IV.2002.00593
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 14. Juli 2003 in Sachen T.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? T.___, geboren 1952, meldete sich am 17. November 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 7/23 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte bei behandelnden ?rzten (Urk. 7/6-12), einen Bericht der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (Urk. 7/21) sowie bei ihrem internen Abkl?rungsdienst einen Haushaltabkl?rungsbericht (Bericht vom 24. Juni 2002; Urk. 7/13/4 = Urk. 7/18) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/22) bei. Nach Erlass des Vorbescheids vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/5) stellte die IV-Stelle in der Verf?gung vom 3. September 2002 einen Invalidit?tsgrad von 14,8 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente (Urk. 7/4). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 29. August 2002 (Urk. 7/16/1) hob die IV-Stelle am 4. September 2002 ihre Verf?gung vom 3. September 2002 wiedererw?gungsweise wieder auf (Urk. 7/3). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem internen Abkl?rungsdienst (Urk. 7/2) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 3. Oktober 2002 erneut einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. ????? 2.1???? Gegen die letzterw?hnte Verf?gung vom 3. Oktober 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, Z?rich, am 30. Oktober 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
? 1. Die Verf?gung der IV-Stelle Z?rich vom 3. Oktober 2002 sei aufzuheben und der Beschwerdef?hrerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?
2.2???? In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 30. Januar 2003 hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 10 S. 2): Nachdem die IV-Stelle die ihr mit Verf?gung vom 31. Januar 2003 (Urk. 11) angesetzte Frist zur Duplik ungen?tzt verstreichen liess, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 14. M?rz 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5???? Bei den nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung). 1.6???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. 2.1???? Zur Hauptsache ist in vorliegendem Verfahren die Frage streitig, nach welcher Methode die Invalidit?t zu bemessen ist. W?hrend die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf den Haushaltabkl?rungsbericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/18) in der angefochtenen Verf?gung vom 3. Oktober 2002 die Beschwerdef?hrerin als nichterwerbst?tig einstufte und daher bei der Invalidit?tsbemessung nach der spezifischen Methode des Bet?tigungsvergleichs vorging (Urk. 2), macht die Beschwerdef?hrerin demgegen?ber geltend, sie sei als voll erwerbst?tig zu qualifizieren und bei der Invalidit?tsbemessung sei gem?ss der Methode des Einkommensvergleichs vorzugehen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 3). 2.2???? Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). Bei verheirateten Versicherten ist ?berdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu ber?cksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdr?cklich dem Ehepaar ?berlassen, sich ?ber die Rollenverteilung sowie ?ber Art und Umfang ihrer Beitr?ge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB) und sich ?ber die f?r die Bestreitung ihrer eigenen und der Bed?rfnisse ihrer Kinder zweckm?ssige und notwendige Aufgabenteilung zu verst?ndigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invalidit?tsbemessung den Vorrang einzur?umen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbst?tig w?re oder den Haushalt besorgen w?rde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtw?rdigung der pers?nlichen, beruflichen, sozialen und ?konomischen Umst?nde des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c). 2.3???? Die angefochtene Verf?gung vom 3. Oktober 2002 st?tzt sich in Bezug auf die Statusfrage insbesondere auf die Ergebnisse des Haushaltabkl?rungsberichts des internen Abkl?rungsdienstes der Beschwerdegegnerin. Darin f?hrte die Abkl?rungsperson das Folgende aus (Urk. 7/18 Ziff. 2.5):
? Obwohl die Versicherte so lange es ihr m?glich war Stempelgelder bei einer Vermittelbarkeit von 100 % bezog, w?re sie mit ?bergrosser Wahrscheinlichkeit (...) bei guter Gesundheit zum heutigen Zeitpunkt zu 100 % Hausfrau. Als Ern?hrer gelte der Ehemann. Er ist zu 50 % IV-Rentner, f?r die restlichen 50 % beziehe er Arbeitslosengelder. Die Versicherte habe keinerlei Arbeitsversuche gemacht seit 1993. Einzige Ausnahme: 1996 habe sie ihren Mann beim F?hren eine Imbisstandes unterst?tzt. Der Sohn der Versicherten gibt an, wahrscheinlich h?tte sie eine Putzarbeit finden k?nnen. Er wisse nichts ?ber entsprechende Bem?hungen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Sie sei Hausfrau. Finanzielle Gr?nde f?r eine ausserh?usliche ET wurden weder von der Versicherten noch von ihrem Ehemann geltend gemacht. Der Ehemann sei 50 % IV-Rentner und beziehe Erg?nzungsleistungen und ALV-Gelder?.
2.4 Vorweg zu pr?fen bleibt der Einwand der Beschwerdef?hrerin, es sei auf den Haushaltabkl?rungsbericht nicht abzustellen, da sie als Analphabetin und der deutschen Sprache nicht M?chtige die Fragen der Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin nicht verstanden habe (Urk. 10 S. 3 f.). Der Einwand, dass die Haushaltabkl?rung nicht in der Muttersprache durchgef?hrt wurde, greift hingegen ins Leere. Denn aus dem Haushaltabkl?rungsbericht geht vielmehr hervor, dass die Abkl?rung zwar in deutscher Sprache durchgef?hrt worden ist, dass der Ehegatte der Beschwerdef?hrerin, welcher ?ber Kenntnisse der deutschen Sprache verf?gt, jedoch die Funktion eines ?bersetzers aus?bte, so dass offensichtlich eine gen?gende Verst?ndigung m?glich war (Urk. 7/18). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdef?hrerin bereits am 8. M?rz 1999 anl?sslich einer neurologischen Untersuchung mit offensichtlich guten Resultaten f?r die Beschwerdef?hrerin als ?bersetzer t?tig war (Urk. 7/11/13 S. 1). Auch sonst fungierte er immer wieder als ?bersetzer (vgl. Urk. 7/11/22; Urk. 7/11/20 S. 2; Urk. 7/11/4 S. 3; Urk. 7/11/3 S. 1). Der Bericht des internen Abkl?rungsdienstes der Beschwerdegegnerin zur Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit im Haushalt vom 24. Juni 2002, welcher in Kenntnis der medizinischen Akten verfasst wurde und auf den Ergebnissen einer eingehenden Untersuchung der Wohnverh?ltnisse der Beschwerdef?hrerin sowie auf Ausk?nften der Beschwerdef?hrerin, ihres Ehegatten und eines ihrer S?hne beruht, enth?lt vielmehr nachvollziehbare Schlussfolgerungen und erscheint insgesamt als ?berzeugend, so dass in Bezug auf die Statusfrage darauf abgestellt werden kann. 2.5???? Aus dem Zusammenzug der individuellen Konti der Beschwerdef?hrerin ist sodann ersichtlich, dass diese seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 lediglich vom Januar bis Dezember 1993 bei der A.___ AG, Z?rich, und vom August bis Dezember 1996 bei ihrem Ehegatten, B.___, gearbeitet hat. In der Zeit vom Januar bis August 1994 sowie von April 1997 bis M?rz 1999 hat sie zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 7/22).? ???????? Aus den obenerw?hnten Akten geht demnach hervor, dass die Beschwerdef?hrerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 (Urk. 7/23 Ziff. 4.1) lediglich im Jahre 1993 sowie w?hrend f?nf Monaten im Jahre 1996 eine Erwerbst?tigkeit aus?bte. Die im Jahre 1993 ausge?bte T?tigkeit hat sie aus behinderungsfremden Gr?nden aufgegeben. Auch die von August bis Dezember 1996 ausge?bte Mitarbeit im Imbisstand ihres Ehemannes gab sie wegen der Einstellung des Gesch?ftsbetriebes durch ihren Ehemann und somit aus behinderungsfremden Gr?nden auf (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 2.4). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin seit ihre Einreise in die Schweiz nur w?hrend einer ?usserst limitierten Zeit eine Erwerbst?tigkeit aus?bte. 2.6 Entgegen den diesbez?glichen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 10 S. 3) kommt f?r die Frage der Qualifizierung als Erwerbst?tige sodann einem Entscheid der Organe der Arbeitslosenversicherung ?ber die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin keine pr?judizielle Bedeutung zu. Obwohl die Beschwerdef?hrerin vom 14. M?rz 1997 bis zu ihrer Aussteuerung am 13. M?rz 1999 Arbeitslosenentsch?digung bezog (vgl. Urk. 7/21), l?sst sich aus den Akten nicht zweifelsfrei schliessen, dass die Beschwerdef?hrerin in dieser Zeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage tats?chlich eine Erwerbst?tigkeit ausge?bt h?tte. Erhebliche Zweifel an der Absicht der Beschwerdef?hrerin, eine Erwerbst?tigkeit auszu?ben, werden zudem durch die im Haushaltabkl?rungsbericht vom 24. Juni 2002 protokollierten Aussagen des Sohnes der Beschwerdef?hrerin hervorgerufen. Danach habe die Beschwerdef?hrerin, welche wahrscheinlich eine Putzarbeit h?tte finden k?nnen, sich nicht erkennbar um eine solche Arbeitsstelle bem?ht (Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 2.5). 2.7???? Die Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten Erwerbst?tigkeit ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. Erw. 3b, 125 V 150 Erw. 2c, AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen) nicht zu belegen. Auf Grund der gesamten Umst?nde ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eheleute T.___ aus nachvollziehbaren Gr?nden eine eher traditionelle eheliche Rollenverteilung gew?hlt haben, bei der die Besorgung des Haushaltes zu Hauptsache der Beschwerdef?hrerin zugewiesen wurde, ohne dass dieser daneben noch Raum zur Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit verbliebe. Zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 3. Oktober 2002 ist die Beschwerdef?hrerin somit nicht als Erwerbst?tige, sondern als Nichterwerbst?tige zu qualifizieren. Die Invalidit?tsbemessung ist somit nach der f?r Nichterwerbst?tige geltenden Methode des Bet?tigungsvergleichs vorzunehmen.
3. 3.1???? Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin bereits seit mehreren Jahren unter R?ckenschmerzen litt, als sie deswegen am 24. August 1998 erstmals am Stadtspital Triemli, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: Stadtspital Triemli), behandelt wurde (Urk. 7/11/22 S. 1). Dort wurden vorerst die Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndroms rechts bei Wirbels?ulenfehlform, Osteochondrose L5/S1 und Schmerzgeneralisierungstendenz bei depressiver Verstimmung sowie ein depressiver Zustand diagnostiziert (Urk. 7/11/22). 3.2???? Dr. med. C.___, Oberarzt, erw?hnte im Bericht des Stadtspitals Triemli vom 13. Februar 2001 (Urk. 7/11/8), dass mittels einer im Januar 2001 durchgef?hrten Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbels?ule (LWS) eine Diskushernie festgestellt worden sei. Er stellte folgende Diagnosen: ??????? ?Lumbospondylogenes Syndrom links DD lumboradikul?re Reiszsystematik L5?????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????? ??????????mit/bei
? mehrsegment?re degenerative Ver?nderungen der LWS, breitbasige mediane Diskushernie L 4/5 mit linksbetonter Nervenwurzeltangierung L 5 bds., Anulus fibrosus Einriss L 3/4 sowie diskrete mediane Diskushernie L 2/3.?
Eine lumboradikul?re Reizsymptomatik k?nne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/11/18 S. 1).? 3.3 Nachdem die Diskushernie am 27. Juli 2001 operativ mittels einer Mikrodiskektomie L4/5 links behandelt worden war (Urk. 7/11/5/2), berichteten die ?rzte des Stadtspitals Triemli in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 13. August 2001, dass es gem?ss Angaben der Beschwerdef?hrerin infolge der Mikrodiskektomie nur zu einer leichtgradigen Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Sie attestierten der Beschwerdef?hrerin vom Spitaleintritt am 10. Juli 2001 an bis 9. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Danach sei diese anl?sslich der neurochirurgischen Nachkontrolle zu bestimmen (Urk. 7/11/4 S. 3). 3.4???? PD Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, erw?hnte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/11/3 = Urk. 7/8), dass nach Durchf?hrung einer Mikrodiskektomie L4/5 links weiterhin eine ausgepr?gte Schmerzsymptomatik, vor allem im Bereiche des R?ckens, bestehe. Hingegen komme es dadurch zu keiner Ausstrahlung in die Beine und es best?nden keine Hinweise auf radikul?re Kompressionszeichen (Urk. 7/11/3 S. 2). Betreffend die Arbeitsf?higkeit ist seinem Bericht nichts zu entnehmen. 3.5???? Dr. med. E.___, FMH allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2001 unter anderem folgende Diagnosen (Urk. 7/11/1 lit. A):
? chronische(s) lumboradikul?res Reizsyndrom L5 links mit Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links infolge grosser medio lateraler Diskushernie mit Nervenwurzelkompression L5 links. Mehrsegmentale degenerative Ver?nderungen der LWS, insbesondere L4/L4 und L5/S1. therapieresistente depressive Entwicklung bei Asylproblematik Status nach erfolgreicher Behandlung der Panikattacken.?
Die Beschwerdef?hrerin leide unter invalidisierenden R?ckenschmerzen, weshalb sie ihre Arbeit als Hausfrau weitgehend nicht mehr bew?ltigen k?nne. Die Hausarbeit werde durch ihre Kinder und ihren Ehegatten ausgef?hrt. Infolge erfolgreicher medikament?ser und psychotherapeutischer Behandlung leide sie nicht mehr unter Panikattacken. Ebenso sei nach Durchf?hrung der Mikrodiskektomie die lumboradikul?re Symptomatik verschwunden. Hingegen leide die Beschwerdef?hrerin weiterhin unter einer therapieresistenten depressiven Problematik (Urk. 7/11/1 R?ckseite). Eine erg?nzende medizinische Abkl?rung hielt Dr. E.___ indes nicht f?r angezeigt (Urk. 7/11/1 lit. C Ziff. 6). 3.6???? Die ?rzte des Stadtspitals Triemli stellten im Bericht betreffend die ambulante rheumatologische Untersuchung vom 12. Februar 2002 fest, dass sie die weiterbestehenden R?ckenbeschwerden bei fehlenden Anzeichen f?r eine kompressive Radikulopathie als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beurteilen (Urk. 7/7 S. 1). Eine psychische Problematik erw?hnten sie - wie bereits am 22. Januar 2002 (vgl. Urk. 7/9 lit. A = Urk. 7/10/3 lit. A) - nicht. 3.7???? Im Bericht betreffend die ambulante rheumatologische Nachuntersuchung vom 2. April 2002 erw?hnten die ?rzte des Stadtspitals Triemli, dass sie die Wirbels?ulenbeweglichkeit wegen aktiven Entgegenspannens durch die Beschwerdef?hrerin nicht h?tten beurteilen k?nnen. Die Beschwerden h?tten jedoch deutlich abgenommen, so dass sie die Behandlung am Stadtspital Triemli abgeschlossen haben (Urk. 7/6 S. 1).
4. 4.1???? In W?rdigung der obenerw?hnten medizinischen Akten gilt es zu beachten, dass die beteiligten ?rzte zwar mehrfach die Meinung vertraten, dass die Beschwerdef?hrerin unter einer depressiven Symptomatik leide, dass sie jedoch - insbesondere in den Berichten neueren Datums - davon ausgingen, dass die Beschwerdef?hrerin in erster Linie durch ein R?ckenleiden bei der Hausarbeit beeintr?chtigt werde. Dabei handelt es sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Sodann wird einzig in dem Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. September 1998 eine psychologische Beurteilung als w?nschenswert erachtet (Urk. 7/11/21), ansonsten befand keiner der ?rzte eine psychiatrische Untersuchung als angezeigt. So hielt insbesondere der die Beschwerdef?hrerin seit April 1998 behandelnde Hausarzt Dr. E.___ am 7. Dezember 2001 eine erg?nzende medizinische Abkl?rung nicht f?r angezeigt (Urk. 7/11/1 lit. C Ziff. 6). Gem?ss dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit hat somit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdef?hrerin in invalidit?tsrelevanter Weise lediglich durch ihr somatisches R?ckenleiden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndromes in der F?hrung des Haushaltes beeintr?chtigt wird, nicht hingegen durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. 4.2???? Den ?rztlichen Sch?tzungen der Arbeitsf?higkeit gegen?ber den Abkl?rungen der Invalidenversicherung im Haushalt kommt kein genereller Vorrang zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Bet?tigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Sch?tzung der Invalidit?t abgestellt werden. Massgebend ist die Unm?glichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen, was unter Ber?cksichtigung der konkreten Verh?ltnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung eingeholten Abkl?rungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall gen?gende Grundlage f?r die Invalidit?tsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltf?hrung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu ?ussern hat, nur in Ausnahmef?llen, insbesondere bei unglaubw?rdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ?rztlichen Befunden stehen. Der Abkl?rungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01). 4.3???? Der Haushaltabkl?rungsbericht vom 24. Juni 2002 enth?lt eine eingehende Abkl?rung der Wohnverh?ltnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdef?hrerin anfallenden T?tigkeiten. Gest?tzt darauf wurde ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen. In ?bereinstimmung mit der gesetzm?ssigen (ZAK 1986 S. 235) und in der Wegleitung ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (WIH; RZ 2122) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden T?tigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltf?hrung, Ern?hrung, Wohnungspflege, Einkauf, W?sche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in ?bereinstimmung mit der diesbez?glichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu s?mtlichen anfallenden T?tigkeiten bewertet. Anschliessend kl?rte die Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin unter Ber?cksichtigung der medizinischen Akten f?r jede der sieben T?tigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeintr?chtigung in der Haushaltf?hrung von gesamthaft 14,8 % (Urk. 7/18 Ziff. 6). Da vorliegend gem?ss der medizinischen Aktenlage die invalidit?tsrelevanten Gesundheitsbeeintr?chtigung der Beschwerdef?hrerin ausschliesslich somatischer Natur ist, rechtfertigt es sich daher bei der Bemessung der Behinderung der Beschwerdef?hrerin in ihrem Haushalt auf die Schlussfolgerungen des Haushaltabkl?rungsberichts vom 24. Juni 2002 abzustellen. 4.4???? Wenn auch die Beschwerdef?hrerin gewisse Arbeiten nur mehr m?hsam und unter erh?htem Zeitbedarf ausf?hren kann und insbesondere f?r Grosseink?ufe, beim Hinuntertragen von W?sche in den Keller und beim Aufh?ngen schwerer W?schest?cke der Mithilfe ihres Ehemannes bedarf, erl?uterte die Abkl?rungsperson in ?berzeugender und nachvollziehbarer Weise, dass dem Ehemann der Beschwerdef?hrerin die ben?tigte Hilfeleistung zuzumuten sei. Insbesondere sei dem Ehegatten der Beschwerdef?hrerin die Mithilfe bei Grosseink?ufen am Wochenende zumutbar (Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.4). Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, wenn im Haushaltabkl?rungsbericht die gelegentliche Mitarbeit der Schwiegertochter der Beschwerdef?hrerin bei der Fentsterreinigung (Urk. 7/18 Ziff. 6.3) und beim B?geln der W?sche (Urk. 7/18 Ziff. 6.5) ber?cksichtigt wurde. Daran verm?gen die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 10 S. 5) nichts zu ?ndern. 4.5???? Unter Ber?cksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdef?hrerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr vielmehr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute ?blichen Grad die Mithilfe von weiblichen und m?nnlichen Familienangeh?rigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich, wenn der erh?hte Zeitaufwand dazu f?hrte, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bew?ltigen k?nnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen w?re. Aufgrund der im Haushaltabkl?rungsbericht vom 24. Juni 2002 enthaltenen konkreten und detaillierten Beurteilung des Haushaltes der Beschwerdef?hrerin kann dies vorliegend jedoch verneint werden. 4.6???? Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abkl?rungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei Beurteilung der Behinderung in der Haushaltf?hrung ist daher auf den Haushaltabkl?rungsbericht vom 24. Juni 2002 abzustellen, da dieser f?r die vorliegenden Belange umfassend ist, eine nachvollziehbare Begr?ndung und eine eingehende Abkl?rung der konkreten Verh?ltnisse des Haushalts der Beschwerdef?hrerin sowie einen gest?tzt darauf und in ?bereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Bet?tigungsvergleich enth?lt. Die Beschwerdef?hrerin ist demnach in der F?hrung des Haushalts um 14,8 % eingeschr?nkt, woraus bei der als Nichterwerbst?tige zu qualifizierenden Beschwerdef?hrerin ein Invalidit?tsgrad in dieser H?he resultiert.
5.?????? Da somit ein f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invalidit?tsgrad von 40 % nicht erreicht wird, ist die angefochtene Verf?gung vom 3. Oktober 2002 nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).