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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 IV.2002.00658

30 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,903 mots·~20 min·2

Résumé

Aufenthalt im Centre Rencontres als berufliche Eingliederungsmassnahme bei einem Drogensüchtigen verneint.

Texte intégral

IV.2002.00658

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen B.___ Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler Seefeldstrasse 9a, 8630 R?ti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1978, wurden im Jahr 1978 wegen neonataler Asphyxie, Hypoglyc?mie und Hypothermie (vgl. Urk. 7/29 S. 2 lit. C) und in den Jahren 1986 bis 1989 wegen eines psychoorganischen Syndroms (POS; vgl. Urk. 7/25-28) medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung gew?hrt (Urk. 7/19-21). Er zog sich bei einem Motorradunfall am 9. Januar 1998 und einem Autounfall am 31. Juli 1999 zwei Sch?del-Hirntraumata zu (Urk. 7/22/1) und meldete sich am 14. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/61 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, t?tigte in der Folge verschiedene Abkl?rungen (Urk. 7/46-60), holte medizinische Berichte ein (Urk. 7/22-24), zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/63) und sprach dem Versicherten diverse berufliche Massnahmen zu (Urk. 7/12-16). ???????? Am 29. Mai 2002 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, R?ti, den Antrag auf Kosten?bernahme f?r einen Aufenthalt im ?Centre A.___?, ___, durch die IV-Stelle (Urk. 7/10) beziehungsweise durch die SUVA, welche dies mit Verf?gung vom 19. November 2002 (vgl. Urk. 7/63) ablehnte (vgl. Urk. 3/8 S. 2 oben). ???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/6-7) hielt die IV-Stelle mit Verf?gung vom 21. Oktober 2002 fest, in Ber?cksichtigung des Gesundheitszustands des Versicherten seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchf?hrbar; da kein ann?hernd stabiler Gesundheitszustand vorliege, seien zur Zeit auch keine (medizinischen) Eingliederungsmassnahmen durchf?hrbar (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Vogler, am 21. November 2002 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die vollst?ndigen Kosten f?r den Aufenthalt im Centre A.___ vom 4. Juni bis 19. August 2002 zuz?glich Zins zu ersetzen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1???? Invalide oder von einer Invalidit?t bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen und Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. a-b IVG). 1.2???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne R?cksicht auf die Dauer des Leidens prim?r in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung geh?rt (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.). Die Behandlung von Unfallfolgen geh?rt grunds?tzlich ins Gebiet der Unfallversicherung (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). Hingegen k?nnen stabile Defekte, die als Folge von Unf?llen entstehen, Anlass zu Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der prim?ren Unfallbehandlung besteht (BGE 114 V 20 Erw. 1b). Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitssch?den gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach geh?ren jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (prim?ren oder sekund?ren) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei vollj?hrigen Versicherten - ?berhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen ist, auch dann nicht zu ?bernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, f?r sich allein betrachtet, ist im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ?rztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, 105 V 19 und 149, 104 V 82, 102 V 42). 1.3???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist.? (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Ber?cksichtigung der gesamten tats?chlichen und rechtlichen Umst?nde des Einzelfalles in einem angemessenen Verh?ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. F?r die Verh?ltnism?ssigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, n?mlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die pers?nliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gew?hrleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gew?nschte Eingliederungserfolg in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gew?hnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Pers?nlichkeit, Ein?ben der sozialen Grundelemente) mit dem prim?ren Ziel, die Eingliederungsf?higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).

2.?????? Mit der angefochtenen Verf?gung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Eingliederungsmassnahmen medizinischer und beruflicher Art verneint (Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer beantragt die Kosten?bernahme f?r einen Aufenthalt im Centre A.___, ___, vom 4. Juni bis 19. August 2002 (Urk. 1 S. 2 oben). ?????????Zu pr?fen ist somit, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Eingliederungsmass-nahmen hat und bejahendenfalls, ob der erw?hnte Aufenthalt einer Leistungsart der Invalidenversicherung zugeordnet werden kann. ???????? Vorab ist auf fr?her zugesprochene Leistungen und den bisherigen Verlauf einzugehen.

3. 3.1???? Nach dem am 9. Januar 1998 erlittenen Unfall weilte der Beschwerdef?hrer bis am 28. Januar 1998 im Spital Wetzikon (Urk. 7/22/3) und anschliessend bis am 3. April 1998 in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 7/22/4). Im Austrittsbericht vom 15. April 1998 wurden eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsst?rung, eine minimale Aphasie und ein leichtes motorisches Hemisyndrom rechts festgestellt (Urk. 7/22/4 S. 1 und S. 3 Mitte). Mit dem Lehrbetrieb sei vereinbart worden, dass der Beschwerdef?hrer seine Lehre (als Fahrzeugwart, vgl. Urk. 7/59 Ziff. 5-6) unter Wiederholung des zweiten Lehrjahres fortsetze. Ausser f?r therapeutische Zwecke bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Urk. 7/22/4 S. 4 oben). ???????? Gem?ss den Angaben im Arbeitgeberbericht der Garage C.___ AG, ___, vom 12. Oktober 1999 war der Beschwerdef?hrer sodann bei einer auf 31. August 1999 befristeten Dauer des Lehrvertrags bis 18. Juni 1999 als Fahrzeugwart-Lehrling besch?ftigt (Urk. 7/59 Ziff. 1-4). ???????? Gem?ss Arbeitgeberbericht der D.___ AG (___ beziehungsweise Filiale ___) vom 18. Oktober 1999 war der Beschwerdef?hrer seit 18. Mai 1998 tempor?r (im Nebenerwerb; vgl. Urk. 7/54/2 S. 3 oben) besch?ftigt (Urk. 7/58 Ziff. 1). 3.2???? Am 31. Juli 1999 erlitt der Beschwerdef?hrer einen zweiten Unfall und weilte bis 11. August 1999 in der Klinik f?r Unfallchirurgie, Universit?tsspital Z?rich (Urk. 7/24/8) und anschliessend bis 27. Oktober 1999 in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 7/23/1 S. 1). ???????? Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 6. Dezember 1999 (Urk. 7/23/1-4 = Urk. 7/55/1-4) wurde eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsst?rung festgehalten (Urk. 7/23/1 S. 1 und S. 3 Mitte). Auf der k?rperlichen Ebene best?nden keine Einschr?nkungen mehr, auf der neuropsychologischen Ebene l?gen Einschr?nkungen vor allem im Bereich der sprachlichen Aufnahmef?higkeit und beim Frischged?chtnis unter l?ngerdauernden visuellen Konzentrationsleistungen vor (Urk. 7/23/1 S. 3 Mitte). Weitere medizinische Abkl?rungen (und Therapien; Urk. 7/24/1 S. 2 Mitte) seien momentan nicht indiziert (Urk. 7/23/1 S. 3 unten). Zu therapeutischen Zwecken sei der Beschwerdef?hrer arbeitsf?hig, im ?brigen zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/23/1 S. 4 oben). ???????? Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin und seit 1988 behandelnder Arzt des Beschwerdef?hrers (Urk. 7/22/1 S. 2 Ziff. 4), ___, attestierte in seinem Bericht vom 9. Dezember 1999 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % als Autoservicemann/Automechanikerlehrling vom 31. Juli 1999 bis auf weiteres (Urk. 7/22/1 S. 1 Ziff. 1.5). Im Anschluss an den Unfall vom Januar 1998 habe die Automechanikerlehre abgebrochen werden m?ssen; stattdessen habe der Beschwerdef?hrer im Sommer 1999 eine Lehre als Autoservicemann abgeschlossen (Urk. 7/22/1 S. 1 unten Ziff. 1). In einem seinen geistigen F?higkeiten entsprechenden Profil k?nnte die Arbeitsf?higkeit 100 % sein. Die Genesung werde demn?chst so weit sein, dass sich der Beschwerdef?hrer k?rperlich und geistig auch nach dem zweiten Sch?delhirntrauma vom 31. Juli 1999 erholt habe (Urk. 7/22/1 Erg?nzungsblatt oben). 3.3???? In der Rehaklinik Bellikon wurde eine berufliche Abkl?rung durchgef?hrt (Urk. 7/24/1-6 = Urk. 7/57/1-6). Im Rahmen der Berufserprobung wurden verschiedene neuropsychologische Einschr?nkungen beobachtet (Urk. 7/24/1 S. 2 oben). Als Eingliederungshindernisse wurden genannt: Suchtproblematik, Arbeitsmarktlage, Entscheidungsprobleme, aktuell fehlende Fahrtauglichkeit (Urk. 7/24/1 S. 2 Mitte). Vor einer Entscheidung, f?r welche der Beschwerdef?hrer noch zu wenig stabil sei, wurde ein station?res sechsmonatiges Arbeitstraining empfohlen, wobei der Beschwerdef?hrer lieber direkt in die freie Wirtschaft einsteigen w?rde (Urk. 7/24/1 S. 2 unten). 3.4???? Nach entsprechenden Abkl?rungen ihrer Berufsberatung (Urk. 7/54/2) bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 20. Dezember 1999 eine berufliche Abkl?rung vom 4. Januar bis 31. M?rz 2000 im Zentrum f?r berufliche Abkl?rung (ZBA), Luzern (Urk. 7/16). ???????? Im Abkl?rungsbericht des ZBA vom 25. Mai 2000 (Urk. 7/53/2) wurde ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer k?nne eine durchschnittliche Leistung von 80 % erbringen. Die Minderleistung von 20 % sei eine Folge der eingeschr?nkten Aufmerksamkeit und der leichten Ablenkbarkeit sowie der Schwierigkeiten in der Selbsteinsch?tzung (Urk. 7/53/2 S. 6 unten). Das ZBA k?nne unter anderem eine Besch?ftigung in einem Reitzentrum mit anschliessender zweij?hriger Anlehre zum Pferdewart vermitteln (Urk. 7/53/2 S. 7 lit. c), wof?r sich der Beschwerdef?hrer denn auch entschieden habe (Urk. 7/53/2 S. 8 Mitte). ???????? Mit Verf?gung vom 3. April 2000 bewilligte die Beschwerdegegnerin als berufliche Massnahme eine berufliche Abkl?rung vom 10. April bis 7. Juli 2000 im Hinblick auf eine Umschulung zum Pferdepfleger (Urk. 7/15). 3.5???? Nachdem die Besch?ftigung im Reitzentrum zu Problemen f?hrte und am 29. Juni 2000 abgebrochen wurde, wurde ein einmonatiger Arbeitsversuch im F.___ Autocenter, ___, durchgef?hrt (Urk. 7/49 S. 1), worauf der Beschwerdef?hrer vom F.___ Autocenter ab 1. August 2000 als ?Praktikant/Automonteur? angestellt wurde (Urk. 7/48) und die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 7. August 2000 erneut berufliche Massnahmen bewilligte, n?mlich Probewochen als Fahrzeugwart vom 10. bis 28. Juli 2000 sowie eine Umschulung in Form einer Wiedereingliederung im bisherigen Beruf als Fahrzeugwart vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 (Urk. 7/14). 3.6???? Am 22. Januar 2001 wurde der Beschwerdef?hrer von der F.___ Autocenter AG aus disziplinarischen Gr?nden entlassen, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 9. M?rz 2001 die leistungsgew?hrende Verf?gung vom 7. August 2000 aufhob, feststellte, andere berufliche Massnahmen seien zur Zeit nicht durchf?hrbar, und dem Beschwerdef?hrer mitteilte, sobald er ?rztlich nachweisbar w?hrend mindestens 6 Monaten drogenfrei sei, k?nne er sich f?r berufliche Massnahmen wieder anmelden (Urk. 7/12). Im Gespr?ch mit der Beschwerdegegnerin f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, er habe diese Stelle vor allem angetreten, um m?glichst bald den F?hrerausweis wieder zu erhalten. Das habe jedoch nicht funktioniert, weil er nach Ablauf der entsprechenden Kontrollfrist des Strassenverkehrsamts zwei positive Urinproben (Kokain) abgegeben habe. Er sei zuversichtlich, dass ihm eine Tempor?rstelle den n?tigen Halt geben werde, um drogenabstinent zu leben; eine Entzugsbehandlung m?chte er nicht durchf?hren (Urk. 7/46 S. 2, Eintrag vom 2. Februar 2001). Am 28. Februar 2001 teilte der Vater des Beschwerdef?hrers mit, er habe diesem eine Tempor?rstelle f?r Kontrollarbeiten in einer Glasfabrik vermittelt, bei der nach drei Monaten der ?bertritt in eine Festanstellung gepr?ft werde (Urk. 7/46 S. 2). 3.7???? Vom 8. Oktober 2001 bis 14. Januar 2002 hielt sich der Beschwerdef?hrer im G.___zentrum ___ (vgl. Urk. 3/3) auf (Urk. 3/4). Im Schlussbericht vom 14. Januar 2002 wurden als Handicaps f?r die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt genannt, der Beschwerdef?hrer k?nne seine Energien noch nicht richtig umsetzen; er sei momentan noch nicht f?hig, sich selber die Struktur zu geben (Urk. 3/4 S. 1 unten lit. c). Ideal w?re momentan ein gesch?tzter Arbeitsplatz, wo der Beschwerdef?hrer eine klare und stabile Arbeitsweise lernen k?nne und wo ihm geholfen werde, seine enorme Energie und Begeisterungsf?higkeit zielgerichtet einzusetzen und sich nicht zu verzetteln (Urk. 3/4 S. 2 oben lit. a). Der zust?ndige Sachbearbeiter der SUVA teilte am 30. Januar 2002 der Beschwerdegegnerin mit, die SUVA zahle ein Taggeld von 100 % und der Beschwerdef?hrer sei zur Zeit in einem speziellen Stellenvermittlungsprogramm f?r Versicherte mit Sch?delhirntrauma seitens der SUVA (Urk. 7/43). 3.8???? Am 18. November 2002 teilte die SUVA dem Beschwerdef?hrer mit, nachdem die Voraussetzungen f?r den Abschluss schon seit einiger Zeit erf?llt seien, w?rden die Schadenf?lle per 31. Dezember 2002 abgeschlossen und ab 1. Januar 2003 eine Rente ausgerichtet. Betreffend Invalidit?tsgrad, Integrit?tsentsch?digung und Jahresverdienst sei noch eine Besprechung vereinbart (Urk. 3/8 S. 1). Eine Kosten?bernahme f?r den Aufenthalt im Centre A.___, ___, habe die Direktion abgelehnt, die entsprechende Verf?gung (vom 19. November 2002, vgl. Urk. 7/63) werde noch zugestellt (Urk. 3/8 S. 2 oben).

4. 4.1???? Zu pr?fen sind nunmehr die Verh?ltnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdef?hrers im Centre A.___, ___, vom 4. Juni bis 19. August 2002. 4.2???? Am 29. Mai 2002 hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers gegen?ber der Beschwerdegegnerin ausgef?hrt, dieser leide an Hirnverletzungen, welche auch seinen Alltag stark einschr?nkten. Er sei dadurch nicht nur bez?glich der beruflichen Wiedereingliederung behindert, sondern habe eine Wesensver?nderung erfahren und sei auch bei der Bew?ltigung seines Alltagslebens erheblichen Einschr?nkungen unterworfen. Er sei deshalb dringend darauf angewiesen, dass er prim?r wieder die vollst?ndigen F?higkeiten erlange, um sein Alltagsleben uneingeschr?nkt bew?ltigen zu k?nnen. Im Anschluss daran werde gezielt die berufliche Wiedereingliederung (erneut und auf neuen Grundlagen) angegangen werden m?ssen. Der Aufenthalt in ___ sei somit direkt auch auf die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdef?hrers gerichtet. Zudem bilde er die Grundlage daf?r, dass zu einem sp?teren Zeitpunkt eine spezifischere Eingliederung gepr?ft und vorgenommen werden k?nne (Urk. 7/11). 4.3???? Der (franz?sisch verfasste) Austrittsbericht des Centre A.___, ___, vom 4. November 2002 wurde von H.___, Neuropsychologin, unterzeichnet (Urk. 3/5). Darin wurde ausgef?hrt, die Zielsetzung des Aufenthalts sei seitens der Angeh?rigen gewesen, festzustellen, was der Beschwerdef?hrer ?ist, will und kann?, und einen Weg zu finden, sein Leben unabh?ngig selber zu meistern. F?r ihn selber sei ihm Vordergrund gestanden, die innere Ruhe zu finden und Distanz zum Stress und den Versuchungen der Stadt (Urk. 3/5 S. 1 Mitte). Weiter wurde ausgef?hrt, das Bed?rfnis des Beschwerdef?hrers, seine Arbeitsf?higkeiten zu evaluieren, sei schnell ersch?pft gewesen, da er einen Lohn f?r geleistete Arbeit erwartet habe und die Evaluationsorientierung der ?bertragenen Aufgaben nur mit M?he habe verstehen k?nnen. Der Aufenthalt sei denn auch gezeichnet gewesen von Anfragen, ausserhalb der Institution tempor?r arbeiten zu k?nnen (Urk. 3/5 S. 2 Mitte). Der Aufenthalt wurde wegen des Verhaltens des Beschwerdef?hrers vorzeitig abgebrochen (Urk. 3/5 S. 2 unten und S. 3 oben). Zusammenfassend wurde schliesslich ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer d?rfte wenig Schwierigkeiten haben, seinen Haushalt zu f?hren, ausgenommen die Priorit?tensetzung im Finanziellen und betreffend Ern?hrung. Die Arbeitsf?higkeit unterliege mehreren Einschr?nkungen: Die Arbeit m?sse ausserordentlich eng strukturiert sein, sollte viel physische Kraft und wenig Sorgfalt erfordern. Das soziale Verhalten des Beschwerdef?hrers - namentlich seine Schwierigkeit, Grenzen zu akzeptieren und seine Hemmungslosigkeit (d?sinhibition) - sei der heikelste Punkt (Urk. 3/5 S.3 Mitte). Ideal w?re, wenn der Beschwerdef?hrer mit m?glichst wenig Beschr?nkungen arbeiten und leben k?nnte. Die L?sung mit Tempor?reins?tzen auf Baustellen w?rde m?glicherweise eine gewisse Stabilit?t gew?hrleisten und gleichzeitig, dank der K?rze der Eins?tze, die Zuspitzung von Verhaltensschwierigkeiten vermeiden (Urk. 3/5 S. 3 Mitte). Schliesslich wurde ausgef?hrt, ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdef?hrers im Centre A.___ w?re denkbar, vorausgesetzt, es liesse sich mit ihm ein genauer Rahmen betreffend Leben und Aktivit?ten vereinbaren. Vielleicht w?rde es so gelingen, ihn - zumindest teilweise - zu resozialisieren (Urk. 3/5 S. 3 unten). 4.4???? Von April bis September 2002, ausgenommen w?hrend des Aufenthalts im Centre A.___, war der Beschwerdef?hrer f?r drei Tempor?r-Unternehmungen t?tig (vgl. (Urk. 3/6/1-12), wobei er im Durchschnitt 30 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11, vgl. Urk. 3/7). Von einem dieser Unternehmen holte die Beschwerdegegnerin den Arbeitgeberbericht vom 26. September 2002 ein (Urk. 7/31), worin ausgef?hrt wurde, der Beschwerdef?hrer sei in der Baureinigung und im Abbruch eingesetzt gewesen (Urk. 7/31 Anhang S. 1); seit dem Unfall brauche er zum Arbeiten eine F?hrungsperson, die ihn verstehe, weil er nach gewisser Zeit an Konzentrationsschwierigkeiten leide (Urk. 7/31 Ziff. 3).

5. 5.1???? Aufgrund der vorhandenen Akten l?sst sich festhalten, dass die Schwierigkeiten, mit denen der Beschwerdef?hrer im Jahr 2002 konfrontiert gewesen ist, un?bersehbar solche seines Sozialverhaltens waren. Dies l?sst sich bereits dem Schlussbericht des G.___zentrums ___ vom Januar 2002 entnehmen (vorstehend Erw. 3.7) und geht mit aller Deutlichkeit aus dem Schlussbericht des Centre A.___ (vorstehend Erw. 4.3) hervor. Es zeigt sich zudem im Umstand, dass der Beschwerdef?hrer durchaus in der Lage gewesen ist, durchschnittlich 30 Stunden w?chentlich zu arbeiten, wobei es sich um k?rzere Tempor?reins?tze, unter anderem im Baubereich, handelte (vorstehend Erw. 4.4). 5.2???? Bezogen auf das Jahr 2002 und insbesondere bezogen auf die abgelehnte Kosten?bernahme f?r den Aufenthalt des Beschwerdef?hrers im Centre A.___ stand und steht das Problem inad?quaten Sozialverhaltens im Vordergrund (vorstehend Erw. 5.1). Ob diesem Verhalten m?glicherweise gesundheitliche, namentlich psychische, Probleme zugrunde liegen, und ob diesen allenfalls Krankheitswert zukommt, l?sst sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Die Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben: Einerseits ist offensichtlich, dass der fragliche Aufenthalt im Centre A.___ nicht unter die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG fallen k?nnte und unter diesem Titel sich somit keine Leistungsverpflichtung begr?nden liesse. Andererseits bleibt dem Beschwerdef?hrer das Recht gewahrt, bei der Beschwerdegegnerin die Kosten?bernahme f?r andere Vorkehren, die unter Umst?nden als medizinische Massnahmen gelten k?nnten, zu beantragen. In diesem - hier nicht gegebenen Fall - h?tte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 12 IVG n?her zu pr?fen. Insofern ist die Formulierung in der angefochtenen Verf?gung, wonach kein ann?hernd stabiler Gesundheitszustand vorliege (Urk. 2 S. 1 unten), als ?berfl?ssig und unbeachtlich zu werten. Da sie nicht zum Dispositiv der angefochtenen Verf?gung (Abweisung des Leistungsbegehrens) geh?rt, kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben. 5.3???? Zu pr?fen bleibt, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat und ob sein Aufenthalt im Centre A.___ darunter f?llt. Im Vordergrund steht ein allf?lliger Anspruch auf Umschulung gem?ss Art. 17 IVG und ein solcher auf Berufsberatung gem?ss Art. 15 IVG. ???????? Hinsichtlich der Berufsberatung f?llt in Betracht, dass die berufliche Orientierung und Entscheidfindung des Beschwerdef?hrers, auch nach den erlittenen Unf?llen, zu wiederholten Malen bereits stattgefunden hat. Auch ist aus seinem Verhalten zu schliessen, dass er selber diesbez?glich gar nicht beraten werden m?chte; wie erw?hnt scheiterte eine berufliche Evaluation im Centre A.___ massgeblich daran, dass er den Abkl?rungst?tigkeiten wenig Sinn abgewinnen konnte und lieber einer entl?hnten Arbeit nachgegangen w?re (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Hinsichtlich einer Umschulung oder der Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Ab. 2 IVG) ist entscheidend, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdef?hrers im Jahr 2002 weitestgehend mit seinem Sozialverhalten in Zusammenhang standen (vorstehend Erw. 5.1). Der Beschwerdef?hrer vermochte durchaus erwerbst?tig zu sein, wenn auch - im durch sein Sozialverhalten gesteckten Rahmen - lediglich in befristeten, tempor?ren Eins?tzen, bei k?rperlich schwerer Arbeit (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdef?hrer einer - seinen ?brigen Ressourcen angemessenen - strukturierten, regul?ren Berufst?tigkeit nachgehen w?rde (wobei offen bleiben kann, inwieweit sich dadurch seine erwerbliche Situation verbessern w?rde). Dies (und schon die n?here Abkl?rung konkreter M?glichkeiten) setzte jedoch die Entwicklung jener minimalen Verhaltenskompetenzen voraus, deren derzeitiges Fehlen der Grund f?r die Schwierigkeiten des Beschwerdef?hrers sind (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Vorg?ngig zu Massnahmen beruflicher Art m?sste der Beschwerdef?hrer im Bereich der Sozialrehabilitation unterst?tzt werden. Massnahmen der Sozialrehabilitation (unter anderem Stabilisierung der Pers?nlichkeit, Ein?ben der sozialen Grundelemente) geh?ren jedoch ausdr?cklich nicht zum Bereich beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung (vorstehend Erw. 1.3). An dieser Beurteilung ?ndert der Umstand nichts, dass das Centre A.___ einen Tarifvertrag mit dem zust?ndigen Bundesamt abgeschlossen hat (vgl. Urk. 3/9). Damit eine Abkl?rung im Centre A.___ als berufliche Massnahme durchgef?hrt werden kann, m?ssen im individuellen Einzelfall die Voraussetzungen daf?r erf?llt sein. Das mag bei anderen Versicherten zutreffen; beim Beschwerdef?hrer ist es nicht der Fall. 5.4???? Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass beim Beschwerdef?hrer die Voraussetzungen f?r die Zusprache beruflicher Massnahmen nicht gegeben sind. Die angefochtene Verf?gung ist mit Bezug auf die Nicht?bernahme der Kosten des Aufenthalts des Beschwerdef?hrers im Centre A.___, ___, vom 4. Juni bis 19. August 2002, und die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt. ???????? Davon nicht ber?hrt ist das Recht des Beschwerdef?hrers, bezogen auf andere Vorkehren, die allenfalls eine medizinische Massnahme darstellen k?nnten, mit einem Antrag an die Beschwerdegegnerin zu gelangen. 5.5???? Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (? 12 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 an: - Rechtsanwalt Rolf Vogler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00658 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 IV.2002.00658 — Swissrulings