Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 15.09.2003 IV.2002.00651

15 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,213 mots·~21 min·3

Résumé

Invaliditätsgrad; gemischte Methode: Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt, hypothetische volle ET verneint; Invaliditätsgrad in jedem Bereich, Gesamtinvaliditätsgrad

Texte intégral

IV.2002.00651

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 16. September 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Daniel Schilliger, Fürsprecher Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     Die 1949 geborene S.___, Mutter zweier Söhne (gebo­ren 1971 und 1974, vgl. Urk. 11 S. 1 Ziff. 1), war nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau teilzeitlich im Geschäft ihres Ehemannes sowie als Verkäuferin tätig (Urk. 7/14 Ziff. 5.2-5.5; Urk. 7/11-12; Urk. 7/10/1 Ziff. 2.2). Infolge krankheits­bedingter Zustandsverschlechterung (essentielle Thrombo­zytose mit einge­schränkter Leistungsfähigkeit, Erstdiagnose 1986) meldete sie sich am 19. September 2001 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/14 Ziff. 6.1, Ziff. 6.3 und Ziff. 6.8-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Erkundigungen bei den Arbeitgebern (Urk. 7/11-12), veranlasste einen IK–Zu­sammenzug (Urk. 7/13), holte Arztberichte ein (Urk. 7/7-8) und klärte die Ar­beitsfähigkeit von S.___ im Haushalt ab (Urk. 7/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4), in welchem die Versi­cherte keine Einwände erhoben hatte, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 S.___ bei einem Invaliditätsgrad von 61 %, ausgehend von einer 64%igen Einschränkung im erwerblichen Be­reich von 80 % und einer Einschränkung von 51 % im Bereich der Haushaltstä­tigkeit von 20 %, eine halbe Invalidenrente, sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten ab 1. Dezember 2001 zu (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.       Hiegegen erhob S.___, vertreten durch den Schwei­zeri­schen Invaliden-Verband, Olten, am 18. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze Invali­denrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 14. März 2003 hielt S.___ an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem innert Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Mai 2003 als ge­schlossen erklärt (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversi­cherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Ein­spracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einspra­che zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (bezie­hungsweise deren Übergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massge­bend, was bedeutet, dass sämtliche bis spätestens am 31. De­zem­ber 2002 erlas­senen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post übergebenen Verfügungen den alten Verfahrens­bestimmungen (und somit nicht der Einspra­che an die verfügende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversiche­rungsgericht) unterliegen. Da die angefochtene Verfügung am 16. Oktober 2002 erging, ist das Sozialversicherungsgericht zur Be­handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grund­satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die ge­golten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hin­weisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invaliden­versicherung, IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenver­sicherung, IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig er­werbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti­gungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Ver­sicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und er­werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf­gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus­bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil–)Erwerb­stä­tigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinwei­sen). 2.2     Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be­trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbe­reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzule­gen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist ei­nerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerbli­chen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der An­teil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhal­tene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichter­werbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstä­tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er­werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu­mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In­valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er­mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom­mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei­chen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi­gen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel­bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewer­ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro­zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidi­tätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hin­weisen). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzuneh­men ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). 2.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit­punkt, in welchem die versicherte Person a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Ar­beitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste­hende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Ren­tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabili­sierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit ge­mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in wel­chem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähig­keit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Um­fang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu­chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi­nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin be­gründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Zu prüfen ist, ob die Verfügung einer halben Rente zu Recht erging, oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 3.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der ge­mischten Methode. Sie ging für den Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Anteil der Haus­haltstätigkeit von 20 % aus. Im Erwerbsbereich ermittelte sie eine Einschrän­kung von 64 % und bei der Haushaltstätigkeit eine solche von 51 %. Gewichtet nach dem jeweiligen Anteil ergab sich der Invaliditätsgrad von 51 % für die berufliche und von 10 % in der Haushaltstätigkeit, somit ein Gesamtinvalidi­tätsgrad von 61 % (Urk. 2).          Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich aufgrund eines Einkommensvergleiches festzulegen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Für den Fall der Anwendung der gemischten Methode führt die Beschwerdeführerin an, das Pensum von 80 % sei doppelt berücksichtigt, nämlich sowohl bei der Ermittlung der prozentualen beruflichen Einschränkung als auch bei der Er­mittlung des anteilsmässig gewichteten Invaliditätsgrades in der beruflichen Tätigkeit (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin betref­fend Abklärungsbericht Haushalt eine unzutreffende Berücksichtigung der Mit­hilfe der Söhne und des Ehemannes (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3). 3.2     3.2.1   Zur Anwendung der gemischten Methode führt die Beschwerdeführerin an, schon zur Zeit, als ein Sohn noch zu Hause gelebt habe (im Jahr 1992), habe sie die ausserhäusliche Tätigkeit auf 40 % gesteigert und sei bereits damals, zu­sammen mit der Tätigkeit für ihren Ehemann, zu 80 % erwerbstätig gewesen. Nachdem nun beide Söhne ausgezogen seien, hätte sie sicher zu 100 % arbeiten können; die anderslautende Angabe anlässlich der Abklärungen für den Haus­haltsbericht sei missverständlich gewesen. Ihre in der Vergangenheit bewiesene grosse Leistungsfähigkeit und -bereitschaft sei auch vom Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, bestätigt worden (Urk. 11 S. 1 f. Ziff. 1). 3.2.2   Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin, welche im Jahr 1968 die Lehre als Sportartikelverkäuferin abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 5.2), in den Jahren 1968-1971 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 6'789.-- (Fr. 27'156: 4, vgl. Urk. 7/13/2 S. 2). Seit ihrer Heirat im Jahr 1971 (Urk. 7/14 Ziff. 1.5) bis ins Jahr 1993 ist, abgesehen von einem geringen Ein­kommen im Jahr 1988 (Fr. 318.--), im IK-Auszug kein Einkommen mehr ver­zeichnet. 1993 und 1994 war die Beschwerdeführerin in der B.___ AG tätig (Einkommen gesamthaft: Fr. 12'183.--, vgl. Urk. 7/13/2), und ab August 1994 bis Oktober 2000 als Aushilfsverkäuferin im F.___ (vgl. auch Urk. 7/10/1 Ziff. 2.2; Urk. 7/11 Ziff. 1-5). Bei diesem Arbeitge­ber erzielte sie in den Jahren 1994 bis 2000 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 6'395.-- (Fr. 38'372: 6; die Jahre 1994 und 2000 rech­nungsmässig als ein Jahr betrachtet). Das jährliche Einkommen schwankte von Fr. 1'060.-- im Jahr 1996 bis Fr. 11'443.-- im Jahr 1998 (Urk. 7/13/2 S. 1). In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arbeitgeberbericht fehlen Anga­ben zur Arbeitszeit und zum Entgelt (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 8 ff. und Ziff. 12 ff.); die Beschwerdeführerin gab an, jeweils zwei Mal pro Woche einen halben Tag gearbeitet zu haben (Urk. 7/10/1 Ziff. 2.2), was dem durchschnittlich erzielten erzielten Einkommen im Wesentlichen entsprechen dürfte. Daneben war die Beschwerdeführerin seit 1971 gemäss eigenen Aussagen in ei­nem Ausmass von etwa zwei Arbeitstagen im Betrieb des Ehemannes, C.___, D.___, tätig, wo sie sämtliche Büroarbeiten er­ledigte (Rechnungen schreiben, fakturieren, Buchhaltung ohne Jahresabschluss, Urk. 7/10/1 Ziff. 3.3; vgl. auch Urk. 7/12 Ziff. 1-6). Für die Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin gemäss IK–Auszug nicht entlöhnt (vgl. Urk. 7/13/2), Angaben zur Arbeitszeit oder zum Entgelt fehlen im Arbeit­geberbericht ebenfalls (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 8 ff. und Ziff. 12 ff.). Die Beschwer­deführerin erklärte, der Betriebsgewinn sei jeweils hälftig zwischen ihrem Ehe­mann und ihr aufgeteilt worden (Urk. 7/10/1 Ziff. 3.3). Auf dem Anmeldefor­mular gab sie ein monatliches Entgelt von F. 2'000.-- an (Urk. 7/14 Ziff. 5.5). Die Bürotätigkeit im Betrieb des Ehemanns behielt die Beschwerdeführerin auch nach der Zustandsverschlechterung bei; die Beschwerdeführerin erklärte indes, sie sei dabei wegen ihrer reduzierten Arbeitsleistung vermehrt auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen, so bei Arbeitsunfähigkeit nach einem starken Schub bezie­hungsweise regelmässig im Umfang von etwa vier Stunden pro Woche (Urk. 7/10/1 Ziff. 3.4).  3.2.3   Anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. April 2002 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Erwerbstätigkeit (soweit sie nicht die Mithilfe im Betrieb des Ehemannes betreffe) aus gesund­heitlichen Gründen aufgegeben. Ihre eigenen Berufspläne hätten ohne Be­schwerden anders ausgesehen, für sie habe immer festgestanden, dass sie nach den Kindern keine frustrierte Hausfrau bleiben würde. Sie habe sich auch für verschiedene Ausbildungen interessiert, eine Anmeldung für eine Weiterbildung in M.___ an der Volkshochschule habe sie aus gesundheitlichen Gründen wie­der zurückgezogen. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, ohne Behinde­rung und nach Abschluss der Ausbildung würde sie heute im Ausmass von 40 % eine Erwerbstätigkeit ausüben. Daneben hätte sie die Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes von rund 40 % beibehalten (Urk. 7/10/1 Ziff. 2.5). Eine Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsumfang von 80 % erscheint grundsätz­lich angesichts des Alters der Söhne (30 beziehungsweise 27 Jahre im Jahr 2001) plausibel. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen sodann in einem Einfamilienhaus mit grossem Garten, was umgekehrt eine nicht vollzeit­liche Berufstätigkeit als nicht ungewöhnlich erscheinen lässt. Indes war die Be­schwerdeführerin vor der Geburt ihrer Söhne kaum erheblich berufstätig, na­mentlich auch nicht in der erlernten Tätigkeit als Sportartikelverkäuferin. Während der Ehe war sie im Betrieb des Ehemannes als (ungelernte) Sekretärin tätig, indes ist der genaue Umfang der Tätigkeit unklar. Sodann war sie erst wieder seit dem Jahr 1993, als die Söhne 19 und 22 Jahre alt waren, als Ver­käuferin tätig, dies mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von zwei halben Tagen pro Woche. Diese Tätigkeit behielt sie in diesem Umfang bis Oktober 2000 bei, somit weit über die Zeit hinaus, als die Söhne selbstständig geworden waren. Sie übte sie somit lediglich im Umfang von 20 % (vgl. die ei­genen Angaben im Abklärungsbericht sowie das dabei erzielte Einkommen, vorstehende Erw. 3.2.2) und nicht, wie beschwerdeweise angegeben (Urk. 11 S. 1 Ziff. 1), im Umfang von 40 % aus. In Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 1993 kaum und auch ab diesem Zeitpunkt nur in einem Umfang von etwa einem Tag pro Woche ausserhalb des eigenen Betriebes tätig war, erscheint eine Ausdeh­nung dieser Tätigkeit jedenfalls fraglich, zumal der bisherige Umfang als auch die in Aussicht genommene Weiterbildung eher auf ein geringes Interesse der Beschwerdeführerin an dieser Berufstätigkeit schliessen lassen. Was die Tätig­keit als M.___ anbetrifft, so lässt die lediglich geplante entsprechende Wei­terbildung - gemäss eigenen Angaben zog die Beschwerdeführerin aus gesund­heitlichen Gründen die Anmeldung für die Weiterbildung zurück (Urk. 7/10/1 Ziff. 2.4) - den Schluss nicht zu, dass sie zu 40 % in diesem Beruf tätig gewesen wäre. Denn unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung tatsächlich in Angriff genommen und abgeschlossen hätte. Im Weiteren erschiene, angesichts der bisherigen Berufstätigkeit der Beschwerde­führerin und der Beibehaltung des Erwerbs im Betrieb des Ehemanns, selbst bei einer abgeschlossenen Ausbildung eine Tätigkeit in diesem Bereich im Umfang von 40 % als fraglich und naheliegender, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Sekretärin im Betrieb des Ehemanns und im Umfang von etwa 20 % einer anderen Tätigkeit nachgegangen wäre. Um so weniger ist daher eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % zu bejahen, wie dies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Aus­zug der Söhne und die Reisetätigkeit ihres Ehemannes anführt. Abgesehen vom bereits Ausgeführten ist zu bemerken, dass die Söhne bereits früher selbststän­dig waren wie auch der Ehemann wohl bereits zuvor häufig abwesend gewesen sein dürfte. Sodann nehmen die Söhne nach wie vor das Mittagessen an vier Tagen der Woche zu Hause ein (Urk. 7/10/1 Ziff. 6.2) und die Besorgung des Haushalts fällt gerade auch bei häufiger Abwesenheit des Ehemanns gleicher­massen an. Im Weiteren erscheint angesichts der klaren Aussage anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt wenig wahrscheinlich, dass das beschwerdeweise geltend gemachte Missverständnis vorgelegen hätte. Dies um so weniger, als die nun angeführte Berufstätigkeit von nahezu 120 % weder aufgrund der Lebensumstände noch aufgrund der üb­rigen Akten als wahrscheinlich erscheint (vgl. Urk. 11 S. 1 f. Ziff. 1). Daran än­dert auch das "ärztliche Zeugnis" von Dr. A.___ vom 23. Dezember 2000 zu­handen der Beschwerdeführerin (Urk. 12) nichts, äussert sich dieses doch nicht zu einem medizinischen Sachverhalt und müssen der Mutmassung von Dr. A.___ die gleichen Einwände wie den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, ohne damit ihre Leistungen schmälern zu wollen. Im Weiteren gilt, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxis­gemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, de­nen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar­stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver­sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). 3.2.4   Das Gesagte führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die gemischte Me­thode zu Recht angewandt hat. 3.3     Betreffend Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und im Haushalt rügt die Beschwerdeführerin, die nicht mehr im Haushalt lebenden Söhne treffe keine Schadenminderungspflicht, und ihr Ehemann sei zu 80 % seiner Zeit im In- und Ausland unterwegs, so dass er zur effektiven Unterstü­tzung kaum in der Lage sei (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3). Dem Abklärungsbericht ist in­des zu entnehmen, dass eine Mithilfe des Ehemannes infolge seiner Reisetätig­keit beziehungsweise Arbeitsreduktion kaum beziehungsweise nicht berücksich­tigt wurde (Urk. 7/10/1 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.4). Das Anrechnen einer geringen Mithilfe beim Waschen (Wäschetragen, vgl. Urk. 7/10/1 Ziff. 6.5, ferner auch beim Füttern des Kaninchens, vgl. Urk. 7/10/1 Ziff. 6.7) erscheint hingegen zu­mutbar und angemessen, sofern sich erstere infolge eines Tumblerkaufs nicht ohnehin erübrigt. Im Wesentlichen dasselbe gilt bezüglich der Mithilfe der Söhne, welche nach wie vor an vier Tagen das Mittagessen bei ihr einnehmen (Urk. 7/10/1 S. 5 Ziff. 6.2). In diesem Rahmen erscheint die Mithilfe im Rahmen der Mahlzeiten sowie die nur sporadisch anfallende Mithilfe beim Getränkekauf und beim Kaninchenfüttern (Urk. 7/10/1 Ziff. 6.2, Ziff. 6.4 und Ziff. 6.7) ohne weiteres als zumutbar und angemessen. Nach dem Gesagten ist die Berücksichtigung der Mithilfe der Familienmitglie­der, wie von der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht festgehalten, nicht zu beanstanden. Geht man somit von der im Abklärungsbericht festgehaltenen Einschränkung im Haushalt von 51 % aus, ergibt sich für den Haushaltbereich bei einem Anteil von 20 % ein gewichteter Invaliditätsgrad von 10,2 %. 3.4     3.4.1   Was den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich betrifft, so bezifferte der Haus­arzt Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Bürotä­tigkeit seit etwa Mitte Februar 2001 auf 12 Stunden pro Woche (Urk. 7/7/2 S. 2). Aufgrund seiner Angaben betreffend der Arbeitsbelastbarkeit der Be­schwer­deführerin ist davon auszugehen, dass diese Angabe auch für die si­tzende Tä­tigkeit einer Verkäuferin gilt (Urk. 7/7/2 S. 1). Setzt man die 12 Stunden verbleibender Arbeitsfähigkeit ins Verhältnis zur 80%igen Berufstätigkeit, welche bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Ar­beitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/20003 Tabelle B9.2 lit. A-O) rund 33,36 Stunden entspricht, so ergibt sich eine prozentuale Arbeitsfähig­keit von 35,97 %, was der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Ar­beitsunfähigkeit beziehungsweise Einschränkung von 64 % im erwerblichen Bereich entspricht (vgl. Urk. 7/1 S. 3, 80 % von 80 %). Diese bezieht sich auf ein Pensum von 80 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Einschränkung nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit zu gewichten, da ansons­ten die erwerbliche Einschränkung ohne Rücksicht auf den Anteil der Erwerbs­tätigkeit übernommen würde, was der gemischten Methode widersprechen würde, welche für beide Tätigkeiten zusammen maximal einen Beschäftigungs­umfang von 100 % vorsieht (vgl. vorstehende Erw. 2.3; BGE 125 V 146). 3.4.2   Zur Ermittlung der Einschränkung und des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensver­gleich durchgeführt hat. Indes fällt ins Gewicht, dass bei beiden Tätigkeiten le­diglich eine zeitliche Reduktion in Frage stand, jedoch keine Berufsumstellung. Dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in der Bürotä­tigkeit im Familienunternehmen verwertet, erscheint im weiteren sinnvoll, da davon auszugehen ist, dass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit vollumfänglich ausschöpft (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Die Entlöhnung ist in dieser Tätigkeit schwierig zu bestimmen. Da die durchschnittlichen Einkommen als Sekretariats­angestellte und als Aushilfsverkäuferin nicht erheblich voneinander abweichen beziehungsweise im Maschinen- und Fahrzeugbau noch höher liegen (vgl. auch LSE 2000, TA3 Ziff. 29,34,35 sowie Ziff. 52, jeweils Ziff. 3-4), hätte die Durch­führung eines Einkommensvergleiches unter Anwendung der Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) eher ein höheres Invalideneinkommen beziehungs­weise einen tieferen Invaliditätsgrad zur Folge. Unter diesen Umständen recht­fertigt es sich, die jeweilige prozentuale Einschränkung als Erwerbseinbusse be­ziehungsweise Invaliditätsgrad zu übernehmen. Geht man im Sekretariatsbe­reich angesichts des geschätzten Umfangs von zwei Tagen von einer 40-Stun­denwoche aus, so ergibt sich bei 40 % ein Pensum von 16 Stunden. Eine Ar­beitsfähigkeit von 12 Stunden entspricht dabei einer prozentualen Arbeitsfähig­keit von 75 % beziehungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. In der anderen Tätigkeit als Verkäuferin ist infolge der bereits ausgeschöpften Arbeitsfähigkeit von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Wie erwähnt kann angesichts der lediglich geplanten Ausbildung als M.___ (vgl. Urk. 7/10/1 Ziff. 2.4) die Tätigkeit in diesem Beruf nicht als überwiegend wahr­scheinlich betrachtet werden, weshalb als Validentätigkeit gleichermassen die Tätigkeit im Verkauf zugrunde zu legen ist, weshalb sich auch hier ein Ein­kommensvergleich erübrigt. Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % tätig gewesen wäre, so ergibt sich in diesem Bereich auf­grund der 100%igen Einschränkung ein Invaliditätsgrad von 40 %. Es ergibt sich daher im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 65 % (25 % + 40 %), gewichtet von 52 %. Gesamthaft resultiert der Invaliditätsgrad von 62,2 % (52 % + 10,2 %). Der so ermittelte Invaliditätsgrad entspricht damit im Wesentlichen demjenigen, welchen die Beschwerdegegnerin ihrer Rentenzusprechung zugrunde gelegt hat. Die Zusprechung der halben Rente ist somit nicht zu beanstanden. 3.4.3   Anhaltspunkte, dass bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine Rente zuzuspre­chen wäre, sind weder aktenkundig noch geltend gemacht, so dass aufgrund der Angaben von Dr. A.___ (Urk. 7/7/1 lit. B) vom Beginn der massgeblichen Ein­schränkung am 24. Dezember 2000 auszugehen ist, was zur Rentenzusprechung ab 1. Dezember 2001 führt. 3.5     Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00651 — Zürich Sozialversicherungsgericht 15.09.2003 IV.2002.00651 — Swissrulings