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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00585

27 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·863 mots·~4 min·4

Résumé

Ungenügende Eröffnung einer Verfügung (Krankenversicherer)

Texte intégral

IV.2002.00585

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Vater B.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Dem 1984 geborenen H.___ wurden durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie bis 31. Juli 2001 zugesprochen (Verf?gung vom 4. Februar 2000; Urk. 8/4). Nach Eingang des Gesuches des behandelnden Psychotherapeuten, med. pract. A.___ vom 5. August 2002 (Urk. 8/6) um Verl?ngerung der medizinischen Massnahme und nach durchgef?hrtem Vor-bescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. August 2002; Urk. 8/2) lehnte die??? IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 25. September 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.

2.?????? Dagegen erhob H.___ vertreten durch seinen Vater B.___, mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde. Mit Verf?gung vom 5. Februar 2003 (Urk. 13) forderte das Gericht die IV-Stelle auf, darzulegen, ob sie die angefochtene Verf?gung dem Krankenversicherer von H.___ er?ffnet habe. Die IV-Stelle verneinte dies mit Schreiben vom 5. M?rz 2003 (Urk. 15), f?gte jedoch hinzu, wie in der Verf?gung unter "Beilage" erw?hnt, seien die Eltern des Beschwerdef?hrers gebeten worden, die zus?tzliche Kopie der Verf?gung an ihre Krankenkasse zu schicken.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? Nach Art. 76 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 88quater der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) ist die Verf?gung der IV-Stelle auch dem Krankenversicherer zuzustellen, wenn bei einer Ablehnung von Versicherungsleistungen der Krankenversicherer leistungspflichtig werden k?nnte. Der Krankenversicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. 2.2???? Die nachtr?gliche Zusendung einer Verf?gungskopie ist keine formg?ltige Er?ffnung (vergleiche Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 28. Februar 2001 i.S. S; I 676/00). Ebenso wenig kann die Zustellungspflicht an den Gesuchsteller ?bertragen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin hier gemacht hat. 2.3.??? Daraus geht hervor, dass die angefochtene Verf?gung dem zust?ndigen Krankenversicherer nicht formg?ltig er?ffnet wurde, selbst wenn der Beschwerdef?hrer eine Kopie der Verf?gung an seine Krankenversicherung weitergeleitet haben sollte, was aber vorliegend nicht bekannt ist. 2.4???? Im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Verf?gungen sind stets sowohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Geh?rs- und Parteirechte einzur?umen, und zwar unbek?mmert darum, welcher der Beteiligten Verf?gungsadressat ist oder ein Rechtsmittel ergreift. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverf?gung dem mitbetroffenen So-zialversicherungstr?ger nicht er?ffnet worden ist, diese Verletzung von Geh?rs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungstr?gers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Geh?rs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verf?gungserlassenden Sozialversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgem?sser Er?ffnung des Verwaltungsentscheides zur?ckzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.).

3.?????? Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verf?gung vom 25. September 2002 (Urk. 2) das Begehren f?r die Kosten?bernahme der Psychotherapie abgelehnt. So schuf sie hinsichtlich k?nftiger Kosten f?r die Psychotherapie ein Pr?judiz, das den Krankenversicherer offensichtlich tangiert.

Da die Beschwerdegegnerin die Verf?gung vom 25. September 2002 dem Krankenversicherer des Beschwerdef?hrers nicht zugestellt hat und dieser zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leistungsablehnung nicht hat Stellung nehmen k?nnen, wurden dessen Parteirechte verletzt. In Ber?cksichtigung der erw?hnten Rechtsprechung ist daher die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verf?gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverf?gung unter ordnungsgem?sser Er?ffnung an den Krankenversicherer zur?ckzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie nach Neuverf?gung diese auch dem Krankenversicherer des Beschwerdef?hrers geh?rig er?ffne. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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