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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.05.2003 IV.2002.00586

14 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,609 mots·~8 min·3

Résumé

Verspätete Anmeldung

Texte intégral

IV.2002.00586

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 15. Mai 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1941 geborene M.___ leidet seit seiner Geburt an einer beidseitigen Radio-Ulnar-Synostose sowie weiteren, zum Teil damit zusammen h?ngenden Gesundheitssch?den (Urk. 7/7 und Urk. 7/8). Trotz seiner Behinderung konnte er bis Mai 2001 als selbst?ndiger Architekt t?tig sein, hatte aber ab diesem Zeitpunkt keine Arbeit mehr (Urk. 7/3). ???????? Am 13. November 2001 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die gesundheitlichen sowie die erwerblichen Verh?ltnisse ab (Urk. 7/7-10 und Urk. 7/14) und sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab dem 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu.

2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente r?ckwirkend ab Januar 1998. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdef?hrer keine Replik eingereicht hatte und deshalb Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 4. Februar 2003 (Urk. 10) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Nach Art. 46 IVG hat sich derjenige, welcher auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, bei der zust?ndigen IV-Stelle anzumelden. Der Bundesrat ordnet das Anmeldeverfahren. Laut Art. 65 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) hat die Anmeldung auf amtlichem Formular zu erfolgen. Macht die Versicherte Person Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat ihr die Versicherung ein entsprechendes Formular zur Ausf?llung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zur?ckbezogen werden (BGE 102 V 57 Erw. 3 mit Hinweis; ZAK 1989 S. 47 Erw. 2 mit Hinweis). Eine nur m?ndliche beziehungsweise telefonische Anmeldung gen?gt nicht (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1). 2.3???? Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zw?lf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von zw?lf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. ???????? Nach der Rechtsprechung (ZAK 1984 S. 404 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) ist unter dem anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der k?rperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit verursacht oder der die nichterwerbst?tige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeintr?chtigt. Mit Kenntnisnahme des anspruchsbegr?ndenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsverm?gen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegr?ndende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. F?r die Kenntnis des anspruchbegr?ndenden Sachverhaltes ist darauf abzustellen, ob anzunehmen ist, dass er der versicherten Person bekannt war (BGE 120 V 94 Erw. 4b, 108 V 226 ff.).

2.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

3. 3.1???? Der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine ganze Invalidenrente ab November 2000 ist unbestritten. Ebenso geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer seit Januar 1998 zu 100 % invalid ist (Urk. 7/2). Streitig und zu pr?fen ist, ob er bereits vor November 2000 Anspruch auf Auszahlung einer Invalidenrente hat. W?hrend die Beschwerdegegnerin geltend macht, eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen sei vom Beschwerdef?hrer erst im November 2001 eingereicht worden (Anmeldung vom 13. November 2001; Urk. 7/19, Urk. 6), stellt sich dieser auf den Standpunkt, seine Erwerbsunf?higkeit ab Januar 1998 sei vom Kantonsspital Winterthur festgestellt worden und daher aktenkundig. Deshalb habe er auch Anspruch auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt (Urk. 1). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer hat eine Kopie einer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 20. November 1998 (Urk. 3) ins Recht gelegt; die Beschwerdegegnerin macht hiezu geltend, eine Anmeldung mit seinerzeitigem Datum sei nie bei der IV-Stelle eingegangen (Urk. 6). Allerdings behauptet der Versicherte selber gar nicht, er oder jemand Dritter habe diese Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, er sei nach dem totalen Zusammenbruch im Jahr 1998 im Kantonsspital Winterthur dar?ber aufgekl?rt worden, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1). Auch wenn indessen das Kantonsspital Winterthur von der Arbeitsunf?higkeit des Versicherten Kenntnis und ihm die Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen hatte, so war der Beschwerdef?hrer doch nicht von der Pflicht entbunden, selber f?r eine rechtsgen?gende Anmeldung bei der IV-Stelle auf dem amtlichen Formular besorgt zu sein (Art. 40 und Art. 67 IVV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 IVV). Dass im November 1998 eine formgerechte und -g?ltige Anmeldung erfolgt ist, ist denn auch aufgrund folgender Tatsachen wenig wahrscheinlich: H?tte sich der Versicherte wirklich angemeldet, so h?tte er anschliessend drei Jahre gewartet, ohne sich bei der Amtsstelle zu erkundigen, weshalb keine Reaktion erfolgt sei und sich anschliessend im Oktober 2001 stillschweigend erneut angemeldet. Ferner erw?hnte der Beschwerdef?hrer im Schreiben vom 23. Mai 2002 an das Kantonale Steueramt Z?rich (Urk. 7/3) selber, er habe im Oktober 2001 - also nicht im November 1998 - eine Invalidenrente beantragt, die aber immer noch von der SVA bearbeitet werde, obwohl das Amt bereits seit einem halben Jahr im Besitz aller Unterlagen sei, um den Rentenanspruch zu beurteilen. Diese Umst?nde sprechen klar dagegen, dass der Versicherte bereits im November 1998 eine Anmeldung eingereicht hat. Dies wird schliesslich auch im Formular der Anmeldung vom 13. November 2001 (Urk. 7/19) unter Ziff. 4.4 best?tigt, wo ausdr?cklich gefragt wird, ob bereits eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV eingereicht worden sei und - wenn ja - bei welcher IV-Stelle oder Ausgleichskasse. Diese Frage liess n?mlich der Beschwerdef?hrer auf dem Anmeldeformular unbeantwortet. Aufgrund dieser Tatsachen ist nicht davon auszugehen, dass bereits vor dem November 2001 bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht worden ist. Da gem?ss Art. 48 Abs. 2 IVG Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet werden, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erst f?r den Zeitraum ab November 2000 Zahlungen erbracht. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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