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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 IV.2002.00612

24 février 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·886 mots·~4 min·4

Résumé

Erledigung durch Wiedererwägung

Texte intégral

IV.2002.00612

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Patronato INCA Rechtsdienst Postfach 200, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wies das Rentengesuch von C.___ mit Verf?gung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 2) ab. 2.?????? Dagegen liess C.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Patronato Inca, mit Eingabe vom 5. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 11. Oktober 2002 sei ihm eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, dies unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. ???????? Die IV-Stelle hob die angefochtene Verf?gung vom 11. Oktober 2002 mit Verf?gung vom 27. Januar 2003 (Urk. 10) wiedererw?gungsweise zur Einleitung weiterer Abkl?rungen auf und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Anders verh?lt es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender ?bergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gest?tzt darauf in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen auf den 1. Januar 2003 ge?nderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.

2.?????? Die Verwaltung kann die angefochtene Verf?gung w?hrend des h?ngigen Gerichtsverfahrens gem?ss Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererw?gung ziehen. Eine w?hrend des h?ngigen Verfahrens erlassene Verf?gung beendet den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht (Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 5 zu ? 19). Die Aufhebung der Verf?gung vom 11. Oktober 2002 zwecks Anordnung weiterer Abkl?rungen entspricht den Antr?gen des Beschwerdef?hrers nicht, da dieser ausschliesslich die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1). Deshalb f?llt die Abschreibung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern es hat vielmehr ein Sachurteil zu ergehen und es ist zu pr?fen, ob die Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer Invalidenrente gegeben sind.

3.?????? Der Beschwerdef?hrer begr?ndet seinen Anspruch auf eine Invalidenrente damit, dass auch in behinderungsangepassten T?tigkeiten keine volle Arbeitsf?higkeit bestehe und der Einkommensverlust demnach mindestens 50 % erreiche. Als Beweis f?r die eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit offeriert er einen spezial?rztlichen Bericht, dessen Nachreichung er sich vorbeh?lt (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. November 2002 (Urk. 6) teilte der Beschwerdef?hrer dem Gericht mit, dass der in Aussicht gestellte spezial?rztliche Bericht noch nicht vorliege. Er, der Beschwerdef?hrer, werde jedoch im Laufe der n?chsten Wochen zu einer Begutachtung durch die Klinik Schulthess, Z?rich, aufgeboten.

4.?????? Aus dem Umstand, dass sowohl der Beschwerdef?hrer als auch die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abkl?rungen f?r notwendig halten, ergibt sich, dass die bisherigen Untersuchungen einer abschliessenden Beurteilung des Rentenanspruchs nicht zu gen?gen verm?gen. Bei dieser unklaren Sachlage ist ein Entscheid ?ber die Zusprechung einer Rente nicht m?glich. Die Sache ist deshalb zur Vornahme weiterer Abkl?rungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: Von der Aufhebung der Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 11. Oktober 2002 wird Vormerk genommen,

und erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese weitere Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen vornehme und hernach ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Patronato INCA - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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