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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.06.2003 IV.2002.00605

15 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,812 mots·~14 min·4

Résumé

Revisionsverfahren; Verhältnis von Erwerb und Haushalt; Einschränkung im Haushalt

Texte intégral

IV.2002.00605

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 16. Juni 2003 in Sachen W.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die P.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? W.___, geboren 1945, meldete sich am 19. Dezember 1997 (Urk. 15) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Mit Wirkung ab 1. Juli 1998 wurde ihr daraufhin von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, eine halbe H?rtefallrente bei einem Invalidit?tsgrad von 43 % (Verf?gung vom 11. Dezember 1998, Urk. 7/11), nach Durchf?hrung des Revisionsverfahrens mit Verf?gung vom 24. April 2001 (Urk. 7/7) eine halbe Rente der IV bei einem Invalidit?tsgrad von 63 % zugesprochen. Mit Verf?gung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/2) wurde W.___ die leihweise Abgabe eines Rollstuhls bewilligt. Mit am gleichen Tag ergangener Verf?gung (Urk. 2 = Urk. 7/3) wurde ihr daneben er?ffnet, die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades habe keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades habe. Mit Beschluss vom 22. Oktober (Urk. 7/1) wurde im Weiteren eine leichte Hilflosigkeit bejaht.

2.?????? Gegen die Renten-Revisionsverf?gung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/3) liess W.___ durch die P.___ am 4. November 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verf?gung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt, W.___ in der Replik vom 16. Januar 2003 (Urk. 10) neu um Aufhebung der Verf?gung und R?ckweisung der Sache an die Sozialversicherungsanstalt zur erneuten Abkl?rung der Verh?ltnisse von Erwerbsarbeit und Haushaltsarbeit ersucht und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 6. M?rz 2003 (Urk. 14) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1????? Zu pr?fen ist, ob sich seit der Verf?gung vom 24. April 2001 (Urk. 7/7), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 63 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/3) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer f?r den Rentenanspruch so erheblichen Weise ge?ndert hat, dass der Beschwerdef?hrerin nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht. 3.2???????? Anl?sslich des Revisionsverfahrens im Jahr 2001 wurde bei der Abkl?rung der Beeintr?chtigung der Beschwerdef?hrerin im Haushalt (Urk. 7/36) von einem Anteil Haushalt im Umfang von 81 % und von einem Anteil Erwerbst?tigkeit im Umfang von 19 % ausgegangen. Diese Aufteilung hatte sich aus der Tatsache ergeben, dass die Beschwerdef?hrerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer ausserh?uslichen Erwerbst?tigkeit im Ausmass von 8 Stunden die Woche nachgegangen war, bei einer Normalarbeitszeit des damaligen Betriebes von 42 Stunden die Woche (siehe Urk. 7/36, Urk. 7/41 und Urk. 7/44). Die selbe Aufteilung findet sich auch im Abkl?rungsbericht vom 28. August 2002 (Urk. 7/29). ???????? In ihrer Replik vom 16. Januar 2003 (Urk. 10) macht die Beschwerdef?hrerin dagegen geltend, der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verf?gung vom 4. Oktober 2002 entspreche bez?glich dem Verh?ltnis von Erwerb und Haushalt nicht mehr dem Sachverhalt, der im Abkl?rungsbericht vom 28. August 2002 festgehalten worden sei. Die Einkommenslage habe sich durch die Pensionierung des Ehemannes per 31. Oktober 2002 deutlich verschlechtert, was f?r sie ?berraschend eingetroffen sei. Zum Zeitpunkt der Abkl?rung habe sie noch nicht gewusst, wie hoch die Rente des Ehemannes sein werde. Zudem habe sie per 1. Dezember 2002 in eine andere, um Fr. 650.-- teurere Wohnung umziehen m?ssen. Ihr Gesundheitszustand habe dies unumg?nglich gemacht, da in der bisherigen Wohnung Treppen zu ?berwinden gewesen seien. Die finanzielle Situation habe sich somit seit dem Zeitpunkt der Befragung im August 2002 wesentlich verschlechtert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht krankheitsbedingt eingeschr?nkt w?re, mehr als zu 20 % erwerbst?tig sein w?rde. 3.3???? Die Beschwerdef?hrerin arbeitete bis Ende M?rz 1998 (letzter effektiver Arbeitstag: 10. Juli 1997) als Raumpflegerin bei der A.___ in einem Teilpensum von vorerst 1 bis 2 Stunden im Tage w?hrend 5 Tagen pro Woche, dies teilweise auf Abruf (Urk. 7/44). Ab 1996 seien 2 Stunden im Rahmen von Sparmassnahmen gestrichen worden, und sie habe noch total 8 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 7/41). Bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Wochenstunden (Urk. 7/44) entsprach dies einem Besch?ftigungsgrad von 19 %. Aufgrund der Ausz?ge aus dem individuellen Konto (IK-Ausz?ge, Urk. 7/46) ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin in den Jahren von 1963 bis 1996 durchwegs niedrige Einkommen erzielt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass sie bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeintr?chtigung im Jahr 1991 (Urk. 7/22) nur zu einem geringen Prozentsatz erwerbst?tig war. Die erst in der Replik (Urk. 10) vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdef?hrerin, sie w?rde, wenn sie nicht krankheitsbedingt eingeschr?nkt w?re, mehr als zu 20 % erwerbst?tig sein, verm?gen denn auch nicht zu ?berzeugen. Der Wohnungswechsel steht in direktem Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeintr?chtigung. Ein solcher w?re ansonsten nicht notwendig gewesen. Es h?tte in diesem Fall f?r die Beschwerdef?hrerin auch kein Anlass bestanden, ihre Erwerbst?tigkeit wie vorgebracht zu erweitern. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt der Abkl?rungen vom 28. August 2002 noch nicht bekannt gewesen sei soll, wie hoch die Altersrente des Ehemannes ausfallen werde. Die Pensionierung erfolgte per 31. Oktober 2002. Zumindest in Bezug auf die 2. S?ule m?sste ein aussagekr?ftiger Versicherungsausweis vorgelegen haben. Es erscheint denn auch nicht glaubw?rdig, dass die Beschwerdef?hrerin im Alter von 58 Jahren ihre Erwerbst?tigkeit erweitert h?tte, nachdem sie auch vor ihrer gesundheitlichen Einschr?nkung stets nur in einem geringen Umfange erwerbst?tig gewesen ist. Es liegt vielmehr nahe, in den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin eine nachtr?gliche Konstruktion zu erblicken, nachdem feststand, dass dem Umfang der hypothetischen Erwerbst?tigkeit f?r den Rentenanspruch ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, den unabh?ngig hievon gemachten "Aussagen der ersten Stunde", wonach die Beschwerdef?hrerin - nachdem sie bereits die neue, teurere Wohnung bezogen hatte - ohne Gesundheitsschaden im gleichen Ausmass wie im Vorbericht beschrieben einer Erwerbst?tigkeit nachginge (Urk. 7/29 Ziff. 2.5), erh?hten Beweiswert beizumessen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 19. August 2002 in Sachen G., I 160/02, Erw. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 47 Erw. 2a). Die Aufteilung Haushaltst?tigkeit im Umfang von 81 % und Erwerbst?tigkeit im Umfang von 19 % erscheint daher vertretbar und ist nicht weiter zu beanstanden.

4. 4.1???? Im Weiteren ist zu pr?fen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit der Verf?gung vom 24. April 2001 (Urk. 7/7) in einer f?r den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Unbestritten und anhand der Arztberichte ausgewiesen ist, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der Myotinia dystrophicans Curschmann Steinert in erwerblicher Hinsicht seit 1997 dauernd zu 100 % arbeitsunf?hig ist (Urk. 7/21). 4.2???? Im Arztbericht vom 16. November 2000 (Urk. 7/21) hielt Dr. med. B.___, Spezial?rztin f?r Innere Medizin FMH, fest, die Beschwerdef?hrerin sei als Hausfrau seit dem 1. Juni 1999 definitiv zu 75 % arbeitsunf?hig. Der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsf?higkeit w?rden sich aber verschlechtern. ???????? Im Bericht vom 25. M?rz 2003 (Urk. 7/20) stellte Dr. B.___ eine zunehmende Hilfsbed?rftigkeit fest. Die Beschwerdef?hrerin sei seit ungef?hr 6 Monaten im Haushalt ?ber 80 % arbeitsunf?hig. 4.3???? Im Abkl?rungsbericht ?ber die beeintr?chtigte Arbeitsf?higkeit im Haushalt vom 30. Januar 2001 (Urk. 7/36) wurde die Beschwerdef?hrerin im Bereich Ern?hrung als zu 40 %, bei der Wohnungspflege als zu 60 %, beim Einkauf als zu 80 %, bei der W?sche und Kleiderpflege als zu 50 % und unter Verschiedenes als zu 100 % eingeschr?nkt eingestuft. Gesamthaft ergab dies einen Invalidit?tsgrad im Haushalt von 51 %. ???????? Im Abkl?rungsbericht vom 28. August 2002 (Urk. 7/29) wurde im Bereich W?sche und Kleiderpflege nun neu eine Einschr?nkung von 70 % festgelegt. Dadurch ergab sich ein Invalidit?tsgrad im Haushalt von nunmehr 55 %. 4.4???????? Gem?ss Arztbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/20) haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Haushalt seit dem letzten Bericht vom 16. November 2000 (Urk. 7/21) wiederum verschlechtert. W?hrend die ?rztin im Jahr 2000 noch eine Einschr?nkung von 75 % attestierte, betrage die Einschr?nkung nun ?ber 80 %. Auch der Abkl?rungsbericht vom 28. August 2002 stellte im Bereich W?sche und Kleiderpflege eine Verschlechterung von 20 % fest, wodurch sich die Behinderung im Umfang von 4 % und der Gesamtinvalidit?tsgrad im Haushalt auf 55 % erh?hte. Die von der behandelnden ?rztin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin ist somit bei der Abkl?rung der Einschr?nkungen im Haushaltsbereich sehr wohl ber?cksichtigt worden. Den ?rztlichen Sch?tzungen der Arbeitsf?higkeit kommt kein genereller Vorrang gegen?ber den Abkl?rungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Bet?tigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Sch?tzung der Invalidit?t abgestellt werden. Massgebend ist die Unm?glichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen, was unter Ber?cksichtigung der konkreten Verh?ltnisse im Einzelfall festzustellen ist. Grunds?tzlich stellen die von der Invalidenversicherung eingeholten Abkl?rungsberichte eine geeignete und gen?gende Grundlage f?r die Invalidit?tsbemessung im Haushalt dar und ber?cksichtigen unter anderem auch, dass auch die im Haushalt t?tigen Versicherten der Schadenminderungspflicht unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsf?higkeit durch geeignete Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangeh?rigen m?glichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden ?blicherweise zu erwartende Unterst?tzung (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 4). Sowohl Dr. B.___ wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Abkl?rungsbericht stellten eine erh?hte Beeintr?chtigung in etwa dem gleichen Umfange fest. Es besteht daher kein Grund, nicht auf den Haushaltsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen oder weitere Abkl?rungen vorzunehmen. Die Beschwerde gegen die Verf?gung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2) ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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