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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.06.2003 IV.2002.00680

24 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,445 mots·~12 min·1

Résumé

Invaliditätsgrad

Texte intégral

IV.2002.00680

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?rin von Streng

Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1965, absolvierte die Sekundarschule und danach ein Jahr eine T?chterfortbildungsschule (Urk. 8/15). Nach l?ngeren Auslandaufenthalten arbeitete sie ab 1998 bei verschiedenen Ar?beitgebern vollzeitlich als Sekret?rin und Mitarbeiterin im Telefonmarketing, zuletzt vom 1. Februar 1999 bis 31. M?rz 2001 bei der C.___ AG (Urk. 11/3, Urk. 11/10, Urk. 10/11, Urk. 10/13). Am 5. Juni 2001 meldete sie sich als arbeitslos und bezog ab diesem Zeitpunkt Taggelder der Arbeitslosen?versicherung (Urk. 8/12). Am 10. Mai 2002 meldete sie sich wegen starker R?ckenschmerzen bei der In?validenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab, indem sie unter anderem Berichte des Hausarztes Dr. B.___, Spezialarzt f?r orthop?dische Chirurgie, vom 26. Juni 2002 (Urk. 11/6), der Orthop?dischen Universi?t?tsklinik Balgrist (nachfolgend Klinik Balgrist) vom 16. Juli 2002 (Urk. 11/4/1-4) sowie der letzten Arbeitgeber (Urk. 11/10-13) einholte. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. September 2002; Urk. 11/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 28. Oktober 2002 ab, da die Versicherte in ihrer angestammten T?tigkeit als Sekret?rin f?r B?roar?beiten voll arbeitsf?hig sei.

2.?????? Hiergegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Heusser, mit Eingabe vom 28. November 2002 Beschwerde erheben mit folgen?den Antr?gen (Urk. 1): "1. Die Verf?gung vom 28. Oktober 2002 sei aufzuheben. ?2. Der Beschwerdef?hrerin sei ab dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente ? zuzusprechen. ?3. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich ?ber ?den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sowie ?ber deren ?Erwerbsf?higkeit seit dem 23. April 2001, insbesondere im B?robereich ??ussert. ?4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, anl?sslich dessen die Be-? ?schwerdef?hrerin ihre Beschwerde eingehend begr?nden kann. ?5. Der Beschwerdef?hrerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gew?hren und ?der unterzeichnende Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ?bestellen. ?6. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zugunsten der Beschwerdef?hre-? ? rin." Mit der Beschwerde liess die Versicherte ein Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 22. November 2002 sowie einen Krankheitsschein der Allianz Suisse Versiche?rungen mit Eintragungen von Dr. B.___ ins Recht legen (Urk. 3/5-6). In der Be?schwerdeantwort vom 20. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verf?gung vom 21. Januar 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Heusser zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin bestellt (Urk. 12) und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdef?hrerin die Frist zur Einreichung der Replik ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 4. April 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozial?versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge?setzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hin?sicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur?teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ge?langen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Ver?ordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver?merkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verur?sachte, voraus?sichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dau?ernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindes?tens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG be?reits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er?werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu?mutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. In?valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er?zielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau er?mittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkom?mensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Be?schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebe?nenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?n?nen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorak?ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu?sammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.?????? 3.1.1?? Strittig und durch das Gericht zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hre?rin auf eine Rente. Daf?r muss der Invalidit?tsgrad bestimmt werden, was die Kenntnis der Arbeitsf?higkeit voraussetzt. Die medizinischen Akten zeigen fol?gendes Bild ?ber den Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit der Be?schwerdef?hrerin: 3.1.2?? Gem?ss Bericht der Klinik Balgrist vom 16. Mai 2002 leidet die Beschwerdef?hre?rin an einem sensorischen Wurzelreizsyndrom L5 links bei grosser mediolateraler Diskushernie L4/5. Die ?rzte der Klinik Balgrist stellten die Diagnose einer Rezidiv-Diskushernie L4/5 links, Status nach Dekompression L4/5 beidseits 1998, und f?hrten am 13. Mai 2002 eine Refenestration L4/5 links, Sequester- und Diskektomie L4/5 durch. Dem Hospitalisationsbericht vom 17. Mai 2002 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin am 17. Mai 2002 nach einem problemlosen postoperativen Verlauf mit reizlosen Wundverh?lt?nissen nach Hause entlassen wurde. Bei der pers?nlichen Anamnese wurden unter anderem Operationen im Januar 2000 (Magenband) und im Juni 2001 (Magenband-Entfernung und Magenbypass) aufgef?hrt, bei jeweils reizlosen und geschlossenen Narbenverh?ltnissen (Urk. 11/4/4). Im Bericht vom 9. Juli 2002 ?ber die postoperative Verlaufskontrolle vom 2. Juli 2002 wird bei der Zwischenanamnese ein sehr guter Verlauf betreffend die linksseitigen Beinbe?schwerden festgehalten. Neu klage die Patientin ?ber Lumbalgien mit leichten Ausstrahlungen ins rechte Bein, wobei die Lumbalgien im Vordergrund st?nden. Die Befundaufnahme ergab ein normales Gangbild, ohne Hinweise auf Paresen im Zehen- und Fersengang, sowie eine intakte Sensorik und Motorik. Der Ver?lauf wurde nach dem Eingriff vom 13. Mai 2002 betreffend die linksseitige Symptomatik als g?nstig beurteilt. Die Lumbalgien seien vereinbar mit der Dis?kusgeneration, wobei Hinweise f?r eine radikul?re Symptomatik rechts nicht vorl?gen. Die Patientin k?nne in einem angepassten Beruf mit Heben und Tra?gen bis 10 kg und abwechselnder k?rperlicher T?tigkeit Sitzen/Stehen zu 100 % arbeiten (Urk. 11/4/2). Im Bericht an die IV-Stelle vom 16. Juli 2002 erw?hnte die Klinik Balgrist unter Verweis auf die obgenannten Berichte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit einen Status nach Dekompression L4/5 links, 13.5.2002, bei Rezidivdiskushernie und Status nach Dekompression L4/5 beidseits 1998. Es bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % f?r Heben und Tragen ab 10 kg; f?r leichte k?rperliche Arbeiten in wechselnden Positionen sei die Patientin zu 100 % arbeitsf?hig. Der Gesundheitszustand sei besserungsf?hig (Urk. 11/4/3). 3.1.3?? Dr. B.___ f?hrte im Arztbericht an die IV-Stelle vom 26. Juni 2002 aus, er beur?teile die Arbeitsf?higkeit der Versicherten im Haushalt als zu knapp 50 % m?g?lich. Auf l?ngere Sicht sehe er die Arbeitsf?higkeit im Haushalt eher mit Hoff?nung auf eine Steigerung, so dass die Patientin im Haushalt wieder 100 % ar?beitsf?hig werde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit f?hrte er eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 links bei Status nach Dekompression L4/5 beidseits 1998 und Status nach Magenbanding 01/00 und Status nach Revision Magenbanding 2001 auf. Der Zustand der Patientin sei station?r, und es be?st?nden rezidivierende und lumoradikul?re Beschwerden (Urk. 11/6). Im ?rztli?chem Zeugnis vom 22. November 2002 best?tigte Dr. B.___ eine 100%ige Ar?beitsunf?higkeit der Versicherten ab dem 23. April 2001 bis Ende Jahr 2002 auch im B?robereich (Urk. 3/5). Auf dem Krankenschein der Taggeldversiche?rung trug Dr. B.___ am 18. Oktober sowie am 13. und 22. November 2002 eine Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin g?ltig ab 1. Januar 2002 ein (Urk. 3/6). 3.1.4?? D.___, prakt. Arzt, best?tigte in einem ?rztlichen Zeugnis mit unleserli?chem Datum (bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und In?dustrie [GBI] am 24. Juni 2002 eingegangen) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin vom 12. bis 31. Mai 2002; ab 1. Juni 2002 attestierte er eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 11/5).

3.2 3.2.1?? Die Berichte von Dr. B.___ und der Klinik Balgrist weichen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin er?heblich voneinander ab. Auf das unbegr?ndete ?rztliche Zeugnis von D.___ kann von vornherein nicht entscheidend abgestellt werden. 3.2.2?? Dr. B.___ f?hrt im Bericht vom 26. Juni 2002 (Urk. 11/6) aus, die Beschwerdef?h?rerin sei nicht nur durch die lumbalen Beschwerden, sondern auch durch das Magenbanding beziehungsweise dessen Revision in der Ar?beitsf?higkeit eingeschr?nkt. Er begr?ndet diese Einsch?tzung jedoch nicht und macht diesbez?glich bei der Frage nach den angegebenen Beschwerden keine entsprechenden Angaben, sondern erw?hnt lediglich lumbale und lumboradi?kul?re Beschwerden. Auch aus den ?brigen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise auf Beschwerden in Zusammenhang mit den Magenbandein?griffen, vielmehr werden im Bericht der Klink Balgrist vom 17. Mai 2002 (Urk. 11/4/4) reizlose und geschlossene Narbenverh?ltnisse nach diesen Operati?onen festgehalten. Nachdem auch von der Beschwerdef?hrerin keine solchen Leiden geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 11/15), kann nicht von einer Ein?schr?nkung der Arbeitsf?higkeit auf Grund der Magenbandeingriffe ausgegan?gen werden. Weiter ist die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ in sich widerspr?chlich, indem er im Bericht vom 26. Juni 2002 einerseits von ei?ner Arbeitsf?higkeit im Haushalt von 50 %, m?glicherweise steigerbar bis 100 %, und andererseits von einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit der Ma?genbanding-Revision vom 10. August 2001, allerdings ohne Nennung eines T?tigkeitsbereichs, ausgeht. Nicht n?her begr?ndet ist schliesslich die nachtr?glich best?tigte 100%ige Arbeitsunf?higkeit auch im B?robereich ab dem 23. April 2001 (vgl. ?rztliches Zeugnis vom 22. November 2002, Urk. 3/5). Die Beurtei?lungen von Dr. B.___ decken sich auch nicht mit der Einsch?tzung der Be?schwerdef?hrerin, die sich gegen?ber der Arbeitslosenversicherung f?r die Peri?ode vom 5. Juni 2001 bis 31. August 2002 als 100 % vermittlungsf?hig bezie?hungsweise arbeitsf?hig bezeichnete (vgl. Bericht der Arbeitslosenkasse GBI an die IV-Stelle vom 15. August 2002, Urk. 11/12), und sind insgesamt weder schl?ssig noch nachvollziehbar; es kann darauf nicht abgestellt werden. 3.2.3?? Die ?rzte der Klinik Balgrist erachteten die Beschwerdef?hrerin in ihren Berich?ten vom 9. und 16. Juli 2002 (Urk. 11/4/2 und 11/4/3) auf Grund der lumbalen Beschwerden in einer leichten wechselbelastenden T?tigkeit als zu 100 % ar?beitsf?hig. Diese Berichte beruhen auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichti?gen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenh?nge und Situation ein und enthalten begr?ndete Schlussfolgerungen. Den Berichten kommt deshalb volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 352 Erw. 3a). In der Tat ist es schl?ssig und nachvollziehbar, dass nach einer g?nstig verlaufenen Bandschei?benoperation eine volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte k?rperliche Arbeiten in wechselnden Positionen, ohne Heben und Tragen von Gewichten ?ber 10 kg, besteht. Die Klinik Balgrist hat zudem die fr?heren Magenbandeingriffe bei der Anamnese erhoben und diesbez?glich reizlose, geschlossene Narbenverh?ltnisse festgestellt (vgl. Urk. 11/4/4), weshalb davon auszugehen ist, dass die Einsch?t?zung der Arbeitsf?higkeit durch die Klinik Balgrist auch diese Problematik be?r?cksichtigt. Nachdem die medizinischen Akten im ?brigen keine konkreten Hinweise auf Beschwerden in Zusammenhang mit den Magenbandeingriffen enthalten, besteht kein begr?ndeter Anlass f?r weitere Abkl?rungen. 3.2.4?? Vielmehr ist mit der IV-Stelle auf die Beurteilung der Klinik Balgrist abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepass?ten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist. Nachdem die bisherige T?tigkeit der Be?schwerdef?hrerin als Sekret?rin und Mitarbeiterin beim Telefonmarketing ohne weiteres zu den leidensangepassten T?tigkeiten geh?rt, entspricht das zumut?bare Invalideneinkommen dem Valideneinkommen und es er?brigen sich wei?tere Ausf?hrungen zum Einkommensvergleich. Mangels einer invalidit?tsbe?dingten Einkommenseinbusse besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verf?gung vom 28. Oktober 2002 erweist sich deshalb als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. ???????? 4. ????? Die Entsch?digung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gest?tzt auf ?34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?10 in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entsch?digung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstel?lung ?ber Zeitaufwand und die Barauslagen ber?cksichtigt (Abs. 3). Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Honorarnote vom 11. Juni 2003 geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden zum gerichts?blichen Ansatz von Fr. 200.-- und Fr. 63.10 Barauslagen (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb die Ent?sch?digung auf Fr. 1'359.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest?zusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Heusser, wird mit Fr. 1'359.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge?richtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an -? die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssi?schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhof?quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis?mittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so?weit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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