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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.11.2003 IV.2002.00675

19 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,873 mots·~24 min·3

Résumé

Rentenbeginn. Die IV-Stelle hat den Rentenbeginn aufgrund der med. Akten korrekt festgesetzt. Ein früherer Zeitpunkt ist nicht ausgewiesen.

Texte intégral

IV.2002.00675

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Brügger Urteil vom 20. November 2003

in Sachen K.___  

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       K.___, geboren 1962, war seit dem 1. Dezember 1995 bei der A.___ als Betriebsmitarbeiter angestellt. Aus gesundheitlichen Gründen löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 1999 auf (Urk. 9/36). Der Versicherte bezog daraufhin ab dem 1. April 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/37). Ab dem 26. Juni 2000 arbeitete er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der Firma B.___, welches er aus gesundheitlichen Gründen am 6. Juli 2000 abbrechen musste (Urk. 9/35). Wegen Epilepsie-Anfällen, Schmerzen im linken Oberarm, Rückenproblemen, einem Kreuzbein-Schaden sowie Problemen mit dem rechten Ellenbogen meldete sich K.___ am 25. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse C.___ über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Bericht vom 4. August 2000 mit diversen Arztzeugnissen, Urk. 9/37) und bei der A.___ nach dem letzten festen Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 5. September 2000, Urk. 9/36). Ausserdem holte die IV-Stelle die Arztberichte der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 14. September 2000 (Urk. 9/20; unter Beilage von Berichten an den Hausarzt Dr. med. E.___, vom 15. September 2000, vom 8. August 2000, vom 1. März 2000 und vom 19. Oktober 1999, von Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 10. Juli 2000, vom 24. April 1998, vom 16. Februar 1998, vom 2. Februar 1998 und vom 21. Januar 1998 sowie von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 12. Februar 1999, vom 11. November 1998, vom 9. März 1997 und vom 10. Dezember 1996), von Dr. F.___ vom 15. November 2000 (Urk. 9/19) sowie des Hausarztes Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 28. Dezember 2000 (Urk. 9/18) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten vor und kam dabei zum Ergebnis, dass der Versicherte kaum über die Ressourcen verfüge, um eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme in Angriff zu nehmen, weshalb der Prüfung der Rentenfrage der Vorrang zu geben sei (vgl. Bericht vom 28. Februar 2001, Urk. 9/30). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 13. Juni 2001 mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/12). Gegen diesen Vorbescheid liess K.___ mit Eingabe vom 12. Juli 2001 diverse Einwände erheben, insbesondere beantragte er die Vornahme ergänzender Abklärungen und die anschliessende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 9/10). Die IV-Stelle liess in der Folge durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Basel das polydisziplinäre Gutachten vom 9. April 2002 erstellen (Urk. 9/17). Mit neuem Vorbescheid vom 12. Juli 2002 eröffnete sie dem Versicherten, sie halte daran fest, dass ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente zustehe, jedoch sei im Dezember 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weshalb die halbe Rente ab 1. März 2002 auf eine ganze Rente erhöht werde (Urk. 9/4). Mit Eingabe vom 19. September 2002 liess der Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwände erheben, wobei er wiederum ergänzende Abklärungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (ab einem früheren Zeitpunkt) beantragte (Urk. 9/3). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Oktober 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 bis zum 28. Februar 2002 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1-3).

2.       Gegen diese Verfügungen liess K.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy am 28. November 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2002 sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer darin für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 eine halbe Rente der IV (inklusive ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten und ordentliche Kinderrenten) zugesprochen wird. 2. Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Im Anschluss daran sei die Rente, die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2002 zusteht, neu festzulegen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Replik vom 30. April 2003 liess der Versicherte vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juni 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). 1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5     Bei der gleichzeitigen Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Daraus folgt, dass der Wechsel von der halben zur ganzen Rente eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens zwei Drittel betragende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres voraussetzt (BGE 121 V 272 Erw. 6a). 1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.7     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).          Eine Verfügung der Verwaltungsbehörde muss eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Sozialversicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).              Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.                Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).

2. 2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zwar nach seinen Einwänden gegen den ersten Vorbescheid ein MEDAS-Gutachten in Auftrag gegeben habe, ansonsten aber in den angefochtenen Verfügungen nicht substanziert auf seine Stellungnahmen zu den beiden Vorbescheiden eingegangen sei. Die Beschwerdegegnerin stütze die angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehende Arbeitsunfähigkeit sei dagegen nichts einzuwenden, aber in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zuvor sei das Gutachten offensichtlich unvollständig. Das MEDAS-Gutachten halte einzig fest, dass ab dem 6. Juli 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und seit ca. November/Dezember 2001 auch in anderen Tätigkeiten gegeben sei. Es fehle hingegen sowohl an einer klaren und eindeutigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten vor dem Auftreten der zervikalen Diskushernie Ende 2001, und die MEDAS führe nicht aus, ob und inwieweit vor dem 6. Juli 2000 eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige oder für eine andere Tätigkeit bestanden habe. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 6. Juli 2000 verschiedentlich und wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gegenüber gesunden Arbeitnehmern eine verminderte Leistungsfähigkeit aufweise und er insbesondere wegen der Gefahr epileptischer Anfälle weitere Lohneinbussen hätte in Kauf nehmen müssen (Urk. 1 und Urk. 14). 2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, es ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass die Wartezeit per 6. Juli 2000 zu eröffnen sei, da der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt nie eine deutliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ohne wesentlichen Unterbruch ausgewiesen habe. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten werde durch das MEDAS-Gutachten ab Dezember 2001 bestätigt. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einkommensgrössen bei 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Valideneinkommen Fr. 55'250.--, Invalideneinkommen Fr. 22'500.--) seien ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere entsprächen die Verweisungstätigkeiten dem medizinischen Anforderungsprofil (Urk. 8).

3. 3.1     Die MEDAS Basel stellte in ihrem Gutachten vom 9. April 2002 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/17 S. 13): subakutes zervikoradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom mit derzeit sensiblem Ausfallssyndrom C6 rechts (ICD-10 M50.1) bei mediolateraler Diskushernie C5/C6 rechts (MRI vom 4.1.2002); chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit thorakaler Schmerzausstrahlung (ICD-10 M54), leichte mediane Diskusprotrusion L4/5 (CT 31.2.1997), Status nach lumboradikulärer Wurzelreizung rechts ohne Ausfälle 1996/97, aktuell ohne lumboradikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallssymptomatik; kryptogene Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen (ICD-10 G40.2), depressive Störung leichten bis maximal mittelschweren Grades (ICD-10 F32.1), vorwiegend reaktiv bedingt bei verschiedenen somatischen Grunderkrankungen; chronische Rotatorenmanschetten-Tendopathie der linken Schulter, klinisch mit Impingementzeichen. Daneben leide der Beschwerdeführer ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter zervikogenen Kopfschmerzen (ICD-10 G44.2) sowie Ellbogenarthrose rechts nicht geklärter Aetiologie mit leichter Bewegungseinschränkung des Gelenkes bei Status nach 3-fachen Operationen 1981 bis 1996 unklarer Indikation und Status nach Trauma bei Verkehrsunfall am 31. März 2000. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als deren Beginn werde der 6. Juli 2000 (Berichte Hausarzt und Rheumaklinik D.___) angenommen. Im Rahmen der aktuellen Problematik einer cervikalen Diskushernie bestehe auch für eine Verweisungstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Beginn dieser Einschränkung werde aufgrund der Beschwerdedokumentationen in den Vorakten der 31. Dezember 2001 angenommen. Am 15. März 2002 sei eine Operation vorgesehen, wobei nach einer sechs- bis maximal zwölfwöchigen Rehabilitationsphase von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit auszugehen sei. 3.2     Im Arztbericht vom 28. Dezember 2000 (Urk. 9/18) attestierte der Hausarzt Dr. E.___ dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Juli 2000. Der Beschwerdeführer sei in erster Linie durch Schmerzen im Kreuz, in der linken Schulter und im linken Arm sowie durch die Epilepsie mit Pseudoabsenzen/Anfällen eingeschränkt. Eine schwere oder repetitiv belastende Arbeit sei nicht mehr möglich. Infolge der Epilepsie sei auch keine Arbeit an einer Maschine, auf einem Gerüst oder an einer Rampe mehr möglich. Nach geeigneter beruflicher Umstellung könne der Beschwerdeführer eine wechselnd sitzend/stehende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Tragbelastungen und Nässe-/Kälteexposition zu maximal 50 % ausüben. 3.3     Dr. F.___ schätzte in ihrem Bericht vom 15. November 2000 (Urk. 9/19) die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf ca. 50 %, wobei die Ärztin festhielt, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht oder zumindest nicht allein durch das vorliegende epileptische Leiden bedingt, sondern vor allem durch ein therapierefraktäres chronisches Panvertebralsyndrom und eine depressive Entwicklung. Bezüglich der genauen Dauer der Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. F.___ auf den Hausarzt Dr. E.___. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der bestehenden Rückenbeschwerden für eine schwere körperliche Tätigkeit ungeeignet. Wegen des epileptischen Leidens könne er nicht an potentiell gefährlichen Maschinen tätig sein. Ebenso seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr zu vermeiden und auch das Führen eines Fahrzeuges sei dem Beschwerdeführer nicht gestattet. Im Umfang von 50 % zumutbar wäre eine körperlich wenig belastende Tätigkeit, welche teilweise sitzend, teilweise gehend verrichtet werden könnte. 3.4     Die Rheumaklinik des Spitals D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 14. September 2000 (Urk. 9/20) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 6. Juli 2000. Für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung ohne repetitive In- und Reklination des Oberkörpers und ohne Heben von Lasten über 15 kg sei der Beschwerdeführer dagegen aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.

4. 4.1     Die Beschwerdegegnerin hat am 13. Juni 2000 (Urk. 9/12) ordnungsgemäss einen Vorbescheid erlassen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2001 (Urk. 9/10) erhobenen Einwände liess die Beschwerdegegnerin das MEDAS-Gutachten vom 9. April 2002 erstellen (Urk. 9/17). Gestützt darauf erliess sie den neuen Vorbescheid vom 12. Juli 2002 (Urk. 9/4) und danach die angefochtenen Verfügungen. Wenn die angefochtenen Verfügungen auch nicht sehr ausführlich begründet sind und sich die Beschwerdegegnerin nicht detailliert mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat, kann insgesamt doch nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin sich vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestützt und das beantragte Zusatzgutachten nicht eingeholt hat, weil sie das MEDAS-Gutachten, welches dem Beschwerdeführer bekannt war, als umfassend erachtete und es insbesondere auch die vorgebrachten Einwände beantwortet. Ausserdem enthält die Begründung der angefochtenen Verfügungen (vgl. Beiblatt zu Urk. 2/3) einen Einkommensvergleich, womit sich auch die Berechnung des Invaliditätsgrades nachvollziehen lässt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen. 4.2     Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Basel ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass die MEDAS sorgfältige Abklärungen vorgenommen hat. Die Rüge, wonach sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter erst seit dem 6. Juli 2000 dauernd eingeschränkt sei, zielt ins Leere. Es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 6. Juli 2000 verschiedentlich in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter wesentlich eingeschränkt war. Im Arbeitgeberbericht vom 5. September 2000 (Urk. 9/36) sind mehrere gesundheitsbedingte Abwesenheiten eingetragen, und die ehemalige Arbeitgeberin gibt an, den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen entlassen zu haben. Bei der Arbeitslosenversicherung hat sich der Beschwerdeführer dann aber zu 100 % als vermittlungsfähig gemeldet und damit nach aussen kund getan, dass er sich grundsätzlich voll arbeitsfähig fühlt. Wohl hat der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse einzelne Arztzeugnisse eingereicht, diese weisen jedoch keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/37). 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die MEDAS zur Frage, ob bereits vor dem 6. Juli 2000 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben war, keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen vornehmen. Aufgrund von neuen Untersuchungen lässt sich die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht festlegen, sondern es ist dafür vielmehr der Beizug früherer Beurteilungen erforderlich. Der MEDAS sind aber sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestanden, und sie hat diese denn in ihrem Gutachten auch ausführlich gewürdigt. Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass der Hausarzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. Dezember 2000 (Urk. 9/18) dem Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter erst ab dem 6. Juli 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, während er für die Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeit angibt. Diese Beurteilung deckt sich mit jener der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 14. September 2000 (Urk. 9/20), wobei zu beachten ist, dass dem Beschwerdeführer im Bericht der gleichen Klinik vom 1. März 2000 (vgl. Beilage zu Urk. 9/20) aus rheumatologischer Sicht ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Die Neurologin Dr. F.___ wiederum bescheinigt dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 15. November 2000 (Urk. 9/19) eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 %, führt diese jedoch in erster Linie nicht auf das von ihr behandelte epileptische Leiden, sondern auf das chronische Panvertebralsyndrom und die depressive Entwicklung zurück und verweist bezüglich Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf den Hausarzt Dr. E.___.          Die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten ergibt sich offensichtlich erst mit dem Auftreten der Diskushernie. Der Beschwerdeführer selbst gab gegenüber den Gutachtern der MEDAS an, diese Schmerzen seien erstmals 3-4 Monate vor der Begutachtung im Februar 2002 aufgetreten (Urk. 9/17 S. 7). Laut dem MEDAS-Gutachten wurde die Diskushernie durch ein MRI vom 4. Januar 2002 des Radiologischen Instituts G.___ dokumentiert (Beilage 2 zu Urk. 9/17 S. 5). 4.4     Der MEDAS sind sämtliche relevanten medizinischen Akten zur Verfügung gestanden und sie hat in deren zutreffender Würdigung den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf auf den 6. Juli 2000 festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt ist keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Im Weiteren kann dem MEDAS-Gutachten auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem 6. Juli 2000 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 9/17 S. 14 f.). Bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat die MEDAS festgehalten, dass die vorwiegend reaktiv anzusehende depressive Störung leichten bis maximal mittelschweren Grades die Arbeitsfähigkeit zwar um maximal 30-40 % einschränke, jedoch nicht zusätzlich über das somatisch hinausgehende Mass. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die MEDAS für den Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Zeitpunkt festgelegt hat, wobei dies bei psychischen Erkrankungen rückwirkend ohnehin praktisch nicht möglich ist. Die Diskushernie wurde durch das MRI Anfang Januar 2002 diagnostiziert, wobei der Beschwerdeführer aber schon zuvor über entsprechende Schmerzen geklagt hatte. Insgesamt lässt sich somit auch nicht beanstanden, dass die MEDAS den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 31. Dezember 2001 festgelegt hat.

4.5 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer zur Klärung des Sachverhaltes vorgeschlagenen Ergänzungsfragen (Urk. 1 S. 5) durch das MEDAS-Gutachten bereits beantwortet werden. Dabei hat die MEDAS die medizinischen Vorakten vollständig und richtig gewürdigt, womit sich zusätzliche Abklärungen erübrigen.

5. 5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 5. September 2000 (Urk. 9/36) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2000 einen Monatslohn von Fr. 4'250.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 55'250-- (Fr. 4'250.-- x 13) erzielen können. Dieses Einkommen ist der Nominallohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (29. Oktober 2002) von 2,5 % im Jahr 2001 und von 1,8 % im Jahr 2002 (vgl. Bundesamt für Statistik: Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.93) anzupassen, was für das Jahr 2002 den Betrag von Fr. 57'650.60 ergibt. 5.2     Bei der Bemessung des erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 9/34). Die Verweisungstätigkeiten als Hilfsarbeiter Schaltanlagen (DAP Nr. 3210), Hilfsarbeiter in der Plotterei (DAP Nr. 4015) und Betriebsangestellter Montage (DAP Nr. 2472) erscheinen grundsätzlich als zumutbar, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer die bei der erstgenannten Tätigkeit gelegentlich anfallenden Transporte aufgrund seiner Epilepsie nicht ausführen kann. Ansonsten beinhalten diese Arbeitsplätze aber keine Arbeiten an selbst- oder fremdgefährdenden Maschinen, und es sind auch keine Verrichtungen in höhenexponierter Stellung durchzuführen. Das so errechnete Invalideneinkommen für das Jahr 2000 beträgt durchschnittlich Fr. 22'750.-- (50 % von Fr. 45'500.--) bzw. angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2002 Fr. 23'738.50. 5.3     Eine Plausibilitätskontrolle des so ermittelten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).          Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2002 ein Betreffnis von Fr. 4'826.55 oder einen Jahresverdienst von Fr. 57'918.60 (Fr. 4'826.55 x 12) bzw. bei einem Pensum von 50 % von Fr. 28'959.30 ergibt.          Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).          Selbst bei Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % beträgt das Invalideneinkommen immer noch Fr. 21'719.50 (75 % von Fr. 28'959.30), was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'650.60 eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'931.10 bzw. einen Invaliditätsgrad von 62,33 % ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum, in dem ihm von der MEDAS eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert wird, zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 5.4     In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend entschieden, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 (Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2001) eine ganze Rente zusteht. Die angefochtenen Verfügungen sind demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6. 6.1     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3). 6.2     Mit Honorarnote vom 30. Oktober 2003 macht Rechtsanwalt Viktor Györffy für einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 10,92 Stunden sowie für Barauslagen von Fr. 63.10 einen Gesamtbetrag von Fr. 2'417.10 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 19). Dies erscheint als angemessen. Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ist somit auf Fr. 2'417.10 (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2'417.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: - Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00675 — Zürich Sozialversicherungsgericht 19.11.2003 IV.2002.00675 — Swissrulings