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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 IV.2002.00677

22 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,842 mots·~9 min·1

Résumé

Rente; allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung, Valideneinkommen eines diplomierten Klavierlehrers

Texte intégral

IV.2002.00677

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 23. Juni 2003

in Sachen

L.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1943 geborene L.___ ist staatlich diplomierter Klavierlehrer und war als solcher an der Jugendmusikschule A.___ und der Kantonsschule B.___ t?tig (Urk. 8/24). Seine Arbeit an der Jugendmusikschule A.___ gab der Versicherte aus gesundheitlichen Gr?nden im Juli 2001 auf (Urk. 8/17). Am 17. Juni 2002 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/21). Die IV-Stelle zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14) bei und?? holte die Berichte der Arbeitgeber (Urk. 8/16-17) sowie die Berichte des PD Dr. med. C.___, Augenarzt FMH speziell Augenchirurgie, vom 23. Februar 2000 (Urk. 8/13), der Z?rcher H?henklinik D.___ vom 12. M?rz 2001 (Urk. 8/12) und des Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/11) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/5, 8/6 und 8/15) verf?gte die IV-Stelle am 29. Oktober 2002 die Leistung einer halben Rente ab 1. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2. Dagegen erhob L.___ am 26. November 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 8. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdef?hrers vom 14. M?rz 2003 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 17. M?rz 2003 geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4 Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.5 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.6???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.?????? Streitig ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung davon aus, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 10. Juli 2001 in seiner Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt sei. In einem reduzierten Umfang k?nne er weiterhin die T?tigkeit als Klavierlehrer aus?ben und damit ein Einkommen von Fr. 37'982.-- erzielen. Aus dem Vergleich zum Einkommen von Fr. 91'288.--, das er vor Eintritt des Gesundheitsschaden erzielt habe, resultiere ein Invalidit?tsgrad von 58 % (Urk. 2). Demgegen?ber machte der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend, dass bei der Rentenberechnung die spezielle Einkommenssituation als Musiklehrer nicht gen?gend ber?cksichtigt worden sei. Insbesondere habe er das Pensum an der besser zahlenden Kantonsschule B.___ l?ngerfristig erh?hen wollen, weshalb von einem h?heren Valideneinkommen auszugehen sei (Urk. 2).

3. 3.1???? Aus dem Bericht der Z?rcher H?henklinik D.___ vom 9. Februar 2001 gehen die Diagnosen zili?re Dyskinesie, Bronchiektasen, Azoospermie (Young-Syndrom), Pseudomonas aeruginosa-Besiedlung, chronische obstruktive Lungenkrankheit und Hypertonie hervor (Urk. 8/12/4). Der behandelnde Arzt der H?henklinik attestierte am 12. M?rz 2001 eine 60%ige Arbeitsunf?higkeit ab (Schul-)Sommersemester 2001 (Urk. 8/12/1). Hausarzt Dr. E.___ schloss am 29. Juli 2002 auf eine 60-70%ige Arbeitsunf?higkeit und f?hrte aus, dass es dem Beschwerdef?hrer seit der Aufgabe der Arbeitsstelle an der Jugendmusikschule A.___ und der Aus?bung des reduzierten Arbeitspensums von rund 30 % an der Kantonsschule B.___ deutlich besser gehe, dass sich dieser in seiner Freizeit besser erholen k?nne und psychisch ausgeglichener wirke (Urk. 8/11). ???????? In den medizinischen Akten ist daher ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer aus gesundheitlichen Gr?nden seit Juli 2001 nur noch in der Lage ist, das bereits von ihm ausge?bte Pensum von rund 30 % (acht Lektionen) an der Kantonsschule B.___ auszu?ben. 3.2???? Zu pr?fen ist nachfolgend, wie sich die reduzierte Arbeitsf?higkeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. Dabei ist das hypothetische Einkommen ohne Invalidit?t (Valideneinkommen) so konkret wie m?glich zu bestimmen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 205). Praxisgem?ss (vgl. AHI 2000 S. 303 Erw. 3a) ist im Regelfall auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen abzustellen. Bei der Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens sind s?mtliche Erwerbseinkommen (inklusive Nebeneink?nfte) zu ber?cksichtigen, f?r die eine Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenversicherung besteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, Art. 16 Rz 11). F?r die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist rechtssprechungsgem?ss (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92) erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend h?heres Einkommen tats?chlich realisiert h?tte. Der Beschwerdef?hrer verdiente vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Juli 2001) im Jahr 2000 an der Jugendmusikschule A.___ Fr. 53'218.-- (Bericht der Jugendmusikschule A.___ vom 15. Juli 2002; Urk. 8/17), an der Kantonsschule B.___ Fr. 35'257.-- (Bericht vom 9. August 2002; Urk. 8/16), wobei er gem?ss IK-Auszug zus?tzlich als Selbst?ndigerwerbender Fr. 7'623.-- (Urk. 14) erzielte, weshalb von einem Einkommen von Fr. 96'098.-- auszugehen ist. Der Beschwerdef?hrer machte geltend, er h?tte das sich st?ndig reduzierende Pensum an der Jugendmusikschule A.___ durch die ?bernahme von Klavierstunden an der Kantonsschule B.___ kompensiert, weshalb er ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung heute mehr verdienen w?rde und demzufolge von einem h?heren Valideneinkommen auszugehen sei (Urk. 1). F?r den Ausbau der T?tigkeit an der Kantonsschule B.___ fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte: Der Beschwerdef?hrer reduzierte seine T?tigkeit an der Jugendmusikschule A.___ aufgrund der r?ckl?ufigen Sch?lerzahlen bis Juli 2001 auf ein halbes Pensum (vgl. Bericht der Jugendmusikschule A.___ vom August 2002; Urk. 3/1). Seit 1998 ging er einer weiteren T?tigkeit an der Kantonsschule B.___ nach, um seine Einkommenslage zu verbessern. Der Beschwerdef?hrer selber best?tigte jedoch, dass es an der Kantonsschule B.___ nicht gen?gend Sch?lerinnen und Sch?ler gegeben habe, um ein Vollpensum zu erhalten (Schreiben vom 2. September 2002; Urk. 8/15). Die Leitung der Kantonsschule B.___ sicherte dem Beschwerdef?hrer schliesslich ein Pensum von acht Lektionen (rund 30 %) zu (Urk. 8/16). Nach der im Sozialversicherungsrecht massgebenden ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdef?hrer ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung heute einer vollen oder zumindest einer wesentlich erh?hten Teilzeitanstellung an der Kantonsschule B.___ nachgehen w?rde, weshalb in ?bereinstimmung mit der Rechtsprechung auf das zuletzt tats?chlich erzielte Einkommen von Fr. 96'098.-- abzustellen ist. Angepasst an die Nominallohnerh?hung von 2.5 % f?r das Jahr 2001 und einer solchen von 1,8 % f?r das Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 2 - 2003 Tabelle B10.2 S. 91) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 100?273.--. 3.3 F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, das Einkommen aus der Arbeitsleistung dabei als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). Dem Beschwerdef?hrer ist aus medizinischer Sicht die ihm von den der Arbeitsgeberin zugesicherte T?tigkeit im Umfang von acht Lektionen in der Woche zumutbar, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'982.-- (Bericht der Kantonsschule B.___ vom 9. August 2002; Urk. 8/16) im Jahr 2002 auszugehen ist. ???????? Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 37'982.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 100?273.--, ergibt dies einen Invalidit?tsgrad von 62.1 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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