IV.2002.00654
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 30. Mai 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1951, verheiratet und Mutter zweier vollj?hriger Kinder, meldete sich aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden am 28. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/31). Im Zeitpunkt des Leistungsgesuches war sie als Betriebsmitarbeiterin bei A.___, Wallisellen, angestellt, jedoch hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh?ltnis am 19. Juni 2001 auf Ende September 2001 gek?ndigt (Urk. 6/29) nachdem die Versicherte seit dem 20. Oktober 2000 aus gesundheitlichen Gr?nden nicht mehr arbeitete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte den gesundheitlichen Zustand der Versicherten (Urk. 6/12-16) sowie deren beruflich-erwerblichen Verh?ltnisse ab (Urk. 6/25, Urk. 6/29-30) und evaluierte verschiedene leidensangepasste T?tigkeiten aufgrund von T?tigkeitsprofilen aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 6/17). Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2001 in Aussicht (Urk. 6/6). Dagegen erhob die Versicherte Einw?nde (Urk. 6/5). Mit Beschluss vom 18. Juli 2002 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Leistungszusprechung fest (Urk. 6/3) und am 29. Oktober und am 6. November 2002 ergingen die entsprechenden Rentenverf?gungen (Urk. 2/1-2 = Urk. 6/1-2).
2.?????? Gegen diese Verf?gungen erhob die Versicherte am 21. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. September 2001 anstelle der Viertelsrente eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 20. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.2???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die allgemeinen Voraussetzungen ?ber die Zusprechung einer Invalidenrente gem?ss Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gungen zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 4). Darauf wird verwiesen. 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die M?glichkeit hat, ihre restliche Erwerbsf?higkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen ?berhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn konjunkturell die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. M?rz 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). 1.5???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 1.6???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.7???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? 2.1???? Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdef?hrerin eine Viertelsrente mit der Begr?ndung zu, die gesundheitliche Situation sei ausf?hrlich abgekl?rt worden, das heisst sowohl in rheumatologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht. Die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass die Beschwerdef?hrerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden in der Lage sei, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit im Umfang von 50 % zu arbeiten. In Betracht k?men T?tigkeiten wie Bedienerin von Maschinen, Pharma-Helferin oder Mitarbeiterin in der Elektromontage. Aus der Gegen?berstellung von Validen- (Fr. 44'395.--) und Invalideneinkommen (Fr. 23'821.--) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'574.--. Somit betrage der Invalidit?tsgrad 46 % (Urk. 2/1 S. 4 f.). In der Beschwerdeantwort h?lt die Beschwerdegegnerin unter nochmaligem Hinweis auf die durchgef?hrten medizinischen Abkl?rungen an ihrem Standpunkt fest (Urk. 5). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, es sei ihr nicht mehr m?glich, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Sie stehe unter st?ndiger ?rztlicher Kontrolle und m?sse regelm?ssig sehr starke Medikamente einnehmen. Es handle sich um ein langdauerndes Krankheitsbild. Es best?nden zum einen psychische und zum anderen Probleme mit den Gelenken. Sie habe permanent Schmerzen, welche sie in ihrer Bewegungsfreiheit beeintr?chtigten. Auch Konzentrationsschwierigkeiten schr?nkten sie in ihrer Leistungsf?higkeit erheblich ein. Selbst bei der Verrichtung einfacher Hausarbeiten sei sie auf die Hilfe Dritter angewiesen. Es k?nne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine regelm?ssige Arbeit zur Zufriedenheit eines Arbeitgebers verrichten k?nnte, auch wenn sie sich dies sehr w?nschte, denn damit k?nnte sie ihr Selbstwertgef?hl wieder ins Gleichgewicht bringen. Insbesondere bei Betrachtung des aktuellen Arbeitsmarktes halte sie es f?r ausgeschlossen, eine behinderungsangepasste Stelle zu finden. Gegen die Einsch?tzung der Beschwerdegegnerin spreche insbesondere der Bericht von Dr. med. B.___, der von einer langandauernden Arbeitsunf?higkeit von 75 % ausgehe (Urk. 1 S. 1 f.).
3. 3.1???? Zur Kl?rung des strittigen Anspruchs auf eine halbe Rente ist zun?chst n?her auf die vorhandenen ?rztlichen Unterlagen einzugehen: 3.1.1?? Der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 30. August 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit: - panvertebral betontes zerviko-thorakales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente und Auswirkungen auf beide Arme bei Wirbels?ulenfehlhaltung, muskul?rer Dysbalance und Insuffizienz bei berufsbedingter ?berlastung - depressives Zustandsbild Des Weiteren stellte er die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit: - kompensierte Hypothyreose - kompensierte arterielle Hypertonie - Status nach Eisenmangelan?mie wegen Menometrorrhagien bei Uterus myomatosus Des Weiteren f?hrte Dr. C.___ aus, die in beide Arme ausstrahlenden Schmerzen im Schulterg?rtelbereich seien ab Juli 1999 zunehmend aufgetreten, insbesondere w?hrend der Tagesarbeit. W?hrend der Erholungsphasen sei es jeweils zu einer Besserung gekommen. Initial intensiv durchgef?hrte physikalische Therapien h?tten zu einer weitgehenden Beschwerdefreiheit ohne berufliche Belastung gef?hrt. Zus?tzlich finde eine psychiatrische Betreuung im Zusammenhang mit dem depressiven Zustandsbild statt. Aufgrund des bestehenden Zustandsbildes sei die Beschwerdef?hrerin ab Mai 2001 f?r wechselbelastende T?tigkeiten mit geringer muskul?rer Belastung h?lftig arbeitsf?hig. Die bisherige T?tigkeit in der Brotherstellung sei ihr jedoch nicht mehr zumutbar (Urk. 6/16/1 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D). Im von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht vom 21. Mai 2001 zu Handen der SWICA, Dienstleistungszentrum, Basel, best?tigte Dr. C.___ seine Einsch?tzung bez?glich Leistungsf?higkeit (Urk. 6/13/3 = Urk. 16/14/3). 3.1.2?? Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, f?hrte im rheumatologischen Gutachten vom 16. April 2002 aus, die Beschwerdef?hrerin leide an (Urk. 6/12 S. 12 Ziff. 4): - Arthralgien im Bereich der oberen Extremit?ten bei muskul?rer Dysbalance und Dekonditionierung, - einem leichten Zervikalsyndrom bei Rundr?cken und geringgradiger Diskopathie C5/6, - Adipositas permagna (BMI 36.6 kg/m2), - arterieller Hypertonie - substituierter Hypothyreose - Status nach Eisenmangelan?mie anamnestisch wegen Uterus myomatosus Dazu f?hrte Dr. D.___ aus, der Status habe einen Hohlr?cken mit ausgepr?gter muskul?rer Dysbalance mit Abschw?chungen vor allem der Abdominalmuskulatur ergeben. Radiologisch f?nden sich nur im Bereich der unteren Halswirbels?ule gewisse diskrete Ver?nderungen im Sinne einer Diskopathie C5/6. Periartikul?re Verkalkungen als Ursache der Schulterbeschwerden k?nnten ausgeschlossen werden. Obschon die direkte Pr?fung der Bewegungen der Halswirbels?ule generell als schmerzhaft bezeichnet worden sei, seien die Schmerzangaben inkonstant und h?tten sich auch durch Pseudorotation ausl?sen lassen. Die Beweglichkeit m?sse weitgehend als altersentsprechend angegeben werden. Ausgepr?gtere Myogelosen im Sinne eines zervikospondylogenen Syndroms fehlten. Die oberen Schulterfixatoren seien verk?rzt und verspannt im Rahmen der Fehlhaltung und der muskul?ren Dysbalance. Eine gerichtete Tendomyopathia im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica lasse sich nicht nachweisen. Zudem fehlten bei negativen Tendel-Zeichen und negativem Phalen-Test Hinweise f?r ein Karpaltunnelsyndrom. Die lokalen Druckdolenzen im Bereich der Lendenwirbels?ule seien chronische ?berlastungserscheinungen im Rahmen der Fehlhaltung. Die nachweisbaren tendomyotischen Druckpunkte erreichten nicht das Ausmass und die Empfindlichkeit, dass die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms gestellt werden k?nne. Zudem lasse sich die generelle Schmerzhaftigkeit des Fingerskeletts und anderer atypischer oss?rer Strukturen durch somatische Befunde kaum erkl?ren. Die Intensit?t der angegebenen Beschwerden m?sse insofern hinterfragt werden, als dass kaum Analgetika geschluckt w?rden. Zudem seien die Waddel-Zeichen in signifikanter Zahl vorhanden, was auf eine psychopathologische Problematik hinweise. Im Vordergrund scheine ein abnormes Schmerzverhalten zu stehen. Das Leiden der Beschwerdef?hrerin bestimme nicht nur deren Aktivit?ten und den Tagesablauf, sondern mobilisiere die ganze Familie. Aus somatischer Sicht sei vor allem die Dekonditionierung und der schlechte muskul?re Zustand, der aber durch entsprechende aktive Massnahmen verbesserungsf?hig sei, f?r die Erwerbst?tigkeit limitierend. Abgesehen von der Adipositas beeintr?chtigten die ?brigen internistischen Diagnosen die Arbeitsf?higkeit nicht. Eine schwere und invalidisierende Depression sei nicht offensichtlich, jedoch m?sse dies von kompetenter Seite beurteilt werden. Entsprechend der Konstitution und des Trainingszustandes sei der Beschwerdef?hrerin eine schwere k?rperliche T?tigkeit nicht mehr zuzumuten. Dasselbe gelte auch f?r stereotype T?tigkeiten in ung?nstigen K?rperpositionen. Eine T?tigkeit ausschliesslich am Fliessband??? einer B?ckerei sei der Beschwerdef?hrerin ebenfalls nicht mehr zumutbar. Bei einem Rotationssystem in einer B?ckerei best?nde jedoch noch immer eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. In Anbetracht der langdauernden Arbeitslosigkeit und der Dekonditionierung sei ihr eine angepasste, k?rperlich leichte und abwechslungsreiche T?tigkeit zur Zeit halbtags m?glich. Diese Arbeitsf?higkeit gelte seit anfangs Mai 2001 (Urk. 6/12 S. 13 f. Ziff. 5 und Ziff. 7). Verbessern lasse sich der gesundheitliche Zustand durch ein regelm?ssiges k?rperliches Training zwecks muskul?rer Rehabilitation und F?rderung der Ausdauer. Die instruierten Heim?bungen schienen nicht den gew?nschten Erfolg zu haben. Zudem schone sich die Beschwerdef?hrerin in jeder Beziehung. Notwendig sei daher ein geleitetes Programm im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie, allenfalls sogar ein station?rer Rehabilitationsaufenthalt. Wohl nehme die Beschwerdef?hrerin offenbar regelm?ssig ein den Schmerz distanzierendes trizyklisches Antidepressivum, auf Analgetika selber verzichte sie jedoch weitgehend. Es gehe daher darum, Einsicht in das Krankheitsgeschehen zu gewinnen, damit Eigenverantwortung f?r die Gesundheit ?bernommen werden k?nne. Wie weit die Versicherte in der Lage sei, Copingstrategien zu entwickeln, k?nne an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings scheine in Anbetracht der schulischen und intellektuellen Voraussetzungen sowie der zu vermutenden psychosozialen Belastungsfaktoren die Chance nicht allzu gross. Aus somatischer Sicht m?sse mit den vorgeschlagenen rehabilitativen Massnahmen innerhalb eines halben Jahres mindestens eine Arbeitsf?higkeit von 80 % f?r eine adaptierte Arbeit erreicht werden k?nnen. Die Prognose h?nge aber vor allem von psychischen und psychosozialen Faktoren ab, welche nur von einem Psychiater beurteilt werden k?nnten (Urk. 6/12 S. 13 Ziff. 6). 3.1.3?? Im von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Gutachten vom 16. November 2001 zu Handen der SWICA hielt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10 F 32.01). Bei der Untersuchung habe die Beschwerdef?hrerin lebhaft gewirkt, die Stimmung sei aber wechselnd gewesen. Sie habe angegeben, an Schmerzen in der rechten Schulter und im Nackenbereich zu leiden, die st?rker w?rden, wenn sie sich anstrenge. Sie sei nicht gerne allein zu Hause, studiere den ganzen Tag und reagiere rasch gereizt. Sie k?nne nicht viele Personen um sich ertragen und f?r vieles fehle ihr der Antrieb. An Medikamenten nehme sie ein Magenmittel, etwas gegen den Bluthochdruck, ein Schilddr?senhormon, ein zyklusregulierendes Hormon, drei verschiedene Schmerzmittel nach Bedarf, regelm?ssig ein pflanzliches Schlafmittel und ein Antidepressivum. Sie habe ihre Arbeit gerne gemacht. Sie w?re gerne wieder gesund, sie glaube aber nicht daran, dass sie wieder arbeiten k?nne. Sie stehe jeweils fr?h auf, mache ein wenig im Haushalt, freue sich, wenn einer der Verwandten bei ihr vorbei komme, gehe einkaufen und spazieren. Mit dem Ehemann verstehe sie sich gut. Ihm gehe es gesundheitlich auch nicht so gut. Hobbys pflege sie keine. Bei der Beschwerdef?hrerin handle es sich um eine einfach strukturierte Serbin mit geringer Schulbildung, die jung geheiratet, die Kinder aber in Serbien gelassen und zusammen mit dem Ehemann im Ausland gearbeitet habe. Als die Kinder nachgekommen seien, seien sie praktisch erwachsen gewesen. Lange Jahre sei sie in einem B?ckereibetrieb t?tig gewesen. Nach einer Umstrukturierung sei die Arbeit eint?niger geworden, und sie habe Schulter- und Nackenschmerzen bekommen. Seit sie nicht mehr arbeite, sitze sie unt?tig zu Hause und habe eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen ausgebildet. Un?berh?rbar sei, dass die Beschwerdef?hrerin das Gef?hl habe, sie habe in ihrem Leben nun genug gearbeitet und es stehe nun eine Berentung an. Dass sie mit ihrer Zeit nichts anzufangen wisse und zu Hause ohne rechte Aufgabe immer nur depressiver werde, sei ihr nicht recht bewusst. Nach wie vor aber sei es der Beschwerdef?hrerin zumutbar, im Rahmen von 50 % in einer wechselbelastenden T?tigkeit zu arbeiten, bei der nicht viel Heben und Tragen erforderlich sei. Eine psychagogische F?hrung und Begleitung sei erforderlich, damit die Restarbeitsf?higkeit realisiert werden k?nne. Der psychohygienische, um nicht zu sagen psychotherapeutische Aspekt der Arbeitsaufnahme (Tagesstruktur, Sinnfindung) solle dabei betont werden. Ein Kuraufenthalt, der bloss das Augenmerk auf das Kranksein richte, sei zur Zeit aber nicht angezeigt (Urk. 6/13/2 = Urk. 6/14/2 je S. 2-3). 3.1.4?? Dr. med. B.___, Psychiatrie/Psychotherapie, stellte im Bericht vom 3. April 2002 folgende Diagnose (Urk. 6/15/1 = Urk. 6/20/2 je S. 1 lit. A): - depressive St?rung im Klimakterium mit zahlreichen psychosomatischen Beschwerden - chronifiziertes Schmerzsyndrom - arterielle Hypertonie Des weiteren hielt er fest, er behandle die Beschwerdef?hrerin seit April 2001. Psychiatrische Erkrankungen in der Familie der Beschwerdef?hrerin seien keine bekannt. Die Beschwerdef?hrerin habe ihren Ehemann im Alter von 17 Jahren geheiratet. Der Ehe seien zwei Kinder entsprossen. Das Ehepaar habe ab 1974 im Ausland gearbeitet, zuerst in ?sterreich, hernach in der Schweiz. Die Kinder h?tten sich aber bis 1986 in der Heimat aufgehalten und seien erst dann in die Schweiz gekommen. Die Eltern h?tten kaum mehr Kontakt zu den Kindern finden k?nnen. Heute leide die Beschwerdef?hrerin darunter. Sie habe das Gef?hl, f?r die Kinder zu wenig da gewesen zu sein. In der Schweiz habe die Beschwerdef?hrerin zuerst vier Jahre in einem M?nnerheim in B?lach gearbeitet, nachher in einer B?ckerei in R?ti. Seit 1989 habe sie in der A.___-B?ckerei in Hinwil gearbeitet. 1999 sei der Betrieb nach Wallisellen verlegt worden. Dort habe sie dann Nacken- und Schulterschmerzen bekommen, die zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt h?tten. Gleichzeitig mit den k?rperlichen Problemen seien auch psychische aufgetreten. Sie sei zunehmend depressiv, innerlich verspannt und ?ngstlich geworden. Fr?her sei sie gern mit anderen Menschen zusammen gewesen, heute sei sie lieber allein und ertrage keine Menschen mehr um sich herum. Der Zustand habe sich im Verlaufe der Behandlung wenig ver?ndert. Zeitweise h?tten die depressiven Symptome etwas abgenommen, die ?ngste seien jedoch geblieben. Die inneren Spannungen f?nden Ausdruck in der psychomotorischen Unruhe, dem erh?hten Blutdruck sowie den intensiven Kopfschmerzen. Dem Leiden komme Krankheitswert zu. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin zu 75 % arbeitsunf?hig. Es sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, dass die Arbeitsf?higkeit wieder gesteigert werden k?nne. Eine weitere psychiatrische Behandlung sei n?tig, die Prognose jedoch sei ungewiss, eher ung?nstig (Urk. 11/15/1 S. 2 lit. D). Im Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" zum Bericht gab Dr. B.___ an, die Belastbarkeit sei durch die Depression, ?ngste und chronische M?digkeit eingeschr?nkt. Durch den depressiven Zustand, die intensiven ?ngste und die starke M?digkeit sei die Beschwerdef?hrerin auch nicht in der Lage, sich auf etwas zu konzentrieren. Aus den gleichen Gr?nden sei auch ihre Auffassungsgabe eingeschr?nkt. Sie k?nne sich aufgrund des Leidens nur schwer einer Umgebung anpassen. Es sei ihr keine T?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/15/2). 3.2???? Aus den erw?hnten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin, soweit f?r die erwerbliche Leistungsf?higkeit von Belang, in somatischer Hinsicht an einem leichten Zervikalsyndrom und Arthralgien im Bereich der oberen Extremit?ten leidet. Dr. C.___, der die Beschwerdef?hrerin mehrfach untersuchte, stellte fest, dass sich die dadurch auftretenden Beschwerden vor allem unter Belastung akzentuieren, sich in Ruhephasen hingegen wieder abschw?chen. Auch stellte er fest, dass physikalische Therapien zu einer Verbesserung f?hrten und es ohne berufliche Belastung sogar zu einer weitgehenden Beschwerdefreiheit kam. Des Weiteren wies bereits Dr. C.___ auf ein depressiv gepr?gtes Zustandbild hin. Dr. D.___, der die Beschwerdef?hrerin ausf?hrlich untersuchte, das heisst unter Einbezug der vorhandenen Vorakten, aufgrund einer detaillierten Anamnese und unter Ber?cksichtigung der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden, stellte fest, dass nebst diskreten Ver?nderungen im Sinne einer Diskopathie im Bereich C5/6 vor allem eine ausgepr?gte muskul?re Dysbalance und R?ckenfehlhaltung besteht, die zu chronischen ?berlastungsrescheinungen f?hrt. Als limitierend erachtete Dr. D.___ vor allem die Dekonditionierung und den schlechten muskul?ren Zustand. Allerdings hinterfragte er die Intensit?t der angegebenen Beschwerden insofern, als er fest stellte, dass die Beschwerdef?hrerin offenbar kaum je Analgetika einnimmt. Im Zusammenhang mit den Beschwerden erachtet er zudem auch eine psychopathologische Problematik als relevant, welche zu einem abnormen Schmerzverhalten beitrage. Den Zustand der Beschwerdef?hrerin erachtete Dr. D.___ durch aktive Massnahmen im Rahmen einer physikalischen sowie begleitenden psychotherapeutischen Behandlung als verbesserungsf?hig, weshalb grunds?tzlich von einem g?nstigen Verlauf des Leidens ausgegangen werden kann. ?bereinstimmend kommen Dr. D.___ und Dr. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrerin aus somatischer Sicht die Aus?bung einer k?rperlich leichten und wechselbelastenden T?tigkeit im Umfang von 50 %, das heisst jeweils halbtags, zumutbar ist. Diese Beurteilung erweist sich angesichts der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen als ?berzeugend und auch nachvollziehbar. Insbesondere das Gutachten von Dr. D.___ erf?llt alle der in vorstehender Erw?gung 1.7 genannten Beweisanforderungen. Es besteht somit kein Anlass, von der ?bereinstimmenden Beurteilung der beiden ?rzte abzuweichen. 3.3???? Fest steht aufgrund der Berichte von Dr. E.___ und Dr. B.___ des weiteren, dass die Beschwerdef?hrerin an einer depressiven St?rung beziehungsweise Episode leidet. Beide ?rzte f?hren dies auf die Unt?tigkeit der Beschwerdef?hrerin sowie die Fixierung auf die k?rperlichen Beschwerden zur?ck. In der Beurteilung der Auswirkung des Leidens auf die berufliche Leistungsf?higkeit weichen die Einsch?tzungen allerdings voneinander ab. Dr. E.___ erachtete auch aus psychiatrischer Sicht eine leidensangepasste T?tigkeit im Umfang von 50 % f?r zumutbar. Dies vermag angesichts der von ihm diagnostizierten depressiven Episode leichten Grades zu ?berzeugen. Zu beachten ist der Umstand, dass zur Realisierung der Restarbeitsf?higkeit die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung erforderlich ist, wobei aber damit gerechnet werden kann, dass die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit sich ebenfalls g?nstig auf dem Zustand der Beschwerdef?hrerin auswirken d?rfte (Tagesstruktur, Sinnfindung). Insgesamt stellte Dr. E.___ eine g?nstige Prognose. Aufgrund der erhobenen Befunde sowie namentlich des Umstands, dass die Beschwerdef?hrerin noch nicht ?ber lange Zeit und somit auch an nicht sehr ausgepr?gten depressiven St?rungen leidet, erweist sich die Einsch?tzung von Dr. E.___ als nachvollziehbar und ?berzeugend. Die Einsch?tzung von Dr. B.___ vermag demgegen?ber nicht zu ?berzeugen. Weder bez?glich Diagnose noch bez?glich der erhobenen Befunde kommt er zu wesentlich anderen Ergebnissen. Ausser unter Hinweis auf die Selbsteinsch?tzung der Beschwerdef?hrerin vermag er die wesentlich geringgradiger attestierte berufliche Leistungsf?higkeit nicht zu belegen, insbesondere nicht anhand klarer Befunde. Die Selbsteinsch?tzung der Beschwerdef?hrerin allein darf jedoch nicht Massstab f?r eine objektive ?rztliche Einsch?tzung sein. Nicht zu ?berzeugen vermag auch die ung?nstige Prognose von Dr. B.___ bez?glich der k?nftigen Entwicklung des Leidens. Weshalb bereits von einem chronifizierten Zustand auszugehen ist, wird nicht dargetan. Es f?llt im ?brigen auf, dass er noch rund 5 Monate vor seiner Berichterstattung gegen?ber Dr. E.___ von einer wesentlich besseren Prognose ausging (vgl. Urk. 6/13/2 S. 3). Insgesamt erweist sich die psychiatrische Beurteilung von Dr. E.___ als die ?berzeugendere und nachvollziehbarere. 3.4???? Zusammenfassend ist somit gest?tzt auf die Beurteilungen von Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht trotz ihrer Leiden zumutbarerweise in der Lage ist, in einer wechselbelastenden und k?rperliche leichten T?tigkeit im Umfang von 50 %, das heisst halbtags, zu arbeiten.
4. 4.1???? F?r die Bemessung des Valideneinkommens st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der A.___ vom 23. Juli 2001 (Urk. 6/7 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Daraus sowie aus dem beigehefteten K?ndigungsschreiben ergibt sich, dass die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses wegen der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdef?hrerin und den damit verbundenen immer h?ufiger und l?nger werdenden Krankheitsabsenzen erfolgte (Urk. 6/29/1 S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 21, Urk. 6/29/2). F?r den Fall, dass bei der Beschwerdef?hrerin keine gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten w?ren, kann somit davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin an dieser Stelle t?tig gewesen w?re. Ab Januar 2001 verdiente die Beschwerdef?hrerin Fr. 3'415.-- pro Monat plus einen 13. Monatslohn. Diesen Lohn h?tte sie auch bei einem Verbleib an dieser Stelle weiterhin verdient (Urk. 6/29/1 S. 2 Ziff. 12 und 13). Das massgebende Valideneinkommen f?r das Jahr 2001 bel?uft sich somit auf Fr. 44'395.-- (Fr. 3'415.-- x 13). 4.2???? F?r die Bemessung des Invalideneinkommens st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die auf dem Jahr 2001 basierenden Einkommensangaben zu den evaluierten DAP-Arbeitsplatzprofilen. Konkret wurde der h?lftige Durchschnitt der jeweils angegebenen Durchschnittseinkommen ermittelt, was ein Einkommen von Fr. 23'821.-- ergibt (Urk. 6/7 S. 2, Urk. 6/17/1-4). ???????? Die Anforderungen der einzelnen evaluierten T?tigkeiten Nr. 4304, 5462 und 6783 (Urk. 6/17/2-4) kann die Beschwerdef?hrerin zweifellos erf?llen. Es handelt sich durchwegs um k?rperlich leichte T?tigkeiten, bei welchen nur geringe Gewichte gehoben werden m?ssen und die keine langdauernden Zwangshaltungen erfordern, sondern die ein wechselbelastendes Arbeiten zwischen Stehen und Sitzen, Gehen und vorgeneigtem Arbeitshaltungen erm?glichen. Der Vergleich mit den Tabellenl?hnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000, Neuenburg 2002, S. 31 Tabelle 1 Ziff. 10-45 Kolonne 4, zeigt, dass Frauen im produktiven Sektor in einer Hilfsfunktion ein vergleichbares Einkommen von Fr. 3'658.-- pro Monat mit einem vollen und somit Fr. 1'829.-- mit einem h?lftigen Pensum erzielen konnten. F?r ein Jahr ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 21'948.-- bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die ab 2001 betriebs?bliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden bel?uft es sich auf Fr. 22'880.-- (Fr. 21'948.-- : 40 Stunden x 41,7 Stunden). Zu ber?cksichtigen ist auch die Nominallohnentwicklung von 2,5 % bis ins Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83 Tabelle B 10.2). Bei einem Einkommen von Fr. 22'880.-- betr?gt der Lohnzuwachs Fr. 572.-- (Fr. 22'880.-- x 0,025). Massgebend ist somit ein Jahreseinkommen von Fr. 23'452.--. ???????? Da die L?hne gem?ss LSE auf einem breiteren Durchschnitt beruhen als das anhand der drei erw?hnten DAP-Profile ermittelte Einkommen, rechtfertigt es sich, f?r das Invalideneinkommen von den Tabellenl?hnen auszugehen und somit das etwas tiefere Invalideneinkommen von Fr. 23'452.-- einzusetzen.? 4.4???? Einzugehen ist noch auf den Einwand der Beschwerdef?hrerin, bei der aktuellen Arbeitsmarktlage, habe sie mit ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung wenig Chancen, eine Stelle zu finden. In vorstehender Erw?gung 1.4 wurde ausf?hrlich dargelegt, dass im Leistungsbereich der Invalidenversicherung nicht auf die Verh?ltnisse auf dem tats?chlichen Arbeitsmarkt abzustellen ist, sondern auf die Verh?ltnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, denn Schwierigkeiten im Zusammenhang der Vermittelbarkeit auf dem tats?chlichen Arbeitsmarkt fallen nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung. Angesichts der f?r die Beschwerdef?hrerin nach wie vor offen stehenden Einsatzm?glichkeiten (Beschr?nkungen bestehen lediglich hinsichtlich schwerer T?tigkeiten, aufgrund des Erfordernisses der Wechselbelastung sowie in zeitlicher Hinsicht, da nur ein halbt?giges Pensum m?glich ist) kann im ?brigen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gen?gend offene Stelle bereit h?lt. 4.3???? Aus der Gegen?berstellung der beiden Einkommen resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 20'943.-- (Fr. 44'395.-- - Fr. 23'452.--) beziehungsweise von 47 % (Fr. 20'493.-- x 100 % : Fr. 44'395.--). Damit besteht gem?ss Art. 28 Abs. IVG Anspruch auf eine Viertelsrente. Insofern k?nnen die angefochtenen Verf?gungen nicht beanstandet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin seit September 2000 ohne wesentliche Unterbrechung in ihrer Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit erheblich eingeschr?nkt war (vgl. Urk. 6/16/1 S. 1 lit. B, Urk. 6/29/1 S. 2 Ziff. 21), somit besteht der Rentenanspruch gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG unbestrittenermassen ab 1. September 2001.
5.?????? 5.1???? Wie in der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung zutreffend ausgef?hrt wurde, besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bei wirtschaftlichen H?rtef?llen bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % aber weniger als 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Pr?fung, ob ein H?rtefall vorliegt, ist von Amtes wegen vorzunehmen. Es bedarf diesbez?glich keines Antrages der versicherten Person. Auf eine n?here Abkl?rung darf lediglich verzichtet werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des H?rtefalles offensichtlich fehlen (BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4, nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2000 in Sachen G., I 115/99). 5.2???? Aus den Angaben der Beschwerdef?hrerin in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass sie und ihr Ehemann den Lebensunterhalt seit dem gesundheitsbedingten Wegfall ihres Einkommens nur mit erg?nzenden Leistungen der Sozialhilfe bestreiten k?nnten. Bei dieser Sachlage kann auch unter Ber?cksichtigung dessen, was die Beschwerdef?hrerin zumutbarerweise mit ihrer Restarbeitsf?higkeit zu verdienen in der Lage w?re sowie unter Ber?cksichtigung der Viertelsrente nicht geschlossen werden, die Voraussetzungen des H?rtefalles seien offensichtlich nicht gegeben. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde eine Pr?fung aber noch nicht vorgenommen. Dies ist demgem?ss noch nachzuholen.
6.?????? 6.1???? Gem?ss Art. 34 Abs. 1 IVG hat die rentenberechtigte verheiratete Person, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunf?higkeit eine Erwerbst?tigkeit aus?bte, Anspruch auf eine Zusatzrente f?r den Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird jedoch nur ausgerichtet, wenn der Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist oder seinen Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. 6.2???? Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin verheiratet ist und mit ihrem Mann an der rubrizierten Adresse lebt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/12 S. 7 Ziff. 1.5, Urk. 6/13/2 S. 2, Urk. 6/31 S. 2 Ziff. 2). Laut den weiteren Angaben in den Akten bezog der erwerbst?tige Ehemann der Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gungen weder Leistungen der Alters- oder Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/31 S. 3 Ziff. 4.5.2). Ferner ?bte die Beschwerdef?hrerin bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunf?higkeit eine Erwerbst?tigkeit aus (vgl. Urk. 6/29/1). Damit erscheinen die Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer Zusatzrente als gegeben. Dar?ber ist zu befinden.
7.?????? Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beschwerdef?hrerin ein Invalidit?tsgrad von 47 % besteht und ihr insofern zu Recht eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2001 zugesprochen wurde. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Mit Bezug auf den Anspruch auf eine Zusatzrente f?r den Ehemann sowie auf eine H?rtefallrente ist die Sache jedoch zur Pr?fung sowie hernach zu neuer Verf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verf?gungen vom 29. Oktober und vom 6. November 2002 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin mit Wirkung ab 1. September 2001 bei einem Invalidit?tsgrad von 47 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat, zur Pr?fung des H?rtefalles sowie des Anspruchs auf eine Zusatzrente und nachheriger neuer Verf?gung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).