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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.09.2003 IV.2002.00581

24 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,812 mots·~14 min·3

Résumé

Invalidenrente, gemischte Methode, Würdigung des Gutachtens

Texte intégral

IV.2002.00581

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 25. September 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1964 geborene B.___ war teilzeitlich als Produktionsangestellte und als Raumpflegerin erwerbstätig. Daneben führte sie den Haushalt einer vierköpfigen Familie. Seit mehreren Jahren leidet sie an Rücken- und Gliederschmerzen sowie Weichteil-Rheuma, weswegen sie seit 31. Januar 2000 arbeitsunfähig geschrieben wurde. Am 8. Dezember 2000 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente; Urk. 6/27). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der beiden Arbeitgeberinnen (Urk. 6/25-26) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin ein (Urk. 6/11-12). Des Weiteren klärte sie die Einschränkung im Haushaltsbereich ab (Urk. 6/21) und veranlasste einen Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach (Urk. 6/10) sowie einen erneuten Bericht von Dr. A.___ (Urk. 6/9). Sodann beauftragte sie das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH in Zürich (AEH) mit einer Begutachtung (Urk. 6/8) und holte schliesslich eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 6/19). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Mai 2002 die Zusprechung einer Viertelsrente ab Januar 2001 in Aussicht (Urk. 6/4). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 28. Juni 2002 (Urk. 6/3) und Einholung einer erneuten Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 6/14) sprach sie B.___ mit Verfügung vom 20. September 2002 eine halbe Invalidenrente ab Januar 2001 sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die beiden Kinder zu (Urk. 2).

2. Dagegen liess B.___ am 23. Oktober 2002 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Eingang der Replik vom 28. März 2003, worin die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag festhalten liess (Urk. 13), und nach Verzicht der Verwaltung auf Duplik (vgl. Urk. 14 f.) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2003 geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3 2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3.2   Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). 2.3.3 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist  entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1 3.1.1   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, stellte im AEH-Gutachten vom 3. April 2002 die Diagnose eines chronischen unspezifischen lumbalbetonten panvertebralen Schmerzsyndroms bei wahrscheinlich generalisiertem Fibromyalgiesyndrom im Rahmen einer sekundären Chronifizierung (Urk. 6/8 S. 1). Der Gutachter berichtete, dass die Beschwerdeführerin über wandernde Schmerzen klage, die tageweise ohne Steuerbarkeit schlechter oder besser würden. Im Vordergrund würden Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des Beckens linksbetont stehen, wobei die Beschwerden nachts verstärkt seien. Untertags seien sie erträglicher und würden unter Bewegung bessern. Eine Verschlimmerung der Schmerzen trete vor allem bei nasskalter Witterung und Wetterwechsel auf. Des Weiteren bestehe eine Empfindlichkeit gegenüber Kälte. Die übrigen als "Muskelschmerzen" bezeichneten Beschwerden seien hingegen von "fahrendem" Charakter (Urk. 6/8 S. 5). Die rheumatologische Untersuchung (Urk. 6/8 S. 5 ff.) und eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 6/8 S. 8 ff.) hätten objektivierbare geringfügige Beweglichkeitseinschränkungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule sowie die typischen Fibromyalgiepunkte ergeben, die in Intensität weniger ausgeprägt wahrgenommen würden als die lumbalen Beschwerden und von Schlafstörungen und stärkerer Ermüdbarkeit begleitet seien. Das Krankheitsverhalten der Beschwerdeführerin sei angemessen und es bestünden keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung. Das arbeitsbezogene relevante Problem sah der Gutachter in einer sehr geringen allgemeinen Belastbarkeit. Die Lendenwirbelsäule könne vor allem bei Tätigkeiten, die eine Streckung des Oberkörpers verlangten, nicht in ausreichendem Mass stabilisiert werden. In vorgeneigten Körperstellungen komme es zu einer raschen Ermüdung der den Rücken stabilisierenden Muskulatur. Bei Tätigkeiten mit den Armen komme es dagegen zu einer vorzeitigen Ermüdung der Schultergürtelmuskulatur (Urk. 6/8 S. 2). Gestützt auf diese Beobachtungen schätzte der Gutachter die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin auf 30 %. Im Rahmen einer wechselbelastenden, allerdings überwiegend sitzenden, leichten Tätigkeit ohne vorgeneigte Körperstellungen oder Arbeit über Kopfhöhe während mehr als drei Stunden pro Tag betrage die Arbeitsfähigkeit dagegen 50 % (Urk. 6/8 S. 4 und 12 f). 3.1.2   Bei einer im wesentlichen gleichlautenden Diagnose attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin hingegen in den Berichten vom 10. und 23. Januar sowie vom 26. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. Januar 2000 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Als Grund dafür gab er die auf erhöhte Ermüdbarkeit zurückzuführende Notwendigkeit des wiederholten Hinlegens, die eine regelmässige Arbeit verunmögliche (Urk. 6/9 und 6/11-12). 3.2 3.2.1   Das AEH-Gutachten vom 3. April 2002 beruht auf einer eingehenden rheumatologischen Untersuchung sowie auf einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, die genauen Aufschluss zur beruflichen physischen Belastbarkeit gibt. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt. Das Gutachten wurde des Weiteren in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 6/8 S. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erfüllt somit die von der Rechtsprechung (BGE 122 V 160 Erw. 1c) an medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. 3.2.2   Gegen die Beweistauglichkeit des AEH-Gutachtens liess die Beschwerdeführerin einwenden, nach Auffassung ihres Hausarztes sei ihr keine regelmässige Tätigkeit zumutbar, denn Schmerzen und Ermüdung würden ein konzentriertes Arbeiten schon nach kurzer Zeit verunmöglichen. Der Gutachter habe sich mit den Auswirkungen der Ermüdung und der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 4). Dazu ist in erster Linie festzuhalten, dass bei der Würdigung der Berichte von Dr. A.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), wogegen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Objektivität des AEH-Gutachters zu zweifeln. Auch ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ selber die Beschwerdegegnerin am 26. September 2001 um Durchführung einer Begutachtung durch das AEH zur Ermittlung der Arbeitsbelastbarkeit ersuchte und somit zumindest seine damalige Zumutbarkeitsbeurteilung etwas relativierte (Urk. 6/9 S. 2). Des Weiteren ist sein Fachgebiet nicht die Rheumatologie, sondern die Innere Medizin, weshalb der AEH-Gutachter, der Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie ist, eher in der Lage gewesen sein dürfte, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die anhand der Untersuchungen objektivierbaren Beweglichkeitseinschränkungen zu beurteilen. Die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in Vordergrund stehenden Rückenschmerzen berücksichtigte der Gutachter, indem er eine wechselbelastende, überwiegend sitzende, leichte Tätigkeit als behinderungsangepasst beurteilte. Der raschen Ermüdbarkeit trug er hingegen durch die zeitliche Einschränkung der Einnahme einer vorgeneigten Stellung und der Überkopfarbeit sowie durch Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 50 % Rechnung. Die Berichte von Dr. A.___ vermögen das AEH-Gutachten vom 3. April 2002 daher nicht in Frage zu Stellen. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus.

4.       Die am 20. August 2001 durchgeführte Abklärung vor Ort ergab, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insgesamt 61,3 % beträgt (Urk. 6/21 S. 5 f.). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen daneben hypothetisch ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich somit ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 18,39 %.

5.       Zu prüfen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1     Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 40'790.-- aus. Ferner hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin vermöchte etwa als Montagemitarbeiterin (Dokumentation über Arbeitsplätze [DAP] Nr. 5850), Betriebsmitarbeiterin (DAP Nr. 6408) oder Speditionsmitarbeiterin (DAP Nr. 6850) mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbarerweise ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 21'884.-- zu erzielen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'906.-- beziehungsweise ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 46 % resultiere (Urk. 2, Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/14 und Urk. 6/19). 5.2 5.2.1   Nach einem neueren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermag das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeiten an drei konkreten Arbeitsplätzen in der Regel nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit repräsentative Angaben über den in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst zu liefern, weshalb die von der Verwaltung vorgelegten drei Stellenbeschriebe keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens bilden (Urteil F. vom 26. Mai 2003, I 156/02, Erw. 4.2). Stattdessen ist auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit     Hinweisen) zurückzugreifen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). 5.2.2 Vorliegend ist das im Januar 2000 unbestrittenermassen begonnene Wartejahr (Art. 29 IVG; vgl. Urk. 2, Urk. 6/9 und Urk. 6/12) im Januar 2001 abgelaufen, weshalb die IV-Stelle den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Januar 2001 festgesetzt hat und dieser Zeitpunkt für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen massgebend ist. Um den Behinderungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben Arbeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'658.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 3'908.80 und jährlich Fr. 46'905.60, beziehungsweise Fr. 23'452.80 bei einem 50%igen Pensum. Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Dass sie in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen, fällt wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten wenig ins Gewicht (vgl. AHI-Praxis 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). Deshalb erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21'107.50 führt. Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben in den Arbeitgeberberichten vom 3. beziehungsweise 14. März 2001 (Urk. 6/25-26) ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 40'790.-- ist nicht zu beanstanden und von der Beschwerdeführerin anerkannt worden (Urk. 1 S. 5). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 40'790.--; Invalideneinkommen: Fr. 21'107.50) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'682.50, mithin ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 48,25 %, beziehungsweise von 33,78 % bei einem 70%igen Anteil der Erwerbsarbeit.          Summiert man den erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 33,78 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 18,39 %, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 52,17 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 20. September 2002 ab 1. Januar 2001 zugesprochene halbe Invalidenrente im Ergebnis als rechtens.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Greiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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