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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 IV.2002.00667

16 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,150 mots·~26 min·4

Résumé

Gehörsverletzung verneint, Berufung auf einen Ablehungsgrund eines Experten verwirkt, Beweiswert des Gutachtens bejaht

Texte intégral

IV.2002.00667

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretär Volz Urteil vom 17. November 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       M___, geboren 1954, war als Gipser bei der A.___ AG, „___“, tätig, als er sich am 18. Juli 2000 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 7/36-37). Nach Einholung verschiedener Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 7/24/1-3, Urk. 7/25/1-3) und eines Arbeitgeberberichts (Urk. 7/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2000 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/13), worauf sich der Versicherte am 3. September 2001 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Rente; Urk. 7/34 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut Arztberichte (Urk. 7/20-23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/31) und ein medizinisches Gutachten beim B.___, „___“ (Urk. 7/18-19), ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 7/27) sowie berufliche Abklärungen (Urk. 7/26/1-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/5-6) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 einen Invaliditätsgrad von 10 % fest und verneinte erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2. 2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, am 27. November 2002 Beschwerde mit den Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„ 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2002 sei aufheben.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen und beruflichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin für eine Beschwerdeergänzung zuzustellen.

4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das vom Versicherten am 26. Mai 2003 gestellte Gesuch um Verfahrenssistierung (Urk. 13), wies das Gericht mit Verfügung vom 10. Juni 2003 ab (Urk. 14). In der Replik vom 16. Juni 2003 hielt der Versicherte sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 15), worauf die IV-Stelle die ihr mit Verfügung vom 19. Juni 2003 eingeräumte Frist zur Duplik (Urk. 17) ungenützt verstreichen liess, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen war. Mit Verfügung vom 2. September 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3), wobei von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden dürfen. Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren Versicherten in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf deren persönliche, berufliche und soziale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann rechtsprechungsgemäss gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Massnahmen Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). 1.6     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 1.7     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 1.8     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

2. 2.1     In der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 15. Juni 2002 (Urk. 7/18-19) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. 2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf das Gutachten des B.___ vom 15. Juni 2002 nicht abgestellt werden könne. Einerseits hätten die Gutachter des B.___ eine telefonische Unterredung mit einem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers geführt und dies nicht protokolliert (Urk. 1 S. 3). Andererseits hätten die Gutachter sich zu wenig mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 3) und würden die Muttersprache sowie die mazedonische Mentalität des Beschwerdeführers nicht verstehen (Urk. 1 S. 4). 2.3     Vorab zu prüfen ist die Frage nach einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil dem Beschwerdeführer die Notizen und Protokolle der Gutachter des B.___ zu den von ihnen geführten Telefongesprächen mit behandelnden Ärzten nicht zur Kenntnis gebracht wurden. 2.3.1   Im Gegensatz zu der in der Unfallversicherung geltenden Rechtslage gilt für die kantonalen IV-Stellen in Bezug auf das Verfahren nicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - und damit indirekt die Bundeszivilprozessordnung (BZP) - sondern kantonales Recht. Soweit das kantonale Verfahrensrecht keine weitergehenden Beweisabnahmevorschriften für den Sachverständigenbeweis enthält, haben daher die kantonalen IV-Stellen nur den durch die Bundesverfassung (BV) garantierten Minimalstandard eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fliessende Recht auf Waffengleichheit zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass dem Versicherten nachträglich Gelegenheit zu geben ist, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen. Dagegen sind die kantonalen IV-Stellen von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, bei der Expertenernennung und der Formulierung der Expertenfragen Mitwirkungsrechte des Versicherten zu beachten. Eine Anhörung vor Verfügungserlass ist vielmehr ausreichend (Art. 73bis IVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 125 V 404 Erw. 3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen T. vom 28. August 2003, I 88/01, und in Sachen D. vom 18. April 2002, I 565/01, sowie in Sachen R. vom 14. Juni 2000, I 218/00). Obwohl davon auszugehen ist, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör und Fairness im Verfahren auch der Anspruch auf gleichen Aktenzugang gehört (BGE 122 V 163 Erw. 2b mit Hinweisen), beschränkt sich das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen, das heisst auf jene Akten, die Grundlage    einer Entscheidung bilden (BGE 121 I 227 Erw. 2a mit Hinweisen). Des Weiteren ist die IV-Stelle ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ (vgl. BGE 122 V 161 Erw. 1c mit Hinweisen, Urteil des EVG in Sachen C vom 28. August 2003, U 35/00, Erw. 4.2.2) 2.3.2   Die medizinischen Akten der IV-Stelle, darin eingeschlossen das Gutachten des B.___ vom 15. Juni 2002, sind dem Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheids zur Einsicht gebracht worden (Urk. 7/2). Damals hat der Beschwerdeführer keine Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Durchführung der Begutachtung vorgebracht. Sodann haben die Gutachter des B.___ zwar erwähnt, dass sie bei Dr. C.___ und Dr. D.___ telefonische Auskünfte eingeholt haben (Urk. 7/18 S. 1), hingegen geht aus dem Gutachten vom 15. Juni 2002 nicht hervor, dass es sich bei den erwähnten telefonischen Auskünften der Dres. C.___ und D.___ um entscheidwesentliche Tatsachen gehandelt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gutachter des B.___ lediglich pflichtgemäss den Tatsachenstoff auf seine Vollständigkeit hin überprüft haben und bei den erwähnten Ärzten Erläuterungen zu deren sich bei den Akten befindlichen Berichten einholten, ohne dass die Auskünfte dieser Ärzte entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung gehabt hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. 2.4     Nach der Neuanmeldung vom 3. September 2001 (Urk. 7/34) hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte behandelnder Ärzte sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt. Damit hat sie sich auf eine materielle Prüfung des mit der Neuanmeldung gestellten Revisionsbegehrens des Beschwerdeführers eingelassen, weshalb sich eine Prüfung der Eintretensfrage erübrigt.

3. 3.1     3.1.1   Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation (nachfolgend: USZ), stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 1999 folgende Diagnosen (Urk. 7/21/13 S. 1):

„ 1. Koronare Herzkrankheit mit St. n. PTCA und Stenting des RIVA am 25.8.99

— primäres Stenting RCX und RCA am 29.11.99 — normale linksventrikuläre Funktion — RF: St. n. Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Übergewichtigkeit

2.  St. n. Ulcus duodeni 1992 3.  Persistierende Trommelfellperforation links“.

Ein primary stenting der RCA und RCX sei erfolgreich durchgeführt worden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer wegen einer allgemeiner Müdigkeit im Umfang von 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/13 S. 2). 3.1.2   Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, erwähnte in seinem Bericht vom 14. Februar 2000, dass der Beschwerdeführer vor allem unter einer Müdigkeit leide. Diese sei nicht kardial bedingt und eher auf die bestehende deutliche Adipositas zurückzuführen (Urk. 7/21/12 S. 2 = Urk. 7/20/9). Psychische Faktoren stünden im Beschwerdebild deutlich im Vordergrund, wobei er nicht sicher sagen könne, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerden nicht wegen Rentenbegehrlichkeit simuliere. Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/12 S. 3). 3.1.3   Die Ärzte der Zürcher Höhenklinik Wald, hielten im Austrittsbericht vom 4. Juli 2000 fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nur zu 33 % eingeschränkt, praktisch sollte er als Gipser voll arbeiten können. Sodann erwähnten sie, dass aufgrund einer bestehenden Somatisierungstendenz ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt worden sei (Urk. 7/24/2 S. 1 = Urk. 7/25/2). In der Zusammenfassung der Krankengeschichte zum Austrittsbericht vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/24/3 S. 2 = Urk. 7/25/3 S. 2) führten die Ärzte der Zürcher Höhenklinik Wald aus, dass beim Beschwerdeführer ein wechselhaftes Bild aus hypochondrischen Zügen und einer Somatisierungstendenz bestehe. Am ehesten entspreche dies einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Wegen der Gefahr einer Symptomausweitung mit konsekutiver Dekonditionierung sei eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie indiziert. 3.1.4   Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 31. August 2000, dass der Beschwerdeführer vor allem durch eine rasche Ermüdung sowie durch diffuse Schmerzen nach körperlichen Anstrengungen beeinträchtigt werde. In seiner angestammten Tätigkeit als Gipser sei er subjektiv nur knapp in der Lage halbtags zu arbeiten. In körperlich weniger anstrengenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/25/1 Beiblatt).

3.2 Aufgrund genannter medizinischer Berichte, insbesondere gestützt auf den Bericht der Zürcher Höhenklinik Wald vom 4. Juli 2000, befand die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als Gipser mindestens zu 66 % leistungsfähig, weshalb sie die rentenablehnende Verfügung vom 16. November 2000 erliess (Urk. 7/13; vgl. auch Urk. 7/16). Zu prüfen ist, ob seither eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist. 3.3 3.3.1   Am 20. Dezember 2000 stellte Dr. C.___ fest, dass eine SPECT-Untersuchung eine Radionuklid-Minderanreicherung im inferioren Myokardbereich ergeben habe, was auf eine belastungsabhängige Ischämie hindeute. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Befund am Herzen sei demnach nur mittels einer Herzkatheter-Untersuchung auszuschliessen. Eine solche Untersuchung werde vom Beschwerdeführer verweigert. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht im Unfang von 33 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Gipser eingeschränkt. Nicht auszuschliessen sei hingegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (Urk. 7/20/7; vgl. auch Urk. 7/20/8). 3.3.2   Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2001 aus, dass beim Beschwerdeführer kaum eines der Symptome an ein kardiales Geschehen denken liesse. Es handle sich seiner Ansicht nach primär um ein psychiatrisches Problem. Aus rein kardiologischer Sicht sei nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit als Gipser von mindestens 67 % gegeben (Urk. 7/21/11 Rückseite). 3.3.3   Im Bericht vom 14. Januar 2002 erwähnte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren die gleichen Beschwerden angebe. Diese seien grösstenteils nicht kardialer Genese. Offensichtlich stehe ein ausgeprägtes Rentenbegehren im Vordergrund. So habe der Beschwerdeführer im Belastungstest bereits auf einer sehr niedrigen Belastungsstufe Beschwerden angegeben, welche nicht glaubhaft seien und darauf schliessen liessen, dass er seine Beschwerden intensiv simuliere (Urk. 7/21/1 S. 2 = Urk. 7/20/4 S. 2). 3.3.4   In seinem Bericht vom 28. Januar 2002 stellte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit 1999 unter einer koronaren Herzkrankheit sowie unter einer atypischen Schmerzsymptomatik leide. Bei letztgenanntem Leiden handle es sich um ein psychologisches Problem. Aus kardiologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Er halte eine psychiatrische Abklärung für angezeigt (Urk. 7/20/3 S. 1).  

3.3.5   Die Ärzte des B.___, Dres. med. E.___, Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin FMH, und F.___, Psychiatrie, stützten sich in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2002 auf die Akten der Beschwerdegegnerin, auf ihre eigenen Untersuchungen sowie auf die telefonischen Auskünfte von Dr. C.___ vom 18. April 2002 und von Dr. D.___ vom 19. April 2002 (Urk. 7/18 S. 1). Sie stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 7/18 S. 8):

„ Strukturelle Diagnosen

— Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Dreifach-Stenting (25.08.1999, 29.11.1999)

— Adipositas (Broca - Index 1.36)

— Linkes Ohr mit vermutlich chronischer Otitis Klinische und funktionelle Diagnosen

— Szintigrafisch Restischämie unter Belastung

— Undifferenzierte somatoforme Störung

— Dysthymie

— Hypochondrische Störung

— Linkes Ohr mit leichter Hypoakusis“.

Da der Beschwerdeführer eine Herzkatheter-Untersuchung verweigere, könne eine signifikante Verengung der Herzgefässe weder bejaht noch verneint werden. Während eine szintigrafische Untersuchung eine Minderperfusion ergeben habe, liessen andere Untersuchungen auf eine normale und regelmässige Pumpfunktion des Herzens schliessen. Die psychiatrische Untersuchung habe ein leichtes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie ergeben. Es seien deutliche hypochondrische Züge zu erkennen, weshalb eine undifferenzierte somatische Störung vorliege (Urk. 7/18 S. 8). Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin zuzumuten und es bestehe diesbezüglich eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %. Empfehlenswert seien hingegen leichtere behinderungsangepasste Überwachungs-, Kontroll-, Produktions- oder Montagetätigkeiten. Aus psychischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18 S. 9).

4. 4.1     Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG, vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw. 2a). 4.2     Nach der Rechtsprechung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis). Beweiswert kommt unter Umständen hingegen dem Protokoll einer mündlichen Auskunft zu, wenn dieses von der befragten Person unterzeichnet wurde (RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

5. 5.1     Indem der Beschwerdeführer rügt, es sei notorisch, dass die Gutachter des B.___ die mazedonische Mentalität nicht kennen würden (Urk. 1 S. 4), macht er sinngemäss eine Voreingenommenheit dieser Gutachter geltend. Bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage ist dieser formellrechtliche Einwand vorab zu prüfen. 5.1.1   Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist nach der Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer eine Richterperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 121 I 38 Erw. 5f, 118 Ia 284 Erw. 3a, 117 Ia 323 Erw. 1c und 495 Erw. 2a, 114 Ia 280 Erw. 3e, 114 V 62 Erw. 2b, 112 Ia 340). Diese Rechtsprechung gilt analog für die Geltendmachung von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegenüber einem Experten (BGE 116 Ia 142 Erw. 4). 5.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2002 über die am B.___ vorgesehene Begutachtung informierte (Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer erhob in der Folge keine Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung und leistete dem Aufgebot zur Begutachtung uneingeschränkt Folge. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Begutachtung durch die Experten des B.___ zumindest konkludent einverstanden erklärte. Eine Berufung auf einen Ablehnungsgrund ist in vorliegendem Verfahren daher verspätet erfolgt. 5.2     Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer gerügten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und Dr. F.___, dem psychiatrischen Gutachter des B.___ (Urk. 1 S. 4). Der Begleitbericht von Dr. F.___ vom 4. Juni 2002 zum Gutachten des B.___ enthält eine ausführliche Wiedergabe von Schilderungen des Beschwerdeführers seiner Lebens- und Krankengeschichte sowie Beschwerdeschilderungen (Urk. 7/19). Einzig das Selbstrating sei aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 3.1). Während der Untersuchung durch Dr. F.___ war demnach offensichtlich eine für eine psychiatrische Befunderhebung und Beurteilung genügende Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Experten möglich. Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die psychiatrische Beurteilung durch Dr. F.___ vom 4. Juni 2002 kann somit nicht gefolgt werden. Dieser kommt vielmehr Beweiswert zu. 5.3 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist - wie schon dargelegt (vgl. Erw. 2.3) - auf das Gutachten des B.___ vom 15. Juni 2002 nicht schon aus dem Grund nicht abzustellen, da die Ärzte des B.___ darin den Inhalt ihrer mit Dr. C.___ und Dr. D.___ geführten Telefongespräche nicht wiedergaben. Aus der Tatsache, dass die Gutachter des B.___ in ihrem Gutachten den Inhalt der erwähnten Telefongespräche nicht aufführten, ist vielmehr zu schliessen, dass diesen Gesprächen für die gutachtliche Beurteilung keine Bedeutung zukam. 5.4     Das Gutachten des B.___ vom 15. Juni 2002 entspricht vielmehr den obenerwähnten von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Denn die Gutachter stützten sich bei ihrer Beurteilung auf die Ergebnisse umfassender allgemeinmedizinischer, arbeitsmedizinischer und psychiatrischer Untersuchungen, setzten sich mit den medizinischen Vorakten auseinander und berücksichtigten auch die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers angemessen. Die Gutachter des B.___ begründeten sodann in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer durch seine psychische Befindlichkeit im Sinne eines leichten depressiven Zustandsbildes, einer hypochondrischen Störung und einer somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. 5.5     Das Gutachten des B.___ vermag auch in Bezug auf die darin enthaltene nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu überzeugen. Demnach ist dem Beschwerdeführer mindestens die Ausübung einer leichteren behinderungsangepassten Überwachungs-, Kontroll-, Produktions- oder Montagetätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungsbeeinträchtigung zuzumuten (Urk. 7/18 S. 9). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen durch Dr. D.___ vom 31. August 2000 überein, wonach dem Beschwerdeführer die ganztägige Ausübung einer körperlich leichteren Arbeit zumutbar sei (Urk. 7/25/1 Beiblatt). 5.6     Daraus erhellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 16. November 2000 (Urk. 7/13) nach der Neuanmeldung vom 3. September 2001 (Urk. 7/34) nicht in revisionserheblicher Weise verändert hat, und dass dem Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich die Ausübung einer leichteren behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten ist. 

6. 6.1     Zu prüfen bleibt, ob sich seit der Neuanmeldung die erwerblichen Verhältnisse in rentenrelevanter Hinsicht verändert haben. 6.2     In der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2002 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der A.___ AG als Gipser tätig sein würde (Urk. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser im Jahre 1998 vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Tätigkeit als Gipser bei der A.___ AG einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 54'773.-- erzielte (Urk. 7/27). Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (1999:  -0,5 %, 2000: 1,9 %, 2001: 2,8 %, 2002: 1,6 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, Anhang S. 99, Tabelle B 10.2) resultiert zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung im Jahre 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 58’003.-- (Fr. 54’773.-- x 0,995 x 1,019 x 1,028 x 1,016).

7. 7.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a; AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 7.2     Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das EVG festgestellt, dass den DAP-Zahlen kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zukomme (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412), wobei offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. In einem neueren zur Publikation vorgesehenen Urteil (Urteil vom 28. August 2003 in Sachen C, U 35/00) hat das EVG im Sinne einer Konkretisierung seiner bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass DAP-Tätigkeitsprofile bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfüllen müssten, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können. Es müssten in quantitativer Hinsicht mindestens fünf DAP-Profile vorliegen. In qualitativer Hinsicht müssten die DAP-Profile Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über den Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe enthalten (Erw. 4.2.2). 7.3     Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2002 anhand von drei Tätigkeitsprofilen der DAP fest (Urk. 7/26/2-4). Diese DAP-Profile enthalten jedoch keine Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze. Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin lediglich drei und nicht fünf verschiedene DAP-Profile, was keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt (Entscheid EVG vom 28. August 2003, U 35/00). Dieses ist vielmehr aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. 7.4     Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist von der Tabelle A1 der LSE 2000 auszugehen. Danach belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich Produktion, welchem die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichteren behinderungsangepassten Tätigkeiten entsprechen, im Jahre 2000 für Männer auf Fr. 4’598.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Berücksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerhöhung im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie (2001: 2,7 %, 2002: 1,8 %; die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2002 auf rund Fr. 5'011.45 (Fr. 4’598.-- x 1,027 x 1,018 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) monatlich oder Fr. 60’137.-- jährlich (Fr. 5'011.45 x 12 Monate) belaufen. 7.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 7.6     Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung nur mehr leichtere und körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten zuzumuten sind. Dabei müsste er mit einer Lohneinbusse von 10 % rechnen. Ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen in dieser Höhe erscheint daher als gerechtfertigt.

8.       Das Invalideneinkommen beläuft sich damit für das Jahr 2002 auf Fr. 54’123.-- (Fr. 60’137.-- x 0,9), woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 58’003.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'880.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 7 % resultiert. Da somit ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % bei weitem nicht erreicht wird und eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse somit nicht erstellt ist, ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2002 erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00667 — Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 IV.2002.00667 — Swissrulings