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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.02.2004 IV.2002.00591

2 février 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,862 mots·~19 min·5

Résumé

§ 27 des Sozialhilfegesetzes (in der Fassung vor 1. Januar 2003) bildete eine rechtsgenügende Grundlage für Drittauszahlungsanspruch der Gemeinde

Texte intégral

IV.2002.00591

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 3. Februar 2004

in Sachen

T.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Stadt Zürich Postfach, 8022 Zürich Beigeladene

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, B.___ Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

Sachverhalt: 1.       Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Drittauszahlungsgesuch der Stadt Zürich betreffend rückwirkend zugesprochener Rentenleistungen des Versicherten T.___ ab und verfügte die Direktauszahlung der von ihr zurückbehaltenen Fr. 40'122.-- an den Versicherten mit der Begründung, dass das Drittauszahlungsgesuch der Fürsorgebehörde vom Versicherten nicht unterschrieben worden sei (Urk. 2 der Akten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2002.00328). Dagegen erhob die Stadt Zürich mit Eingabe vom 24. Juni 2002 Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung der Verwaltung zur beantragten Drittauszahlung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 der Akten im Verfahren IV.2002.00328). Der Versicherte erklärte als Begünstigter und Mitbetroffener am 30. August 2002 den Prozessbeitritt und liess die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich beantragen (Urk. 11 der Akten im Verfahren IV.2002.00328). Am 4. September 2002 wurde Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren IV.2002.00328 bestellt (Urk. 14 der Akten im Verfahren IV.2002.00328). Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren IV.2002.00328 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 27 der Akten im Verfahren IV.2002.00328), nachdem die IV-Stelle am 30. September 2002 die Verfügung vom 28. Mai 2002 in Wiedererwägung gezogen, aufgehoben und die Drittauszahlung des Nachzahlungsbetrags von Fr. 40'122.-- an die Stadt Zürich verfügt hatte (Urk. 20/3 der Akten im Verfahren IV.2002.00328 = Urk. 2).

2.       Gegen die am 30. September 2002 verfügte Drittauszahlung an die Stadt Zürich liess T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, am 29. Oktober 2002 Beschwerde erheben und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 1). Die Stadt Zürich erklärte mit Eingabe vom 20. November 2002 den Prozessbeitritt und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 27. Januar 2003 auf Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresses und eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 31. Januar 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser auch im vorliegenden Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 15). Mit Replik vom 6. März 2003 liess der Beschwerdeführer an seinem Begehren festhalten (Urk. 17). Nachdem die Beigeladene die Duplik vom 27. März 2003 (Urk. 20) hatte einreichen lassen und die Beschwerdegegnerin die Frist zum Einreichen einer solchen ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel am 29. April 2003 geschlossen (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) sowie die inzwischen geänderten oder aufgehobenen Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 20 und Art. 45 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG), Art. 76 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 27 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz [SHG]) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich um die Fassungen, die bis am 31. Dezember 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG finden für die Sicherung der Leistungen und die Verrechnung die Art. 20 und 45 AHVG sinngemäss Anwendung. Als Ausnahme hiezu sieht der im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 eingefügte Abs. 2 von Art. 50 IVG vor, dass Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden können (Satz 1); der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte (Satz 2). 1.3     Nach Art. 20 Abs. 1 AHVG ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (Satz 1); jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Satz 2); vorbehalten bleibt Art. 45 (Satz 3). Art. 45 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nach Anhörung der Kantone Massnahmen zu treffen, damit die Renten und Hilflosenentschädigungen, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 76 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 1 kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen, wenn der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen verwendet, für welche er zu sorgen hat, oder nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hierfür zu verwenden, und er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Tatsache allein, dass jemand von einer Fürsorgebehörde unterstützt wird, noch nicht die Auszahlung an diese Behörde (BGE 118 V 91 Erw. 1b mit Hinweisen). Art. 76 AHVV ist auf Grund des Verweises in Art. 84 IVV für die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Taggelder, der Renten und der Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. 1.4     Die Verwaltungspraxis hat die Drittauszahlung seit jeher unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung nicht erfüllt waren. So konnten Rentennachzahlungen auf Gesuch hin privaten oder öffentlichen Fürsorgestellen ausbezahlt werden, welche entsprechende Vorschussleistungen erbracht haben. Solche Drittauszahlungen setzten nach der Praxis der Verwaltungsbehörden jedoch voraus, dass die Vorschussleistungen tatsächlich erbracht worden waren und der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt hatte (BGE 118 V 91 Erw. 1b). Diese Praxis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt unbeanstandet gelassen (BGE 118 V 91 Erw. 1b mit Hinweisen). Angesichts des ihr zukommenden Ausnahmecharakters hat es in BGE 118 V 88 indessen erkannt, dass an die Einwilligung des Versicherten zur Drittauszahlung strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie dürfe nur Rechtswirksamkeit entfalten, wenn die Tragweite der Zustimmungserklärung klar ersichtlich ist. Der bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug - in welchem der Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung noch gänzlich unbestimmt ist - erfolgten Zustimmung könne deshalb nicht dieselbe Bedeutung wie einer Erklärung nach Bekanntgabe der konkret zugesprochenen Versicherungsleistung beigemessen werden. Die Zustimmung zur Drittauszahlung könne daher erst dann rechtsgültig erteilt werden, wenn der entsprechende Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission ergangen ist. Im Rahmen des daraufhin einsetzenden Vorbescheidverfahrens habe die Verwaltung bis zum Verfügungserlass Gelegenheit, eine allfällige Einwilligung zur Drittauszahlung einzuholen, oder, falls diese vom Antrag stellenden Dritten beigebracht wird, deren Eingang abzuwarten (BGE 118 V 92 f. Erw. 2b). Als Antwort auf die Feststellung in BGE 118 V 88, wonach für eine allein auf die zum Voraus erteilte Einwilligung der leistungsberechtigten Person abstellende Drittauszahlung keine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht, hat der Verordnungsgeber Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit dem Randtitel «Nachzahlungen an bevorschussende Dritte» erlassen, welcher am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 123 V 29 Erw. 3b). Ihre ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten hat diese Verordnungsbestimmung indessen erst mit der Ergänzung des Art. 50 IVG durch den im Rahmen der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 neu hinzugefügten Abs. 2, gemäss welchem Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden können, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben (Erw. 2a hievor; vgl. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 289 f.). 1.5     Nach Abs. 1 von Art. 85bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden, redaktionell bereinigten Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). In Abs. 3 schliesslich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.

2.       Im Streit liegt der Anspruch über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Stadt Zürich gegen die Verfügung vom 28. Mai 2002 - mit der die Direktauszahlung des Nachzahlungsbetrages an den Versicherten verfügt worden war - Beschwerde erhoben und verlangt habe, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 40'122.-- direkt an sie ausbezahlt werde. Aufgrund der Beschwerdebegründung müsse die Verwaltung dem Begehren entsprechen. Die Verfügung vom 28. Mai 2002 werde somit aufgehoben und dem Begehren um Überweisung des genannten Nachzahlungsbetrages entsprochen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die angefochtene Verfügung eine Feststellungsverfügung darstelle, die nur erlassen werden könne, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, nicht mir einer gestaltenden, sondern mit einer feststellenden Verfügung zu entscheiden. Da die Beschwerdegegnerin bereits mit einer (gestaltenden) Verfügung entschieden habe, wogegen Beschwerde erhoben worden sei, sei jedwelches feststellendes Interesse dahingefallen. In Frage käme eine Wiedererwägung, wobei dafür die entsprechenden Voraussetzungen fehlen würden. Eine Wiedererwägung während des laufenden Verfahrens sei vorliegend nicht zulässig gewesen, weil die Parteien in jenem Verfahren widersprechende Anträge gestellt hätten, weshalb jede Wiedererwägungsmöglichkeit dahinfalle. Weil es sich offensichtlich nicht um eine Wiedererwägungsverfügung, sondern eben um eine (neue) Feststellungsverfügung (für deren Erlass hier kein Anlass bestehe) handle, sei die eingereichte Beschwerde mit dem gestellten Antrag gutzuheissen (Urk. 1). In der Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Drittauszahlung vorliege. Nach der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich sei die Möglichkeit gegeben, eine Rückforderung vorzunehmen, wenn eine unterstützte Person in wirtschaftlich gute Verhältnisse gelange. Wenn sich die Stadt Zürich jedoch dazu entschlossen habe, direkt auf die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes eine direkte Rückforderung vorzunehmen, könne sie nicht zugleich verlangen, dass ihr eine Nachzahlung der Invalidenversicherung drittausgezahlt werde. Diese Doppelzahlung sei nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern auch faktisch unzutreffend. Ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung sei dem zürcherischen Recht nicht zu entnehmen. Indem ein klares Verfahren festgelegt sei, in dem eine Rückforderung zu erreichen sei (§ 27 bzw. § 20 Sozialhilfegesetz [SHG]), sei zugleich klargestellt worden, dass ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der IV-Stelle selbst nicht bestehe (Urk. 17). Die Stadt Zürich führte als Beigeladene aus, dass eine formell nicht rechtskräftige beziehungsweise angefochtene Verfügung von der Verwaltung bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung voraussetzungslos aufgehoben oder abgeändert werden könne (Urk. 5). Die Rechtsgrundlage für die Drittauszahlung ergebe sich aus Art. 85bis IVV und § 27 Abs. 1 bzw. § 20 SHG. Sowohl das Verwaltungs- wie auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seien der Meinung, dass aus dem Sozialhilfegesetz eine gesetzliche Rückerstattungsgrundlage bilde. So habe auch der Bezirksrat in dem zur Zeit vor Verwaltungsgericht pendenten Verfahren den Rückerstattungsanspruch der Stadt Zürich bejaht (Urk. 20).

3. 3.1     Vor der materiellen Prüfung des Anspruches auf Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung ist auf die prozessualen Anträge der Parteien einzugehen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass die Beschwerde von vornherein gutzuheissen sei, weil es sich offensichtlich nicht um eine Wiedererwägungsverfügung handle, sondern um eine Feststellungsverfügung, für deren Erlass kein Anlass bestanden habe (Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung bezeichnete die Verfügung vom 30. September 2002 als "Feststellungsverfügung: Auszahlung des Nachzahlungsbetrages an das Sozialdepartement der Stadt Zürich". Ob es sich aber bei der angefochtenen Verfügung um eine rechtsgestaltende oder um eine feststellende Verfügung handelt, ist rechsprechungsgemäss nicht nach der Bezeichnung einer Verfügung, sondern nach deren tatsächlichem rechtlichen Inhalt zu beurteilen (vgl. BGE 120 V 497). Die Verfügung beinhaltet die Auszahlung zurückbehaltener Nachzahlungsgelder aus der Invalidenversicherung an eine Drittperson oder Drittstelle. Es handelt sich dabei nicht um die blosse Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes von Rechten und Pflichten, die eine blosse Feststellungsverfügung darstellte. Vielmehr geht es um die Anordnung einer Auszahlung von Rentenleistungen an eine Drittstelle, also eine rechtsgestaltende Verfügung (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 54 N 8 ff. sowie Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 49 Rz 3 ff. und Rz 17 ff.), weshalb sich der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 3.2     Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei unzulässig gewesen, eine Wiedererwägung während des laufenden Verfahrens IV.2002.00328 vorzunehmen, weil im vorhergehenden Verfahren widersprechende Anträge der Parteien vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 3).          Bemerkt der Versicherungsträger während eines laufenden Beschwerdeverfahrens die Unrichtigkeit des bisherigen Entscheides, kann er diesen so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er die Beschwerdeantwort einreicht (Wiedererwägung pendente lite). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger offen, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 29 ff. mit Hinweis auf BGE 107 V 192). Entspricht die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (ZAK 1992 117).          Die Verwaltung zog am 30. September 2002 die Verfügung vom 28. Mai 2002 (Urk. 2 der Akten im Verfahren IV.2002.00328) noch vor Einreichung der Beschwerdeantwort in Widererwägung, hob die ursprüngliche Verfügung auf und verfügte die Drittauszahlung an die Stadt Zürich (Urk. 2). Gegenstand des laufenden Verfahrens ist somit die Rechtmässigkeit der Aufhebung der ursprünglichen Verfügung (Auszahlung der Nachzahlungsgelder an den Beschwerdeführer) sowie die Rechtmässigkeit der angeordneten Drittauszahlung an die Stadt Zürich. Nicht zu überprüfen ist demgegenüber die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2003, mit dem das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 28. Mai 2002 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 27 der Akten im Verfahren IV.2002.00328). Gegen den Abschreibungsentscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Die formellen Einwände des Beschwerdeführers greifen auch hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen der Wiedererwägungsverfügung nicht. 3.3     Die Beschwerdegegnerin stellte Antrag auf Nichteintreten mit der Begründung, dass der Versicherte während der Abklärung des Rentenanspruchs von der Stadt Zürich finanziell unterstützt worden sei und durch die Verweigerung der Drittauszahlung in den Genuss einer doppelten Leistung käme. Dass der Versicherte sich darauf berufe, dass er das Formular um Antrag auf Drittauszahlung nicht unterzeichnet habe, sei stossend und rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz vor dem Gesetz, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 2).          Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Versicherte schulde der bevorschussenden Stelle die bezogenen Fürsorgegelder, weshalb er kein rechtlich geschütztes Interesse am Drittauszahlungsrecht hat, kann nicht gefolgt werden. Bei der Überprüfung des Drittauszahlungsrechts der bevorschussenden Fürsorgestelle hat der Versicherte als Anspruchsberechtigter sowohl ein Rechtschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der verfügten Drittauszahlung sowie an der vorfrageweisen Überprüfung des Betrages, der an die Stadt Zürich überwiesen werden soll. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers liegt vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

4. 4.1         Vorfrageweise zu prüfen ist der Rückforderungsanspruch der Fürsorgebehörde. Das Sozialversicherungsgericht kann vorfrageweise über Bestand und Höhe des Rückforderungsanspruches befinden, solange die dafür hauptfrageweise zuständige Behörde nicht rechtskräftig entschieden hat (vgl. BGE 123 V 33 Erw. 5b/cc mit Hinweisen). Zuständig für den Entscheid über eine teilweise oder ganze Rückforderung einer wirtschaftlichen Hilfe ist nach Sozialhilfegesetz die Fürsorgebehörde, respektive als Rekursinstanz der Bezirksrat (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzt; VRG]) und schliesslich als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht (§ 41 VRG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat letztinstanzlich am 10. Juli 2003 (Proz.-Nr. VB.2003.00111) über den Bestand und die Höhe der Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe der Fürsorgebehörden entschieden, an dessen Feststellungen das hiesige Gericht gebunden ist. Aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 1995 bis Januar 2000 wirtschaftliche Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich für sich und seine Familie im Umfang von Fr. 58'191.25 bezogen hat. Die Höhe der nach Ablauf der wirtschaftlichen Hilfe realisierten Vermögenswerte betrage Fr. 49'285.--, wobei Abzug des Freibetrages gemäss nach den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Höhe von Fr. 10'000.-- der Beschwerdeführer in Anwendung von §§ 20 und 27 SHG verpflichtet sei, den Betrag von Fr. 39'284.-- der Fürsorgebehörde zurückzuerstatten (Urk. 25 S. 4-8 Erw. 1-3c). 4.2     Die Stadt Zürich stellte bei der IV-Stelle vor der Verfügung vom 28. Mai 2002 Antrag auf Drittauszahlung der Nachtragszahlungen der Invalidenrentengelder, wobei der Versicherte den Drittauszahlungsantrag nicht unterschrieben hatte (Urk. 1 S. 3, Urk. 2, Urk. 11 S. 4 der Akten im Verfahren IV.2002.00328). Die Stadt Zürich als öffentliche Fürsorgestelle machte das Drittauszahlungsgesuch rechtzeitig geltend, wobei die rechtsgenügende Zustimmung der rückerstattungspflichtigen Person (vgl. Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV) unbestrittenermassen fehlte. Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Drittauszahlung auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zu stützen vermag, das heisst ob aus dem kantonalen Recht, aus dem SHG, vom 14. Juni 1981 ein "eindeutiges Reckforderungsrecht" infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. 4.3     Gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgestelle von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an sie ausbezahlt werden. Weiter geht aus dem ebenfalls seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden § 27 Abs. 1 lit. a SHG hervor, dass eine rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Im heute geltenden kantonalen Recht ist demnach das Drittauszahlungsrecht von Sozialversicherungsleistungen an die Fürsorgebehörde ausdrücklich vorgesehen. Heute stellt sich die lange Zeit strittige Frage nach dem "eindeutigen Rückforderungsrecht" der Fürsorgebehörde nach kantonalem Recht nicht mehr. Der Sachverhalt hat sich jedoch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht, beziehen sich die konkreten Nachzahlungen der Invalidenrenten doch auf die Zeit von 1. Juli 1995 bis 31. Juli 2001 (vgl. Urk. 3/4 der Akten im Verfahren IV.2002.00328) und der Drittauszahlungsanspruch auf die geleisteten Unterstützungsgelder in jener Zeit, so dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene neue Recht aufgrund des Verbots der echten Rückwirkung (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 329) nicht anwendbar ist. 4.4     Die Änderung des Sozialhilfegesetzes stellt bei genauerer Betrachtung jedoch lediglich die Kodifizierung der bereits seit längerer Zeit geltenden kantonalen Rechsprechung dar. Zwar stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. März 1997 fest, dass die Auffassung der [vormals zuständigen] AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich, das Sozialhilfegesetz enthalte kein "eindeutiges" Rückforderungsrecht, der Willkürprüfung standhalte (BGE 123 V 31 ff. Erw. 5). Im Entscheid vom 24. Juli 2002 (I 67/00) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht erneut aus, dass die zürcherische Sozialgesetzgebung kein eindeutiges Rückforderungsrecht nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV kenne und verwies im Weiteren auf den vorgenannten Entscheid vom 7. März 1997 (BGE 123 V 25). Unbeachtet blieb dabei jedoch eine zwischenzeitliche Änderung der kantonalen Rechtsprechung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 16. September 1997 (IV.97.00234) fest, dass in Abänderung der bis dahin geltenden Praxis der vormals zuständigen AHV-Rekurskommission § 27 Abs. 1 SHG ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV beinhalte. In den Erwägungen des besagten Urteils wird festgehalten, dass § 27 SHG den Randtitel „Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug“ trage und dessen Absatz 1 besage, dass die rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten sei, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern, nicht auf eigenen Arbeitsleistungen zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelange oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 erfüllt seien. Nach § 20 SHG werde in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang habe, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar sei, wobei der mögliche Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht unter den Begriff des nicht oder nur unzumutbarerweise realisierbaren Vermögenswert im Sinne von § 20 SHG falle. Der aus den Rentenbetreffnissen bestehende Nachzahlungsbetrag stelle einen finanziellen Zugang dar, der nicht direkt auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen sei. Somit lasse sich aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz ein Rückforderungsrecht ableiten, welches dem Erfordernis des "eindeutigen Rückforderungsrechts" gemäss Art. 88bis IVV entspreche (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 1997, Erw. 2d). Gestützt auf die seither geltende Praxis der kantonalen Rechtsprechung erfüllt § 27 Abs. 1 SHG die Voraussetzung des "eindeutigen Rechtanspruchs" nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Gelangen Versicherte und Fürsorgebezüger durch die Nachzahlung von Invalidenversicherungsleistungen in finanziell günstige Verhältnisse, ist ein Drittauszahlungsanspruch der öffentlichen Fürsorge zu bejahen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände der mangelnden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht greifen nach dem Gesagten nicht, weshalb die Stadt Zürich Anspruch auf Drittauszahlung hat. Da die IV-Stelle die Drittauszahlung von Fr. 40'122.-- verfügte und der Anspruch der Stadt Zürich nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2003 lediglich Fr. 39'284.-- beträgt (Urk. 25 S. 11 i.V.m. S. 3), ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, soweit die Drittauszahlung den Betrag von Fr. 39'284.-- übersteigt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Dr. iur. Ueli Kieser wurde mit Verfügung vom 4. September 2002 (Urk. 14 der Akten im Verfahren IV.2002.00328) und Verfügung vom 31. Januar 2003 (Urk. 15) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Entsprechend sind seine diesbezüglichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote vom 10. Juni 2003 (Urk. 23) ist nicht zu beanstanden und die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von 6,3 Stunden im Verfahren mit der IV.2002.00328, 7,9 Stunden im vorliegenden Verfahren und Barauslagen von Fr. 59.25) auf Fr. 3'119.60 (inklusives 7,6 % Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Drittauszahlung an die Stadt Zürich den Betrag von Fr. 39'284.-- übersteigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, wird für seine Aufwendungen mit Fr. 3'119.60 (inklusive Barauslagen und 7,6 % MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sozialdepartement der Stadt Zürich, B.___ - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: -        Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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