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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.10.2003 IV.2002.00618

28 octobre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,638 mots·~33 min·4

Résumé

Invaliditätsgradbemessung

Texte intégral

IV.2002.00618

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 29. Oktober 2003 in Sachen R.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1972 in der Türkei geborene R.___ besuchte dort die Grundschule und reiste 1989 in die Schweiz ein (Urk. 11/29). Hier arbeitete er unter anderem in der Industrie und als Küchenhilfe (Urk. 11/25 und Urk. 11/27). Vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2000 war er als Metzgergehilfe bei der A.___ GmbH angestellt, wobei der 31. Juli 2000 sein letzter effektiver Arbeitstag war (Urk. 11/26/1). An diesem Abend erlitt R.___ als Beifahrer einen Autounfall, bei dem das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 120km/h gegen die Mittelleitplanke prallte, sich überschlug und auf dem Dach zu stehen kam (Urk. 11/30/5 S. 6 und 8). Er zog sich Prellungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie multiple oberflächliche kleine Wunden im Bereich des linken Ellenbogens und an beiden Unterschenkeln zu (Urk. 11/30/6). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2000 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 17. November 2000; Urk. 11/26/2). Ab 9. Januar 2001 bezog R.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/23). Zusätzlich bezog er Taggelder der Unfallversicherung (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; SUVA) aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/30/32). Vom 15. Juli bis 16. September 2001 arbeitete er bei einem 50%-Pensum bei der B.___ (Urk. 11/20). Ab dem 17. September 2001 konnte er das Arbeitspensum auf 100 % erhöhen, wonach die SUVA den Schadenfall auf den 31. Oktober 2001 abschloss und sämtliche Leistungen einstellte (vergleiche Schreiben vom 25. Oktober 2001; Urk. 11/30/53). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ endete infolge Befristung am 14. Januar 2002 (Urk. 11/20).          Am 20. Juli 2001 hatte sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Ausrichtung einer Rente ersucht (Urk. 11/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht der Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 21. August 2001 (Urk. 11/12), die Berichte des Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumakrankheiten und Innere Medizin, vom 10. September 2001 (Urk. 11/13) und vom 18. September 2001 (Urk. 11/10) ein und zog auch die Akten der SUVA bei (Urk. 30/1-65). Ferner nahm sie den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 9. August 2001; Urk. 11/27) zu den Akten, holte die Arbeitgeberberichte der A.___ GmbH vom 14. August 2001 (Urk. 11/26/1) und der B.___ vom 30. Oktober 2001 (Urk. 11/20) ein und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 11/17). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2001 (Urk. 11/8) gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, er sei seit dem Autounfall vom 31. Juli 2000 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2001 habe eine Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestanden. Spätestens seit dem 17. September 2001 bestehe wieder eine volle Erwerbsfähigkeit für alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Er habe von Juli bis Ende September 2001 Anspruch auf eine halbe befristete Invalidenrente. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, liess mit Eingabe vom 20. Dezember 2001 (Urk. 11/7/2) einwenden, seine Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden. Er werde eigene Abklärungen in die Wege leiten und die IV-Stelle sobald als möglich mit den angeforderten Arztberichten bedienen. Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit (Schreiben vom 10. Januar 2002; Urk. 11/7/1): "Betreffend Ihre Einsprache vom 21.12.2001. Gerne erwarten wir Ihre medizinischen Berichte und werden die Einwände anschliessend behandeln." Nachdem die Mitteilung des Beschlusses vom 22. August 2002 (Urk. 11/5) zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung irrtümlich dem Vertreter des Versicherten zugestellt worden war (vergleiche Urk. 11/15), liess dieser den Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 29. Januar 2002 (Urk. 11/9) bei der IV-Stelle einreichen und beantragen, die "Verfügung" (richtig: die Mitteilung des Beschlusses) vom 22. August 2002 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 11/4). Diese trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, hielt aber in ihrem Schreiben vom 5. September 2002 (Urk. 11/2) fest, auch nach Einbezug des Gutachtens von Dr. E.___ habe sich an der medizinischen Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nichts verändert. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 11/1 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Juli bis 30. September 2001 befristete halbe Invalidenrente zu. Auf die gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2002 (Urk. 11/4) eingereichte Beschwerde des Versicherten trat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. November 2002 nicht ein (Prozess IV.2002.00511).

2.       Gegen die Rentenverfügung vom 29. Oktober 2002 liess R.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, mit Eingabe vom 1. November 2002 (Urk. 1/1-2) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 29. Oktober 2002 sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. Juli 2001 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihm ab 1. Juli 2001 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen, und ausgangsgemäss sei er angemessen prozessual zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht liess er den Antrag stellen, das Verfahren sei einstweilen bis zum Vorliegen eines Gutachtens, welches er in Auftrag gegeben habe, zu sistieren. Mit Eingabe vom 27. November 2002 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer den Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 3. November 2002 (Urk. 8) beim Gericht einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2002 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 3. März 2003 (Urk. 16) einreichen und an den Rechtsbegehren festhalten. Zusätzlich liess er den Verlaufsbericht des Dr. E.___ vom 27. Januar 2003 (Urk. 17) beim Gericht einreichen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. April 2003 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1/2 S. 7). 2.2     Das Recht, angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung. Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der einzelnen Person eingreift. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). 2.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe ihm mit Schreiben vom 10. Januar 2002 zugesagt, den Entscheid erst nach Vorliegen der noch einzureichenden Berichte zu treffen (Urk. 1/2 S. 6). Zutreffend ist, dass die IV-Stelle ihm mitteilte, die medizinischen Berichte abzuwarten und die Einwände anschliessend zu behandeln (Urk. 11/7/1). Diese Mitteilung war auf seine Eingabe vom 20. Dezember 2001 (Urk. 7/2) erfolgt, in der er zusätzliche Arztberichte in Aussicht gestellt hatte mit der Zusicherung: "Ich werde Sie sobald wie möglich mit den von mir angeforderten Arztberichten bedienen." Die Beschwerdegegnerin macht sinngemäss geltend, sie habe das rechtliche Gehör zur Genüge gewahrt, indem sie den Fall bis August 2002 pendent gehalten habe. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seine Pflichten nicht erfüllt, da er den Bericht des Dr. E.___ bereits Ende Januar 2002 erhalten, jedoch erst am 27. August 2002 bei der IV-Stelle eingereicht habe (Urk. 11/2). Dazu ist festzuhalten, dass gemäss den gestützt auf Art. 73bis Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erlassenen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) die IV-Stelle nach der Eröffnung des Vorbescheides über den geltend gemachten Leistungsanspruch beschliesst, sofern sich die versicherte Person innert 14 Tagen nicht meldet (Rz 3017 des vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung). Diese für die IV-Stelle verbindliche Weisung (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen) gebietet ihr, nach der Bekanntgabe des Vorbescheides an die versicherte Person unverzüglich ihren Beschluss in eine Verfügung zu kleiden, sofern letztere keine Einwände erhoben hat. Diesem Grundsatz hat sie auch dann nachzuleben, wenn wie vorliegend die betroffene Person ihre Absicht bekundet, von dieser Möglichkeit erst dann Gebrauch zu machen, wenn die in Aussicht gestellten ergänzenden medizinischen Unterlagen vorliegen. Dass auch bei dieser Sachlage die IV-Stelle nicht zeitlich unbegrenzt auf den Eingang der versprochenen Unterlagen zu warten hat, leuchtet ein, zumal es nicht im Interesse der betroffenen Person liegt, den Verfügungserlass zu verzögern, da in einem solchen Fall der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nicht mehr aktuell wäre. Die IV-Stelle hätte jedoch vorliegend dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Arztzeugnisse ansetzen oder ihn vor Erlass der Verfügung benachrichtigen müssen, dass sie nicht länger auf die angekündigten Berichte warten könne und nun die Verfügung erlassen werde. Dieses Versäumnis stellt aber keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann durch das Beschwerdeverfahren ohne weiteres geheilt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer, wenn auch irrtümlicherweise, durch die Beschlussmitteilung vom 22. August 2002 von der beabsichtigten Erledigung Kenntnis erhielt und den Bericht des Dr. E.___ vom 29. Januar 2002 noch vor Verfügungserlass bei der IV-Stelle einreichen konnte. Nicht zulässig war, dass er diesen Bericht rund sieben Monate lang zurückhielt, nur um das noch ausstehende rheumatologische Gutachten abzuwarten (vergleiche Urk. 1/2 S. 7). Pflichtgemäss hätte er den Bericht unverzüglich nach Erhalt bei der IV-Stelle einreichen müssen. 2.4     Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie ohne Benachrichtigung, es werde nun nicht weiter auf die ausstehenden Arztzeugnisse gewartet, beziehungsweise ohne Fristansetzung zu deren Einreichung die Verfügung erlassen hat. Dieses Versäumnis stellt aber keine schwerwiegende Verletzung dar, sodass der Mangel im Beschwerdeverfahren als geheilt gilt. 3. 3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 3.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente vom 1. Juli bis 30. September 2001 hat und ob ab dem 1. Oktober 2001 weiterhin ein Rentenanspruch besteht, wobei insbesondere der Arbeitsunfähigkeitsgrad und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit umstritten sind. 4.2     Gemäss Bericht der Notfallaufnahme des Kantonsspitals G.___ vom 1. August 2000 (Urk. 11/30/6) wurde der Beschwerdeführer am Abend nach dem Autounfall ambulant behandelt. Er habe über Schmerzen in der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im Bereich des linken Oberarmes geklagt. Im Bereich des linken Olecranon (Ellenbogen) und der beiden Unterschenkel hätten multiple oberflächliche kleine Wunden festgestellt werden können.  Die Bewegung der Halswirbelsäule sei in allen Richtungen schmerzhaft gewesen. Ebenso hätten Druck- und Klopfschmerzen im unteren Brustwirbelsäulen- und oberen Lendenwirbelsäulenbereich bestanden. Die Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule hätten jedoch keine ossäre Läsion gezeigt. Als Hauptdiagnose wurde eine Prellung der Lenden- sowie Halswirbelsäule gestellt. 4.3     Dr. med. C.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 26. September 2000, (Urk. 11/30/13) der Beschwerdeführer verspüre weiterhin starke Schmerzen, und die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei immer noch eingeschränkt. Ein Arbeitsversuch zu 50 % ab dem 1. September habe abgebrochen werden müssen. 4.4     Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2000 (Urk. 11/30/16) einen Status nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion mit einem posttraumatischen zervico-thoraco-lumbospondylogenem Syndrom nach einem schweren Verkehrsunfall am 31. Juli 2000. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor über Schmerzen im Nackenbereich mit einer leichten Ausstrahlung in die linke Schulter sowie über Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule geklagt. Ebenso habe er über einen Tinnitus, links ausgeprägter als rechts, über gelegentlich leichten Schwindel und über eine allgemeine Müdigkeit berichtet. Die Halswirbelsäulenrotation sei nach beiden Seiten schmerzhaft und um einen Drittel eingeschränkt. Zudem hätten diffuse paravertebrale Druckdolenzen bei C2-C6 und im Bereich der Schultergürtelmuskulatur sowie druckdolente occipitale Tendinosen festgestellt werden können. Im Bereich der oberen Brustwirbelsäule bestände an den Dornfortsätzen noch eine leichte Druckdolenz. In seinem Beruf als Metzger in einer Produktionsfirma bleibe der Beschwerdeführer vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5     Der Psychiater I.___ führte im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 15. Dezember 2000 (Urk. 11/30/30) aus, der Beschwerdeführer habe zurückhaltend und leise gewirkt. Im Denken sei er aber geordnet gewesen und es hätten keine Hinweise auf irgendwelche psychische Störungen von Krankheitswert vorgelegen. Insbesondere seien keine wesentlichen depressiven Symptome während des Abklärungsgespräches aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe zwar insgesamt etwas gedrückt gewirkt, was aber auf dem Hintergrund der erhaltenen Kündigung und der bevorstehenden Entlassung erklärbar sei. Bei der Beschreibung des Unfallablaufes durch den Beschwerdeführer liessen sich keine Hinweise finden, dass er das Ereignis subjektiv als psychisch belastend empfunden habe. Im Moment mache der Beschwerdeführer einen unauffälligen Eindruck. Auch aus den anamnestischen Angaben und den Unterlagen gebe es keinen Hinweis auf eine depressive Erkrankung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. 4.6     Im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 9. Januar 2001 (Urk. 11/30/31) wurden bei einem Status nach einem Verkehrsunfall vom 31. Juli 2000 folgende Diagnosen aufgeführt: Ein Zerviko- und Thorakovertebralsyndrom mit linksbetonten Myotendinosen und subokzipitalen Ansatztendinosen, wahrscheinlich zervikogenen Kopfschmerzen ohne neurologische Defizite. Zudem bestehe ein leichgradiges Lumbovertebralsyndrom mit Tendinosen und paravertebralen Myosen ohne wesentliche Einschränkung der Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer habe bei Klinikeintritt über linksbetonte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Aussenseite des linken Oberarmes und über von zervikal ausgehende Kopfschmerzen geklagt. Ferner habe er über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule zwischen den Schulterblättern und im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Ausstrahlung in die Beine berichtet. Die Untersuchung habe im Bereich der Weichteile des Schultergürtels eine deutlich linksbetonte Druckdolenz der Linea nuchae sowie der Processus spinosi und Facettengelenke der oberen Halswirbelsäule ergeben. Zudem seien der Musculus trapezius descendens und die Musculi rhomboidei links druckdolent. Die übrige Schultergürtelmuskulatur sei unauffällig. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei praktisch frei und lediglich bei Lateralflexion und Rotation endgradig schmerzhaft. Auch die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei frei und nur auf der linken Seite bei Elevation und Abduktion endgradig schmerzhaft. Über den Processus spinosi der unteren Brustwirbelsäule sowie der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule finde sich ein diskreter Druckschmerz. Der Musculus erector spinae sei auf beiden Seiten druckdolent und verspannt. Beim Klinikaustritt habe der Beschwerdeführer noch über Kopfschmerzen von wechselnder Intensität mit Ausstrahlung in beide Schläfen berichtet. Insgesamt seien die Rückenschmerzen deutlich besser geworden. Die Untersuchung zeigte noch eine geringe Druckdolenz der Linea nuchae auf beiden Seiten sowie der Processus spinosi der oberen Halswirbelsäule. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nur endgradig schmerzbedingt bei einer Lateralflexion eingeschränkt, und die Schultergelenkbeweglichkeit sei auf beiden Seiten frei. Der arbeitsrelevante Problembereich betreffe die Halswirbelsäule, den Schultergürtel, den oberen Brustwirbelsäulenbereich sowie in geringerem Ausmass die Lendenwirbelsäule. Monoton-statische Haltungsbelastungen wie längeres Sitzen oder Stehen, insbesondere in Wirbelsäulenzwangshaltung, seien zeitlich noch leicht limitiert. Positionswechsel sollten erfolgen. Heben und Tragen seien vorerst mässiggradig eingeschränkt auf repetitive 5-7,5 kg und vereinzelt auf 10-15 kg. Ab dem 23. Dezember 2000 sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsunfähig. Nach Ablauf von zwei Monaten sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. 4.7     Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumakrankheiten und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. September 2001 (Urk. 11/30/42) ein posttraumatisches zerviko-thorakovertebrales Syndrom links bei einer segmentalen Dysfunktion sowie einer muskulären Dysbalance. Er habe die blockier-ten Intervertebralgelenke bereits bei der ersten Sitzung deblockieren können. Anschliessend sei eine physikalische Therapie mit gezieltem Dehnen der betroffenen Muskelgruppen und eine Steroidinfiltration an den betroffenen Ursprungs- und Ansatztendinosen erfolgt. Klinisch liessen sich gegenwärtig keine pathologischen Befunde mehr erheben, und der Beschwerdeführer habe selber eingestanden, dass er schmerzfrei sei. Medizinisch theoretisch sei er in einer mittelschweren Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Im Bericht vom 10. September 2001 erklärte Dr. D.___ (Urk. 11/13), der Beschwerdeführer sei in seinen physischen und psychischen Funktionen nicht mehr eingeschränkt. Trotz Fehlens von pathologischen Befunden und trotz des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, dass er schmerzfrei sei, habe sich dieser nach wie vor nur zu 50 % arbeitsfähig gesehen. Er, Dr. D.___, habe daher der SUVA empfohlen, baldmöglichst eine Beurteilung durch den Kreisarzt durchzuführen (Bericht vom 18. September 2001; Urk. 11/10).          Im Bericht vom 1. Oktober 2001 (Urk. 11/30/50) führte Dr. D.___ aus, er habe dem Beschwerdeführer für seine gegenwärtige Tätigkeit in der Bauteilbörse ab 17. September 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Beschwerdeführer habe ihn jedoch wieder konsultiert und über linksseitige Nackenbeschwerden geklagt, die neuerdings in geringerem Ausmass auch rechts beständen. Indes habe er, Dr. D.___, weitgehend keinen entsprechenden klinischen Befund erheben können. 4.8     Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung habe der Beschwerdeführer gegenüber dem  SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, (Bericht vom 15. Oktober 2001; Urk. 11/30/51) berichtet, er stehe in einem Einsatzprogramm der Arbeitslosenversicherung. Er verspüre aber noch immer wechselnd zervikale Verspannungen und Kopfschmerzen. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer, insbesondere bei unbeobachteten Provokationen, den Kopf bis in die Extremstellungen locker und frei habe mitbewegen können sowohl bezüglich Links-Rechtsrotation als auch bezüglich Inklination/Reklination. Bei der gezielten Prüfung habe der Beschwerdeführer jedoch eine leichte Muskelverspannung bei der Linksneigung des Kopfes angegeben. Objektiv bestehe keine Bewegungsminderung in irgendeiner Richtung. Linksrotation und Linksneigung des Kopfes seien endphasig etwas schmerzhaft und die linke Nacken-Schulter-Muskulatur weise entsprechend einen etwas höheren Tonus auf. Lumbal bestehe keine nennenswerte Verspannung der Paravertebralmuskulatur. Die Gesprächsführung sei unauffällig und die Stimmungslage des Beschwerdeführers ausgeglichen. Die Untersuchung habe keine fassbaren, relevanten, unfallspezifischen Befunde ergeben. Die Wirbelsäule zeige eine leichte Fehlform im Sinne einer verstärkten sagittalen Schweifung, sei jedoch ausreichend beweglich. Er lägen keine segmentalen Bewegungsstörungen oder Hinweise auf eine Instabilität vor. Auch radiologisch seien keine Traumafolgen erkennbar. Subjektiv verspüre der Beschwerdeführer jedoch noch wechselnde Kopfschmerzen und bedürfe deshalb in geringen Mengen Analgetika. Der Fall könne, wie bereits vom Hausarzt bestätigt, abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer könne für mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig eingesetzt werden.          Aufgrund dieses Berichtes schloss die SUVA den Schadenfall auf den 31. Oktober 2001 ab und stellte sämtliche Leistungen ein (Brief vom 25. Oktober 2001; Urk. 11/30/53). 4.9     Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 29. Januar 2002 (Urk. 11/9) die Diagnose eines Zervicobrachialsyndroms links mit vorwiegend myofascialer Symptomatik und Zeichen der muskulären Dysbalance ohne neurologische Ausfälle und ohne Zeichen einer cranio-zervikalen Instabilität oder einer neuralen Kompression. Anlässlich der Untersuchung vom 27. November 2001 habe sich gezeigt, dass die Rotation der Halswirbelsäule nach links hälftig und nach rechts zu einem Drittel eingeschränkt sei und Schmerzen im Bereich des linken Trapezius und des Levators scapualae sowie der nuchalen Muskelansätze verursache. In diesem Bereich und auch an den oberen und mittleren Dornfortsätzen der Halswirbelsäule bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz. Die Inklination sei eingeschränkt bis 2 cm Kinnsternumabstand, wobei diese kombiniert mit einer Rotation nach links hälftig und mit einer Rotation nach rechts ein Drittel eingeschränkt sei. Die Inklination kombiniert mit der Reklination sei nach beiden Seiten fast bis in die Endexkursion möglich. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch. Sensomotorische Ausfälle lägen keine vor, und die Hirnnerven seien unauffällig. Anlässlich der Untersuchung vom 7. Januar 2002 habe er eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der linksseitigen Nackenmuskulatur bis zum Mastoid sowie im Bereich des Trapezius und Levator scapulae feststellen können. Die Beanspruchung dieser Muskulatur gegen Kraft verursache starke Schmerzen. Die Kraftentwicklung beim Stossen für die Seitenneigung und die Rotation gegen rechts sei erhalten. Das Stossen mit der Stirn gegen die Hand des Untersuchers sei aber stark geschwächt und verursache starke Schmerzen. Der Kinn-Sternumabstand sei auf zirka 3 cm verkürzt, wobei links parazervikale Schmerzen angegeben würden. Auch bei der Reklination links würden Schmerzen bekundet. Ferner beständen Druckdolenzen an den Dornfortsätzen der mittleren und unteren Halswirbelsäule sowie lumbosacral. Auch am linken Arm unterhalb des Ellbogens bestehe eine Druckdolenz. Ein Funktions-CT vom 3. Dezember 2001 habe normale anatomische Verhältnisse der Kopfgelenke mit einer wahrscheinlich myofascial bedingen Hypomobilität bei C6 und C7 gezeigt. Ein MRI der Halswirbelsäule vom 20. Dezember 2001 habe keine Hinweise auf eine neurale Kompression, auf eine fokale Protrusion, auf degenerative Veränderungen und auf symmetrische Ligamenta alaria ergeben. In seinem Beruf als Hilfsmetzger könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten, wobei er mehrheitlich im Tragen von schweren Lasten eingeschränkt sei. Andere Berufe, die den Nacken nicht belasten würden, kämen in Frage doch müsste der Beschwerdeführer vorher umgeschult werden. Für sitzende sowie stehende Tätigkeiten gelte eine Einschränkung für Tätigkeiten mit einer monotonen Kopfhaltung. Eine Umschulung auf Elektriker scheine aber sinnvoll. Es lägen weder unfallfremde Faktoren noch eine psychische Komponente vor. Eine weitere neurologische Untersuchung sei nicht notwendig.          Im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2003 (Urk. 17) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe ab dem 19. August 2002 ein leichte 50%-Tätigkeit in einer Metzgerei ohne Heben von schweren Lasten aufgenommen. Es beständen weiterhin Rücken- und Nackenschmerzen mit einer zerviko-thorakalen Ausstrahlung auf der linken Seite bis zum Hinterkopf. Ferner habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens. Die Untersuchung habe ein persistierendes, vorwiegend myofasciales Zervikalsyndrom auf der linken Seite gezeigt. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine Bursitis olecrani links. 4.10   Dr. F.___ hatte in seinem Bericht vom 3. November 2002 (Urk. 8) erklärt, er könne die bisher erhobenen Befunde aufgrund seiner Untersuchung bestätigen. Bis heute seien neben den geschilderten Beschwerden keine neurologischen Defizite sichtbar, ausser vermutlich hinter der grossen Sprachbarriere steckende psychologische Momente, welche in eine Depression zu münden schienen. Zudem habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im linken Ellbogen geklagt, die seit der Kontusion am Unfalltag beständen. Es scheine, dass man diese Beschwerden bisher nicht beachtet habe. Möglicherweise seien sie bis heute nicht prioritär gewesen. Eine Untersuchung mittels CT sei unergiebig gewesen, so dass den geklagten Beschwerden kein Substrat zugeordnet werden könne.

5. 5.1     Aufgrund der Akten steht fest und ist im übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 31. Juli bis 22. Dezember 2000 zu 100 % und vom 23. Dezember 2000 bis 16. September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit war (vergleiche Unfallschein UVG; Urk. 11/30/47). Ebenso steht fest, dass er in seiner angestammten schweren körperlichen Tätigkeit als Metzgereigehilfe seit seinem Unfall vom 31. Juli 2000 nicht mehr arbeitsfähig ist (Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 9. Januar 2001; Urk. 11/30/31 S. 4, Bericht des Dr. D.___ vom 7. September 2001; Urk. 11/30/42, Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. J.___ vom 15. Oktober 2001; Urk. 11/30/51 und Gutachten des Dr. E.___ vom 29. Januar 2002; Urk. 11/9 S. 7 und S. 9). 5.2     Streitig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Juli 2001 respektive ab dem 17. September 2001 und damit zusammenhängend die Rentenhöhe ab Juli 2001 respektive der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2001. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 17. September 2001 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er auch eine behinderungsangepasste Berufstätigkeit lediglich zirka zu 50 % ausüben kann (Urk. 16 S. 3). Er begründet die 50%ige Einschränkung damit, dass Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 29. Januar 2002 in etwa den gleichen Befund erhoben habe wie er im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 9. Januar 2001 beschrieben werde. Da im Bericht der Rehaklinik Bellikon nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Berufstätigkeit bescheinigt werde, könne davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 1/2 S. 9 und Urk. 16 S. 2 und 3). Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Dr. E.___ schrieb in seinem Gutachten ausdrücklich, der Beschwerdeführer sei als Metzger nicht arbeitsfähig, aber andere, den Nacken nicht belastende Berufe kämen in Frage (Urk. 11/9 S. 7). Auf die Frage, bei welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingeschränkt sei, antwortete Dr. E.___, dass lediglich beim Heben schwerer Lasten sowie für sitzende und stehende Tätigkeiten mit einer geneigten monotonen Kopfhaltung eine Einschränkung bestehe (Urk. 11/9 S. 9). Daraus kann geschlossen werden, dass in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten und ohne monotone Kopfhaltung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Diese Einschätzung stimmt mit der Beurteilung des Dr. D.___ (Urk. 11/30/42 und Urk. 11/30/50) und auch des SUVA-Kreisarztes Dr. J.___ (Urk. 11/30/51) überein, sodass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.          Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdesymptomatik des Ellbogengelenks sei von Dr. D.___ und dem SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ nicht beachtet worden, weshalb die Beurteilung dieser beiden Ärzte nicht reell sein könne (Urk. 1/2 S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. E.___, der die Beschwerdesymptomatik des Ellbogens in seinem Gutachten erwähnte, (Urk. 11/9 S. 6) zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt als Dr. D.___ und Dr. J.___. Auch Dr. F.___ führte in seinem Bericht aus, dass die beklagten Ellbogenbeschwerden keinem Substrat zugeordnet werden könnten (Urk. 8 S. 2). Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdesymptomatik des Ellbogengelenks die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt.          Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er auch zunehmend unter psychischen Beschwerden leide. Diese seien möglicherweise nicht erkennbar gewesen, weil er nur sehr schlecht Deutsch spreche. Eine sorgfältige Beurteilung hätte vorausgesetzt, dass auch sein psychischer Zustand abgeklärt werde (Urk. 1/2 S. 9). Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3. November 2002 (Urk. 8), er vermute hinter der grossen Sprachbarriere psychologische Momente, die in eine Depression zu münden schienen. Demgegenüber wurde im Psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 15. Dezember 2000 (Urk. 11/30/30) ausgeführt, der Beschwerdeführer spreche zwar gebrochen Deutsch, verstehe es aber gut und könne sich differenziert ausdrücken. Auch wurde in diesem Bericht erwähnt, dass der Beschwerdeführer zurückhaltend und leise sei und insgesamt etwas gedrückt wirke. Der Psychiater erklärte diese Stimmung aber damit, dass der Beschwerdeführer die Kündigung erhaltenen habe. Eine depressive Erkrankung, beziehungsweise eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht schloss er ausdrücklich aus. Da die von Dr. F.___ beschriebene gedrückte Stimmung des Beschwerdeführers bereits von den Ärzten der Rehaklinik Bellikon bemerkt worden war und nach einer fachärztlichen Untersuchung eine psychische Erkrankung ausdrücklich verneint wurde, ist der Einwand, der psychische Zustand sei ungenügend abgeklärt worden, nicht zutreffend. Es ist gestützt auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, zumal auch Dr. E.___ das Vorliegen einer psychischen Komponente ausdrücklich verneinte (Urk. 11/9 S. 9). Was das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Januar und Juni 2001 betrifft, ist die Beurteilung der Rehaklinik Bellikon, dem Beschwerdeführer sei ab 23. Dezember 2000 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar, unwidersprochen geblieben. Damit stimmen auch sämtliche Eintragungen im Unfallschein UVG (Urk. 11/30/47) für die Zeit ab Januar bis 6. September 2001 überein. Auch Dr. E.___ stellte diese Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA nicht in Frage. Insoweit der Beschwerdeführer für das erste Halbjahr 2001 eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Arbeitsunfähigkeit geltend macht, erweisen sich seine Einwände als unbegründet. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten und ohne monotone Kopfhaltung ab dem 23. Dezember 2000 zu 50 % und ab dem 17. September 2001 zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der attestierten Arbeitsunfähigkeit.

6. 6.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 31. Juli 2001 (Urk. 11/23) mit Fr. 53'040.-- (Urk. 11/3). Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ GmbH (Urk. 11/26/1) verdiente der Beschwerdeführer bis 31. Juli 2000 Fr. 4'419.70 pro Monat. Aus dem Lohnblatt 1999 (Urk. 11/26/3) ist ersichtlich, dass im Jahr 1999 kein 13. Monatslohn ausbezahlt worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Jahr 2000 nur 12 Monatslöhne ausgerichtet worden wären, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'036.-- ergibt. Dieses Einkommen ist an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2001, dem Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (2,5 % vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001; vergleiche Die Volkswirtschaft 9/2003 Tabelle B 10.2 S. 103), wobei ein Jahreseinkommen von Fr. 54'362.-- resultiert. Der Beschwerdeführer hat das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht bestritten. Da jedoch das vom Gericht ermittelte Einkommen höher ist, ist zugunsten des Beschwerdeführers von diesem auszugehen. 6.2     Das Invalideneinkommen bemass die IV-Stelle mit Fr. 51'567.--, wobei sie zu dessen Ermittlung von der Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze ausging (Urk. 11/17). Die Berufsberatung hat anhand dieser Dokumentation die Tätigkeiten als Abfüller (DAP Nr. 6800), als Fotolaborant (DAP Nr. 6281) und als Montagemitarbeiter (DAP Nr. 6805) als geeignet evaluiert. Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe (im Anhang zu Urk. 11/17) erhellen, dass es sich um körperlich leichte Tätigkeiten handelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Tätigkeiten, die ein gewisses handwerkliches Geschick, beziehungsweise die Bedienung von technischen Apparaten und eines Personalcomputers erfordern, für den Beschwerdeführer, der bisher als Hilfsmetzger gearbeitet hatte, geeignet sind.          Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor  von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'437.-- (S. 31 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53’244.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag entsprechend der Nominallohnentwicklung von 2,5 % per 2001 hoch und passt ihn der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2003 Tabelle B9.2 S. 102 und Tabelle B 10.2 S. 103) an, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 56'895.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten hat der Faktor Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Er kann jedoch wegen seines Leidens nur noch körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten ohne hohe Tragbelastung und monotone Körperhaltung ausüben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Eine Herabsetzung des Einkommens um 15 % ist daher gerechtfertigt. Dies ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'180.-- und bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein solches von Fr. 48'360.--. 6.3     Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 24'180.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 54'362.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 30'182.-- ein Invaliditätsgrad von 55,5 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 55,5 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wie die Beschwerdegegnerin richtig verfügt hat. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48'360.-- ergibt sich eine Differenz von Fr. 6'002.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 11,0 % resultiert. Bei einem Invaliditätsgrad von 11,0 % hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

7.       Zu prüfen ist jedoch, ob Beginn und Befristung der halben Invalidenrente korrekt festgelegt wurden.          Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).          Die IV-Stelle eröffnete die einjährige Wartezeit am 31. Juli 2000 (Urk. 11/3). Vom 31. Juli bis 22. Dezember 2000 war der Beschwerdeführer zu 100 % und ab 23. Dezember 2000 noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/30/47). Das Wartejahr ist am 30. Juli 2001 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt bestand weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/30/47). Die IV-Stelle hat demnach korrekt den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente auf den 1. Juli 2001 festgesetzt. Ab dem 17. September 2001 ist der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/30/50). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (s. vorne Erw. 3.4) ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst ab dem 17. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausgerichtet (Art. 30. Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer hat demnach auch vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und die Rentenzahlung wurde zu Unrecht auf den 30. September 2001 befristet. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine dem teilweisen Obsiegen angemessene Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Oktober 2002 aufgehoben, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im             Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00618 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.10.2003 IV.2002.00618 — Swissrulings