IV.2002.00589
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 23. Mai 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Markusstrasse 10, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.? Z.___, geboren 1958, arbeitet seit Februar 1997 bei der A.___ als Pulpergehilfe (Urk. 8/37). Mit Anmeldung vom 7. Februar 2000 beantragte der Versicherte bei der Invalidenversicherung ein H?rger?t (Urk. 8/49) und mit Anmeldung vom 25. Juli 2000 (Urk. 8/42) eine Rente, wobei er geltend machte, er leide unter R?ckenschmerzen, Gef?hlsst?rungen und Kraftlosigkeit in beiden Beinen, einer Diskushernie in der Lendenwirbels?ule, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Nervosit?t, trauriger und depressiver Verstimmung und H?rverlust. Mit Verf?gung vom 27. Juli 2000 (Urk. 8/13) wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die leihweise Abgabe von zwei H?rger?ten zugesprochen. In Bezug auf die Invalidenrente erkundigte sich die IV-Stelle bei der A.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 8/37), holte den Arztbericht von Dr. med. B.___ (Bericht vom 31. August 2000, Urk. 8/17, unter Beilage der Zusammenfassung ?ber die Hospitalisation des Versicherten vom 29. M?rz 2000 bis 14. April 2000 in der R.___ [Bericht vom 20. April 2000, Urk. 8/20]) und des Austrittsberichtes des Spitals S.___ vom 31. August 1999 (Urk. 8/25), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH f?r Innere Medizin, (Bericht vom 25. September 2000, Urk. 8/16) und den Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 15. Januar 2002, Urk. 8/15) ein, liess beim M.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. M?rz 2002, Urk. 8/14), forderte einen Auszug aus dem individuellen Konto an (Urk. 8/39) und beauftragte ihre Berufsberatungsstelle mit dem Einkommensvergleich (Urk. 8/29). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3-5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 25. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2.?????? Gegen diese Verf?gung liess Z.___ durch E.___ am 28. Oktober 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1):
" 1.???????Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2002 sei aufzuheben. 2.???????Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abkl?rungen ?ber den Beschwerdef?hrer erneut ?ber seinen Rentenanspruch befinde. 3.???????? Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren. 4.???????? Dem Beschwerdef?hrer sei bei vollst?ndigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientsch?digung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2002 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, Z.___ durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter Dr. Kre?o Glava? in der Replik vom 6. M?rz 2003 (Urk. 17) an seinen Antr?gen festhalten und zus?tzlich um berufliche Massnahmen und um unentgeltliche Verbeist?ndung ersuchen liess (Urk. 17) und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 8. Mai 2003 (Urk. 26) f?r geschlossen erkl?rt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend (Urk. 2), dem Beschwerdef?hrer sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu 100 % zumutbar. Der ermittelte IV-Grad betrage 10 %. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen vor, dass er an Schmerzen leide, die m?glicherweise ?bertrieben dargestellt w?rden, die aber insgesamt glaubhaft seien. Die Schlussfolgerung des Konsiliararztes, eine depressive St?rung k?nne nicht best?tigt werden und eine anankastische Pers?nlichkeitsst?rung sei auszuschliessen, lasse sich nicht nachvollziehen. Ausserdem habe im Bericht keine ausf?hrliche Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden (Urk. 1 S. 5).
4. 4.1???? In der Zusammenfassung ?ber die Hospitalisation des Beschwerdef?hrers vom 29. M?rz 2000 bis 14. April 2000 in der R.___ (Urk. 8/20) wird festgehalten, eine diskrete mediale Diskushernie LWK 4/5 sei festgestellt worden, die Beschwerden k?nnten jedoch nicht auf diesen Befund zur?ckgef?hrt werden. Dem Beschwerdef?hrer sei es problemlos m?glich gewesen, im Langsitz zu sitzen, bei kaum pr?fbarem Las?gue. Auffallend sei auch ein positiver Waddel-Test gewesen (4/5). Die intensive aktive Physiotherapie habe bei fehlender Kooperation des Beschwerdef?hrers abgebrochen werden m?ssen. Ein psychologisches Problem spiele sicherlich eine grosse Rolle. 4.2???? Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2000 (Urk. 8/17) ein chronisches spondylogenes Schmerz-Syndrom, eine mediane Diskushernie L4/5 und eine mediolaterale, leicht nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 links, eine leicht rechtskonvexe thorakale und linkskonvexe lumbale Skoliose, eine Wirbels?ulen-Fehlform/Fehlhaltung und eine mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdef?hrer sei aufgrund der Symptomatik in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsf?hig. Neben dem chronischen spondylogenen Schmerzsyndrom w?rden deutliche psychische Probleme bestehen. Der Beschwerdef?hrer ben?tige eine psychische F?hrung und St?tzung, kombiniert mit einer antidepressiven Therapie. Nach erfolgreicher psychiatrischer Behandlung w?re eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess denkbar. 4.3???? Dr. D.___ h?lt in seinem Bericht vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/15) fest, der Beschwerdef?hrer leide an einer depressiven St?rung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und an einer anankastischen Pers?nlichkeitsst?rung. Es w?rde sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handeln. Der Verlauf habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Charakter angenommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mindestens 70%ige Arbeitsunf?higkeit. Eine weitere psychiatrische Behandlung halte er f?r notwendig. 4.4???? Das Gutachten des M.___ vom 12. M?rz 2002 (Urk. 8/14) beinhaltet eine multidisziplin?re medizinische Begutachtung. In Auseinandersetzung mit den zugezogenen Akten und gest?tzt auf die Untersuchung durch Dr. med. F.___, die rheumatologischen Untersuchungsbefunde von Dr. med. G.___ (Urk. 8/14 S. 9 ff.) und die psychiatrischen Untersuchungsbefunde durch Dr. H.___ (Urk. 8/14 S. 12 ff.) werden ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei nicht kompressiver Diskusprotrusion L3/L4, L4/L5 und L5/S1, eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbels?ule, muskul?re Dekonditionierung, ein cervico-spondylogenes Syndrom links bei muskul?rer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz, eine Innenohrschwerh?rigkeit beidseits und eine Pers?nlichkeit mit narzistischen Z?gen und Aggravationstendenz ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit diagnostiziert. Der Beschwerdef?hrer sei f?r ausgesprochen k?rperliche Schwerarbeit arbeitsunf?hig, f?r leichtere bis mittelschwere T?tigkeiten hingegen voll arbeitsf?hig. Solche T?tigkeit sollten in wechselnden Positionen ausgef?hrt werden k?nnen, und es sollten dabei nicht repetitiv Gewichte ?ber 15 kg gehoben werden m?ssen. Die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in diesem Ausmass beruhe auf den degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule sowie deren Fehlform und Fehlhaltung. 4.5???? Sowohl der Bericht der R.___ (Urk. 8/20) wie auch der vom Beschwerdef?hrer eingereichte Bericht der O.___ vom 16. September 2002 (Urk. 3/2) halten fest, dass die Schmerzsymptomatik sich mit der festgestellten Diagnose der Diskushernie in keiner Weise erkl?ren l?sst. Es sei deutlich eine psychische ?berlagerung des Leidensbildes zu erkennen. Auch im Gutachten des M.___ wird festgehalten, aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde bestehe ein eindr?ckliches inkonsistentes Verhalten bei weitgehend fehlendem strukturellen Korrelat zu dem Ausmass der angegebenen Beschwerden (Urk. 8/14 S. 11 f.). Dass aufgrund der objektivierbaren Befunde und klinisch-rheumatologisch eine leichte bis mittelschwere k?rperlich wechselbelastende Arbeitst?tigkeit zumutbar ist, erscheint unter Ber?cksichtigung der ?rztlichen Ausf?hrungen nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdef?hrer zu Recht nicht weiter ger?gt. ???????? Dr. D.___ erkl?rt den Beschwerdef?hrer aufgrund der festgestellten depressiven St?rung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und der anankastischen Pers?nlichkeitsst?rung f?r zumindest 70 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/15). Hingegen f?hrt Dr. C.___ aus, dass eine depressive St?rung aktuell nicht best?tigt werden k?nne, und die in den Krankenakten beschriebene anankastische Pers?nlichkeitsst?rung k?nne ausgeschlossen werden. Er erachte die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschr?nkt. ???????? Die Einsch?tzung von Dr. D.___ wird zwar einerseits durch das Gutachten des M.___ in Frage gestellt, andererseits setzt sich aber Dr. C.___ nicht oder kaum mit den Diagnosen von Dr. D.___ auseinander. Er legt vorab nicht dar, weshalb die Kriterien f?r eine Pers?nlichkeitsst?rung nicht erf?llt sein sollen. Auch l?sst der Gutachter offen, ob ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vorliegt. Gr?nde, weshalb keine genauere Beurteilung m?glich sein sollte, bringt Dr. C.___ hingegen nicht weiter vor. Zusammenfassend muss deshalb festgehalten werden, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ nicht abschliessend abgestellt werden kann, da es sich zu wenig mit den Vorakten und vorab mit dem Arztbericht von Dr. D.___ auseinandersetzt. Die festgestellten Abweichungen werden nicht weiter diskutiert oder begr?ndet, was jedoch f?r die Beurteilung wesentlich gewesen w?re. Zum Beispiel fehlt auch eine Erkl?rung, aufgrund welcher Befunde von Dr. C.___ beim Beschwerdef?hrer eine anankastische Pers?nlichkeitsst?rung, wie sie von Dr. D.___ diagnostiziert worden ist, ausgeschlossen werden kann. Die von Dr. D.___ diagnostizierte St?rung mag aufgrund der Definition einer anankastischen Pers?nlichkeitsst?rung, welche unter anderem mit ?berm?ssigen Zweifeln und Vorsicht, st?ndiger Besch?ftigung mit Details, Perfektionismus, ?berm?ssiger Gewissenhaftigkeit und Pedanterie etc. (ICD-10 F60.5, Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, Verlag Hans Huber, 4. Aufl., Bern 2000, S. 231) umschrieben wird, auf dem Hintergrund der aktenkundigen Krankengeschichte des Beschwerdef?hrers berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des erhobenen Befundes aufkommen lassen. Doch fehlt im Bericht von Dr. C.___ eine Auseinandersetzung damit vollst?ndig. In Bezug auf den Bericht von Dr. D.___ muss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass der behandelnde Arzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass zwischen Dr. D.___ und dem Beschwerdef?hrer eine therapeutische Beziehung besteht, in welcher naturgem?ss nicht so sehr eine objektive Betrachtungsweise im Vordergrund steht, sondern die Begleitung und Unterst?tzung der Anliegen des Beschwerdef?hrers. Auch l?sst das beobachtete widerspr?chliche Verhalten des Beschwerdef?hrers anl?sslich der medizinischen Untersuchungen Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Einsch?tzung durch Dr. D.___ entstehen. So hielt Dr. G.___ (Urk. 8/14 S. 11) fest, die klinische Untersuchung sei infolge aktiver Gegenwehr des wenig kooperativen Beschwerdef?hrers nur erschwert durchf?hrbar gewesen. Auch im Bericht der R.___ (Urk. 8/20) wurde eine fehlende Kooperation des Beschwerdef?hrers festgehalten. Dr. C.___ stellte denn auch eine erhebliche Aggravationstendenz fest und konnte eine Simulation nicht ausschliessen (Urk. 8/14 S. 14). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie ein neutrales psychiatrisches Obergutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter soll sich aus psychiatrischer Sicht, in Auseinandersetzung mit dem Arztbericht von Dr. D.___ und dem Gutachten von Dr. C.___ und unter W?rdigung des widerspr?chlichen Verhaltens des Beschwerdef?hrers klar dar?ber aussprechen, ob und gegebenenfalls welche geistigen Gesundheitssch?den vorliegen und wie und in welchen Ausmass sich diese allenfalls auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auswirken. Zur Untersuchung und Befragung des Beschwerdef?hrers ist ein sprachkundiger Dolmetscher beizuziehen. Nach dieser Aktenerg?nzung hat die IV-Stelle in erster Linie ?ber die m?glichen beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Umschulung) zu befinden und anschliessend ?ber einen allf?lligen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu zu entscheiden.
5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Prozessentsch?digung wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Vorliegend erscheint eine Parteientsch?digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Darin ber?cksichtigt wurden sowohl die Aufwendungen des ersten Rechtsvertreters E.___ wie auch diejenigen von Dr. Kre?o Glava?.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 25. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 und einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).