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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 IV.2002.00594

18 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·337 mots·~2 min·3

Résumé

Mangelnde Eröffnung einer Verfügung an den obligatorischen Krankenversicherer, Rückweisung an die IV-Stelle zur gehörigen Eröffnung

Texte intégral

IV.2002.00594

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Schetty

Urteil vom 19. M?rz 2003 in Sachen S.___ geb. 1984

Beschwerdef?hrerin

gesetzlich vertreten durch A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 15. Oktober 2002 das Begehren um weitere ?bernahme der Psychotherapiekosten abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2002, mit welcher A.___ die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2002 (Urk. 5); in Erw?gung, dass die IV-Stelle die angefochtene Verf?gung dem obligatorischen Krankenversicherer der Beschwerdef?hrerin nicht zugestellt hat (Urk. 2, Urk. 8), die Ablehnung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grunds?tzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers f?hrt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ?ber Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV), die angefochtene Verf?gung demnach in Anwendung von Art. 88quater Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung in der zum Verf?gungszeitpunkt massgebenden Fassung dem Krankenversicherer h?tte er?ffnet werden m?ssen, die angefochtene Verf?gung demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, damit diese ?ber den Anspruch neu verf?ge und die Verf?gung dem betroffenen Krankenversicherer geh?rig er?ffne;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.??????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

??????????? - A.___

??????????? - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

??????????? - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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