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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00627

25 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,677 mots·~13 min·1

Résumé

Antrag auf Gewährung einer ganzen statt einer halben Invalidenrente abgewiesen. Medizinische Abklärungen (MEDAS-Gutachten) der IV-Stelle genügend.

Texte intégral

IV.2002.00627

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? P.___, geboren 1961, absolvierte in Bosnien-Herzegowina (damals zur ehemaligen Republik Jugoslawien geh?rend) in den Jahren 1977 bis 1981 eine Ausbildung zur Krankenschwester (Urk. 10/34). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 war sie zun?chst in ihrem erlernten Beruf t?tig. Vom 1. September 1996 bis zum 30. April 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. September 1999) arbeitete sie als Arztsekret?rin beim Pflegeheim A.___ (Urk. 10/31). Wegen Schmerzen in der Hals- und in der Lendenwirbels?ule sowie an den Schulterbl?ttern (mit Einschr?nkungen der Kopf- und Armbewegungen) und einer HWS-Diskushernie meldete sich die Versicherte am 27. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des Pflegeheims A.___ vom 28. Februar 2000 (Urk. 10/31) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Januar 2000 (Urk. 10/18, unter Beilage von Berichten der Klinik C.___ vom 29. November 1999 und der Klinik D.___ vom 16. November 1999) und vom 23. Mai 2000 (Urk. 10/15, unter Beilage von Berichten der Klinik C.___ vom 26. April 2000 und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ vom 7. Februar 2000) und der Klinik C.___ vom 15. M?rz 2000 (Urk. 10/17) ein. Schliesslich liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) im Zentrum f?r Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) polydisziplin?r begutachten (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2002, Urk. 10/12). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es stehe ihr mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2000 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/8). Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, am 25. Juli 2002 diverse Einw?nde (Urk. 10/7). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrer Beurteilung fest und sprach der Versicherten mit Verf?gung vom 18. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente zuz?glich der akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess P.___ am 11. November 2002 unter Beilage eines Arztzeugnisses von Dr. med. F.___ vom 7. Juni 2002 (Urk. 3/3) sowie von Dr. B.___ vom 4. Januar 2000 (Urk. 3/4) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben. 2. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter: Der Fall sei zur Vornahme von psychiatrischen und weiteren Abkl?rungen an die IV zur?ck zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Am 26. November 2002 (Urk. 7) reichte die Versicherte das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 15. November 2002 (Urk. 8) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 18. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 18. M?rz 2003 (Urk. 12) reichte die Versicherte das Arztzeugnis von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. M?rz 2003 (Urk. 13) ein. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.?????? 2.1???? Die Beschwerdef?hrerin liess zur Begr?ndung ihrer Beschwerde geltend machen, sie sei im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durch das ZMB nicht psychiatrisch abgekl?rt worden, obwohl die ?rzte festgestellt h?tten, dass die psychische Problematik stark ins Gewicht falle und sie wegen ihrer seit langem anhaltenden Schmerzen depressiv geworden sei. Es sei ihr aber ohnehin schon aufgrund der physischen Beschwerden nicht mehr m?glich, einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Wenn man trotzdem davon ausginge, dass die Beschwerdef?hrerin zu 50 % eine Erwerbst?tigkeit aus?ben k?nnte, so m?sse bei der Festlegung des Invalideneinkommens ber?cksichtigt werden, dass lediglich noch eine leichte Hilfst?tigkeit in Frage k?me und die Restarbeitsf?higkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in der angestammten T?tigkeit verwertet werden k?nnte. Insgesamt ergebe sich somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). 2.2 ??? Demgegen?ber f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem MEDAS-Gutachten des ZMB, welches durchaus eine psychiatrische Abkl?rung beinhalte, ergebe sich, dass der Beschwerdef?hrerin die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Arztsekret?rin zu 50 % zumutbar sei. Damit k?nnte sie die H?lfte des Valideneinkommens erzielen. Anhaltspunkte f?r eine weitere Reduktion des Invalideneinkommens gebe es nicht. Der Invalidit?tsgrad betrage somit 50 % und die Beschwerdef?hrerin habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9).

3. 3.1???? Gem?ss dem MEDAS-Gutachten des ZMB vom 2. Mai 2002 (Urk. 10/12) leidet die Beschwerdef?hrerin unter einer ?ngstlichen Schmerzfehlverarbeitung mit Ausweitungstendenz und Selbstlimitierung bei histrionischer Pers?nlichkeit, einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom beidseits bei medianer Protrusion C4/5 sowie einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei leichten degenerativen Ver?nderungen. Somatisch liege das Bild einer chronischen Schmerzpers?nlichkeit vor. Das pr?sentierte Beschwerdebild gehe weit ?ber die organischen Befunde hinaus. Psychiatrisch liege eine deutliche psychogene, ?ngstlich gef?rbte Schmerzfehlverarbeitung mit auff?lligen histrionischen und beeindruckbaren Pers?nlichkeitsz?gen vor. Als Krankenschwester sei die Beschwerdef?hrerin bei einer k?rperlich schwereren T?tigkeit vollst?ndig arbeitsunf?hig. In einer leichten T?tigkeit wie derjenigen als B?rofachkraft bestehe theoretisch eine Arbeitsf?higkeit von maximal 50 % entsprechend einer Halbtagest?tigkeit. Von somatischer Seite k?nne die Arbeitsf?higkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es w?re w?nschenswert, wenn sich die Beschwerdef?hrerin in eine psychiatrische Behandlung begeben w?rde, wodurch aber ebenfalls keine Steigerung der Arbeitsf?higkeit, sondern ein besserer Umgang mit den Schmerzen zu erhoffen w?re. 3.2???? In seinem Bericht vom 23. Mai 2000 (Urk. 10/15) diagnostizierte Dr. B.___ eine Diskushernie C4/5 median mit massiven Schmerzen am Kopf, im Nacken, der LWS und in den Beinen, vor allem rechts. Im bisherigen T?tigkeitsbereich bestehe seit dem 1. Februar 2000 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Der Beschwerdef?hrerin sei lediglich noch eine T?tigkeit zumutbar, bei welcher sie ?berwiegend sitzen k?nne. Sie k?nne nur kurze Strecken gehen, da sofort Schmerzen auftreten w?rden. Eine solche behinderungsangepasste T?tigkeit k?nnte sie zwei Stunden pro Tag aus?ben. Die gleiche Arbeitsf?higkeit bescheinigt Dr. B.___ der Beschwerdef?hrerin in seinem Zeugnis vom 15. November 2002 (Urk. 8). 3.3???? Die Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___, wo die Beschwerdef?hrerin vom 6. Januar bis zum 3. Februar 2000 hospitalisiert war, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2000 (Beilage zu Urk. 10/15) ein chronifiziertes cervicothorakospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit kleiner dorsomedianer Diskushernie C4/C5, MRI HWS 3/99, Haltungsinsuffizienz und muskul?rer Dysbalance, ein Lumbovertebralsyndrom mit ISG-Dysfunktion rechts, leichter Spondylarthrose L3-S1 und Wirbels?ulen-Fehlform (Flachr?cken), eine mittelschwere depressive St?rung, eine Tolvon- und Fortalis-Unvertr?glichkeit sowie anamnestisch einen Status nach Endokarditis. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes f?r eine leichte Arbeit mit maximalem Lastenheben bis 10 kg in wechselnder K?rperposition und -stellung zu 50 % arbeitsf?hig. Dies gelte voraussichtlich f?r 4 Wochen, anschliessend sei die Arbeitsf?higkeit steigerungsf?hig. Eine ambulante psychologisch-psychiatrische Betreuung werde als dringend erachtet. 3.4 ??? Das MEDAS-Gutachten ist f?r die streitigen Belange umfassend, insbesondere enth?lt es entgegen der Behauptung der Beschwerdef?hrerin ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 10/12 S. 15-17), beruht auf sorgf?ltigen eigenen Untersuchungen und ber?cksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten als auch die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Gesundheitseinschr?nkungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begr?ndet, weshalb alle rechtsprechungsgem?ss erforderlichen Kriterien f?r beweiskr?ftige ?rztliche Entscheidungsgrundlagen erf?llt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Der Umstand, dass die ?rzte der MEDAS anl?sslich des Schlussgespr?chs feststellen konnten, dass die psychische Problematik aufgrund der im Rahmen der vorangehenden Untersuchungen nicht zu Tage getretenen erheblichen famili?ren Probleme mit einer erschwerten Beziehung zum Ehemann und den Kindern st?rker ins Gewicht f?llt als w?hrend den einzelnen Explorationen offensichtlich geworden ist, ist in die Gesamtbeurteilung eingeflossen. Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit stimmt ausserdem weitgehend ?berein mit derjenigen der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___, welche auf einl?sslichen Untersuchungen und Beobachtungen im Rahmen eines l?ngeren station?ren Aufenthaltes beruht. Bei der Einsch?tzung von Dr. B.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde ?rztinnen und ?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem vermag die Folgerung, dass die Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zwei Stunden pro Tag arbeitsf?hig sei, weil sie im selben Umfang Hausarbeit zu leisten verm?ge, nicht zu ?berzeugen, fallen im Haushalt doch auch k?rperlich schwerere T?tigkeiten an. Das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 7. Juni 2002 (Urk. 3/3) enth?lt weder eine Diagnose noch wird die bescheinigte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit begr?ndet, womit es im vorliegenden Verfahren ohne jegliche Aussagekraft ist. Daran vermag auch nichts zu ?ndern, dass das Ausstellen eines falschen ?rztlichen Zeugnisses gem?ss Art. 318 des Strafgesetzbuches strafbar ist. Dasselbe gilt auch f?r das Arztzeugnis von Dr. G.___ vom 8. M?rz 2003 (Urk. 13), welches auf eine h?here Arbeitsunf?higkeit als das MEDAS-Gutachten schliesst, ohne sich im Geringsten damit auseinanderzusetzen. ???????? Zusammenfassend ist demnach gest?tzt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin als Krankenschwester bei einer k?rperlich schwereren T?tigkeit vollst?ndig arbeitsunf?hig ist, hingegen in einer leichteren T?tigkeit als B?rofachkraft (wie die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Arztsekret?rin) eine medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit von 50 % besteht.

4. 4.1???? Geht man davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer vor Eintritt der Invalidit?t ausge?bten T?tigkeit als Arztsekret?rin zu 50 % arbeitsunf?hig ist, betr?gt auch der Invalidit?tsgrad 50 %. Auf einen Einkommensvergleich kann verzichtet werden, da die Beschwerdef?hrerin als Teilzeitangestellte relativ zur Arbeitszeit den gleichen Lohn erzielen k?nnte. Ein Abzug vom Invalideneinkommen kann insbesondere nicht vorgenommen werden, weil die Beschwerdef?hrerin nur noch einer Teilzeitbesch?ftigung nachgehen kann, verdienen doch weibliche Teilzeitangestellte, vor allem bei einem Besch?ftigungsgrad zwischen 50 % und 89 %, durchschnittlich mehr als Vollbesch?ftigte (vgl. Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik [LSE] 2000, S. 24). Es trifft ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdef?hrerin nur noch eine Hilfst?tigkeit f?r ungelernte Behinderte aus?ben kann, sondern sie ist nach wie vor in der Lage, qualifizierte Arbeit zu verrichten. Zwar kann die Beschwerdef?hrerin nicht mehr in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester t?tig sein. Wie sich aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 10/33) ergibt, erlitt sie aber durch den Wechsel zur T?tigkeit als Arztsekret?rin keine Einkommenseinbusse. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdef?hrerin demnach zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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