglaubhaft. Das Gutachten beurteile die Arbeitsf?higkeit unter Beachtung der angestammten T?tigkeit in der Werbebranche und erachte die Arbeitsf?higkeit f?r administrative und intellektuelle T?tigkeiten grunds?tzlich nicht f?r eingeschr?nkt. Es sei ihr zumutbar, 70 % des Valideneinkommens von aufgerundet Fr. 55'000.-- zu erzielen. Selbst als Leiterin einer Werbeagentur w?re es ihr m?glich, 70 % des Verdienstes zu erzielen, da sie als solche die Arbeit weitgehend selbst?ndig einteilen k?nne. ???????? Der Schriftenwechsel wurde am 22. Januar 2003 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Nach der Rechtsprechung ist f?r die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend h?heres Einkommen tats?chlich realisiert h?tte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.?????? 3.1???? Die Gutachter des MZR diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit) ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom des oberen rechten K?rperquadranten (Urk. 8/13 S. 13). In der Beurteilung f?hrten sie aus, die rheumatologische Untersuchung zeige eine uneingeschr?nkt bewegliche Wirbels?ule mit einem leichten Hohl-Rundr?cken und leichtem Schulterhochstand links. Von den klassischen 18 Fibromyalgiepunkten seien etwa 11 positiv, Triggerpunkte zeigten sich im Bereich der rechten oberen Extremit?t bei frei beweglichen Gelenken, ohne Synovitiden oder Deformit?ten. Die rohe Kraft beider oberen Extremit?ten sei uneingeschr?nkt und der Neurostatus unauff?llig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine "rentenberechtigende" Arbeitsunf?higkeit. Insbesondere sei die Beschwerdef?hrerin f?r die Durchf?hrung administrativer, intellektueller und auch leichterer k?rperlicher T?tigkeiten voll einsetzbar. Weder die Belastbarkeit noch die Beweglichkeit der oberen Extremit?ten sei eingeschr?nkt. Einzig f?r die Durchf?hrung von monotonen/stereotypen T?tigkeiten mit der rechten oberen Extremit?t, wie dauernde Dreh-, Supinationsbewegungen, ziehende oder Druckbewegungen, bestehe eine Einschr?nkung. Die psychiatrische Exploration habe eine j?nger wirkende Frau mit klarem Bewusstsein und allseits erhaltener Orientierung gezeigt. Das formale Denken sei auf das Vernehmen von Schmerzen und die Einschr?nkung des Lebensraumes eingeengt. Affektiv sei die Beschwerdef?hrerin vordergr?ndig betont selbst?ndig und autonom, sehr initiativ und leistungsorientiert, hintergr?ndig seien leichte Unsicherheit und ?ngste sp?rbar. Es best?nden keine Hinweise f?r Wahn, Halluzinationen, Ich-St?rungen oder Zw?nge. Die Ein- und Durchschlafst?rungen seien schmerzbedingt und das Selbstvertrauen schwankend. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchungen sowie der vorliegenden Berichte k?nne die Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzst?rung (ICD 10: F 45.4) gestellt werden. Das Ausmass derselben f?r den Alltag werde als leicht bis mittelschwer eingesch?tzt. Die sozialkommunikativen Bez?ge seien nicht eingeschr?nkt. Die aktuelle Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht werde daher als leicht bis mittelgradig reduziert eingesch?tzt. Zusammenfassend und unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde w?rden sie die Beschwerdef?hrerin f?r die angestammte T?tigkeit in der Werbebranche als zu 70 % arbeitsf?hig halten. Konkret bedeute dies, dass die Beschwerdef?hrerin vermehrt Pausen einlegen k?nnen m?sse. Die 30%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ergebe sich aus der psychiatrischen Problematik der anhaltend somatoformen Schmerzst?rung, insbesondere der Einengung des formalen Denkens auf das Vernehmen von Schmerzen mit Einengung des Lebensraumes. Eine h?hergradige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit sei nur bei T?tigkeiten mit repetitiv/monotonen Bewegungen der rechten oberen Extremit?ten, wie beispielsweise dauernde Dreh-/Supinationsbewegungen, Ziehenden- oder Druckbewegungen gerechtfertigt (Urk. 8/13 S. 14 ff.). 3.2???? Das Gutachten beruht auf den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten, einer eingehenden Anamnese aufgrund der Angaben der Versicherten und eigenen, rheumatologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen. Die Diagnosen werden unter Ber?cksichtigung der erhobenen Befunde sowie der Anamnese und der Vorakten in nachvollziehbarer Weise begr?ndet. Hierin finden sich auch keine anderslautenden Angaben in den Berichten der behandelnden ?rzte. Die orthop?dischen und neurologischen Abkl?rungen, einschliesslich einer Elektroenzephalographie (EEG), ergaben keine abnormen Befunde, weshalb die ?tiologie der rezidivierenden Schmerzen im Schulter-Arm-Handbereich rechts unklar blieb (Urk. 8/14 samt Beilagen; Urk. 8/15). Die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin beschr?nken sich daher auch ausschliesslich auf die Einsch?tzung der Arbeits- und Leistungsf?higkeit. Sie bringt vor, effektiv erst im Verlaufe des sp?teren Vormittags in der Lage zu sein, einer T?tigkeit nachzugehen, und es unm?glich sei, l?nger als eine Viertelstunde oder maximal eine halbe Stunde Schreibarbeiten zu verrichten. 3.3???? Unter gewissen Umst?nden k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenanspr?che nicht gew?hrleisten liesse. Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessensz?ge an. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. Oktober 2001 in Sachen W., I 382/00, Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). 3.4???? Der Neurologe Dr. C.___ konnte zur Arbeitsf?higkeit keine Angaben machen (Urk. 8/14). Dr. H.___ berichtete, er kenne die Beschwerdef?hrerin seit 22. Mai 1987; sie sei bis 17. September 1998 bei ihm in Behandlung gewesen. Ausser in der Zeit vom 9. bis 30. Juni 1997 sei die Beschwerdef?hrerin w?hrend seiner Behandlung nie arbeitsunf?hig gewesen. Der leitende Arzt der Aeskulap Klinik, wo die Beschwerdef?hrerin seit Herbst 1998 ambulant behandelt wurde, Dr. I.___, f?hrte hingegen aus, die Beschwerdef?hrerin leide unter st?ndigen Schmerzen, wodurch sie in ihrer Arbeitsf?higkeit sehr eingeschr?nkt sei. Er sch?tzte die Arbeitsf?higkeit auf 25 % (Urk. 8/16). Gegen?ber der Arbeitslosenkasse attestierte er der Beschwerdef?hrerin ab 11. M?rz 1999 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/32 Beilage). Demgegen?ber ber?cksichtigten die Gutachter die erhobenen objektiven Befunde und umschrieben die sich daraus ergebende Einschr?nkung bei einzelnen Funktionen, soweit sich die rheumatologischen Erhebungen limitierend auswirken. Sie setzten sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdef?hrerin - mit den geklagten Beschwerden auseinander und ber?cksichtigten die Angaben der Beschwerdef?hrerin zu ihren Einschr?nkungen (Urk. 8/13 S. 14). Die der Diagnose somatoforme Schmerzst?rung zugrunde liegende Einengung des formalen Denkens und die daraus sich ergebende objektive Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit sch?tzten die Gutachter indes - abweichend vom leitenden Arzt der Aeskulap Klinik - auf bloss 30 %. Sie begr?ndeten dies damit, dass die Schmerzst?rung sich auf den Alltag leicht bis mittelschwer auswirke und die Arbeitsf?higkeit entsprechend einschr?nke, weshalb konkret die M?glichkeit zu vermehrter Pausen gegeben sein m?sse. Der Alltag wird im Gutachten dergestalt beschrieben, dass die Beschwerdef?hrerin normalerweise zwischen 8.00 und 10.00 Uhr aufstehe, fr?hst?cke und dann den Tag organisiere, wobei sie - da sie sich generell morgens schlechter f?hle - versuche, alle Termine auf den Nachmittag zu verlegen und wenn m?glich nur einen Termin t?glich vorzusehen. Sie bewege sich h?ufig an der frischen Luft, besorge leichtere Gartenarbeiten und die T?tigkeiten im Haushalt, wobei sie zusammen mit ihrem voll erwerbst?tigen Ehegatten in einem 5 ? Zimmer-Haus wohne. F?r die Putzarbeiten habe sie einmal w?chentlich eine Hilfe, ansonsten besorge sie den Haushalt selber. Den Alltag verbringe sie mit Malen, Klavierspielen sowie h?ufigem Spazieren (Urk. 8/13 S. 3 und S. 11). Unter Ber?cksichtigung ihrer Angaben sowie der objektivierbaren Einschr?nkungen wird im Gutachten daher schl?ssig begr?ndet, dass sich die rheumatologischen Befunde einzig hinsichtlich bestimmter Funktionen limitierend auswirken und die somatoforme Schmerzst?rung die Leistungs- und Arbeitsf?higkeit bloss insoweit einschr?nkt, als die Beschwerdef?hrerin vermehrt Pausen einlegen muss. Es besteht kein Grund, von der Einsch?tzung der Gutachter, wonach die Arbeitsunf?higkeit f?r administrative, intellektuelle und leichtere k?rperliche T?tigkeiten bloss 30 % betr?gt, abzuweichen.
4.?????? 4.1???? Ausbildungsm?ssig verf?gt die Beschwerdef?hrerin ?ber ein Handelsdiplom sowie seit 1997 das Diplom als Werbeleiterin des Schweizerischen Ausbildungszentrums f?r Marketing, Werbung und Kommunikation, SAWI, Biel (Urk. 8/36 S. 4). Den IK-Ausz?gen (Urk. 8/35) sowie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) l?sst sich entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin in den Jahren 1988 bis 1990 f?r verschiedene Arbeitgeber im kaufm?nnischen Bereich t?tig gewesen war. Von Juni 1990 bis Oktober 1992 versah sie eine Stelle als Junior-Texterin in der Werbe- und PR-Abteilung der Warenhauskette B.___. In dieser Zeit erzielte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 24'025.-- im Jahre 1990 (sechs Monate), Fr. 56'810.-- im Jahre 1991 und Fr. 39'549.-- im Jahre 1992 (zehn Monate). Seit Oktober 1992 war sie als Freelancerin f?r verschiedene Agenturen t?tig. So verdiente sie bei der J.___ AG (1992/93) Fr. 16'250.-- (Oktober bis Dezember 1992) und Fr. 32'500.-- (Januar bis Juni 1993), bei K.___ Fr. 24'000.-- (Mai bis Dezember 1994) und Fr. 37'917 (Januar bis Juli 1995), bei der L.___ Fr. 2'428.-- (September bis November 1995), bei der M.___ AG Werbeagentur Fr. 18'276.-- (Januar bis April 1996) und bei der N.___ AG Fr. 1'760.-- (M?rz bis Dezember 1998). Daneben bezog sie von Juli 1993 bis August 1999 Arbeitslosenentsch?digung, ab M?rz 1999 im Umfang einer "50%igen Vermittlungsf?higkeit" (Urk. 8/35 und Urk. 8/32). F?r die F.___ AG arbeitet die Beschwerdef?hrerin seit September 1999 je nach Arbeitsanfall unregelm?ssig als Texterin und erzielte 1999 Eink?nfte von Fr. 13'020.-- und im Jahre 2000 solche von Fr. 2'537.50 (Urk. 8/30). F?r die E.___ GmbH f?hrt sie seit April 2000 diverse kaufm?nnische und organisatorische Arbeiten in Marketing und Administration aus und erzielte - sofern aufgeboten - Fr. 1'000.-- brutto im Monat. Ihr zeitlicher Einsatz betrug nach Angaben der Agentur einen Tag pro Woche (Urk. 8/29). Laut den eingereichten Steuererkl?rungen ist sie ausserdem als Selbst?ndigerwerbende t?tig und firmiert im Handelsregister als A.___ (Urk. 8/34). Die eingereichten Steuerdeklarationen bzw. Abschl?sse seit 1992 ergaben mit Ausnahme von 1994 indes regelm?ssig Verluste (1992: - Fr. 6'098.10; 1993: - Fr. 5'828.49; 1994: + Fr. 8'182.71; 1995: ? Fr. 8'207.--; 1996: - Fr. 14'042.50; 1997: - Fr. 4'904.10; 1998: - Fr. 1'182.60). ???????? Der h?chste, effektiv erzielten Jahresverdienst als Freelancerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens betrug demnach Fr. 40'345.-- im Jahre 1995, wobei der steuerlich deklarierte Verlust aus selbst?ndiger T?tigkeit von Fr. 8'207.-- nicht ber?cksichtigt ist. 4.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt vor, sie w?rde angesichts ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung heute als Angestellte in einer Werbeagentur Fr. 140'000.-- bis Fr. 180'000.-- erzielen. Sie legt hierzu ein Schreiben des Gesch?ftsf?hrers O.___ vom Branchenverband Schweizer Werbe- und Kommunikationsagenturen BSW vom 9. Oktober 2002 (Urk. 3/7) ins Recht. Darin schreibt O.___, er habe aufgrund der zur Verf?gung gestellten Informationen eine Beurteilung der m?glichen Lohnsituation vorgenommen. Massgebend f?r die wahrscheinliche H?he des Sal?rs sei die Tatsache, dass sie (die Beschwerdef?hrerin) sowohl auf Kunden- als auch auf Agenturseite Erfahrungen gesammelt und nebst einem Abschluss als diplomierte Werbeleiterin und Weiterbildung in anderen Disziplinen der kommerziellen Kommunikation auch eine jahrelange Praxis auf der kreativen Seite in Agenturen ausweisen k?nne. Aufgrund dieser Information k?nne das gegenw?rtige Sal?r vermutlich zwischen Fr. 140'000.-- und Fr. 180'000.-- liegen, abh?ngig von den ihm nicht bekannten kreativen Leistungen und F?hrungseigenschaften. Weitere entscheidende Kriterien seien die Struktur und das Kundenportefeuille einer Agentur. Die genannten Zahlen bez?gen sich auf durchschnittliche Jahressal?re von Angestellten in BSW-Agenturen mit vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung. ???????? Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdef?hrerin seit 1994 immer wieder arbeitslos gewesen sei und pro Jahr nie mehr als Fr. 50'000.-- Erwerbseink?nfte abgerechnet habe, weshalb ihre Lohnabgabe unwahrscheinlich sei und h?chstens von einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- ausgegangen werden k?nne (Urk. 7). 4.3???? Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat. Dabei ist grunds?tzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 205). Nicht massgebend kann sein, was die Beschwerdef?hrerin - h?tte sie Karriere gemacht - verdienen w?rde. Wohl kann sie ein Diplom als Werbeleiterin vorweisen, wenig konkret indes erscheint, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute als solche eine Anstellung h?tte und ein Jahreseinkommen von Fr. 140'000.-- bis Fr. 180'000.-- erzielen k?nnte. Hierzu fehlen weitere konkrete Anhaltspunkte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdef?hrerin seit 1993 auch als Gesunde nur unregelm?ssig als sogenannte Freelancerin in der Werbebranche t?tig war und hieran die einj?hrige nebenberufliche Ausbildung als Werbeleiterin mit Diplomabschluss im Jahre 1997 nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit Grundlegendes ver?ndert h?tte. Zudem beruhen die Lohnangaben des Berufsverbandes auf Berufs- und F?hrungserfahrungen, von denen nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdef?hrerin sie nachweisen k?nnte und eine entsprechende Stelle erhielte. ???????? Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer Freelancer-T?tigkeit nachgehen w?rde. F?r diese T?tigkeit besteht aufgrund des vorliegenden Gutachtens eine Arbeitsunf?higkeit von 30 %. Die selbst?ndige Arbeitsweise, die diese T?tigkeit mit sich bringt, tr?gt der Einschr?nkung, wonach die M?glichkeit bestehen sollte, vermehrt Pausen einzuschalten, vollumf?nglich Rechnung. Es ist daher nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit gesundheitsbedingt eine Erwerbseinbusse von mehr als 30 % erf?hrt. 4.4???? Selbst wenn indes davon ausgegangen w?rde, die Beschwerdef?hrerin h?tte, w?re sie gesund geblieben, eine ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen T?tigkeiten entsprechende unselbst?ndige Stelle vollzeitlich inne, so w?re kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad ausgewiesen. Gem?ss der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 betrug der standardisierte Monatslohn von Frauen f?r andere (als Sekretariats- und Kanzleiarbeiten) kaufm?nnische T?tigkeiten, bei Verrichtung h?chst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten (Anforderungsniveau 1), Fr. 7'007.-- monatlich. Umgerechnet auf die 1998 geltende durchschnittlich betriebs?bliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden berechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 88'078.--. ???????? Die gesundheitliche Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin, welche zu 70 % arbeitsf?hig ist, k?nnte sich aufgrund der Notwendigkeit, Pausen einschalten zu m?ssen, allenfalls noch in einer zus?tzlichen Lohnreduktion von h?chstens 10 % niederschlagen, wobei es zu ber?cksichtigen gilt, dass teilzeitbesch?ftigte Frauen regelm?ssig einen h?heren Lohn erzielen, als ihre vollzeitbesch?ftigten Kolleginnen. Bei einem Besch?ftigungsgrad von zwischen 50 und 74 % und dem Anforderungsniveau 1+2 betr?gt der Mehrverdienst jedoch nur noch 0,37 % (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998, S. 19 f.). Unter Ber?cksichtigung der zu erwartenden maximalen Lohneinbusse von 10 % errechnet sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'489.-- (Fr. 88'078.-- x 70 % x 90 %), was verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 88'078.-- einen Invalidit?tsgrad von 37 % ergibt.
5.?????? Nach diesen Erw?gungen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin nicht erstellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).